Steuer-News
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Steuernews Dezember 2023
Steuertarif 2024
Höhere Grundfreibeträge und Anpassungen der Steuerprogression
Einkommensteuer
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2024 von € 10.908,00 auf € 11.604,00 an. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag 2024 € 23.208,00. Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 % bis 23,97 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 11.605,00 bis € 17.005,00. Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.006,00 und endet bei € 66.760,00. Der Spitzensteuersatz von 42 % in der sogenannten Proportionalzone wird ab einem zu versteuernden Einkommen von € 66.761,00 fällig. Die Proportionalzone geht ab einem Einkommen von € 277.826,00 in die „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 % über. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
Solidaritätszuschlag
Die Jahresfreigrenze steigt 2024 für Einzelveranlagte auf € 18.130,00 (2023: € 17.543,00) und für Zusammenveranlagte auf € 36.260,00 (2023: € 35.086,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von bis zu € 18.130,00 und zusammen veranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von € 36.260,00 in 2024 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen.
Sonderausgabenabzug
Für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhöht sich in 2024 der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbeitrag in Verbindung mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf insgesamt rund € 27.565,00 (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Das entspricht 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze West für 2024 in Höhe von € 111.600,00.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind steigt 2024 von € 3.012,00 auf € 3.192,00. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei € 1.464,00.
Stand: 27. November 2023
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Aufbewahrungsfristen 2023/2024
Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2023 vernichtet werden können
Aufbewahrungsfristen
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder — bei Bilanzen- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2023
Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2013 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2013 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2017 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2017 und früher können ebenfalls vernichtet werden.
Ausnahme
Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.
Stand: 27. November 2023
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Verlustbescheinigung und Freistellungsauftrag
Verlustbescheinigungen müssen bei den betreffenden Banken bis zum 15.12.2023 beantragt werden
Verlustbescheinigung
Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Ausnahmen gibt es bei Verlusten aus Aktien. Diese dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Damit Verluste aus einem Depot mit den Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen nach den gesetzlichen Regelungen verrechnet werden können, muss sich der Kapitalanleger die nicht ausgeglichenen Verluste von der depotführenden Bank bescheinigen lassen. Banken stellen solche Verlustbescheinigungen auf Antrag aus. Ein solcher Antrag muss von Gesetzes wegen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres gestellt werden.
Freistellungsaufträge prüfen/ändern
Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für 2024 unverändert € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann und sollte bei Bedarf auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. Im Regelfall empfiehlt es sich, einen Freistellungsauftrag für ein bestehendes Investmentfondsdepot zu erteilen, damit der zum Jahresanfang erhobene und zu versteuernde Vorwegabschlag für die Investmentfonds nicht zum Steuerabzug führt. In Summe dürfen die erteilten Freistellungsbeträge den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.
Stand: 27. November 2023
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Betriebsausgabepauschalen 2023
Finanzverwaltung hebt Betriebsausgabepauschalen für 2023 an
Betriebsausgabencheck 2023
Berufskraftfahrer, selbstständige Schriftsteller und Journalisten oder Steuerpflichtige, die eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit ausüben, sollten zum Jahresende ihre tatsächlichen in 2023 angefallenen Betriebsausgaben mit diversen von der Finanzverwaltung gewährten Betriebsausgabenpauschalen vergleichen. In der Jahreseinkommensteuererklärung sollte der jeweils höhere Betrag angesetzt werden.
Höhere Betriebsausgabenpauschalen 2023
Die Finanzverwaltung hat die zulässigen Betriebsausgabenpauschalen in 2023 angehoben (vgl. BMF-Schreiben vom 6.4.2023 V C 6 – S 2246/20/10002:001). Für die Gewinnermittlung 2023 können folgende Pauschalen angesetzt werden: Hauptberuflich selbstständig tätige Schriftsteller und Journalisten können 30 % ihrer Betriebseinnahmen, höchstens € 3.600,00 (bisher € 2.455,00), geltend machen. Nebenberuflich wissenschaftlich, künstlerisch oder schriftstellerisch Tätige können 25 % ihrer Betriebseinnahmen, höchstens € 900,00, pauschal absetzen (bisher € 614,00). Bei mehreren Nebentätigkeiten kann der Höchstbetrag nur einmal geltend gemacht werden.
Berufskraftfahrer
Berufskraftfahrer können seit 2020 einen Pauschbetrag von € 8,00 je Kalendertag geltend machen, in dem sie eine Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für selbstständig Tätige als auch für angestellte Berufskraftfahrer (Letztere können die Pauschsätze als Werbungskosten geltend machen).
