Steuer-News
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Steuernews Februar 2023
Immobilienabschreibungen ab 2023
Abschreibungssätze für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Immobilien auf 3 % erhöht
Neuregelung ab 2023
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude die jährliche Abschreibung von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten erhöht. Als fertig gestellt gilt eine Wohnimmobilie, sobald die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und das Objekt bewohnbar ist.
Sonderabschreibungen § 7b EStG
Sonderabschreibungen nach § 7b Einkommensteuergesetz/EStG wurden neben den bisherigen Voraussetzungen an neue Effizienzvorgaben in Sachen Energieeinsparung gekoppelt. Sonderabschreibungen können für Wohnungen, die in den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt werden, nur noch in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnungen die Kriterien für ein Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude Stufe 40 erfüllen. Für diese Wohnungen gelten höhere Höchstbeträge für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese dürfen bis zu € 4.800,00 je Quadratmeter betragen, um die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen zu können. Die Sonderabschreibung beträgt unverändert jährlich 5 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt für Effizienzgebäude € 2.500,00 je Quadratmeter Wohnfläche. Für die sonstigen Wohnungen beträgt die maximale Bemessungsgrundlage unverändert € 2.000,00. Darüber hinausgehende Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im Rahmen der Sonderabschreibungen nicht geltend gemacht werden.
Abschreibung nach einer kürzeren Nutzungsdauer
Weiterhin können Immobilieneigentümer auch für ab 2023 hergestellte Objekte eine höhere jährliche Regelabschreibung als die neu geltenden 3 % nach Gesetz erreichen, wenn der Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer des Immobilienobjektes als die sich nach Gesetz ergebenden 33 Jahre erbracht wird. Eine anfangs beabsichtigte Streichung dieser Möglichkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2022 nicht umgesetzt.
Stand: 27. Januar 2023
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Bürgergeld ab 2023
Was das neue Bürgergeld Arbeitssuchenden bringt
Bürgergeld
Zum 1.1.2023 wurde das Bürgergeld für Arbeitssuchende als Ersatzleistung für „Hartz IV“ neu eingeführt. Die Einführung erfolgt in zwei Schritten: zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023. Mit dem Bürgergeld sollen künftig Fortschreibungen der Regelbedarfe auf die zu erwartende Preisentwicklung zeitnaher und damit wirksamer erfolgen. Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte erhalten künftig € 502,00. Für zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft beträgt der Regelsatz jeweils € 451,00.
Karenzzeiten, Vermögensgrenzen
Neu ist auch, dass die Angemessenheit der vom Bürgergeldbezieher genutzten Wohnung, deren Kosten der Staat trägt, erst nach 12 Monaten Karenzzeit überprüft wird. Innerhalb dieser Karenzzeit bleibt auch Vermögen bis zu € 40.000,00 für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Für jede weitere Person gilt ein Freibetrag von € 15.000,00.
Kein Vermittlungsvorrang mehr
Für Bürgergeldbezieher gilt kein Vermittlungsvorrang mehr. Das heißt, Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen stärker im Vordergrund. Aufgehoben wurde das sogenannte Sanktionsmoratorium. Werden Termine ohne wichtigen Grund versäumt, können die Leistungen zeitnaher gemindert werden.
Stand: 27. Januar 2023
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Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2023
Anpassung der Grundstücksbewertungsverfahren an die Immobilienwertermittlungsverordnung
Jahressteuergesetz 2022
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurden einschlägige Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom Juli 2021 angepasst. Die Änderungen waren notwendig, um den Anforderungen des Bewertungsgesetzes/BewG an eine möglichst realitätsnahe Verkehrswertermittlung gerecht zu werden.
Die wesentlichen Neuregelungen im Überblick
Allgemein wurde die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Wohnimmobilien von bisher 70 Jahre auf 80 Jahre angehoben. Zudem liegt eine „Wohnung“ i. S. des Bewertungsrechts bereits ab einer Wohnfläche von 20 qm (bisher 23 qm) vor.
Sachwertverfahren
Die wesentlichen Änderungen betreffen das Sachwertverfahren. Dieses Verfahren wurde um einen sogenannten Regionalfaktor ergänzt. Dieser Faktor soll die regional unterschiedlichen Preisentwicklungen widerspiegeln. Er fließt zusätzlich zu den Normalherstellungskosten, dem Baupreisindex und dem Alterswertminderungsfaktor in die Berechnungen ein. Maßgeblich sind die Wertzahlen der Gutachterausschüsse. Liegen keine Wertzahlen vor, ist der gesetzliche (neutrale) Regionalfaktor von 1,0 anzuwenden.
Ertragswertverfahren
Im Ertragswertverfahren wurde auf die Erfahrungswerte der Gutachterausschüsse zu den Bewirtschaftungskosten verzichtet. Stattdessen gelten standardisierte Werte aus der neu gefassten Anlage 23 zum BewG. Die gesetzlich definierten Liegenschaftszinssätze wurden prozentual erhöht. Die neuen Sätze betragen für Mietwohngrundstücke 5,0 %, (bisher 3,5 %). Bei gemischt genutzten Grundstücken erfolgte eine Erhöhung um je einen Prozentpunkt (von 4,5 %/5 % auf 5,5/6 %) sowie bei Geschäftsgrundstücken von 6,0 % auf 6,5 %.
Vergleichswertverfahren bleibt vorrangig
Tatsächliche Auswirkungen auf die Höhe des Grundbesitzwertes haben die Neuregelungen nur dort, wo die Bewertungsobjekte in Gegenden gelegen sind, in denen örtlich zuständige Gutachterausschüsse keine Daten zur Anwendung des Vergleichswertverfahrens zur Verfügung stellen. Dies ist praktisch nur noch in bestimmten ländlichen Gegenden der Fall. In den Städten und größeren Gemeinden liegen im Regelfall Vergleichsfaktoren (Kaufpreise/Quadratmeter-Durchschnittspreise) für Wohnungen/Häuser usw. vor. Im Ergebnis hängt also die Höhe der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer davon ab, ob Datenmaterial des örtlich zuständigen Gutachterausschusses vorliegt. Die Daten der Gutachterausschüsse können künftig drei Jahre (bisher zwei Jahre) nach Ende des Auswertungszeitraums angewendet werden (§ 177 Abs. 2,3 BewG).
Stand: 27. Januar 2023
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Auslandspauschalen 2023
Die Finanzverwaltung hat für 2023 neue Auslandspauschalen veröffentlicht
Auslandspauschalen
Das Bundesfinanzminsterium/BMF hat mit Schreiben vom 23.11.2022, IV C 5 - S 2353/19/10010 :004, die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2023 bekannt gegeben. Die Pauschalen gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Die wesentlichen Änderungen
Wesentlich erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für die USA. Besonders kräftig erhöht wurde die Übernachtungspauschale für Boston (von € 265,00 auf € 333,00) und New York City (von € 282,00 auf € 308,00). Die Verpflegungspauschalen für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden wurde für New York City von € 58,00 auf € 66,00 pro Kalendertag angehoben. Innerhalb der EU wurden die Pauschalen für Dänemark, Frankreich, Griechenland, Luxemburg sowie Ungarn nach oben angepasst. Für Nordmazedonien wurden neue Pauschalen festgesetzt.
Übernachtungspauschalen
Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen des Arbeitgebers. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.
Stand: 27. Januar 2023
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Steuerpflicht der Gas-/Wärmepreisbremse
Besteuerung der Energiehilfen neu geregelt
Neuregelungen aus dem JStG 2022
Mit dem Jahressteuergesetz/JStG 2022, BGBl 2022 I Seite 2294, wurden neue Rechtsgrundlagen für die Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz eingefügt (§§ 123 ff Einkommensteuergesetz/EStG). Gemäß § 123 EStG sind die Leistungen den sonstigen Einkünften zuzuordnen, soweit sie nicht anderen Einkunftsarten zugehören.
Milderungszone
Steuerpflichtig ist die Finanzhilfe für alle Steuerpflichtigen, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen oberhalb der Milderungszone nach § 124 EStG liegen. Die Milderungszone beginnt nach § 124 Abs. 2 EStG ab einem zu versteuernden Einkommen von € 66.915,00 und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von € 104.009,00. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von € 133.830,00 und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von € 208.018,00. Im Bereich der Milderungszone ist nur der Bruchteil der Leistungen in die Steuerpflicht einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet.
Berechnung
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Anteils der Soforthilfe muss also das zu versteuernde Einkommen zunächst ohne die Entlastungen ermittelt werden. Erreicht das zu versteuernde Einkommen die Grenzen der Milderungszone, ist die Soforthilfe dem zu versteuernden Einkommen ganz oder teilweise hinzuzurechnen.
Stand: 27. Januar 2023
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Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwertes
Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts bei Erwerb von Immobilienvermögen
Öffnungsklausel
Mit der sogenannten „Öffnungsklausel“ steht den Erben bzw. Erwerbern von Immobilienvermögen wie bisher die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Verkehrswertes mittels eines Sachverständigengutachtens oder anderen geeigneten Beweismitteln offen (§ 198 BewG). Diese Option dürfte angesichts der neuen Reform der Grundstückswertermittlung künftig verstärkt genutzt werden.
Gutachten
Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten des Nachweises eines niedrigeren Verkehrswertes in R B 198 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 näher bestimmt. Anerkannt werden „nachweisfähige“ Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken. Grundsätzlich unterliegen Wertgutachten der Beweiswürdigung durch das Finanzamt.
Nachweislast
Dem Erben/Erwerber obliegt stets die „Nachweislast“ für einen geringeren gemeinen Wert. An diese Beweisführung knüpft die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Am einfachsten gelingt die Beweisführung mit einem vorhandenen geeigneten Kaufpreis. Die Finanzverwaltung erkennt hierbei einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (und nicht unter nahen Verwandten) innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zu Stande gekommenen Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück als Nachweis an. Selbst wenn ein Kaufpreis außerhalb dieses Zeitraums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande gekommen ist und sich die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag nicht geändert haben, kann auch dieser als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen. Seitens der Finanzverwaltung bestehen „keine Bedenken, diesen Wert regelmäßig ohne Wertkorrekturen als Grundbesitzwert festzustellen (R B 198 Abs. 4 ErbStR 2019).
Stand: 27. Januar 2023
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Steuerermäßigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen
Seit Jahresbeginn keine Steuerförderung für Gasheizungen
Energetische Sanierungen
Die Vorschrift des § 35c Einkommensteuergesetz/EStG regelt eine in Form einer Steuererstattung auf Antrag progressionsunabhängige Förderung von Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Für geförderte Aufwendungen können Steuererstattungen in Anspruch genommen werden in Höhe von je 7 % der Aufwendungen, höchstens je € 14.000,00 im Kalenderjahr der Sanierungsmaßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr. Im der Sanierungsmaßnahme folgenden dritten Jahr mindert sich die Einkommensteuer um 6 % der Aufwendungen bzw. maximal € 12.000,00.
Änderung der Verordnung
Der Bundesrat hat zum Ende des vergangenen Jahres der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung zugestimmt. Zu den wesentlichen Änderungen zählte die Einstellung der Förderung für gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybrid-Heizungen. Darüber hinaus wurden die Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen angepasst. Die übrigen im Gesetz genannten energetischen Maßnahmen, insbesondere die Energieberatung, gelten unverändert.
Stand: 27. Januar 2023
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CO2-Steuer
Vermieter müssen sich ab dem Jahr 2023 an der CO2-Steuer beteiligen
CO2-Abgabe
Im Brennstoffemissionshandelsgesetz/BEHG ist festgelegt, dass, wer Kohlendioxid/CO2 ausstößt, eine Abgabe zahlen muss. Betroffen sind neben der Industrie auch Immobilieneigentümer. Ausgenommen sind sogenannte KfW-Effizienzhäuser 55 oder besser.
Neuregelung ab 2023
Bisher zahlten die CO2-Abgabe ausschließlich die Mieter. Seit dem 1. Januar müssen sich auch Vermieter an den Kosten beteiligen. Dabei gilt nicht etwa die vereinfachte Regelung 50:50. Vielmehr sieht das Gesetz ein Stufenmodell vor. Zur Berechnung der zutreffenden Stufe bzw. Aufteilungsquote sollten Vermieter zur Vorbereitung der Heizkostenabrechnung für 2023 im Lauf des Jahres folgende Daten vom Brennstofflieferanten erfragen: Brennstoffemissionen des gelieferten Brennstoffs, Kohlendioxidkosten nach dem BEHG, Emissionsfaktor des Brennstoffs und Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge.
Stand: 27. Januar 2023
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Photovoltaikanlagen: Neuregelung im Einzelnen
Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung bis 30 Kilowatt ab 2022 steuerfrei
Photovoltaikanlagen
Einnahmen aus dem Verkauf des mit einer Photovoltaikanlage erzeugten Stromes an den örtlichen Netzbetreiber stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (§ 15 Einkommensteuergesetz/EStG). Darüber hinaus fällt mit dem Betreiben einer größeren Photovoltaikanlage auch Umsatzsteuer an, soweit der Betreiber nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt (Umsatz im vorherigen Jahr nicht mehr als € 22.000,00 und im laufenden Kalenderjahr keine höheren Umsätze als € 50.000,00, vgl. § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Betreiber größerer Anlagen müssen darüber hinaus auch eine Gewerbesteuererklärung abgeben, sofern der Gewerbeertrag den Freibetrag von € 24.500,00 im Jahr überschreitet.
Neuregelungen im JStG 2022
Die Finanzverwaltung räumte Betreibern kleinerer Anlagen bislang auf Antrag einen Verzicht auf die steuerliche Erfassung ein. Damit konnten kleine Anlagen von der Besteuerung ausgenommen werden, die Anschaffungskosten waren dafür aber nicht abschreibbar. Möglich war dies bei Anlagen bis zu 10 Kilowatt (vgl. BMF-Schreiben vom 29.10.2021). Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG i.d.F. JStG 2022 eine gesetzliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt geschaffen.
Neuregelung im Einzelnen
Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden sind rückwirkend ab 1.1.2022 steuerfrei, wenn die Bruttoleistung 30 Kilowatt nicht überschreitet. Anlagen auf oder an sonstigen Gebäuden (Mischgebäuden 2) sind steuerfrei, sofern die installierte Bruttoleistung 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet. Die Werte gelten für jede einzelne Anlage. Für mehrere Anlagen gilt eine maximale Grenze von 100 Kilowatt. Die 100-kW-Grenze gilt pro Steuerpflichtigen oder pro Mitunternehmerschaft. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Art der Verwendung des erzeugten Stromes. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Strom vollständig an den Netzbetreiber verkauft oder zum Aufladen eines betrieblich genutzten E-Autos verwendet wird. Die Neuregelungen gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Anlage.
Stand: 28. Dezember 2022
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Beiträge zur Rentenversicherung
Volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023
Bisherige Regelung
Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 wurde im Zuge der Umstellung der Besteuerung von Renten auf die nachgelagerte Besteuerung ein jährlich um 2 Prozent ansteigender Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen bis ins Jahr 2025 eingeführt. Die stufenweise Erhöhung des Sonderausgabenabzugs endete zum 31.12.2022.
Vollständiger Sonderausgabenabzug
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurde mit Wirkung ab 2023 ein vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen (Rentenversicherungsbeiträge) eingeführt (§ 10 Abs. 3 EStG idF JStG 2022). Ursprünglich war vorgesehen, den vollständigen Sonderausgabenabzug erstmals im Jahr 2025 zuzulassen. Für 2023 erhöht sich dadurch der Sonderausgabenabzugsbetrag um vier Prozent. Unverändert gilt, dass Altersvorsorgeaufwendungen bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung West berücksichtigt werden können. Der Höchstbeitrag beträgt 2023 € 26528 (= 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze € 107.400,00).
Wegfall der Vorsorgepauschale
Als Folgeänderung entfällt die Übergangsregelung zum Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen in Form einer Vorsorgepauschale bei der Erhebung der Lohnsteuer (§ 39 b Abs. 4 Einkommensteuergesetz).
Stand: 28. Dezember 2022
Bild: rh2010 - stock.adobe.com
Alles rund um das Zwangsgeld
Mit Zwangsgeld als Beraterin und Berater richtig umgehen
Das Zwangsgeld ist das häufigste Zwangsmittel des Finanzamtes. Sinn und Zweck ist ein in die Zukunft wirkendes Beugemittel. Es soll nicht in der Vergangenheit begangenes Unrecht sühnen.
Voraussetzungen
Notwendig ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Zwangsmittel müssen schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung (Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung) angedroht werden. Die Finanzbehörde muss sich unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für eines der drei möglichen Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) entscheiden. Das heißt, die Finanzbehörde darf nur dasjenige Zwangsmittel bestimmen, durch das der Verpflichtete und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen. Die Auswahl und die Festlegung der Höhe des Zwangsgeldes stehen im Ermessen der Finanzbehörde. Die maximale Höhe beträgt € 25.000,00 Bei erstmaliger Androhung ist der Höchstsatz regelmäßig die Ausnahme und bedarf im Rahmen des Ermessens einer besonderen Begründung.
Festsetzung
Sofern die in der Androhung zugrundeliegende Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wird, setzt die Finanzbehörde das Zwangsgeld fest. Dies ist formfrei möglich, erfolgt aber im Regelfall schriftlich. Die Finanzbehörde hat ein Entschließungsermessen, darf jedoch formularmäßig auf die Androhung Bezug nehmen. Es darf nur das Zwangsmittel festgesetzt werden, das angedroht wurde. Jedoch darf ein geringeres Zwangsgeld festgesetzt werden. Fehlt die Frist oder die Androhung oder ist die Frist zu kurz, so ist die Androhung rechtsunwirksam und daher die Festsetzung rechtswidrig. Für die Androhung und Festsetzung gelten die allgemeinen Regeln über die Bekanntgabe, sodass der Zugang beim steuerlichen Vertreter für Fristen und Rechtsmittel entscheidend ist.
Beendigung des Zwangsmittelverfahrens
§ 335 AO bestimmt, dass der weitere Vollzug des Zwangsverfahrens einzustellen ist, sobald die Verpflichtung erfüllt wird. Das Zwangsgeld muss somit – trotz Androhung und Festsetzung – nicht gezahlt werden, wenn die zugrundeliegende Verpflichtung erfüllt wurde. Bereits gezahltes Zwangsgeld wird jedoch nicht zurückerstattet.
Rechtsmittel
Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind jeweils eigenständige Verwaltungsakte. Diese sind mit dem Einspruch und nachfolgend mit einer Anfechtungsklage anfechtbar. Vorläufiger Rechtschutz wird durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Praxistipp
Das Zwangsgeld muss final erst mit der Vollstreckung gezahlt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Erfüllung der Verpflichtung (z. B. mit einer geschätzten Abgabe der Steuererklärung) möglich und führt dazu, dass das Zwangsmittelverfahren ohne Folgen beendet wird.
Stand: 28. Dezember 2022
Bild: vegefox.com - stock.adobe.com
Steueroasen-Abwehrgesetz
Bundesregierung ergänzt Liste der intransparenten Staaten
Steueroasen-Abwehrgesetz
Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz (vom 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2056) will der Gesetzgeber gegen Intransparenz bestimmter ausländischer Staaten sowie gegen unfairen Steuerwettbewerb vorgehen. Hierzu stellt das Gesetz der Finanzverwaltung rechtliche Mittel gegen nicht kooperative Staaten zur Verfügung.
Intransparente Staaten
Welche ausländischen Staaten als „nicht kooperativ“ eingestuft werden müssen, regelt § 4 des Gesetzes. Namentlich genannt sind diese Staaten in der Steueroasen-Abwehrverordnung, die Bundesfinanzministerium und Bundeswirtschaftsministerium regelmäßig aktualisieren.
Anpassung der Staatenliste
In der letzten aktualisierten Verordnung wurde die Anzahl nicht kooperativer Staaten (sogenannte Nullsatzjurisdiktionen, die keine Körperschaftsteuer oder eine Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von null erheben) auf 12 Staaten erweitert. Anguilla, Bahamas sowie die Turks- und Caicosinseln wurden neu auf die EU-Liste aufgenommen. Damit treten die in Abschnitt 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes genannten Maßnahmen auch für diese Länder in Kraft. Unter anderem gilt in Geschäftsbeziehungen mit solchen Staaten eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung sowie ein generelles Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot.
Stand: 28. Dezember 2022
Bild: Pormezz - stock.adobe.com
Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale 2023
Neue Werbungskostenpauschale für Arbeitszimmer erspart Steuerpflichtigen Nachweis der Aufwendungen
Arbeitszimmer
Steuerpflichtige können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu € 1.260,00 pro Kalenderjahr steuerlich geltend machen, wenn für diese konkrete Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Buchst. 6b Einkommensteuergesetz/EStG). Die Aufwendungen mussten bislang im Einzelnen nachgewiesen werden. Nach der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2022 wurde der Höchstbetrag für Aufwendungen in eine Jahrespauschale umgewandelt. Ein Nachweis für Aufwendungen entfällt. Ein unbeschränkter Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen bleibt wie bisher nur solchen Steuerpflichtigen vorbehalten, bei denen der sogenannte Mittelpunktfall vorliegt. Das heißt, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt für die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit.
Homeoffice-Pauschale
Die Geltendmachung einer Homeoffice-Pauschale wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 erleichtert. Der jährliche Maximalbetrag für die Homeoffice-Pauschale wurde von € 600,00 auf € 1.260,00 angehoben. Der tägliche Pauschbetrag in Höhe von € 6,00 kann ab 2023 bereits dann geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeit überwiegend (bisher „ausschließlich“ § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG a. F.) in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Im Ergebnis muss der Arbeitnehmer somit nicht mehr den ganzen Tag zu Hause arbeiten, um die Homeoffice-Pauschale geltend machen zu können. Es können darüber hinaus für denselben Tag die Entfernungspauschale oder Reisekosten geltend gemacht werden. Bei doppelter Haushaltsführung kommt die Homeoffice-Pauschale nicht mehr zum Ansatz. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Internetkosten usw. können darüber hinaus gesondert geltend gemacht werden.
Stand: 28. Dezember 2022
Bild: franz12- stock.adobe.com
Kaufpreisaufteilung bei Immobilienanlagen
Finanzverwaltung setzt mit neuem Aufteilungsrechner die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um
Problemstellung
Für den Kauf einer Bestandsimmobilie wird im Regelfall ein Gesamtkaufpreis vereinbart, der sich sowohl aus dem Grundstücks- als auch dem Gebäudeanteil zusammensetzt. Werden mit dem betreffenden Objekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder wird die Immobilie betrieblich genutzt, soll der Gebäudeanteil im Regelfall abgeschrieben werden.
BFH-Rechtsprechung
Die exakte Ermittlung des abschreibbaren Gebäudeteils vom Gesamtkaufpreis konnte bislang nach der Restwertmethode (Gesamtkaufpreis abzüglich Grundstückswert) erfolgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück allerdings nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2000, IX R 86/97, BStBl II 2001, 183).
Bewertungsverfahren
Die anzuwendenden Bewertungsverfahren für Grund und Boden und für Gebäude gleichen denen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Im Einzelnen handelt es sich um das Vergleichswertverfahren, das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren. Der Wert des Grund und Bodens wird durch Multiplikation der Grundstücksgröße mit den Bodenrichtwerten ermittelt.
Aufteilungshilfe der Finanzverwaltung
Zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises hat das Bundesfinanzministerium eine Arbeitshilfe zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke veröffentlicht. Die Arbeitshilfe umfasst unter anderem ein Online-Excel-Tool zur Eingabe der Eckwerte zur Kaufpreisaufteilung (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-04-02-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html).
Stand: 28. Dezember 2022
Bild: Benjamin LEFEBVRE - stock.adobe.com
Lohnsteuerbescheinigungen 2023
Arbeitgeber müssen seit Januar die Steuer-Identifikationsnummern ihrer Arbeitnehmer auf Lohnsteuerbescheinigung erfassen
Bisherige Personenzuordnungskriterien
Bislang genügte für die Personenzuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die sogenannte eTIN (electronic Taxpayer Identification Number). Seit dem 1.1.2023 ist diese allerdings nicht mehr ausreichend. Arbeitgeber müssen zwingend die Steuer-Identifikationsnummer ihrer Arbeitnehmer angeben. Eine Übergangsfrist hierfür gibt es nicht (vgl. Mitteilung Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz 9.11.2022).
Regelung für ausländische Arbeitnehmer
In Deutschland tätige Personen mit ausländischem Wohnsitz besitzen im Regelfall keine vom Bundeszentralamt für Steuern zugeordnete deutsche Steuer-Identifikationsnummer. Ausländische Arbeitnehmer müssen diese beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (sog. Betriebsstättenfinanzamt) beantragen. Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, sofern vom Arbeitnehmer bevollmächtigt. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Bevollmächtigung in neue Arbeitsverträge aufzunehmen. Antragsformulare für eine Steuer-Identifikationsnummer können über das Formularcenter der Finanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) heruntergeladen werden.
Stand: 28. Dezember 2022
Bild: Dilok - stock.adobe.com
Insolvenzgeldumlage 2023
Beitragssatz für Insolvenzgeldversicherung sinkt in 2023
Insolvenzgeldumlage
Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzgeldumlage sichert der Gesetzgeber die Entgeltansprüche von Arbeitnehmern im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers. Die Umlage ist grundsätzlich von allen Arbeitgebern zu zahlen. Ausnahme: öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die nicht insolvent werden können. Es gibt keine Mindestgröße für das Unternehmen bzw. keine Befreiungen für Kleinunternehmer. Bemessungsgrundlage ist das laufende und einmalige Arbeitsentgelt, von dem Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen sind. Die Insolvenzgeldumlage fällt auch für Minijobber an.
Umlagesatz 2023
Mit der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 wurde der Umlagesatz von 0,09 % auf 0,06 % gesenkt.
Stand: 28. Dezember 2022
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Jahreswechsel und 10-Tage-Frist
Steuerliche Zurechnung von innerhalb von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel zugeflossenen regelmäßigen Einnahmen sowie abgeflossenen regelmäßigen Ausgaben
Zufluss-/Abflussprinzip
Gemäß § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG müssen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben und Einnahmen, die kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres getätigt bzw. vereinnahmt werden, regelmäßig dem Kalendervorjahr zugerechnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel. Werden beispielsweise Mieterträge am 5.1.2023 gutgeschrieben, müssen diese noch dem Kalenderjahr 2022 zugeordnet und versteuert werden. Eine steuerlich wirksame Verlagerung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben/Einnahmen in das Folgejahr wird demzufolge erst bei Zahlung bzw. Vereinnahmung nach dem 10.1.2023 erreicht.
BFH-Rechtsprechung
Soll eine bis zum 10.1.2023 getätigte Ausgabe dem Kalendervorjahr 2022 wirtschaftlich zugeordnet werden, ist es nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 16.2.2022, X R 2/21) weiter erforderlich, dass die Zahlung kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres – also innerhalb des 10-Tage-Zeitraumes – fällig ist. Das Erfordernis der Fälligkeit ist beispielsweise – wie im Streitfall – nicht gegeben, wenn Umsatzsteuernachzahlungen für die Monate Mai und Juni des Kalendervorjahres erst bis zum 10. Januar des nachfolgenden Kalenderjahres gezahlt werden. Denn diese Steuerforderung war schon vor dem Zeitraum 1.1. bis 10.1. fällig.
Fazit
Sollen diverse im Folgejahr getätigte Ausgaben oder erhaltene Einnahmen aus steuerlichen Gründen in das vorangegangene Kalenderjahr transferiert werden, ist darauf zu achten, dass die Fälligkeit in der Zeit bis zum 10. Januar des Folgejahres liegt. Sollen diverse Ausgaben oder Einnahmen aus dem Kalendervorjahr steuerlich erst im Folgejahr erfasst werden, müssen diese Ausgaben/Einnahmen nach dem 10. Januar des Folgejahres erfolgen.
Stand: 28. November 2022
Bild: phive2015 - stock.adobe.com
Aufbewahrungsfristen 2022/2023
Welche Belege und sonstige Unterlagen zum 31.12.2022 vernichtet werden können
Aufbewahrungsfristen
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist, oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2022
Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2012 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2012 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2016 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2016 und früher können ebenfalls vernichtet werden.
Ausnahme
Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.
Stand: 28. November 2022
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Energiekosten: Finanzämter zeigen sich großzügig
Finanzverwaltung berücksichtigt gestiegene Energiekosten mit Billigkeitsregelungen
Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen
Die erhebliche Belastung der Unternehmen und privaten Haushalte mit den hohen Energiekosten als Folge des Ukraine-Kriegs soll die Finanzämter dazu anhalten, „die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen“ zu nutzen. Erleichterungen gibt es für Unternehmen vor allem bei den Gewerbesteuervorauszahlungen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für eine Steuerstundung oder Steuerherabsetzung sollen die Finanzämter bei Anträgen, die bis 31.3.2023 eingehen, keine strengen Anforderungen stellen. So lautet der Tenor des Bundesfinanzministeriums im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gemäß den BMF-Schreiben vom 5.10.2022 IV A 3 - S 0336/22/10004 :001 und den gleich lautenden Erlassen vom 20.10.2022 FM3-G 1460-1/5.
Anpassung der Vorauszahlungen
Finanzämter können Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2022 rückwirkend herabsetzen und Vorauszahlungen für 2023 niedriger festsetzen oder ganz aussetzen. Nach dem BMF-Schreiben vom 5.10.2022 sollen Finanzämter „unter Einbeziehung der aktuellen Situation“ zeitnah entscheiden. In den Fällen, in denen die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen angepasst werden, können auch die Gewerbesteuervorauszahlungen geändert werden. Auch eine rückwirkende Anpassung für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung des Finanzamtes möglich (gleich lautende Erlasse vom 20.10.2022). Die betreffenden Gemeinden sind an die Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages der Finanzämter bei der Festsetzung der Vorauszahlungen gebunden.
Verzicht auf Stundungszinsen
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann nach dem BMF-Schreiben verzichtet werden, sofern der betreffende Steuerpflichtige seinen Zahlungspflichten bisher pünktlich nachgekommen ist und bislang nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Coronakrise sollen hierbei keine Berücksichtigung finden, sofern Billigkeitsmaßnahmen für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt worden sind.
Gewerbesteuer
Anträge auf Gewerbesteuerermäßigungen sind grundsätzlich an die Gemeinden zu richten. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung nicht den Gemeinden übertragen worden ist, sind Anträge an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu adressieren.
Stand: 28. November 2022
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Dreieckskonstellationen bei Arbeitnehmern
Anwendung des maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) aus zwei möglichen DBAs
Dreieckskonstellation
Eine Dreieckskonstellation ist dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer zwei Wohnsitze in unterschiedlichen Staaten hat und in einem weiteren Drittstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Für die Frage der Zuweisung des Besteuerungsrechts für diese Drittstaateneinkünfte stellt sich in solchen Situationen stets die Frage, welche Verteilungsnorm aus welchem Doppelbesteuerungsabkommen/DBA maßgeblich ist. Denn bei Dreieckskonstellationen kommen immer zwei DBAs ins Spiel, zum einen das DBA mit dem Quellenstaat und zum anderen das DBA mit dem zweiten Wohnsitzstaat.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH hat diese Frage jetzt in einem aktuellen Urteil (vom 1.6.2022, I R 30/18) wie folgt entschieden: Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Das heißt, dass jedes DBA jeweils autonom und unabhängig voneinander Anwendung findet. Der Steuerpflichtige kann sich auf jede Begünstigung berufen, die ihm eines dieser Abkommen gewährt.
Der Fall
Im Streitfall hatte sich ein in Deutschland und Frankreich wohnhafter und in der Schweiz arbeitender Altenpfleger im Hinblick auf seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (Mittelpunkt der Lebensinteressen) auf das günstigere DBA Deutschland-Schweiz berufen. Dieses weist der Schweiz das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte zu. Deutschland musste die Einkünfte daher unter Progressionsvorbehalt freistellen.
Stand: 28. November 2022
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Sachbezugswerte 2023
Welche Sachbezugswerte in 2023 gelten
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Mit der "Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung" wurden Sachbezugswerte für das Jahr 2023 festgelegt. Maßgeblich für die Wertebestimmung war der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022. Die Werte spiegeln somit den hohen Inflationsanstieg nur teilweise wider.
Verpflegung
Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2023 € 288,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,00, für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 3,80 anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei € 9,60.
Unterkunft
Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2023 € 265,00. Daraus ergibt sich ein kalendertäglicher Wert ab dem 1.1.2023 in Höhe von € 8,83. Gemäß § 2 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung/SvEV kann der Wert der Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert im Einzelfall nicht zutreffend wäre.
Steuer- und Sozialversicherungspflicht
Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Stand: 28. November 2022
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Verlustbescheinigung und Freistellungsaufträge prüfen
Wie Kapitalanleger zum Jahresende ihr Anlagedepot steuerlich optimieren können
Abgeltungsteuer
Kapitalanlagen werden mit einer Kapitalertragsteuer – Abgeltungsteuer genannt – von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag belegt. Eine Einkommensteuererklärung für Kapitaleinkünfte ist im Regelfall nicht notwendig, da die depotführende Bank die Steuern berechnet und abführt. Ausnahmen: Der Kapitalanleger hat ausländische Kapitalerträge oder er unterhält im Inland mehrere Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken. Für ausländische Kapitaleinkünfte muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Bei inländischen Kapitalerträgen ist eine Steuerveranlagung sinnvoll, wenn in einem Depot Verluste aus Kapitalanlagen und in dem anderen Depot verlustverrechnungsfähige Gewinne aufgelaufen sind. Verluste aus Aktienveräußerungen dürfen dabei nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen gegengerechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Verlustverrechnungsbeschränkung ist allerdings umstritten (Vorlagebeschluss Bundesfinanzhof/BFH vom 17.11.2020 (VIII R 11/18), anhängiges Verfahren Bundesverfassungsgericht/BVerfG Az. 1 BvL 3/21).
Stichtag 15.12.2022
Damit Verluste aus einem Depot mit den Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen nach den gesetzlichen Regelungen verrechnet werden können, muss sich der Kapitalanleger die nicht ausgeglichenen Verluste von der depotführenden Bank bescheinigen lassen. Banken stellen solche Verlustbescheinigungen auf Antrag aus. Ein solcher Antrag muss von Gesetzes wegen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres gestellt werden.
Freistellungsaufträge prüfen/ändern
Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag erhöht sich zum 1. Januar von € 801,00 auf € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. In Summe dürfen die erteilten Freistellungsbeträge den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.
Stand: 28. November 2022
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Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch- BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.
Forderungen aus 2019 sichern
Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2019. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2022 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Leistet der Schuldner vor Jahresende wenigstens eine Ratenzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).
Stand: 28. November 2022
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Grundsteuerabgabefrist verlängert
Abgabefrist für Grundsteuererklärungen endet jetzt am 31.1.2023
Grundsteuererklärung
Anlässlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018
(1 BvL 11/14) und der damit verbundenen Grundsteuerreform wurden im Frühjahr 2022 über 30 Millionen Grund- und Immobilienbesitzer zur Abgabe einer Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) aufgefordert.
Abgabefrist verlängert
Die Abgabefrist begann am 1.7.2022 und war ursprünglich bis 31.10.2022 befristet. Experten bemängelten mehrmals diese kurze Abgabefrist von drei Monaten. Sie galt für beratene und unberatene Erklärungspflichtige gleichermaßen. Nachdem bis zu diesem Stichtag ein großer Teil der abzugebenden Erklärungen noch nicht eingegangen war, verlängerte das Bundesfinanzministerium jetzt die Abgabefrist um weitere drei Monate bis 31.1.2023.
Stand: 28. November 2022
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Inflationsausgleichsprämie und weitere Entlastungen
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger wegen hoher Energiepreise durch steuerfreie Inflationsausgleichsprämien und weitere Maßnahmen.
Entlastungspakete
Mit weiteren Entlastungspaketen sollen Bürgerinnen und Bürger Finanzhilfen für die anhaltend hohe Inflation und die hohen Energiekosten erhalten. Bis zu € 65 Mrd. will die Bundesregierung hierzu bereitstellen. Wesentlicher Inhalt des Entlastungspakets ist die Abmilderung der Besteuerung von Lohn- und Gehaltserhöhungen, welche lediglich dem Inflationsausgleich dienen. Details zur Inflationsbereinigung des progressiven Steuertarifs werden in einem eigenen Inflationsausgleichsgesetz geregelt. Dieses befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren.
Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie
Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl 2022 I S. 1743) ist in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz/EStG) die Möglichkeit für Unternehmen enthalten, jedem Arbeitnehmer eine Prämie von einmalig bis zu € 3.000,00 steuerfrei und sozialabgabenfrei auszuzahlen. Die Leistungen können in Form von Geld- oder Sachbezügen erfolgen.