Kindertagespflege
Kindertagespflegepersonen können bei wöchentlichen Betreuungszeiten von mindestens 40 Stunden eine Betriebsausgabenpauschale von € 400,00 je Kind und Woche (bisher € 300,00) geltend machen. Bei einer niedrigeren Wochenarbeitszeit ist der Pauschalbetrag anteilig zu kürzen. Die Pauschale kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuungsleistungen im Haushalt der Betreuungsperson oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stattfinden.
Stand: 27. November 2023
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Werbekalender 2024
Aufwendungen für Werbekalender sind wie Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgabe abziehbar
Werbekalender
Alljährlich zum Jahreswechsel geben Unternehmen Kalender mit Werbeaufdrucken als Weihnachtsgeschenk an ihre Kunden und Geschäftspartner. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie die Anschaffungskosten für diese Kalender steuerlich zu behandeln sind.
Rechtsprechung
Das Finanzgericht/FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.04.2016, 6 K 2005/11) stuft Werbekalender als Geschenke an Geschäftspartner ein. Dies gilt zumindest dann, wenn die Werbekalender an die Geschäftspartner individuell versandt werden. Werden die Kalender nicht an „individualisierbare Empfänger“ verteilt, liegt ein Streuwerbeartikel vor.
Aufwendungen für Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner können in 2023 bis zu € 35,00 pro Empfänger und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ab 2024 steigt die Betragsgrenze voraussichtlich auf € 50,00. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist u. a., dass die Aufwendungen „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt im Übrigen auch für Aufwendungen für den Kauf oder zur Herstellung eines Werbekalenders mit Firmenlogo. Eine Buchung auf ein Konto für Werbedrucksachen, auf diesem auch noch andere Vorgänge verbucht werden, ist steuerschädlich.
Fazit
Sollen die Aufwendungen für den neuen Werbekalender 2024 steuerlich absetzbar sein, dürfen die Aufwendungen pro Kalender bzw. Geschäftspartner nicht höher als € 35,00 sein. Die Anschaffungs- oder Herstellkosten müssen getrennt aufgezeichnet werden.
Stand: 27. November 2023
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DBA Luxemburg
Änderungen im DBA Luxemburg sollen flexibleres grenzüberscheitendes Arbeiten zwischen Deutschland und Luxemburg ermöglichen
Homeofficeregelung
Die Finanzminister von Deutschland und Luxemburg haben diverse Regelungen im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen/DBA Deutschland-Luxemburg angepasst. Ziel war insbesondere, einer stärkeren Nutzung des Arbeitens im Homeoffice Rechnung zu tragen. Hierzu wurde im Änderungsprotokoll eine Bagatellregelung für Grenzgänger von 34 Tagen pro Kalenderjahr festgelegt. Die Bagatellregelung besagt, dass die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat Luxemburg zugewiesen bleibt, wenn die nichtselbstständige Arbeit an nicht mehr als 34 Tagen im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) oder in Drittstaaten ausgeübt wird. Eine vergleichbare Regelung wurde auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes geschaffen.
Weitere Änderungen
Darüber hinaus wurden Anpassungen hinsichtlich der Änderungen im deutschen Recht vorgenommen. Im Einzelnen wurden Änderungen im Hinblick auf die Investmentsteuerreform, die in § 1a Körperschaftsteuergesetz/KStG eingeführte Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften, wie eine Körperschaft besteuert zu werden, und die Besteuerung von Real Estate Investment Trusts/REIT vorgenommen.
Inkrafttreten
Die Neuregelungen im DBA gelten ab dem Jahr 2024.
Stand: 27. November 2023
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Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.
Forderungen aus 2020 sichern
Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2020. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2023 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Leistet der Schuldner vor Jahresende wenigstens eine Ratenzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).
Stand: 27. November 2023
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Hundesteuer
Statistisches Bundesamt veröffentlicht Statistik für 2022
Hundesteuer
Die Gemeinden können Hundesteuer erheben. Die Höhe und Ausgestaltung der Steuer ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. In manchen Gemeinden ist die Steuerhöhe abhängig von der Anzahl der Hunde in einem Haushalt oder von der Hunderasse.