Midijob-Grenze
Mit einer Anhebung der Midijob-Grenze von € 1.300,00 auf € 1.600,00 seit dem 1.10.2022 und auf € 2.000,00 ab dem 1.1.2023, sollen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen bis zu dieser Höhe eine Entlastung bei den Beiträgen zur Sozialversicherung erhalten.
Kurzarbeitergeld
Die während der Coronapandemie eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wurden über den 30.9.2022 hinaus verlängert. Die Regelung endet am 31.12.2022.
Homeoffice-Regelung dauerhaft
Die mit der Coronapandemie eingeführte Homeoffice-Regelung soll entfristet und somit dauerhaft gelten. Außerdem wird der Maximalbetrag von € 600,00 auf € 1.000,00 erhöht. Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten und kein eigenes Arbeitszimmer haben, können damit ab 2023 an insgesamt 200 Homeoffice-Tagen je € 5,00, maximal bis € 1.000,00 im Jahr steuerlich geltend machen.
Weitere geplante Entlastungen
Studierende sollen eine Einmalzahlung von € 200,00 erhalten. Außerdem soll der Kreis der Wohngeldberechtigten auf zwei Millionen Empfänger erweitert werden. Diskutiert wird ferner über eine Strompreisbremse.
Stand: 04. November 2022
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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2023
Der aktuelle Entwurf der Rechengrößenverordnung informiert über die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2023.
Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2023
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 vorgelegt. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Berechnungsgrundlage ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer im vorangegangenen Jahr 2021.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) für 2023 beträgt danach € 7.300,00/Monat bzw. € 87.600,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird auf € 7.100,00/ Monat bzw. € 85.200,00/Jahr angehoben.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2023 € 66.600,00/Jahr bzw. € 5.550,00 monatlich. Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2023 beträgt € 59.850,00.
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße West beträgt € 3.395,00/Monat. Die Bezugsgröße Ost wurde auf monatlich € 3.290,00 festgelegt.
Stand: 25. Oktober 2022
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Hinzuschätzung bei GmbH
Fehlbeträge bei Bargeldverkehrsrechnungen für einen GmbH-Gesellschafter berechtigen nicht zu einer Hinzuschätzung bei der GmbH.
Bargeldverkehrsrechnungen
Die Vermögenszuwachsrechnung und die Geldverkehrsrechnung, eine Variante der Vermögenszuwachsrechnung, ist in der Außenprüfungspraxis die wirksamste und zuverlässigste Revisionsmethode zur Widerlegung der Beweiskraft der Buchführung. Sie basiert auf der Tatsache, dass kein Steuerpflichtiger mehr Geldmittel ausgeben kann, als er offiziell an versteuerten Einkünften eingenommen hat. Die Stärke von Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnungen liegt in der Erfassung von privaten Vermögensveränderungen und des privaten Verbrauchs, in den ja bekanntlich der Großteil aller Schwarzgelder fließt. Die Vermögenszuwachs- bzw. Geldverkehrsrechnung ist eine Geldflussrechnung. Sie stellt den betrieblichen und/oder privaten Geldverkehr kontomäßig als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Den Einnahmen entsprechen dabei die verfügbaren Mittel, die Ausgaben werden in Form der Mittelverwendung erfasst. Führt eine Bargeldverkehrsrechnung zu signifikanten Unterdeckungsbeträgen, weil die Mittelverwendung erheblich höher ist als die verfügbaren Mittel, berechtigt dies den Außenprüfer zur Vornahme von Hinzuschätzungen.
Bargeldverkehrsrechnung bei GmbH-Gesellschafter
In einem konkreten Fall, den das Finanzgericht/FG Münster zu entscheiden hatte (Urteil vom 18.5.2022, 10 K 261/17 K,U), führte eine Bargeldverkehrsrechnung beim Alleingesellschafter einer GmbH zu Höchstfehlbeträgen. Das Finanzamt ordnete die Fehlbeträge als Mehreinnahmen der GmbH zu und behandelte die Differenzen zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter der GmbH.
Keine Schätzungsbefugnis
Das FG entschied jedoch, dass eine beim Gesellschafter einer GmbH durchgeführte Bargeldverkehrsrechnung nicht zu einer Schätzungsbefugnis bei der GmbH führt. Denn nach Ansicht der Richter kann das Finanzamt nicht einfach unterstellen, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen bei einem Gesellschafter nicht erfasste Betriebseinnahmen in gleicher Höhe erzielt hat. Es kann nämlich auch sein, dass der Gesellschafter die Einnahmen im Rahmen von Eigengeschäften erzielt hat und nicht im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft.
Fazit
Steuerunregelmäßigkeiten bei einem GmbH-Gesellschafter dürfen nicht zu nachteiligen Schlüssen bei der GmbH und auch nicht bei den übrigen Gesellschaftern führen. Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen.
Stand: 25. Oktober 2022
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Umzug ins Ausland
Die unbeschränkte Steuerpflicht endet nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg erst mit Ablauf des Umzugstages.
Wohnsitz
In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Was unter „Wohnsitz“ oder „gewöhnlichem Aufenthalt“ zu verstehen ist, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 8, 9 AO). Zur Begründung einer Steuerpflicht genügt eine Wohnung und es müssen Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche auch genutzt wird.
Aufgabe des Wohnsitzes
Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Aufgabe des Wohnsitzes durch tatsächliches Verlassen der Wohnung. Dabei besteht nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg die unbeschränkte Steuerpflicht bis zum Ablauf des Umzugstages fort (Urteil vom 12.5.2022 5 K 141/18). Im Streitfall erhielt ein Arbeitnehmer die erste Tranche seiner Abfindung noch am Tag seines Umzugs gutgeschrieben. Der Arbeitnehmer flog am 20.3.2003 um 14:35 Uhr von Hamburg über Frankfurt nach China. Am selben Tag erhielt er um 15:00 Uhr die erste Abfindungstranche auf seinem inländischen Konto gutgeschrieben. Das Finanzamt nahm den Arbeitgeber für die Zahlung von Lohnsteuern auf diese Zahlung in Haftung. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.
Stand: 25. Oktober 2022
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Corona-Arbeitsschutzverordnung
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält bisher bewährte Regelungen zur Pandemiebekämpfung und eine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung.
Betriebliche Hygienekonzepte
Seit Oktober gilt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Verordnung enthält im Grunde keine neuen Maßnahmen. Stattdessen leben die alten Maßnahmen wieder auf. So sind die Arbeitgeber (erneut) verpflichtet, auf Basis einer bestimmten Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen.
Anspruch auf Arbeiten von zu Hause aus
Arbeitgeber müssen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob einzelne Beschäftigte Tätigkeiten in ihrer Wohnung ausführen können. Dazu gehört auch die Prüfung einer Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, beispielsweise durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen – etwa durch Homeoffice. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Weitere Pflichten
Arbeitgeber müssen ferner auf die Umsetzung der „AHA+L-Regel“ (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske plus Lüften) an den Arbeitsplätzen regelmäßig kontrollieren. Idealerweise sollte in Arbeitsräumen ein Durchzug durch Querlüften erreicht werden. Eine Maskenpflicht sollte überall dort gelten, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen. Außerdem sollten für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten Testangebote bestehen.
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt voraussichtlich bis 7.4.2023.
Stand: 25. Oktober 2022
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Lohnsteuer-Freibeträge 2022 fristgemäß beantragen
Arbeitnehmer können noch bis 30.11. Freibeträge für ihre Lohnsteuerabrechnung beantragen.
Lohnsteuer-Freibeträge auf Antrag
Arbeitnehmer sollten zur Vermeidung eines zu hohen Lohnsteuereinbehalts bis 30.11. prüfen, ob sie beim Finanzamt zusätzliche Lohnsteuerfreibeträge in der ELStAM-Datenbank eintragen lassen können. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen die Lohnsteuer inklusive der eingetragenen Freibeträge ermitteln. Ein entsprechender Antrag auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden und muss vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben werden (§ 39a Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).
Freibeträge
Eintragen lassen können sich Arbeitnehmer einen Freibetrag u. a. für Werbungskosten, soweit diese den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, für Sonderausgaben oder für außergewöhnliche Belastungen. Für bestimmte Aufwendungen, wie u. a. für Unterhaltsleistungen oder Kinderbetreuungskosten, können Freibeträge nur beantragt werden, wenn die Aufwendungen € 600,00 (bei Ehegatten € 1.200,00) überschreiten (§ 39a Abs 2 EStG). Die Werbungskosten sind bei Antragstellung glaubhaft zu machen. Bei Folgeanträgen entfällt im Regelfall das Erfordernis der Glaubhaftmachung, sofern höchstens die Berücksichtigung eines Freibetrags aus dem Vorjahr beantragt wird und der Steuerpflichtige versichert, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
Bereits berücksichtigte Freibeträge
Im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden von Amts wegen u. a. Kinderfreibeträge, die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Geltungsdauer
Arbeitnehmer können den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren beantragen. Eingetragene Freibeträge, die bis 30.11.2022 beantragt werden, gelten so mit Wirkung ab dem 1.1.2022 und längstens bis 31.12.2023.
Stand: 25. Oktober 2022
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Reinvestitionsfristen erneut verlängert
Wirtschaftsgüter, für die Investitionsabzugsbeträge ab 2017 gebildet wurden, können jetzt bis Ende 2023 angeschafft werden.
Investitionsabzugsbeträge
Kleine und mittlere Betriebe können für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Güter des Anlagevermögens einen den steuerpflichtigen Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag bilden. Die Wirtschaftsgüter müssen normalerweise bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft bzw. hergestellt werden. Andernfalls ist die Investitionsrücklage wieder aufzulösen.
Erneute Verlängerung
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlängerte der Gesetzgeber die Reinvestitionsfristen um ein weiteres Jahr. Für alle ab 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge endet die Frist für die Anschaffung des entsprechenden Wirtschaftsguts, für das der Abzugsbetrag gebildet wurde, Ende 2023 (§ 52 Abs. 16 Satz 3,4,5 Einkommensteuergesetz/EStG).
Stand: 25. Oktober 2022
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Elektroauto-Umweltbonus 2023/2024
Der Staat fördert auch in 2023 die Anschaffung von Elektrofahrzeugen, allerdings fällt die Förderung geringfügiger als bisher aus.
Förderung im Detail
Der Bund fördert in 2023 ausschließlich die Anschaffung von reinen Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen mit einer Umweltprämie zwischen € 3.000,00 und € 4.500,00. Die Prämienhöhe hängt vom Nettolistenpreis (NLP) ab. Bei einem NLP bis zu € 40.000,00 beträgt der Umweltbonus € 4.500,00. Für Fahrzeuge mit einem NLP von mehr als € 40.000,00 bis zu € 65.000,00 reduziert sich die Förderung auf € 3.000,00. Ab dem 1.9.2023 erhalten nur noch Privatpersonen den Umweltbonus. Für Plug-in-Hybridfahrzeuge wird die Förderung zum 31.12.2022 eingestellt.
Förderung ab 2024
Ab 2024 werden nur noch Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu € 40.000,00 mit einem Umweltbonus von € 3.000,00 gefördert. Für höherpreisige Fahrzeuge gibt es keine Förderung mehr. Anspruch auf den Umweltbonus haben nur Privatpersonen.
Stand: 25. Oktober 2022
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Jahressteuergesetz 2022
Steueränderungen und Anpassungen an die Rechtsprechung
Notwendige Anpassungen
Der Steuergesetzgeber nimmt mit dem Jahressteuergesetz 2022 fällige Anpassungen an EU-Recht und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs diverse Gesetzesänderungen vor. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs betreffend Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen sowie Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.
Wesentliche Änderungen
Die im Gesetzentwurf enthaltenen wesentlichen Änderungen sind:
- Abschaffung der Möglichkeit, Gebäudeabschreibungen nach der tatsächlichen Nutzungsdauer vornehmen zu können (gilt ab 2023). Dafür ist die Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden von 2 % auf 3 % ab dem Jahr 2024 vorgesehen (§ 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz/EStG-E).
- Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll bereits ab 2023, nicht wie vorgesehen erst ab 2025 möglich sein (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG).
- Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von bisher € 801,00 bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung auf € 1.000,00 bzw. € 2.000,00 (§ 20 Absatz 9 EStG-E). Die höheren Pauschbeträge sollen bereits rückwirkend ab 2022 gelten.
- Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung: Nach BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 23.11.2021 VIII R 22/18) konnten im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eines Ehegatten nicht mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften des anderen Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung ausgeglichen werden. Mit dem JStG 2022 soll eine entsprechende Rechtsgrundlage für einen Verlustausgleich unter Ehegatten geschaffen werden. Die Neuregelung soll rückwirkend zum 1.1.2022 gelten.
- Anhebung des Ausbildungsfreibetrags i.S. § 33a EStG von bisher € 924,00 auf € 1.200,00 ab 2023.
- Rückwirkend ab 2021 soll der Grundrentenzuschlag, das ist der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, steuerfrei gestellt werden.
Stand: 27. September 2022
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Abgeltungsteuer bleibt vorerst
Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
Verfassungsprüfung
Kapitalanleger mussten seit März dieses Jahres um die im Vergleich zum progressiven Einkommensteuertarif günstigeren Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % zittern. Denn der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) hielt die Abgeltungsbesteuerung der Kapitaleinkünfte in der gegenwärtigen Form für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Der Senat hat daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Vorlagebeschluss FG Niedersachsen vom 18.3.2022, 7 K 120/21).
Aufhebung
Nun kommt die Entwarnung. Denn das FG Niedersachsen hat seinen Vorlagebeschluss an das BVerfG zurückgezogen. Grund hierfür ist, dass die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten (FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.8.2022, 7 K 120/21). Damit ist die Verfassungsprüfung der Abgeltungsteuer zunächst vom Tisch.
Ausblick
In naher Zukunft könnten allerdings andere Gerichte die Abgeltungsbesteuerung wieder aufgreifen. Unzweifelhaft führt die Abgeltungsteuer zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen. Der ursprüngliche Grund für die gemilderte Besteuerung der Kapitaleinkünfte ist ebenfalls durch Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten weggefallen.
Stand: 27. September 2022
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Neues Inflationsausgleichsgesetz
Steuergesetzgeber will 48 Millionen Steuerpflichtige steuerlich entlasten
Kalte Progression
Der Steuergesetzgeber will 48 Millionen Steuerpflichtige, darunter Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner, Unternehmer usw. steuerlich entlasten. Dies soll durch einen Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“ erfolgen. Unter einer „kalten Progression“ versteht man die Steuermehrbelastung, verursacht durch eine Nichtanpassung oder einer zu geringen Anpassung des progressiven Steuertarifs an die aktuellen Inflationsraten. Inflationsbedingte Lohnerhöhungen werden so durch höhere Steuern im Regelfall aufgefressen. So wäre der reale Lohnzuwachs von 5 % bei einer Preissteigerungsrate von 5 % und einer progressionsbedingten Steuermehrbelastung von beispielsweise 2 % negativ.
Geplante Maßnahmen
Das Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums für ein Inflationsausgleichsgesetz sieht u. a. folgende Maßnahmen vor:
Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag soll zum 1.1.2023 von gegenwärtig € 10.347,00 auf € 10.632,00 angehoben werden. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um € 300,00 auf € 10.932,00 geplant.
Tarifeckwerte: Die Tarifeckwerte sollen nach rechts verschoben werden. Der Spitzensteuersatz von 42 % soll 2023 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von € 61.972,00 statt bisher bei € 58.597,00 greifen. In 2024 ist der Spitzensteuersatz nach dem Gesetzentwurf erst ab einem zu versteuernden Einkommen von € 63.515,00 zu zahlen. Ausgenommen von der Anpassung der Tarifeckwerte sind Einkommensbezieher ab € 277.836,00 (Reichensteuer).
Unterhaltshöchstbeträge: Analog zur Erhöhung der Grundfreibeträge ist eine Erhöhung der Unterhaltshöchstbeträge bereits für den Veranlagungszeitraum 2022 vorgesehen, und zwar von € 9.984,00 auf € 10.347,00. Weitere Anhebungen sollen automatisiert erfolgen.
Kinderfreibetrag, Kindergeld
Der Kinderfreibetrag soll bis 2024 schrittweise für jeden Elternteil um insgesamt € 264,00 erhöht werden, bis er zum 1.1.2024 bei € 2.994,00 liegt. Auch das Kindergeld soll in 2023/2024 erhöht werden. Ab 2024 beträgt das Kindergeld voraussichtlich € 233,00 für das erste, zweite und dritte Kind sowie € 250,00 für das vierte und weitere Kind.
Stand: 27. September 2022
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Funktionsverlagerungsverordnung
BMF veröffentlicht Entwurfsschreiben
Fremdvergleichsgrundsatz
Der durch das Außensteuergesetz/AStG geprägte Fremdvergleichsgrundsatz (auch „Arm´s-Length-Prinzip“ genannt) erfordert, dass bei der Gewinnermittlung von Betriebsstätten Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde gelegt werden, die unter voneinander unabhängigen Dritten unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart werden. Geschieht dies nicht, müssen die Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so gesetzt werden, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären (§ 1 Abs 1 AStG).
Neue Funktionsverlagerungsverordnung
Zentraler Anwendungspunkt des Fremdvergleichsgrundsatzes sind Funktionsverlagerungen. Hierzu wurde das Bundesministerium der Finanzen in § 1 Absatz 6 AStG ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der die Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes geregelt werden. Das BMF hat hierzu kürzlich am 5.7.2022 den Referentenentwurf für eine Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes veröffentlicht (Funktionsverlagerungsverordnung/FVerlV).
Keine Verschärfungen
Gemäß dem Referentenentwurf (Teil B) sind keine Verschärfungen für Steuerpflichtige zu erwarten. Denn die überarbeitete Verordnung soll „nicht über die bisherige hinaus“ gehen, sondern die Regelungen in Abgrenzung zum Gesetz neu ordnen.
Stand: 27. September 2022
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Qualifizierte Mitwirkungspflichten
Schärfere Mitwirkungspflichten für Steuerzahler
DAC 7 Richtlinie
Die Bundesregierung hat am 24.8.2022 das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie/EU 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrens“ beschlossen. Neben diversen Änderungsvorschriften für das EU-Amtshilfegesetz verschärft der Gesetzentwurf, insbesondere die Mitwirkungspflichten der Steuerbürger.
Neuer § 200a Abgabenordnung/AO
Besonders für Unternehmer dürfte die Einführung eines neuen Sanktionssystems (§ 200a AO) wenig erfreulich sein. Dieses soll speziell bei Außenprüfungen Anwendung finden. Die Vorschrift sieht vor, Steuerpflichtige zur Mitwirkung in einem schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Mitwirkungsverlangen aufzufordern, ohne dass dies einer Begründung bedarf (qualifiziertes Mitwirkungsverlangen). Wird dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht vollständig entsprochen, kann die Finanzverwaltung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festsetzen.
Stand: 27. September 2022
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Säumniszuschläge auf dem Prüfstand
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
Säumniszuschläge
Wird eine Steuer nicht fristgerecht entrichtet (es gilt eine Karenzfrist von 3 Tagen), ist für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abgabenordnung/AO).
BFH-Beschluss
Der Bundesfinanzhof/BFH hat jetzt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen geäußert. Dies gilt zumindest, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (BFH, Beschluss vom 23.5.2022, V B 4/22, Anschluss an BFH Beschluss vom 31.8.2021 VII B 69/21). Der BFH begründet seine Zweifel mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vollverzinsung von Steueransprüchen (Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Das BVerfG hat in dem Beschluss die Höhe der Verzugszinsen von 0,5 % pro Monat (6 % im Jahr) für verfassungswidrig erklärt, soweit diese nach dem 31.12.2018 erhoben werden. Nach Auffassung des BFH sind die Säumniszuschläge der niedrigeren Vollverzinsung entsprechend anzupassen.
Fazit
Sofern die Finanzverwaltung die Säumniszuschläge nicht von Amts wegen bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Regelung aussetzt, sollte gegen Säumniszuschläge unter Berufung auf o. g. Vorlagebeschluss (V B 4/22) Einspruch erhoben werden.
Stand: 27. September 2022
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Fahrten zur Arbeit mit Betriebs-Pkw
Pauschalsatz unterstellt 180 Fahrten im Jahr
Pauschalbewertung
Für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit einem unentgeltlich überlassenen Betriebs-Pkw muss der Arbeitgeber 0,03 % des Listenpreises des Pkw für jeden Entfernungskilometer als geldwerten Vorteil der Lohnsteuer unterwerfen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Pauschalbewertung kommt zur pauschalen 1-%-Regelung für die private Nutzung des Pkw hinzu. Der Pauschalsatz unterstellt 180 Fahrten im Jahr. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer diese Anzahl der Fahrten auch tatsächlich durchführt.
Einzelbewertung
Erklärt der Arbeitnehmer schriftlich, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat, kann alternativ auch eine Einzelbewertung erfolgen. In diesem Fall können alternativ 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage im Jahr versteuert werden. Eine Einzelbewertung lohnt, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte an weniger als 180 Tagen im Jahr aufsucht.
Unterjähriger Wechsel
Bislang erkannte die Finanzverwaltung einen unterjährigen Wechsel von der Pauschalbewertung zur Einzelbewertung nicht an. Das änderte sich mit dem BMF-Schreiben vom 3.3.2022 (IV C 5 - S 2334/21/10004 :001 BStBl 2022 I S. 232). Nach Tz.13 Buchst. f ist eine „rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03-%-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) … im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich … möglich“. Der Arbeitnehmer kann auch „einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge“ im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln (BMF-Schreiben Tz. 13 Buchst. g).
Stand: 27. September 2022
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Energiepreispauschale
Was dem Steuerzahler „netto“ bleibt
Großer Aufwand wenig Nutzen
Die Bundesregierung hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von € 300,00 beschlossen. Diese Einmalzahlung wurde den meisten Zahlungsempfängern im September 2022 ausbezahlt bzw. gutgeschrieben. Der administrative Aufwand ist dabei enorm. Elf neue Paragrafen mussten im Einkommensteuergesetz allein für die Energiepreispauschale eingefügt werden (vgl. XV- Abschnitt §§ 112 bis 122).
Was „netto“ bleibt
Der Abgeordnete Dr. Dietmar Bartsch (DIE LINKE) wollte wissen, was dem Steuerzahler letztendlich von den € 300,00 bleibt. Die Antwort darauf fällt ernüchternd aus (BT-Drucks. 20/2692, S. 14). Im Durchschnitt bleiben dem Steuerzahler von den € 300,00 gerade mal € 193,00. Der Durchschnittsabzugsbetrag von € 107,00 ergibt sich laut Antwort der Bundesregierung aus dem durchschnittlichen Bruttojahresverdienst für Vollzeitbeschäftigte in 2021 in Höhe von € 54.304,00.
Stand: 27. September 2022
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Energiepreispauschale für Minijobber
Was bei Minijobbern und geringfügig Beschäftigten zu beachten ist
Minijobber mit Haupt- und Nebenjob
Minijobber sowie Krankengeld- und Elterngeldbezieher erhalten wie alle übrigen Erwerbstätigen die Energiepreispauschale. Da Minijobber im Regelfall mehrere Arbeitgeber haben, besteht ein Auszahlungsanspruch nur gegenüber jenem Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber), dem die ELStAM Daten vorliegen. Es besteht insoweit kein Wahlrecht des Mitarbeiters, aus welchem Dienstverhältnis die Energiepreispauschale ausgezahlt werden soll. Ein Minijobber mit Haupt- und Nebenbeschäftigung darf nicht bestätigen, dass der Minijob das erste Dienstverhältnis ist. Macht der Minijobber falsche Angaben, um die Energiepreispauschale doppelt zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.
Minijobber ohne Hauptbeschäftigung
Bei Minijobber ohne Hauptbeschäftigung erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Minijob-Arbeitgeber aber nur, wenn dieser ohnehin eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Eine Auszahlungspflicht besteht beispielsweise nicht für Kleinst-Arbeitgeber, also solche, die ausschließlich Minijobber beschäftigen. Minijobber ohne Hauptarbeitgeber erhalten die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
Weitere Informationen
Weitere Informationen sowie ein Erklärungsformular hält die Minijob-Zentrale unter https://blog.minijob-zentrale.de/auch-minijobber-koennen-die-energiepreispauschale-erhalten/ bereit.
Stand: 30. August 2022
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Lohnsteuer-Richtlinien 2023
BMF veröffentlicht neuen Richtlinienentwurf
Lohnsteuer-Richtlinien 2023
Das Bundesfinanzministerium/BMF hat zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vor Kurzem den Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2023 veröffentlicht. Die neuen Richtlinien enthalten vor allem umfangreiche redaktionelle wie sprachliche Änderungen. Es erfolgte außerdem eine Anpassung an zwischenzeitlich ergangene BMF-Schreiben. Neu gefasst wurden insbesondere die Richtlinien R 8.1 (Bewertung der Sachbezüge) und R 8.2 (Belegschaftsrabatte). Darüber hinaus hat es die Bundesregierung laut Richtlinie-Entwurf darauf abgesehen, den Inhalt neuerer BMF-Schreiben in die Richtlinien zu übernehmen.
Erleichterung der Rechtsanwendung
Ziel der Überarbeitung ist laut dem Entwurf, „dass die Rechtsanwendung erleichtert wird“. Das BMF will mit den neuen Richtlinien auch eine Übereinstimmung mit dem Basisregelwerk „Bürgernahe und geschlechtergerechte Sprache der Steuerverwaltung“ erreichen, wie es im Entwurf heißt.
Inkrafttreten
Das Vorhaben soll nach Kabinettbefassung und finaler Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in diesem Jahr abgeschlossen werden. Die neuen Richtlinien sollen ab dem 1.1.2023 gelten.
Stand: 30. August 2022
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Mitteilungsverordnung neu gefasst
Datenflut an die Finanzämter nimmt zu
Mitteilungsverordnung
Die Mitteilungsverordnung/MV verpflichtet Behörden und andere öffentliche Stellen, inklusive die Rundfunkanstalten, zur automatischen Übermittlung steuerrelevanter Daten an die Finanzbehörden. Die Mitteilungsverordnung wurde kürzlich durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (vom 25.5.2022 BGBl 2022 I S. 816) geändert. Ausgenommen von den Übermittlungspflichten sind u. a. Kreditinstitute, Berufskammern und Versicherungsunternehmen. Generell ausgenommen von den Meldepflichten sind Zahlungen bis zu € 1.500,00 pro Empfänger und Kalenderjahr (Bagatellgrenze § 7 Abs. 2 Satz 1 MV).
Wesentliche Neuerungen
Die Neuerungen beinhalten u. a. Meldepflichten an Finanzbehörden über bestimmte Hilfsleistungen in Bezug auf die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 sowie Mitteilungspflichten über Coronahilfsleistungen. Behörden und andere öffentliche Stellen melden den Finanzbehörden u. a. Höhe, den Zahltag und den/die Zahlungsempfänger von Soforthilfen, Überbrückungshilfen sowie sonstiger Soforthilfen anlässlich der Coronakrisen (§ 13 MV). Neu in die MV aufgenommen wurden Mitteilungspflichten über die Auszahlung von Aufbauhilfen des Bundes und der Länder anlässlich der Hochwasserkatastrophe 2021.
Stand: 30. August 2022
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Neue Informationspflichten in Arbeitsverträgen
Reform des Nachweisgesetzes
EU-Richtlinie
Bundestag und Bundesrat haben im Juli 2022 das „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union“ (EU-Richtlinie 2019/1152 vom 20.6.2019) verabschiedet. Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgte durch Änderungen des Nachweisgesetzes und anderer Gesetze, u. a. des Arbeitnehmerüberlassungsesetzes und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Sinn und Zweck dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Unterrichtung von Arbeitnehmern über die wesentlichen Arbeitsbedingungen. Unter anderem besteht ein Anspruch auf ein umfassendes, zeitnahes und schriftliches Informationsrecht gegenüber Arbeitgebern.
Wesentliche Zusatzinformationen
Nach dem neu gefassten § 2 des Nachweisgesetzes muss in Arbeitsverträgen u. a. die Dauer der Probezeit dokumentiert sein. Die Vergütungsbestandteile, insbesondere die Vergütung von Überstunden, müssen enthalten sein. Hinsichtlich der Überstunden müssen die Voraussetzungen sowie die Möglichkeiten einer Anordnung für Überstunden festgehalten werden. Bei Kündigungen muss das Unternehmen über das konkrete Vorgehen informieren, also die betroffenen Angestellten darauf hinweisen, dass diese nur schriftlich gekündigt werden können. Außerdem müssen die Kündigungsfristen sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Sofern vom Arbeitgeber Weiterbildungsmöglichkeiten angeboten werden, müssen diese im Arbeitsvertrag aufgelistet sein. Besteht Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, muss Name und Anschrift des Versorgungsträgers enthalten sein. Die Informationen müssen in schriftlicher Form übermittelt werden. Die elektronische Form bleibt ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG).
Zeitliche Anwendung
Die neuen Informationspflichten gelten generell für alle Neueinstellungen ab dem 1.8.2022. Arbeitnehmer aus bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen auf Wunsch binnen sieben Tagen ebenfalls über die im Nachweisgesetz genannten wesentlichen Arbeitsbedingungen informiert werden. Bestehende Arbeitsverträge müssen überarbeitet werden. Arbeitgeber, die den Erfordernissen des neuen Nachweisgesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommen, müssen mit Bußgeldzahlungen rechnen, in der Spitze von bis zu € 2.000,00.
Stand: 30. August 2022
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Abtretung von Kapitallebensversicherungen
Versicherungsnehmer setzen hier oftmals die Steuerprivilegien älterer Lebensversicherungen aufs Spiel
Policendarlehen
Lebensversicherungen werden gerne zur Kreditbesicherung eingesetzt. Doch Versicherungsnehmer setzen hier oftmals die Steuerprivilegien älterer Lebensversicherungen aufs Spiel, nämlich die Steuerfreiheit der Guthabenzinsen und den Sonderausgabenabzug der Beiträge. Besonderheiten gilt es zu beachten, wenn das Policendarlehen für Investitionen in betriebliches Vermögen oder für die Anschaffung/Renovierung vermieteter Immobilien verwendet wird und die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht werden.
Vermeidungsstrategien
Steuerunschädlich, das heißt die Steuerfreiheit der Guthabenzinsen und der Sonderausgabenabzug bleiben erhalten, wenn folgende zwei Voraussetzungen gegeben sind: Die abgetretenen Versicherungsansprüche übersteigen die Anschaffungs-/Herstellkosten der finanzierten Objekte nicht und die besicherten Darlehensmittel werden unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung der betreffenden Investitionsobjekte verwendet.
Kurzfristige Finanzierungen
Steuerproblematisch ist die Finanzierung von Umlaufvermögen oder von privaten Anlagen wie Termingelder, Anleihen, Fonds usw. Beträgt der Beleihungszeitraum weniger als drei Jahre, verliert die Versicherung nur für diesen Zeitraum das Steuerprivileg. Übersteigt der Abtretungszeitraum drei Jahre, verliert die Lebensversicherung alle Steuerprivilegien.
Prüfpunkte
Zur Erhaltung des Steuerprivilegs muss die Abtretungssumme auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des finanzierten Wirtschaftsgutes angepasst werden, Preisminderungen, auch nachträgliche durch Preisnachlässe oder Zuschüsse, müssen unbedingt berücksichtigt werden. Beim Kauf von Immobilien muss darauf geachtet werden, dass im Kaufpreis enthaltene vom Verkäufer übernommene Instandhaltungsrücklagen oder Vorräte bei Kauf eines Betriebes nicht durch das Policendarlehen mitfinanziert werden. Wichtig ist auch, dass das finanzierte Wirtschaftsgut Anlagevermögen bleibt und kein Umlaufvermögen wird.
Stand: 30. August 2022
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Staatenliste 2022
Automatischer Informationsaustausch von Kontodaten
Staatenliste 2022
Die Zahl der am AIA teilnehmenden Staaten steigt stetig. Für den kommenden Meldestichtag 30.9.2022 hat das Bundesfinanzministerium/BMF mit Schreiben vom 4.7.2022 (IV B 6 – S 1315/19/10030 :044) die finale Staatenaustauschliste für 2022 bekannt gegeben. Danach melden 107 Staaten Finanzkonten deutscher Konto-/Depotkunden an deutsche Finanzbehörden. Erstmalig melden auch die Vereinigten Arabischen Emirate. Zu diesem Staatenbund gehören auch die klassischen Finanzplätze Abu Dhabi, Dubai sowie das für Trusts berühmte Emirat, Ra’s al-Chaima. Weitere neue Meldestaaten sind die Malediven und Kasachstan. Mit der Russischen Föderation ist die Datenübermittlung derzeit ausgesetzt. Zu den klassischen Meldestaaten als ehemalige Steueroasen zählen seit 2018 Österreich und seit 2017 Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg sowie Singapur oder die Bahamas.
Meldedaten
Die Staaten melden u. a. die Kontonummern (IBAN), Kontostand, Name und Anschrift sowie Steueridentifikationsnummer des/der Kontoinhaber und das Kontoinstitut (mit Ländercode).
Stand: 30. August 2022
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FAQ Ukraine veröffentlicht
Fragen-Antworten Katalog zum Thema Ukraine
FAQ
Das BMF hat kürzlich einen Fragen-Antworten-Katalog/FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-ukraine-steuern.html). Behandelt werden unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Geldspenden oder Sachspenden an Krankenhäuser oder andere Hilfseinrichtungen. Antworten finden Unternehmer zu den Fragen der umsatzsteuerlichen Behandlung der unentgeltlichen Bereitstellung von Personal, Medikamente, Kleidung usw.
Gemeinnützige Organisationen
Gemeinnützige Organisationen (Vereine, Stiftungen) erhalten Antworten auf Fragen, u. a. zur Einwerbung von Spenden im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine, wenn der eigentliche Satzungszweck – was die Regel sein dürfte – ein anderer ist. Dasselbe gilt auch für das unmittelbare Tätigwerden steuerbegünstigter Körperschaften außerhalb ihrer Satzungszwecke, zum Beispiel durch Unterstützung der Kriegsflüchtlinge.
Stand: 30. August 2022
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Steuerzahler-Gedenktag 2022
Für 2022 fällt dieser Tag auf den 13. Juli. Damit bestätigt sich der Trend einer Verschiebung des Gedenktags weiter in den Juli hinein
Stichtag 13.7.2022
Der Bund der Steuerzahler ermittelt traditionell für jedes Jahr den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. Dieser sagt aus, wie lange Bürgerinnen und Bürger für den Staat arbeiten müssen bzw. ab wann für die eigene Tasche gearbeitet wird. Für 2022 fällt dieser Tag auf den 13. Juli. Damit bestätigt sich der Trend einer Verschiebung des Gedenktags weiter in den Juli hinein. In 2012, also vor 10 Jahren, konnte der Gedenktag noch am 8. Juli begangen werden. Im Jahr 1960 war der Gedenktag auf den 1. Juni terminiert.
Einkommensteuerbelastungsquote steigt
Für 2022 ermittelte der Steuerzahlerbund eine Einkommensbelastungsquote von 53,0 Prozent. Diese liegt damit 0,1 Prozentpunkte höher als im Vorjahr bzw. sogar 0,8 Prozentpunkte über dem Niveau von 2020. In 2022 bleiben Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern von einem Euro nur 47 Cent übrig.
Stand: 30. August 2022
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Energiepreispauschale
Finanzverwaltung gibt Hilfestellung
Energiepreispauschale
Die Bundesregierung hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl 2022 I S 749) u. a. für Arbeitnehmer, Selbstständige und Gewerbetreibende eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von € 300,00 beschlossen (§ 112 ff. Einkommensteuergesetz/EStG). Der Anspruch auf die Pauschale besteht ab dem 1.9.2022.
FAQ veröffentlicht
Unter dem Weblink https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html hat das Bundesfinanzministerium kürzlich FAQ zu den häufigsten Fragen rund um die neue Pauschale veröffentlicht. Antworten gibt es u. a. zur Anspruchsberechtigung, Auszahlung an Arbeitnehmer, Steuerfestsetzung im Einkommensteuerbescheid sowie Steuerpflicht. Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuerpflicht. Die Nettoentlastung verringert sich somit, je höher der persönliche Steuersatz des Empfängers ist.
Auszahlung an Arbeitnehmer
Arbeitnehmer erhalten die EPP von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1.9.2022 in einem Dienstverhältnis gestanden haben. Eine Auszahlung erfolgt auch an Minijobber sowie Krankengeld- und Elterngeldbezieher.
Verfahren bei zusammenveranlagten Ehegatten
Ehegatten erhalten bei Zusammenveranlagung die EPP zweimal, sofern jeder Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt.
Stand: 28. Juli 2022
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Kurzarbeitergeld
Bundesregierung verlängert erleichterte Zugangsregelungen
Kurzarbeitergeldzugangsverordnung
Das Bundeskabinett hat eine Verlängerung der Sonderregelungen in der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Dies vor allem wegen der anhaltenden Störungen in den Lieferketten.
Betriebe, die mangels Vorprodukten die Produktion reduzieren oder einstellen müssen, können Kurzarbeitergeld weiterhin beantragen, wenn mindestens zehn Prozent der Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Ursprünglich, das heißt bis zum Beginn der Corona-Pandemie, hatte die Schwelle bei einem Drittel gelegen.
Keine Minusstunden
Weiterhin nicht als Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld gilt, dass die Beschäftigten Minusstunden aufbauen müssen. Die Sonderregelungen gelten zunächst bis 30.9.2022 fort. Weitere Verlängerungen sind im Hinblick auf die Entwicklungen im Ukraine-Krieg nicht ausgeschlossen.
Stand: 28. Juli 2022
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SEPA-Lastschriften
Finanzamt-Lastschriften rechtzeitig verlängern
Begriff
Die Abkürzung SEPA steht für „Single Euro Payments Area“ und bezeichnet den seit 2014 bestehenden einheitlichen Euro-Zahlungsverkehr. SEPA gilt innerhalb aller EU-Länder und in den EWR-Ländern Liechtenstein, Norwegen, Monaco, San Marino sowie der Schweiz. Unternehmer als auch private Steuerpflichtige, die ihre fälligen Steuerzahlungen an das Finanzamt zur Fälligkeit nicht gesondert überweisen möchten, können ihrem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Dieses hat den Vorteil, dass keine Zahlungsfristen versäumt werden. Säumniszuschläge werden auf diese Weise vermieden. Dies gilt auch, wenn die Finanzkasse nicht pünktlich zum Fälligkeitstag, sondern später abbucht.
Gültigkeit
Das an das Wohnsitzfinanzamt erteilte Mandat ist grundsätzlich nur für 36 Monate gültig. Die 36-Monatsfrist beginnt dabei mit der Erstlastschrift. Erfolgt nach Ablauf von 36 Monaten nach der Erstlastschrift oder 36 Monate nach der letzten Folgelastschrift keine weitere Lastschrift, weil der Steuerpflichtige in den letzten drei Jahren auf Grund von Verlustvorträgen oder aus sonstigen Gründen lediglich Steuerrückerstattungen erhalten hat, erlischt das Mandat automatisch. Werden nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erneut Steuerzahlungen fällig, muss der zu zahlende Betrag zur Vermeidung eines Zahlungsverzugs gesondert an die Finanzkasse überwiesen werden. Andernfalls drohen Säumniszuschläge. Soll die Finanzverwaltung fällige Steuerbeträge weiterhin abbuchen, ist rechtzeitig vor Ablauf der 36 Monatsfrist ein neues Mandat zu erteilen.
Stand: 28. Juli 2022
Bild: Grecaud Paul - stock.adobe.com
Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Aktuelles BFH-Urteil
Ausländische Quellensteuern
In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalanleger versteuern durch das Welteinkommensprinzip auch ausländische Kapitalerträge im Inland. Belastet das betreffende Ausland die Erträge mit einer Quellensteuer, kommt es zu einer Doppelbesteuerung. Letztere wird dadurch vermieden, dass die inländische Abgeltungsteuer um die anrechenbare ausländische Steuer zu mindern ist. Die Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuern erfolgt nach einer Spezialnorm (vgl. Berechnungsformel in § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).
Vorrang einer Verlustverrechnung
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern erfolgt allerdings erst im Nachrang einer etwaigen Verrechnung der ausländischen Kapitalerträge mit Verlusten aus den übrigen Kapitalanlagen (§ 43a Abs. 3 EStG). Mit anderen Worten: Bleibt per Saldo kein steuerpflichtiger Kapitalertrag und entsteht dadurch keine Abgeltungsteuer, verfallen die im Ausland gezahlten Quellensteuern. Die Einstellung nicht anrechenbarer Quellensteuern in den Verlustverrechnungstopf sieht das Abgeltungssteuersystem nicht vor. Anleger können jedoch immer eine Rückzahlung gezahlter Quellensteuern durch den betreffenden ausländischen Staat in Höhe des nach den Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf die inländische Kapitalertragsteuer anrechenbaren Teils beantragen.
BFH-Urteil
Die Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern bei Verlustverrechnung verstößt nicht gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 23.11.2021 (Az VIII R 22/18) festgestellt. Im Streitfall erzielte ein inländischer Anleger Ausschüttungserträge aus einer Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft.
Keine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung
Der BFH hat außerdem eine ehegattenübergreifende Verrechnung nicht ausgeglichener Verluste verneint. Das Gesetz sieht keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich der den Ehegatten von verschiedenen auszahlenden Stellen bescheinigten Verlusten mit deren positiven Kapitalerträgen vor. Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung beschränkt sich lediglich auf Konten/Depots bei einer auszahlenden Stelle, wenn dieser ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt.
Stand: 28. Juli 2022
Bild: Marco2811 - stock.adobe.com
Gebäude schneller abschreiben
BFH lässt jede Darlegungsart zu
Regel-Abschreibung
In vielen Fällen dürfte das Betriebsgebäude keine 33 Jahre (bei 3%igem AfA-Satz) bzw. das Wohngebäude keine 40 Jahre (bei 2,5%igem AfA-Satz) oder 50 Jahre (bei 2%igem AfA-Satz) nutzbar sein. Dann kann anstelle der gesetzlich typisierenden Nutzungsdauer die Absetzung für Abnutzung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes vorgenommen werden.
Wahlrecht
Immobilieneigentümer haben insoweit ein Wahlrecht, die Gebäude-Abschreibung nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Bausubstanzgutachten
Bislang verlangten die Finanzämter vielfach Bausubstanzgutachten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu allerdings entschieden, dass „jede Darlegungsmethode“ zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer geeignet ist. Nach Auffassung des BFH ist erforderlich, „dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten - z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen - geben“, so der BFH. Die Gründe, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, müssen im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln sein. Nur wenn die Schätzung eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt, ist diese zu verwerfen, so der BFH (Urteil vom 28.7.2021 IX R 25/19).
Stand: 28. Juli 2022
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Grenzüberschreitende PKW-Überlassung
EuGH regelt Umsatzsteuer bei PKW-Überlassung neu
EuGH-Urteil
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 20.1.2021 C 288-19) der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, dass die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung einen tauschähnlichen Umsatz darstellt, der grundsätzlich Umsatzsteuer auslöst, widersprochen. Dies hat u. a. wesentliche Auswirkungen für ausländische Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer im Inland einen Dienstwagen überlassen.
Bisherige Regelung
Bisher hat die Finanzverwaltung als Ort der sonstigen Leistung immer den Wohnsitz des Arbeitnehmers herangezogen (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 Umsatzsteuergesetz/UStG). Der EuGH hat nun abschließend klargestellt, dass diese Ortsregelung bei einer unentgeltlichen Überlassung keine Anwendung findet. Stattdessen greift die B2C-Grundregel, das heißt, der Ort der sonstigen Leistung ist der Sitz des Unternehmens nach § 3a Abs. 1 UStG.
Beispiel
Arbeitgeber A aus Österreich überlässt dem Angestellten A aus Deutschland einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung. Die Überlassung erfolgt unentgeltlich. Ort der sonstigen Leistung wäre dann Österreich, nicht Deutschland. Daher ist die Dienstwagenüberlassung in Deutschland nicht steuerbar.
Stand: 28. Juli 2022
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Übergewinnsteuer
Zusatzsteuern für Mineralölkonzerne
Länderinitiative
Der Ukraine-Krieg führte unter anderem zu einer massiven Erhöhung der Energiepreise. Einige Länderregierungen haben daher die Bundesregierung aufgefordert, Spekulationen mit Öl, Gas und Strom zu unterbinden und die letzten Preiserhöhungen kartellrechtlich zu überprüfen. Ärger bereitet auch die Tatsache, dass die Steuerermäßigungen auf Benzin und Diesel seit dem 1.6.2022 nicht oder nur zum Teil an die Verbraucher weitergegeben werden. Eine entsprechende Länderinitiative zur Besteuerung von Übergewinnen von Energiekonzernen wurde im Plenum des Bundesrates am 10.6.2022 behandelt. Der Finanzausschuss des Bundestags lehnt eine solche Steuer bisher allerdings ab (vgl. Kurzmeldung vom 22.6.2022 hib 320/2022).
Vorbilder Italien und Großbritannien
Italien hat es bereits vorgemacht, wie eine Übergewinnbesteuerung aussehen kann. Eine im März dieses Jahres verkündete Zusatzsteuer für Unternehmen des Energiesektors wird aus den Umsatzsteigerungen vor und während des Ukraine-Kriegs berechnet, Italien finanziert mit dieser Zusatzsteuer diverse Hilfspakete zur Inflationsbekämpfung. In Großbritannien werden Mineralölkonzerne mit einer zusätzlichen Steuer in Höhe von 25 % belastet. Die Steuer fällt auf alle Gewinne an.
Stand: 28. Juli 2022
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Solidaritätszuschlag
Breite Erhebung des Zuschlags trotz Rückführungsgesetz
Solidaritätszuschlag
Rund € 11 Mrd. hat der Staat in 2021 durch den Solidaritätszuschlag an zusätzlichen Steuern vereinnahmt. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor (BT Drucks 20/1969, 20/664). Rund 2,5 Mio. Steuerbürger zahlen immer noch den Solidaritätszuschlag. Die Hauptlasten tragen dabei die Arbeitnehmer (1, 9 Mio. Lohnempfänger).
Kleinsparer
Das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags geht an Kapitalanlegern vorbei. Auch Kleinsparer zahlen den Solidaritätszuschlag. Inländische Banken ziehen in jedem Fall die Abgeltungsteuer mit dem Solidaritätszuschlag ein, sofern der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Eine Rückerstattung kann allerdings mit der Einkommensteuerveranlagung und der Günstigerprüfung erfolgen.
Stand: 28. Juli 2022
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Mindestlohnerhöhungen 2022
Der Mindestlohn steigt zweistufig im zweiten Halbjahr 2022.
Mindestlohn
Zum 1.7.2022 steigen die gesetzlichen Mindestlöhne bereits zum zweiten Mal von € 9,82 auf € 10,45. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Damit wird bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit ab Juli 2022 ein Brutto-Monatslohn von mindestens (€ 10,45 x 174 Arbeitsstunden) = € 1.818,30 erreicht. Zum 1.10.2022 steigt der Mindestlohn voraussichtlich erneut auf € 12,00 (vgl. Mindestlohnerhöhungsgesetz, Entwurf BT-Drucks. 20/1408). Der monatliche Mindestlohn beträgt damit ab Oktober € 2.088,00.
Verdienstgrenzen für Minijobber
Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber beträgt derzeit noch € 450,00. Die Ampel-Koalition will aber die Minijob-Grenze auf € 520,00 anheben (vgl. Mindestlohnerhöhungsgesetz, Entwurf). Die neue 520-€-Grenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen für Minijobber sind die Arbeitszeiten jeweils mit den Erhöhungen anzupassen. Möglich sind ab 1.7.2022 (€ 450,00 dividiert durch € 10,45) = 43,06 Stunden und ab 1.10.2022 (€ 520,00 dividiert durch € 12,00) = 43,33 Stunden im Monat.
Dokumentation
Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung der neuen Mindestlohnbeträge und bei 4,33 Wochen pro Monat regelmäßig zur Überschreitung der Geringverdiener-Verdienstgrenzen führt.
Stand: 28. Juni 2022
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Neun-Euro-Ticket
Was hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse steuerlich zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben.
Zuschüsse des Arbeitgebers
Gemäß § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Steuerfreiheit ist allerdings auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen beschränkt.
Sonderregelung für das Neun-Euro-Ticket
Bezüglich der Beschränkung der Steuerfreiheit auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) im Schreiben vom 30.5.2022 (Az. IV C 5, S 2351/19/10002 :007) auf die Jahresbetrachtung ab. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel für die Monate Juni, Juli und August 2022 übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen. Soweit bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt werden, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Stand: 28. Juni 2022
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Besteuerung der Kapitaleinkünfte
Das BMF hat in einem neuen Schreiben die Rahmenbedingungen für Depotübertragungen aus dem Ausland verschärft.
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium/BMF hat ein neues Schreiben zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer herausgegeben (vom 19.5.2022 V C 1, S 2252/19/10003 :009). Dieses neue Schreiben löst das BMF-Schreiben vom 18.1.2016 ab. Ausweislich der Anwendungsregelungen (Rz 324 BMF-Schreiben) wurden Änderungen gegenüber dem Anwendungsschreiben 2016 vor allem für die Randnummern (Rn.) 63, 111, 166, 280, 193 und 131 vorgenommen.
Gratisaktien
Weitgehend unverändert aus dem BMF-Schreiben aus 2016 übernommen wurden die Besteuerungsregelungen für Kapitalerhöhungen aller Art. Maßgeblicher Anschaffungszeitpunkt bei Gratisaktien ist unverändert der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien. Während bei inländischen Kapitalgesellschaften die Ausgabe von Gratisaktien durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital nach § 207 ff Aktiengesetz nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften zählt (§ 1 Kapitalerhaltungssteuergesetz), ist bei in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, bei denen die Kapitalerhöhung nicht dem deutschen Aktiengesetz (§ 207 ff AktG) entspricht oder nicht nachweisbar ist, die Zuteilung der Teilrechte oder der Gratisaktien als steuerpflichtiger Kapitalertrag zu versteuern (Besteuerung als Dividenden § 20 Abs 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG), vgl. Rn. 91 BMF-Schreiben).
Depotübertrag aus dem Ausland
Viele Kapitalanleger lösen im Zuge des automatischen Informationsaustausches ausländische Vermögensanlagen auf und lassen die Wertpapiere auf inländische Depots übertragen. Das BMF verlangt hier künftig in Rn 193, dass die Anschaffungsdaten von einem ausländischen Institut nur dann von der neuen Inlandsbank übernommen werden dürfen, wenn das ausländische Institut versichert, „dass in den letzten 10 Jahren vor dem Depotübertrag ins Inland weder ein Erbfall noch ein sonstiger unentgeltlicher Erwerb mit Übernahme der Anschaffungsdaten stattgefunden hat“. Die Neuregelung gilt ausweislich der Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelung (Rn. 324 ff) hinsichtlich der Versicherung des ausländischen Instituts ab dem 1.1.2023. Anschaffungskosten können generell nur von denjenigen Auslandsbanken übernommen werden, die in den in Rn 193 genannten Staaten ihren Sitz haben. In allen übrigen Fällen muss im Veräußerungsfall der eingelieferten Papiere die Ersatzbemessungsgrundlage angewendet werden. Dies führt im Regelfall zu einer hohen fiktiven Ertragsbesteuerung im Veräußerungsfall.
Stand: 28. Juni 2022
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Unterhaltsaufwendungen für ausländische Personen
Es gibt neue Voraussetzungen für den Steuerabzug von Unterhaltsleistungen an ausländische Empfänger.
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktualisiertes Schreiben zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung veröffentlicht (Schreiben vom 6.4.2022 - IV C 8 - S 2285/19/10002 :001). Unverändert setzt die Finanzverwaltung eine Unterhaltsberechtigung des im Ausland wohnhaften Unterhaltsempfängers voraus (Randnummer (Rn.) 1 BMF-Schreiben, § 33a Abs. 1 Satz 1 und 6 Einkommensteuergesetz/EStG).
Nicht zu berücksichtigende Unterhaltsempfänger
Nach Rn. 2 des BMF-Schreibens können Unterhaltszahlungen an ein Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht, nicht berücksichtigt werden. Kein Steuerabzug kommt ebenfalls in Betracht für Geldleistungen an nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten des Steuerpflichtigen, an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder an nicht nach deutschem Recht unterhaltsberechtigte Personen.
Beweislasten
Die Beweislast für die Abzugsberechtigung von Leistungen an ausländische Empfänger trägt nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) der Unterhaltsleistende, welcher die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen möchte. Einzelheiten zu den Nachweismöglichkeiten enthält das Schreiben in den Rn 13 ff.
Stand: 28. Juni 2022
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Förderung von E-Autos
Die staatlichen Förderprogramme für E-Autos werden neu aufgelegt.
Höhere Zuschüsse
Die staatlichen Förderprogramme für E-Autos werden neu aufgelegt. Für reine E-Fahrzeuge mit einem Kaufpreis von maximal € 40.000,00 soll es nach den Plänen der Bundesregierung statt bisher € 6.000,00 nunmehr € 10.800,00 an Zuschuss geben. Addiert man den Zuschuss der Hersteller in Höhe von € 3.000,00 dazu (die Hersteller sollen den Bonus weiter bis 2027 gewähren), können Käufer von E-Autos mit € 13.800,00 an Prämien rechnen. Bei teureren Fahrzeugen mit einem Listenpreis bis € 60.000,00 soll es noch eine Prämie von € 8.400,00 statt der bislang zugesagten € 5.000,00 geben.
Abwrackprämie
Darüber hinaus ist eine Abwrackprämie geplant. So müssen Käufer ab dem zweiten Halbjahr 2023 ein mindestens elf Jahre altes Verbrennerauto verschrotten, um noch die volle Förderung zu erhalten. Der Wert der Abwrackprämie könnte bei etwa € 1.500,00 liegen.
Plug-in-Hybride
Eine weitere Förderung von Plug-in Hybriden ist derzeit offen. Fest steht, dass die Förderung, sollte sie weiter gewährt werden, halbiert werden dürfte auf € 2.250,00 beziehungsweise € 1.875,00, abhängig vom Listenpreis.
Stand: 28. Juni 2022
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Steuer-Billion im Visier
Der Bundesfinanzminister rechnet mit steigenden Steuereinnahmen.
Schätzungen zum Steueraufkommen
Nach einer Vorlage des Bundesfinanzministeriums für den Arbeitskreis Steuerschätzung rechnet die Bundesregierung mit Mehreinnahmen für Bund, Länder und Kommunen von € 232 Mrd. in den nächsten Jahren. Und in 2025 rechnet die Bundesregierung sogar mit einer Überschreitung der Billionengrenze. Schätzungsweise € 1.035 Mrd. sollen Bund, Länder und Kommunen im Jahr 2026 einnehmen, so das Bundesfinanzministerium. Grund für die Mehreinnahmen sind u. a. hohe Unternehmensgewinne und steigende Löhne. Die jüngst beschlossenen Entlastungsmaßnahmen für die steigenden Energiepreise und die steigende Inflation sind allerdings noch nicht berücksichtigt.
EU-Kritik
Die EU-Kommission übte in ihrem aktuellen Länderbericht Kritik an Deutschlands Steuerpolitik. Angesichts der zu erwartenden Steuer-Billion ist es nur sachgerecht, wenn die EU-Kommission die Steuer- und Abgabenlast als zu hoch kritisiert. Deutschlands Steuerlast ist nach wie vor „mit am höchsten unter allen EU-Staaten“ (Handelsblatt vom 24.5.2022 Seite 6).
Steuerzahler-Gedenktag
Der Bund der Steuerzahler (www.steuerzahler.de) ermittelt jährlich den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. In 2021 fiel dieser auf den 13. Juli. Von einem Euro verblieben den Steuerpflichtigen nur 47,1 Cent, also weniger als die Hälfte. Im aktuellen Jahr 2022 dürfte sich der Gedenktag noch weiter nach hinten verschieben.
Stand: 28. Juni 2022
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AfA-Befugnis auch ohne Eigentum
Steuerpflichtige haben unter bestimmten Voraussetzung eine Abschreibungsberechtigung auch für fremde Wirtschaftsgüter.
AfA-Berechtigung
Grundsätzlich kann ausschließlich derjenige Steuerpflichtige Abschreibungen (AfA) auf Wirtschaftsgüter vornehmen, der auch der bürgerlich-rechtliche Eigentümer ist. Eine AfA-Berechtigung steht daneben auch dem „wirtschaftlichen Eigentümer“ zu. Der wirtschaftliche Eigentümer ist derjenige, der die „tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise“ ausübt, dass er den „Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann“ (§ 39 Abs 2 Nr. 1 Satz 1 Abgabenordnung/AO).
AfA-Befugnis ohne Eigentum
Tätigt ein Selbstständiger Aufwendungen für ein fremdes Wirtschaftsgut im eigenbetrieblichen Interesse, steht diesem unter bestimmten Voraussetzungen eine AfA-Befugnis zu, auch wenn er weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer ist. Klassisches Beispiel ist die Errichtung eines Betriebsgebäudes auf fremdem Grund und Boden. Letzteres kommt vielfach unter Ehegatten vor. So errichtet nicht selten der eine Ehegatte auf dem Grundstück des anderen Ehegatten ein Betriebsgebäude. AfA-berechtigt ist in diesem Fall nicht der Grundstückseigentümer-Ehegatte, sondern der Unternehmer-Ehegatte, der auch die Errichtungskosten (Eigenaufwendungen) getragen hat.
Aktivierung
In seiner Buchführung aktiviert der Unternehmer-Ehegatte die Eigenaufwendungen für das Betriebsgebäude als Aufwandsverteilungsposten wie ein unbewegliches materielles Wirtschaftsgut. Die AfA erfolgt nach der gewöhnlichen Gebäude-Nutzungsdauer. Bei dem Aufwandsverteilungsposten handelt es sich um ein rechtstechnisches Instrument zur Umsetzung des Nettoprinzips. Der Aufwandsverteilungsposten enthält keine stillen Reserven. Daher kann der Nichteigentümer-Ehegatte auch nicht die erhöhte Abschreibung für Betriebsgebäude (3 Prozent nach § 7 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) vornehmen.
Stand: 28. Juni 2022
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Grundsteuerstatistik 2020
Steigende Grundsteuereinnahmen dank steigender Hebesätze.
Grundsteuereinnahmen
Das statistische Bundesamt hat vor Kurzem die Grundsteuereinnahmen der Städte und Gemeinden für 2020 veröffentlicht. Insbesondere die Einnahmen aus der Grundsteuer B stiegen in 2020 auf € 14,27 Mrd. Das ist der höchste Stand überhaupt. Zum Vergleich: In 2007 betrugen die Grundsteuer-B-Einnahmen noch 10,36 Milliarden Euro (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/830404/umfrage/einnahmen-aus-der-grundsteuer/).
Höhere Hebesätze
Mitunter ein Grund für den starken Anstieg der Grundsteuer sind die zahlreichen Erhöhungen der Hebesätze durch die Gemeinden vor der Grundsteuerreform. Mit der ab 2025 zu erhebenden neuen Grundsteuer dürften sich die Steuereinnahmen weiter erhöhen.
Stand: 28. Juni 2022
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Grundsteuerreform 2022
Ab dem 1.7.2022 müssen Grundbesitzer, Erbbauberechtigte und Land- und Forstwirte Feststellungserklärungen für die Berechnung der neuen Grundsteuerwerte zum 1.1.2022 abgeben.
Erklärungspflicht
Eigentümer unbebauter und bebauter Grundstücke, Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, Erbbauberechtigte sowie Eigentümer von Grund und Boden, auf dem ein fremdes Gebäude steht, müssen zur Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte im Rahmen der Grundsteuerreform 2022 eine Feststellungserklärung abgeben. Maßgeblich sind die Wertverhältnisse zum Stichtag 1.1.2022. Die Erklärungen müssen über die Onlinesoftware der Finanzverwaltung „Elster“ nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelt werden. Die Abgabefrist beginnt am 1.7.2022 und endet am 31.10.2022.
Öffentliche Bekanntmachung
Erklärungspflichtige, für deren Grundbesitz das Bundesmodell Anwendung findet, wurden zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts durch Eintragung im Bundessteuerblatt öffentlich aufgefordert (BStBl 2022 I S. 205). Die öffentliche Bekanntmachung gilt für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Individuelle Benachrichtigungen
Die Bundesländer mit abweichenden Ländermodellen fordern ihre Erklärungspflichtigen zum Teil durch Informationsschreiben und zum Teil durch gesonderte öffentliche Bekanntmachung auf. Bayern hat bereits ab dem 31.3.2022 damit begonnen, allen Grundstückseigentümern ein Informationsschreiben zur neuen Grundsteuer mit entsprechender Aufforderung zuzusenden (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Pressemitteilung Nr. 082 vom 30.3.2022). Analog verfährt das Landesamt für Steuern in Niedersachsen. Erklärungspflichtige erhalten dort spätestens im Juni 2022 ein Informationsschreiben mit entsprechender Abgabeaufforderung. Das Finanzministerium Baden-Württemberg forderte hingegen durch öffentliche Bekanntmachung auf (GABl vom 30.3.2022 Seite 103). In Hessen und Hamburg erfolgten öffentliche Bekanntmachungen.
Stand: 25. Mai 2022
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Transparenzregister
Für GmbHs endet die Übergangsfrist für die Bekanntgabe der Anteilseigner (wirtschaftlich Berechtigten) Ende Juni.
Transparenzregister
Beim Transparenzregister handelt es sich um ein vom Bundesanzeiger-Verlag geführtes Zentralregister zur Sammlung und zum Abruf der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen (www.transparenzregister.de). Als wirtschaftlich Berechtigte gelten nach der Definition des Geldwäschegesetzes (§ 3 GwG) natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder Vermögensmasse steht oder auf deren Veranlassungen Handlungen jeglicher Art durchgeführt werden oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Bei juristischen Personen zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile der juristischen Person halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise, etwa durch Absprachen, Kontrolle ausüben.
Meldefrist bis zum 30.6.2022
Für Kapitalgesellschaften wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften endet die Übergangsfrist für die Meldung ihrer Anteilseigner bzw. der wirtschaftlich Berechtigten nach obiger Definition am 30.6.2022. Nur in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) endet die Übergangsfrist bis spätestens zum 31.12.2022.
Stand: 25. Mai 2022
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Steuererklärungsfristen 2020-2022
Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält in seiner Entwurfsfassung für durch Steuerberater angefertigte Jahressteuererklärungen 2020 eine weitere Fristverlängerung.
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz (vom 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2035) verlängerte der Gesetzgeber bereits die Abgabefristen für Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen 2020 um drei Monate. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält in seiner Entwurfsfassung (Stand 1. Lesung Bundestag 8.4.2022) für durch Steuerberater angefertigte Jahressteuererklärungen 2020 eine weitere Fristverlängerung. Degressiv verlängert werden auch die Abgabefristen betreffend die Jahre 2021 und 2022.
Jahressteuererklärungen 2020
Jahressteuererklärungen für 2020, die durch Berater erstellt und abgegeben werden, müssen erst bis zum 31.8.2022 abgegeben werden.
Jahressteuererklärungen für 2021 und 2022
Für Angehörige der steuerberatenden Berufe gilt nach der Entwurfsfassung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes der 31.8.2023 (statt bisher 28.2.2023) als letzter Abgabetermin für Steuererklärungen betreffend 2021. Die Jahressteuererklärungen für 2022 müssen von den beratenden Berufen am 31.7.2024 abgegeben werden. Für Jahressteuererklärungen, die durch Steuerpflichtige selbst erstellt und abgegeben werden (sogenannte nicht beratene Fälle), sieht das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz in der Entwurfsfassung als Abgabetermin für die 2021er-Erklärungen den 30.9.2022 (statt den 31.7.2022) sowie für die 2022er-Erklärungen den 30.8.2023 vor.
Stand: 25. Mai 2022
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KfW-Förderungen im Überblick
Übersicht über die Fördermöglichkeiten für Privatpersonen und Unternehmen durch die staatseigene KfW-Förderbank.
KfW-Förderbank
Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) ist eine 1948 gegründete Förderbank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Die KfW ist zu 80 % im Besitz des Bundes und zu 20 % im Besitz der Bundesländer. Sie führt eine „staatliche Steuerungsfunktion“ aus. Handlungsgrundlage ist das KfW-Gesetz.
Förderungen für Privatpersonen
Ob Neubau oder Sanierung bestehender Immobilien, Existenzgründung oder Studieren: Die KfW fördert mit Krediten zu Sonderkonditionen. Wohngebäudekredite gibt es für den Bau oder Kauf eines neuen Energieeffizienzhauses oder für die Sanierung eines Altgebäudes zum Effizienzhaus. Förderanträge für das Effizienzhaus 40 konnten am 20.4.2022 nur für wenige Stunden gestellt werden. Die Fördermittel waren nach kurzer Zeit ausgeschöpft. Für den Immobilienbereich stehen derzeit jedoch Fördermittel zur Verfügung für die Umwidmung von Nichtwohnflächen in Wohnflächen sowie für den altersgerechten Umbau und den Abbau von Barrieren. Letzteres gilt auch für den Kauf von umgebauten Wohnräumen. Weitere Förderkredite für Privatpersonen gibt es für Studium und Weiterbildung, wobei aktuell Förderanträge für BafoeG-Bankdarlehen und Studienbeitragsdarlehen nicht gestellt werden können.
Unternehmensgründung
Private Unternehmensgründer unterstützt die KfW mit ERP-Gründerkrediten (Startgelder bis zu € 125.000,00), mit ERP-Kapitalkrediten zur Stärkung des Eigenkapitals bis zu € 500.000,00 oder mit ERP-Förderkrediten (KMU). Letztere gibt es für kleine und mittlere Unternehmen, für Freiberufler sowie in Form von KfW-Förderkrediten für den „großen Mittelstand“. Gewährt werden bis zu € 25 Mio. Kredit.
Förderung für Unternehmen
Unternehmen können von der KfW Förderungen für energieeffiziente Maßnahmen im Unternehmen erhalten. Produktfinder auf der Homepage der KfW (www.kfw.de) führen Interessenten zur passenden Förderung. Förderangebote gibt es auch für die Bereiche „Innovation und Digitalisierung“ oder für Existenzgründungen und Unternehmensübernahmen und -beteiligungen sowie für „Investitionen und Wachstum“.
Stand: 25. Mai 2022
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Richtsatzsammlung: Zahlen im Rahmen?
Mit Schreiben vom 20.12.2021 (IV A 8-S1544/19/10001:003) veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) die Richtsatzsammlung 2020.
Richtsatzsammlung 2020
Mit Schreiben vom 20.12.2021 (IV A 8-S1544/19/10001:003) veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) die Richtsatzsammlung 2020. Die jeweils zum Jahresende ausgewerteten Richtsatzsammlungen für das Vorjahr basieren auf den Datensammlungen der Betriebsprüfer aus dem betreffenden Jahr. Die Richtwerte für 2021 erscheinen voraussichtlich im Dezember 2022. Die Richtsätze sind für die Finanzverwaltung ein Hilfsmittel zur Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Gewerbetreibenden. Richtsätze werden auch für Gewinnschätzungen verwendet.
Werte nach Gewerbeklassen
Die Richtsätze werden in Prozentsätzen des wirtschaftlichen Umsatzes für den Rohgewinn, für den Halbreingewinn und den Reingewinn ermittelt. Die Richtsätze sind nach Gewerbeklassen geschlüsselt. Sie geben Verhältnismäßigkeiten an, wie sich der Wareneinsatz in der betreffenden Branche zum Umsatz verhält. Gleiches gilt für den Personalaufwand und andere Kosten. Die Richtsätze sollten mit den Zahlen aus dem eigenen Gewerbebetrieb verglichen werden. Letzteres empfiehlt sich zur Kontrolle bzw. zur Vorbereitung auf die nächste Betriebsprüfung.
Starke Abweichung
Ergeben sich starke Abweichungen zwischen den tatsächlichen Zahlen und den Richtsätzen, kann das zu einer Betriebsprüfung führen. Die Betriebsprüfer vergleichen regelmäßig die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Umsätze und Gewinne mit den Richtsätzen. Auffälligkeiten ergeben sich immer bei im Verhältnis zum Umsatz übermäßig hohem Wareneinsatz oder übermäßig hohen Personalkosten. Im Extremfall können hohe Abweichungen von den Richtsätzen auch dazu führen, dass die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß verworfen wird und der Gewinn auf Basis der Richtsätze geschätzt wird.
Stand: 25. Mai 2022
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Kaufkraftzuschläge 2022
Neues BMF-Schreiben zum steuerfreien Kaufkraftzuschlag
Entsenden deutsche Unternehmer Mitarbeiter für eine bestimmte Zeit ins Ausland, sind diese häufig höheren Lebenshaltungskosten ausgesetzt als es in Deutschland der Fall ist. Ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt, verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehendem Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland.
Kaufkraftausgleich
Arbeitgeber können in solchen Fällen höhere Kosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz zulässigen Beträge nicht übersteigen.
Neues BMF-Schreiben
Das Auswärtige Amt hat im Schreiben vom 13.4.2022, IV C 5 - S 2341/22/10001 :001 die Kaufkraftzuschläge für 2022 neu festgesetzt. Anpassungen wurden für 2022 vorgenommen, u. a. für Bahrain, Bangladesch, Belgien, Benin, Brasilien, Burkina Faso, Indien, Island, Israel, Jamaika, Japan, Kambodscha, Kap Verde, Mexiko, Norwegen, Uganda und Großbritannien. Alle neuen ab dem 1.4.2022 geltenden steuerfreien Zuschlagsbeträge in Prozent können auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums als Excel-Datei heruntergeladen werden.
Stand: 25. Mai 2022
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Stundenzettel bei Minijobbern
Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen für jeden Minijobber innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der Arbeit erfassen.
Besondere Aufzeichnungspflichten für Minijobber
Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen für jeden Minijobber innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der Arbeit erfassen. Aufzeichnungspflichtig sind auch Krankheits- und Urlaubstage. Die Arbeitszeiterfassung ist nicht an eine besondere Form gebunden und muss auch nicht elektronisch erfolgen (BT-Drucks. 19/6686).
Rechtsgrundlage
Die Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus dem Mindestlohngesetz (§ 17 MiLoG). Sie gelten für alle Arbeitgeber und nicht nur für Angehörige der besonderen Branchen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bei Familienangehörigen entfallen die Aufzeichnungspflichten im Regelfall. Bei einer GmbH kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis bzw. auf die Beziehung des Geschäftsführers an. Für die steuerliche Anerkennung eines Minijob-Verhältnisses sind Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z. B. Stundenzettel, nicht zwingend erforderlich (BFH Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18 BStBl 2021 II S. 450).
Stand: 25. Mai 2022
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Abgeltungsteuer auf dem Prüfstand
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden mit einer 25%igen Kapitalertragsteuer zzgl. Solizuschlag und ggf. Kirchensteuern besteuert (sogenannte Abgeltungsteuer).
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden mit einer 25%igen Kapitalertragsteuer zzgl. Solizuschlag und ggf. Kirchensteuern besteuert (sogenannte Abgeltungsteuer). Der Steuersatz gilt hierbei unabhängig von der Höhe der Kapitaleinkünfte. Alle übrigen Einkünfte werden hingegen zum jeweiligen progressiven Steuersatz besteuert. Dieser ist abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens.
Vorlagebeschluss an das BVerfG
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts/FG hält die Abgeltungsbesteuerung der Kapitaleinkünfte in der gegenwärtigen Form für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Der Senat hat daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Vorlagebeschluss FG Niedersachsen vom 18.3.2022, 7 K 120/21).
Stand: 25. Mai 2022
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Steuerentlastungsgesetz 2022
Maßnahmen gegen Preissteigerungen
Gesetzentwurf
Die Bundesregierung will Bürgerinnen und Bürger angesichts steigender Energie- und Nahrungsmittelpreise steuerlich entlasten. Hierzu beschloss die Bundesregierung am 16.3.2022 ein „Steuerentlastungsgesetz 2022“. Folgende Regelungen sollen danach rückwirkend zum 1.1.2022 in Kraft treten:
Pendlerpauschale
Die eigentlich für den 1.1.2024 geplante Erhöhung der Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent soll auf den 1. Januar 2022 vorgezogen werden.
Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungkosten soll um € 200,00 auf € 1.200,00 erhöht werden. Der erhöhte Freibetrag soll ebenfalls rückwirkend ab dem 1.1.2022 gelten. Bereits in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzüge sind von den Arbeitgebern zu korrigieren. Hinsichtlich der Art und Weise der Korrektur können die Arbeitgeber eine Neuberechnung für die zurückliegenden Lohnzahlungszeiträume durchführen. Alternativ kann eine Rückerstattung erfolgen. Keine Neuberechnung ist erforderlich, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag wurde bereits zum 1.1.2022 von € 9.744,00 auf € 9.984,00 angehoben. Zum Ausgleich der hohen Inflation soll dieser nun ein weiteres Mal um € 363,00 auf € 10.347,00 angehoben werden. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1.1.2022. Für die Anhebung um € 363,00 wurde eine Inflationsrate von 3 % unterstellt.
EEG-Umlage
Die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz/EEG soll zum 1.7.2022 entfallen. Die Maßnahmen geschehen in der Erwartung, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen verpflichtet werden, die EEG-Umlage angesichts veränderter Rahmenbedingungen unterjährig neu zu berechnen. Des Weiteren sollen die Ausnahmen, die an die EEG-Umlage gekoppelt sind, ebenso wie die Ausnahmen von den Energiesteuern sowie Kompensationsregeln mit Wirkung zum 1.1.2023 überprüft und angepasst werden.
Stand: 28. April 2022
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Energiepreispauschale und Senkung der Energiesteuer
Entlastung aufgrund hoher Energiekosten
Energiepreispauschale
Zusätzlich zur Abschaffung der EEG-Umlage sollen alle Bürgerinnen und Bürger eine Energiepreispauschale von einmalig € 300,00 erhalten. Dies wurde neben weiteren Maßnahmen vom Koalitionsausschuss am 23.3.2022 beschlossen. Lohnsteuerpflichtige Erwerbstätige in den Steuerklassen 1 bis 5 sollen die Pauschale als Zuschuss zum Gehalt über ihre Lohnabrechnung erhalten. Die Pauschale unterliegt allerdings der Einkommensteuer. Selbstständigen soll die Pauschale als Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlungen zufließen.
Absenkung der Energiesteuer
Darüber hinaus will die Bundesregierung die Energiesteuern auf Kraftstoffe für drei Monate herabsenken. Gesenkt werden soll auf das europäische Mindestmaß. Die Bundesregierung will auch sicherstellen, dass die Absenkung die Verbraucher tatsächlich erreicht.
Transferzahlungen
Empfänger von Sozialleistungen erhalten neben der bereits beschlossenen Einmalzahlung von € 100,00 pro Person weitere € 100,00 dazu. Familien erhalten für jedes Kind einen Einmalbonus von € 100,00, der auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird.
Verbilligtes Nahverkehrsticket
Der Koalitionsausschuss hat sich außerdem darüber geeinigt, dass jeder für 90 Tage ein Ticket für € 9,00 zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs erhalten kann.
Stand: 28. April 2022
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Senkung der Steuerzinsen
BVerfG hält 6 % für zu hoch
BVerfG-Entscheidung (BVerfG hält 6 % für zu hoch)
Das Bundesverfassungsgericht
BVerfG hat mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) den bei einer Vollverzinsung angewandten Zinssatz von sechs Prozent als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Grund hierfür sind die anhaltenden Niedrigzinsen. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis 31.7.2022 eine Neuregelung zu schaffen, welche rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 anzuwenden ist.
Gesetzentwurf
Das „Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ sieht eine Absenkung des Zinssatzes für die Vollverzinsung auf 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr vor. Der Zinssatz gilt für Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen gleichermaßen. Nach dem Referentenentwurf wurde der neue Zinssatz aus der Mitte zwischen den Habenzinsen (0 %/Jahr) und dem Mittelwert der besicherten und unbesicherten Konsumentenkredite (3,8 %/Jahr) bemessen. Der Gesetzentwurf hält an einem festen Zinssatz fest. Nach den Vorgaben des BVerfG hätte aber ausdrücklich eine Evaluationsklausel getroffen werden müssen. Eine Anpassung des Zinssatzes an das allgemeine Marktniveau müsste daher fallweise getroffen werden.
Anwendung
Unter der Voraussetzung, dass das Gesetzespaket bis 31.7.2022 beschlossen wird, dürfte mit einer zeitnahen Neuberechnung und Nachveranlagung der seit 2019 ausgesetzten Zinsfestsetzungen zu rechnen sein.
Hinterziehungszinsen
Die Senkung betrifft ausschließlich Zinssätze der Vollverzinsung. Für Hinterziehungszinsen gelten unverändert 0,5 % pro Monat bzw. 6 % im Jahr.
Stand: 28. April 2022
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Steuerliche Sondermaßnahmen für Ukraine-Hilfen
Sonderregelungen beim Sonderausgabenabzug für Spenden
Neues BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung unterstützt Hilfeleistungen an Ukraine-Flüchtlinge auch steuerlich. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 17.3.2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :013) gelten bis 31.12.2022 folgende Regelungen und Vereinfachungen:
Spenden
Für den Sonderausgabenabzug von Spenden auf für Ukraine-Hilfen gesondert eingerichtete Sonderkonten qualifizierter Spendensammler gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung. Es genügt in diesem Fall der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des betreffenden Kreditinstituts. Ausreichend ist auch ein eigener Ausdruck eines Onlinebanking-Überweisungsbelegs.
Betriebsausgabenabzug
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen können in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die für Geschenke an Nichtarbeitnehmer geltende Betragsgrenze von € 35,00 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) findet in solchen Fällen keine Anwendung. Steuerwirksam zugewendet werden können u. a. Wirtschaftsgüter, sonstige betriebliche Nutzungen oder Geld. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer durch seine Hilfeleistungen wirtschaftliche Vorteile erstrebt, z. B. indem er öffentlich auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Umsatzsteuer
Sachspenden in Form der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen oder der Bereitstellung von Personal besteuert die Finanzverwaltung im Billigkeitswege nicht als unentgeltliche Wertabgabe. Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen an Einrichtungen geleistet werden, die einen unverzichtbaren Einsatz in der Ukraine-Krise leisten. Der Vorsteuerabzug für die gewährten Leistungen kann in Anspruch genommen werden.
Arbeitslohnspenden
Verzichten einzelne Arbeitnehmer auf einen Teil des Lohnes und beteiligen sich diese so an den Hilfsmaßnahmen des Arbeitgebers, bleiben diese Lohnteile beim steuerpflichtigen Arbeitslohn außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber bestimmte Verwendungsauflagen erfüllt. Die sozialversicherungsrechtlichen Abgabepflichten bleiben allerdings für Lohnspenden bestehen. Außerdem dürfen die steuerfreien Lohnteile bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mehr als Spende berücksichtigt werden.
Stand: 28. April 2022
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Privatnutzung von Fahrzeugen
Umsatzsteuer auf privaten Nutzungsanteil
Wird der private Nutzungsanteil von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen nicht durch ein Fahrtenbuch, sondern mittels der Ein-Prozent-Methode ermittelt, ermäßigt sich der Anteil bei Hybrid-autos und teuren Elektrofahrzeugen auf die Hälfte; bei Elektrofahrzeugen bis € 60.000,00 brutto sogar auf ein Viertel. Für die Umsatzsteuer gilt diese Sonderregelung allerdings nicht. Beträgt der Listenpreis für ein Elektrofahrzeug € 50.000,00, ist die private Nutzung mit einem Viertel von einem Prozent = € 125,00 zu versteuern. Es muss aber trotzdem Umsatzsteuer in Höhe von 19 % aus einem Prozent = € 95,00 für die private Überlassung abgeführt werden.
Änderung des Anwendungserlasses
Mit Schreiben vom 7.2.2022 (III C 2-S 7300/19/1004:001) ergänzt und ändert das Bundesfinanzministerium/BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Ersetzt wird u. a. der Begriff „Kraftfahrzeuge“ durch „Fahrzeuge“ (Abschnitt 15.23 Abs 5 Satz 4 Nr. 1). Danach wird zum Ausdruck gebracht, dass in die umsatzsteuerlichen Regelungen nicht nur PKWs, sondern auch Elektrofahrräder einbezogen werden, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- und Führerscheinpflicht unterliegen. Darüber hinaus stellt die Finanzverwaltung u. a. in Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 klar, dass für umsatzsteuerliche Zwecke „die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge“…„nicht anzuwenden“ sind.
Billigkeitsregelung für Firmenfahrräder
Einzelheiten zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung von Firmenfahrrädern werden in einem neuen Abschnitt 15.24. geregelt. Steuerpflichtige finden darin erstmalig eine Billigkeitsregelung, wonach für Fahrräder, die nicht mehr als € 500,00 brutto gekostet haben, von einer umsatzsteuerpflichtigen entgeltlichen Überlassung abgesehen werden kann. Diese Betragsgrenze sollte beachtet werden. Denn auch bei nur geringer Überschreitung ist für Dienstfahrräder Umsatzsteuer für eine entgeltliche Nutzungsüberlassung abzuführen.
Stand: 28. April 2022
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Mindestbesteuerung ab 2023
Mindeststeuer für Steueroasen-Betriebe
Hochsteuerländern sind international tätige Konzerne, die durch Gewinnverlagerungen in Steueroasen-Staaten keine oder eine nur geringe Körperschaftsteuer zahlen, schon seit langem ein Dorn im Auge. Die Organisation für Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung skizzierte bereits 2019 ein Modell für eine Mindeststeuer. Dieses von der OwECD entwickelte Modell wurde beim Treffen der G-20-Staats- und Regierungschefs Ende Oktober 2021 in Rom gebilligt. Der in der sogenannten „Säule 2“ vorgeschlagene Mindeststeuersatz von 15 Prozent soll nun ab 2023 umgesetzt werden.
Umsatzschwelle
Details hierzu wurden vor Kurzem veröffentlicht. Die Mindestbesteuerung soll grundsätzlich für alle multinationalen Konzerne mit einem Jahresumsatz von mindestens € 750 Mio. gelten. Staaten könnten aber auch individuell entscheiden, die Mindestbesteuerung unterhalb des Schwellenwertes von € 750 Mio. anzuwenden. Darüber hinaus gebe es eine Ausnahme für Einkünfte aus der internationalen Seeschifffahrt.
Musterregelungen
Für die Umsetzung beider Säulen der OECD-Steuerreformpläne werden derzeit Musterregelungen erarbeitet. Es liegt im Interesse aller Staaten, das Inkrafttreten ab 1.1.2023 sicherzustellen.
Stand: 28. April 2022
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Hinweisgeberportal
Finanzverwaltung Baden-Württemberg zieht erste Bilanz
Hohe Anzahl anonymer Hinweise
Die Finanzverwaltung Baden-Württembergs hat als erste Finanzbehörde vor rund einem Jahr ein anonymes Hinweisgeberportal für Anzeigen wegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug eingerichtet. In einer Pressemitteilung vom 18.3.2022 gibt das Finanzministerium Baden-Württemberg nun erste Details bekannt.
Anzahl der Anzeigen
Die Zahl der Anzeigen im Hinweisgeberportal ist gestiegen. Zwischen August 2021 und Februar 2022 sind 2.608 Anzeigen eingegangen. Es wurden daraufhin 23 Strafverfahren eingeleitet, wobei in zwölf Fällen die Steuerfahndung tätig wurde. Damit wurden im Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 bei circa einem Prozent der Hinweise Strafverfahren eingeleitet.
Qualität der Hinweise
Das Finanzministerium hält die Qualität der Hinweise, die über das digitale Portal eingehen, „ähnlich wie bei den analogen Hinweisen“. Für den Finanzminister Baden-Württembergs ist die „Qualität der Hinweise noch nicht so hoch wie erhofft“. Dennoch dürfte Baden-Württemberg an dem Onlineportal festhalten. Denn über das Portal können auch brauchbare Hinweise für rein steuerliche Ermittlungen gewonnen werden.
Stand: 28. April 2022
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Restaurantschecks
Erhöhung der Sachbezugswerte
Höherer Scheckwert
Mit Erhöhung der Sachbezugswerte können in 2022 an die Mitarbeiter Restaurantschecks über maximal € 6,67 je Kalendertag ausgegeben werden. Denn wie bisher kann der Sachbezugswert um € 3,10 überschritten werden. Der Mitarbeiter muss nur € 3,57 versteuern bzw. diese Zuwendung kann vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Dadurch tritt auch Sozialversicherungsfreiheit ein.
Keine Scheckhortung
Unverändert gilt, dass die Mitarbeiter die Schecks nicht horten dürfen. Die Steuervergünstigungen gelten also nur, wenn der Mitarbeiter täglich einen Scheck einlöst. Auch Mitarbeiter im Homeoffice dürfen Restaurantschecks erhalten.
Stand: 28. April 2022
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Viertes Corona Steuerhilfegesetz
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die mittlerweile zwei Jahre andauernde Coronapandemie hat in der Wirtschaft tiefe Spuren hinterlassen. Die Bundesregierung will mit Steuererleichterungen die ökonomischen Auswirkungen abmildern und hat hierzu ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz ausgearbeitet. Der Entwurf wurde vom Bundeskabinett am 16.2.2022 beschlossen. Die zuletzt beschlossenen Maßnahmen sind u. a.:
Kurzarbeitergeld
Die Steuerfreiheit für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert.
Homeofficepauschale
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Homeofficepauschale in Höhe von € 5,00 pro Arbeitstag im Homeoffice, maximal € 600,00 im Jahr, noch bis Ende 2022 nutzen.
Degressive Abschreibung
Zur Abmilderung der Coronafolgen für die Wirtschaft wurde die degressive Abschreibung zeitlich befristet für die Steuerjahre 2020 und 2021 beschlossen. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wird die degressive Abschreibung weiterhin für in 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zugelassen. Abgeschrieben werden können bis zum 2,5fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Erweiterte Verlustverrechnung
Auch in 2022 und 2023 können Verluste bis zu einem Höchstbetrag von € 10 Mio. (bzw. € 20 Mio. bei Zusammenveranlagung) zurückgetragen werden. Ab 2022 ist ein Verlustrücktrag für die beiden vorangegangenen Kalenderjahre möglich. Die Ausweitung des Rücktragszeitraumes auf zwei Jahre soll dauerhaft erfolgen.
Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Die Reinvestitionsfristen für Rücklagen nach § § 6b und 7g Einkommensteuergesetz/EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Dies betrifft in erster Linie die in den Jahren 2017 bis 2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG.
Stand: 30. März 2022
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Überbrückungshilfe IV
Hilfen für das erste Quartal 2022
Unternehmen, die im ersten Quartal 2022 von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen betroffen waren, können über die Plattform „www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de“ Anträge auf Überbrückungshilfe IV stellen.
Freiwillige Schließungen
Anträge können auch Unternehmen stellen, die ihren Betrieb wegen Unwirtschaftlichkeit durch die Coronazutrittsbeschränkungen freiwillig geschlossen haben. Die Unwirtschaftlichkeit muss glaubhaft gemacht werden können.
Unveränderte Förderbedingungen
Die Förderbedingungen für die Überbrückungshilfe IV gleichen weitgehend den vorherigen Anforderungen. Für die Überbrückungshilfe IV ist ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent Voraussetzung. Die Antragstellung erfolgt ebenfalls über Steuerberaterinnen und -berater. Wie bisher erhalten Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu € 100.000,00 pro Fördermonat.
Zutrittsbeschränkungen
Kosten für die Kontrolle von Zutrittsbeschränkungen werden durch die Überbrückungshilfe IV gefördert. Soweit ausschließlich interne Kosten angefallen sind, können diese durch einen Pauschbetrag von € 20,00 pro Öffnungstag geltend gemacht werden. Schausteller auf Advents- und Weihnachtsmärkten können Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend geltend machen.
Stand: 30. März 2022
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Aktienverluste
Während Verluste aus Investmentfonds, Zertifikaten, Anleihen usw. mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften aller Art verrechenbar sind, dürfen Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
Anhängiges Verfahren BVerfG
Der Bundesfinanzhof/BFH hat zu dieser Vorschrift Bedenken geäußert und mit Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, inwieweit eine Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Verfahren wird beim BVerfG unter dem Az 2 BvL 3/21 geführt.
Vorläufige Steuerfestsetzung
Mit Schreiben vom 31.1.2022 IV A 3. S 0338/19/10006 :001 informiert das Bundesfinanzministerium (BMF) darüber, dass Einkommensteuerfestsetzungen für Aktienveräußerungsverluste ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung nur noch vorläufig durchzuführen sind. Die Liste des Vorläufigkeitskatalogs ergänzt sich dadurch um einen weiteren Punkt. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen auch beim Solidaritätszuschlag, bei der Besteuerung von Leibrenten oder bezüglich der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen. Einsprüche zu den im Vorläufigkeitskatalog aufgeführten Sachverhalte sind nicht notwendig.
Stand: 30. August 2022
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Grundsteuer: Länderspezifische Bewertungsmodelle
Abweichende Ländermodelle
Abweichende Ländermodelle
Die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 11/14) angestoßene Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts wird nicht in allen Bundesländern einheitlich durchgeführt. Während Sachsen und das Saarland lediglich unterschiedliche Steuermesszahlen anwenden, haben Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Niedersachsen eigene Modelle entwickelt.
Flächenmodell Bayern, Hessen, Niedersachsen
Bayern berechnet den Grundsteuerwert nach einem eigenen Flächenmodell, welches auch Hessen und Niedersachsen mit Abweichungen anwenden. In Bayern müssen für die Berechnung die Flächen des Grundstücks und des Gebäudes ermittelt werden sowie die Art der Nutzung der Immobilie (Wohnnutzung, Denkmal, Nichtwohngebäude). Die Flächenangaben werden mit einer entsprechenden Äquivalenzzahl für das Grundstück (€ 0,04/qm bzw. für das Gebäude = € 0,50/qm) multipliziert und anschließend nochmals mit der maßgeblichen Grundsteuermesszahl multipliziert. Die Grundsteuermesszahl beträgt für Wohngebäude 0,7, für alle sonstigen Gebäude 1,0. Der sich so errechnete Grundsteuermessbetrag wird zur Grundsteuerbetragsermittlung mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die Flächenmodelle in Hessen und Niedersachsen enthalten zusätzlich einen Lage-Faktor, der sich aus dem Bodenrichtwert, dividiert durch den Boden-Durchschnittswert der Gemeinde, errechnet.
Bodenwertmodell in Baden-Württemberg
Baden-Württemberg hat als einziges Bundesland ein eigenes Bodenwertmodell entwickelt. Der Grundsteuerwert errechnet sich allein durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. Das Ergebnis wird mit einer bestimmten Messzahl multipliziert. Die Messzahl beträgt generell 1,3 Promille. Für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke gibt es einen Abschlag bei der Messzahl um 30 Prozent. Weitere Abschläge gibt es für Denkmalgebäude usw.
Flächen-Wohnlage-Modell in Hamburg
Auch Hamburg hat im Wesentlichen das Bayern-Modell übernommen. Das Hamburg-Modell sieht lediglich einen zusätzlichen Faktor vor, der von der Wohnqualität abhängt. In die Berechnung fließen hier u. a. Angaben aus dem Hamburger Wohnlageverzeichnis ein (Erreichbarkeit ÖPNV oder Grünflächenanteil usw.).
Individuelle Erklärungsvordrucke
Während die Erklärungsvordrucke für die Anwendung des Bundesmodells bereits im Bundessteuerblatt (2021 I S. 2391) veröffentlicht sind, arbeiten die betreffenden Länder noch an den entsprechenden Erklärungsvordrucken.
Stand: 30. März 2022
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Wann das Finanzamt Bewirtungsrechnungen anerkennt
BMF-Schreiben vom 30.6.2021
Bewirtungsrechnungen
Einen regelmäßigen Streitpunkt in Betriebsprüfungen stellen Bewirtungsrechnungen dar. Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem neuen Schreiben die Pflichtinhalte von Bewirtungsrechnungen neu definiert (BMF vom 30.6.2021, IV C 6 - S 2145/19/10003 :003 BStBl 2021 I S. 90).
Kleinbetragsrechnungen
Unverändert bleibt es bei Kleinbetragsrechnungen, das sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu € 250,00 (inkl. Umsatzsteuer), bei den bisher geltenden vier Pflichtangaben. Bewirtungsbelege bis zu diesem Betrag müssen nur den Namen und die Anschrift des Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Angaben über die bezogenen Lieferungen und Leistungen sowie das Entgelt mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag enthalten (§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV).
Rechnungen über € 250,00
Höhere Bewirtungsrechnungen werden ab 2023 hingegen nur noch anerkannt, wenn die verpflichtenden Angaben nach § 6 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) eingehalten werden. Dazu gehören neben den allgemeinen Rechnungsangaben wie der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers auch eine Transaktionsnummer sowie die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls (§ 6 Nr. 4, 6, KassenSichV).
Handschriftliche Belege
Grundsätzlich erkennt die Finanzverwaltung nur noch maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnungen an (vgl. BMF-Schreiben Ziffer 10 ff.). Handschriftliche Rechnungen oder „nur“ maschinell erstellte ohne die neuen Standards nach der KassenSichV erkennt die Finanzverwaltung nicht mehr an. Ausnahmen gelten nur für Auslandsrechnungen, sofern der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass in dem ausländischen Staat keine maschinellen Belege erstellt werden müssen.
Stand: 30. März 2022
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Ausländische Betriebsstätte kein Arbeitgeber
Lohneinkünfte ausländischer Betriebsstätten
Art 15 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) regelt das Besteuerungsrecht von Einkünften aus unselbstständiger Arbeit bei Arbeitnehmern, die in ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten tätig sind. Einen wesentlichen Streitpunkt mit der Finanzverwaltung bilden in diesem Zusammenhang beruflich bedingte vorübergehende Aufenthalte ausländischer Mitarbeiter im Inland. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat jetzt in mehreren Urteilen entschieden, dass eine ausländische Betriebsstätte grundsätzlich nicht als Arbeitgeber angesehen werden kann. Demzufolge steht das Besteuerungsrecht für Lohnzahlungen während eines Inlandsaufenthalts von ausländischen Arbeitnehmern dem deutschen Fiskus zu (Niedersächsisches FG, Urteile vom 16.12.2021, 11 K 14196/20, 11 K 14197/20 und 11 K 14198/20). Im Streitfall nahm das Finanzamt Lohnsteuerabzüge auf Arbeitslöhne ausländischer Mitarbeiter während einer Inlandsdienstreise vor.
Revision zugelassen
Das FG hat die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Ein Aktenzeichen ist bislang nicht bekannt.
Stand: 30. März 2022
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Umzugskosten
Neue Pauschsätze ab 1.4.2022
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 21.7.2021, (IV C 5 - S 2353/20/10004 :002) für beruflich bedingte Umzüge die Pauschsätze erhöht. Sonstige Umzugsauslagen können ab dem 1.4.2022 bis zu € 886,00 (bisher € 870,00) geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede andere Person, die auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft mit dem Umziehenden lebt, um € 590,00 (bisher € 580,00). Die Sätze gelten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundesumzugskostengesetzes /BUKG.
Umzug aus Wohnungsgemeinschaft oder Elternhaus
Für Umziehende, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG ab 1.4.2022 € 177,00 (bisher € 174,00).
Unterrichtskosten
Zusätzliche Unterrichtskosten bedingt durch einen beruflich veranlassten Umzug können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Ab 1.4.2022 gilt hierfür ein Höchstsatz von € 1.181,00 (bisher € 1.160,00). Die Sätze ergeben sich nach § 9 Abs. 2 BUKG.
Höhere Umzugskosten
Gegen Nachweis können im Einzelfall auch höhere Umzugskosten geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung prüft in diesem Fall allerdings, ob es sich ggf. teilweise um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung handelt.
Stand: 30. März 2022
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GmbH Gründung auch online
Der Gesetzgeber hat in 2021 die EU-Digitalisierungsrichtlinie in nationales Recht implementiert. Darin enthalten ist u. a. die Möglichkeit der GmbH-Online-Gründung.
GmbH-Onlinegründung
Mit dem neuen Gesetz wurde zwar keine GmbH-Gründung per Mausklick möglich. Es kann jedoch die Option genutzt werden, den Beurkundungstermin per Videokonferenz wahrzunehmen. Hierzu genügen jedoch herkömmliche System wie Skype, Microsoft Teams usw. nicht. Das System muss geeignet sein, die körperliche Präsenz der am Beurkundungsprozess teilnehmenden Personen vor dem Notar vollständig zu ersetzen. Die Bundesnotarkammer stellt hierzu ein geeignetes Konferenzsystem zur Verfügung.
Stand: 30. März 2022
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Mehrwertsteuer-Digitalpaket
Umsetzung der zweiten Stufe zum 1.7.2021
Versandhandel wird Fernverkauf
Zum 1.7.2021 trat die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes in Kraft. Die wesentlichen Änderungen aus dem Digitalpaket sind u. a. der Ersatz der bisherigen „Versandhandelslieferungen“ durch einen „innergemeinschaftlichen Fernverkauf“. Als innergemeinschaftlicher Fernverkauf wird die Lieferung eines Gegenstands an (private) Abnehmer in anderen EU-Ländern bezeichnet. Der für die Besteuerung maßgebliche Ort der Lieferung bleibt unverändert.
Lieferschwelle
Mit Inkrafttreten der zweiten Reformstufe entfällt die Lieferschwelle im bisherigen Sinne. Es gilt lediglich die für alle EU-Mitgliedstaaten maßgebliche Bagatellgrenze in Höhe von € 10.000,00. Die Bagatellgrenze gilt nicht pro EU-Land, sondern für alle Fernverkäufe sowie für alle auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (vgl. im Einzelnen § 3a Abs. 5 Umsatzsteuergesetz/UStG).
Erleichterung bei der Steuerregistrierung
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe durchführen, müssen sich im jeweiligen Bestimmungsland des Leistungsempfängers nicht mehr registrieren. Sie können ihren Steuerpflichten auch über ein nationales elektronisches Portal nachkommen.
Stand: 30. März 2022
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Grundsteuerreform 2022
Überblick über die Neuerungen
Grundsteuerreform-Gesetzespaket
Anlass für die Grundsteuerreform war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 (1 BvL 11/14) zu den bisherigen Vorschriften der Einheitsbewertung. Die obersten Verfassungsrichter qualifizierten die bisherigen Vorschriften als mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz GG) unvereinbar. Mit dem Grundsteuerreform-Gesetz (GrStRefG vom 26.11.2019 BGBl 2019 I S. 1875) und weiteren Gesetzespaketen will der Gesetzgeber nun die Voraussetzungen für eine mit dem Grundgesetz vereinbare Besteuerung des Grundbesitzes schaffen.
Hauptfeststellung 1.1.2022
Das Grundsteuerreform-Paket beinhaltet in erster Linie einen neuen siebten Abschnitt im Bewertungsgesetz. Dieser beinhaltet ausschließlich die Grundbesitzbewertung für die Grundsteuer. Details zur Bewertung des Grundbesitzes enthalten die koordinierten Ländererlasse vom 9.11.2021 (S 3017 BStBl 2021 I S. 2369). Das bisherige System der Feststellungsarten mit Hauptfeststellung, Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung wird im neuen Grundsteuerrecht beibehalten. Das heißt es werden die neuen Grundsteuerwerte mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert, auf die dann die jeweilige Kommune ihren Hebesatz anwendet.
Abweichendes Landesrecht
Parallel zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes wurde das Grundgesetz dergestalt geändert, dass verschiedene Bundesländer ab dem 1.1.2025 die Grundsteuer auf Basis eines vom Bund abweichenden Grundsteuerrechts erheben können (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 15. 11.2019 (BGBl 2019 I S. 1546). Ein eigenes Grundsteuermodell wenden die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen an. Die übrigen Bundesländer wenden das Bundesmodell an bzw. weichen lediglich bezüglich der Höhe der Steuermesszahl ab (Saarland, Sachsen).
Infos im Internet
Ab Februar 2022 soll eine länderübergreifende Internetseite „www.grundsteuerreform.de“ angeboten werden. Darin sind die einzelnen Internetseiten der Länder aufgelistet mit entsprechenden Links und allgemeine Informationen zur Reform.
Stand: 24. Februar 2022
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Grundsteuerreform 2022 (Teil II)
Erklärungs- und Anzeigepflichten
Abgabe der Feststellungserklärungen ab Juli 2022
Immobilieneigentümer müssen zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben (§ 228 BewG). Die Erklärungspflicht trifft neben den Grundstückseigentümern auch Erbbauberechtigte. Die Erklärungspflicht besteht ab 1.7.2022. Je nach Grundstücksart (Wohngrundstücke, Nichtwohngrundstücke) sind unterschiedliche Angaben in den Feststellungserklärungen erforderlich. Die Aufforderung zur Abgabe soll durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Viele Bundesländer benachrichtigen die Erklärungspflichtigen zusätzlich schriftlich. Die Abgabefrist endet voraussichtlich am 31.10.2022. Für beratene und unberatene Erklärungspflichtige gelten dieselben Abgabefristen.
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
Kommt es nach der letzten Feststellungserklärung zu einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf den Grundsteuerwert, die Vermögens- oder Grundstücksart auswirken, obliegt dem Grundstückseigentümer eine Anzeigepflicht. Die Anzeige ist binnen eines Monats nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres abzugeben, indem die Änderungen eingetreten sind.
Stand: 24. Februar 2022
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Auskunftspflichten der Banken
Vorlageersuchen der Finanzbehörden
Auskunftspflichten
Führt eine vom Steuerpflichtigen angebotene Sachverhaltsaufklärung nach Meinung der Finanzverwaltung nicht zum Ziel, können Kreditinstitute als „andere Personen“ zur Auskunft und zur Vorlage von Urkunden angehalten werden. Darüber hinaus kann die Finanzbehörde nach § 92 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung/AO nach pflichtgemäßem Ermessen „Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen“. Welche Konten bzw. Wertpapierdepots steuerpflichtige Kapitalanleger bei welchen Banken unterhalten, erkunden die Finanzbehörden mittels des automatisierten Kontenabrufs. Durch den Kontenabruf erlangen die Ermittlungsmöglichkeiten bei Banken ihre absolute Effizienz.
Der Fall
Im Streitfall wurde ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Außenprüfung aufgefordert, diverse Kontoauszüge vorzulegen. Der Anleger weigerte sich unter Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b DSGVO). Nach Auffassung des Steuerpflichtigen liegt in dem Verlangen des Finanzamtes an die betreffende Bank, Kontoauszüge einzureichen, keine rechtmäßige Verarbeitung der ihn betreffenden persönlichen Daten vor. Der Anleger machte insoweit geltend, er sei in seinem Recht aus Artikel 1 Abs. 2 DSGVO auf Schutz seiner persönlichen Daten verletzt.
FG Urteil
Leider hatte die Klage des Steuerpflichtigen in erster Instanz keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Schleswig-Holsteinische FG wies die Klage ab (Urteil vom 23.8.2021, 5 K 42/21). Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt die streitgegenständlichen Daten (Kontoinformationen) „rechtmäßig erhoben und verarbeitet“. Die Anforderung der Kontoauszüge und deren Auswertung sei rechtmäßig, „wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“ so das FG.
Revision
Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) stützen (Az. II R 33/21). Möglicherweise müssen die Finanzämter künftig ihre Auskunftsersuchen an Banken doch etwas einschränken. Ein generelles Verbot für Auskunftsersuchen an Banken wird der BFH nicht aussprechen.
Stand: 24. Februar 2022
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Briefkastenfirmen
Neue Transparenzstandards
EU-Kommission
Ende letzten Jahres präsentierte die EU-Kommission ein neues Konzept zur Eindämmung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke. Im Wesentlichen enthält das Paket altbekannte Maßnahmen, welche in einer neuen Auflage effizienter wirken sollen.
Transparenzstandards
Unter anderem sollen neue Transparenzstandards für die Nutzung von Briefkastenfirmen festgelegt werden. Diese sollen den Finanzbehörden die Aufdeckung missbräuchlicher Nutzungen erleichtern. Der Focus der Standards liegt dabei bei den Einkünften, dem Personal und den Räumlichkeiten.
Gateways
Vorgesehen ist ein Filtersystem für diverse verdächtige Unternehmen. Darin wird eine Reihe von Indikatoren angewendet. Fällt ein Unternehmen in den Filter, muss es mit der jährlichen Steuererklärung zusätzliche Informationen übermitteln. Auf erster Ebene werden die Tätigkeiten auf Grundlage des Einkommens betrachtet. Das zweite Gateway untersucht die grenzüberschreitenden Aktivitäten des Unternehmens. Schließlich wird beim dritten Gateway geprüft, ob die Unternehmensführung von intern oder extern erfolgt.
Stand: 24. Februar 2022
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Coronabedingte Mietkürzungen
Aktuelles BGH-Urteil
Störung der Geschäftsgrundlage
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Mietern von gewerblich genutzten Räumen in Fällen einer auf behördlicher Anordnung erzwungenen Geschäftsschließung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) ein Recht auf Anpassung der Miete zusteht (Urteil vom 12.1.2022 XII ZR 8/21). Im Streitfall klagte ein Vermieter von Gewerberäumen auf Zahlung der Monatsmiete für April 2020. In diesem Monat mussten die Geschäfte nach einer Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums geschlossen bleiben.
Kein Grundsatzurteil
Das vom Einzelhandel erhoffte Grundsatzurteil des BGH blieb allerdings aus. Der BGH hat sich gegen eine pauschale Betrachtungsweise ausgesprochen und zugleich betont, dass die konkrete Höhe der Mietminderung im Einzelfall individuell festzulegen ist. Nach Auffassung des BGH sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Insbesondere müssen auch die finanziellen Vorteile berücksichtigt werden, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat, so der BGH.
Stand: 24. Februar 2022
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Neue Grundsteuer C
Bekämpfung von Grundstücksspekulationen
Baulandsteuer
Mit der Grundsteuerreform wurde die sogenannte „Baulandsteuer“ wieder eingeführt (§ 25 Abs. 4 und 5 Grundsteuergesetz/GrStG). Mit dieser neuen Steuer soll den Grundstücksspekulationen entgegengewirkt werden und es sollen baureife Grundstücke für die Bebauung gewonnen werden. Das Vorhalten von Bauland unter der Erwartung von Gewinnsteigerungen soll unattraktiver und der Wohnungsbau gefördert werden. Der Gesetzgeber verabschiedete hierzu das „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung" (vom 30.11.2019 BGBl 2019 I S. 1875).
Besonderer Hebesatz
Wesentlicher Inhalt der Grundsteuer C ist die Ermächtigung der Städte und Gemeinden, baureife Grundstücke mit einem besonderen Hebesatz besteuern zu können. Städtebauliche Gründe, die Städte/Gemeinden zur Erhebung einer Grundsteuer C berechtigen, sind u. a. der Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten, an Krankenhäusern, Schulen etc. oder der Grad der Nachverdichtung bestehender Siedlungen usw.
Höhe der Grundsteuer C
Das neue Grundsteuergesetz enthält keine expliziten Prozentsätze. Der Umfang der steuerlichen Mehrbelastung und auch die Höhe des besonderen Hebesatzes für baureife Grundstücke richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen der jeweiligen Kommune. Ob und in welcher Höhe baureife Grundstücke mit der besonderen Steuer belastet werden, hängt also von der jeweiligen Stadt/Gemeinde ab.
Stand: 24. Februar 2022
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Tipps für die Feststellungserklärung
Erklärungspflichten der Grundstückseigentümer
Feststellungserklärung
Eigentümer von im Inland gelegenen Grundstücken, darunter fallen u.a. Wohnungseigentum, Ein-, Zweifamilienhäuser oder Teileigentum, werden spätestens im März/April 2022 zur Abgabe einer Feststellungserklärung für die Ermittlung der neuen Grundstückswerte aufgefordert. Abgabepflichtig sind auch Erbbauberechtigte.
Erforderliche Angaben
Eine relativ einfache Bewertung gilt dabei für Wohngrundstücke. Hier müssen Grundbesitzer im Wesentlichen folgende Angaben erklären: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Angaben zur Gebäudeart, die Wohnfläche sowie das Baujahr des Gebäudes. Für im Sachwertverfahren zu bewertende Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke muss u.a. die Brutto-Grundfläche ermittelt werden. Die Brutto-Grundfläche ist definiert als Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Bekleidungen, Putz, Außenschalen usw. sind hinzuzurechnen. Nicht dazu zählen hingegen nicht nutzbare Dachflächen, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege. Näheres zum Begriff der Brutto-Grundfläche ist in Anlage 24 zum Bewertungsgesetz (BewG) erläutert.
Abfrage des Bodenrichtwertes
Die maßgeblichen Bodenrichtwerte zum 1.1.2022 werden voraussichtlich erst Anfang des zweiten Quartals 2022 zur Verfügung stehen. Sie können bei den Gutachterausschüssen der Städten/Gemeinde abgefragt werden oder online über das Bodenrichtwertinformationssystem der Länder BORIS.
Online-Übermittlung
Die Feststellungserklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln und können ab dem 1.7.2022 über die Onlineplattform der Finanzverwaltung (ELSTER, www.elster.de) erstellt und übermittelt werden.
Stand: 24. Februar 2022
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Kurzarbeitergeld erneut verlängert
Antragsfrist für erleichtertes Kurzarbeitergeld
Verlängerung bis Ende Juni
Nach den jüngsten Plänen des Bundesarbeitsministeriums sollen Betriebe noch bis Ende Juni unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld beantragen können. Die pandemiebedingten Sonderregelungen sollen damit um drei Monate bis zum 30. Juni verlängert werden. Ursprünglich hätte die Sonderreglung am 31.3.2022 enden sollen.
Maximale Bezugsdauer
Mit der geplanten Verlängerung erstreckt sich die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von 24 auf bis zu 28 Monate. Voraussetzung ist, dass mindestens zehn Prozent der Beschäftigten des Unternehmens von Arbeitsausfall betroffen sind. Mit der Verlängerung soll verstärkten Entlassungen ab März 2022 bei den bereits länger kurzarbeitenden Betrieben entgegen gewirkt werden.
Stand: 24. Februar 2022
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