Rekordeinnahmen in 2022
Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) haben sich die Einnahmen der Gemeinden im Jahr 2022 mit rund € 414 Mio. auf ein Rekordniveau gesteigert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutete dies ein Plus von 3,3 %. Im Jahr 2021 beliefen sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf € 401 Mio. Im Zehnjahresvergleich nahmen die Steuereinnahmen sogar um 44 % zu. In 2012 betrugen die Einnahmen der Städte und Gemeinden an Hundesteuer lediglich € 288 Mio.
Stand: 27. November 2023
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Abschreibungen 2023/2024
Bundesregierung plant umfassende Erweiterungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Die Betragsgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll ab 2024 von € 800,00 auf € 1.000,00 angehoben werden. Die Betragsgrenze für Sammelposten soll von € 1.000,00 auf € 5.000,00 erhöht und die Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahre verkürzt werden.
Degressive Abschreibung
Bei der degressiven Abschreibung bemisst sich der jährliche Abschreibungsbetrag nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer. Unternehmer können eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung plant zur Stimulierung der Wirtschaft die Wiederzulassung der degressiven Abschreibung für nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschaffte Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG-E).
Wohnimmobilien
Mit dem Wachstumschancengesetz soll ein befristetes degressives Abschreibungsrecht für Wohngebäude eingeführt werden (§ 7 Abs. 5a EStG-E in der Fassung des Gesetzentwurfs). Das Abschreibungsrecht ist auf sechs Jahre befristet. Der AfA-Satz soll 6 % vom jeweiligen Buchwert/Restwert betragen. Die Abschreibung ist pro rata temporis (zeitanteilig) durchzuführen. Voraussetzung ist, dass eine Baubeginnsanzeige oder der Kauf der Immobilie nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 erfolgt. Maßgeblich ist das jeweilige Datum der Baubeginnsanzeige bei Neubauten bzw. beim Kauf von Neubauten das Datum des Vertragsabschlusses. Beim Kauf eines Wohngebäudes ist die degressive Abschreibung auf Neuobjekte beschränkt, die noch im Kalenderjahr der Fertigstellung der Immobilie erworben wurden.
Stand: 25. Oktober 2023
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Bürokratieabbau IV
Bundesjustizministerium veröffentlicht Eckpunkte für weiteren Bürokratieabbau
Eckpunktepapier
Das Bundesjustizministerium hat ein Eckpunktepapier zur Bürokratieentlastung veröffentlicht. Zu den geplanten wesentlichen Änderungen gehören u. a. :
- Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfristen im Handels- und Steuerrecht für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
- Schriftverkehr: Der Schriftverkehr in Papierform soll zur Ausnahme und die elektronische Form die Regelform werden. Geplant sind entsprechende Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die zahlreiche Schriftformerfordernisse soweit wie möglich aufheben sollen.
- Arbeitsvertragsrecht: Im Bereich des Arbeitsvertragsrechts sind einschlägige Änderungen im Nachweisgesetz geplant. Hier soll eine Regelung geschaffen werden, wonach die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in elektronischen Form geschlossen wurde. Außerdem soll das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz dahingehend angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen elektronisch zur Verfügung stellt.
Entlastungsvolumen, Bürokratiekostenindex
Nach Angaben der Verfasser des Eckpunktepapiers soll das Volumen der Entlastungen nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes voraussichtlich mindestens € 2,3 Milliarden betragen. Der vom Statistischen Bundesamt errechnete Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, soll auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken.
Stand: 25. Oktober 2023
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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2024
Beitragsbemessungsgrenzen steigen deutlich ab 2024
Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2024
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vorgelegt. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Berechnungsgrundlage ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer im vorangegangenen Jahr 2022. Die Rechengrößen werden nach einer festen Formel an die Lohnentwicklung angepasst. Nachdem die Lohnsteigerungen 2022 besonders hoch waren, steigen auch die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen deutlich an.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) für 2024 beträgt nach dem Entwurf € 7.550,00/Monat bzw.
€ 90.600,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird auf € 7.450,00/Monat bzw. € 89.400,00/Jahr angehoben.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2024 voraussichtlich € 69.300,00/Jahr bzw. € 5.775,00 monatlich. Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2024 wird nach dem Entwurf auf € 62.100,00/Jahr bzw. 5.175,00 monatlich festgelegt.
Stand: 25. Oktober 2023
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Private Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb
Abgrenzungskriterien zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit
Differenzierung
Die Differenzierung zwischen einer privaten Vermögensverwaltung und einem Gewerbebetrieb erfolgt in der Rechtsprechung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsanschauung (so z. B. Bundesfinanzhof/BFH im Urteil vom 25.7.2001, X R 55/97, BStBl II 2001, 809). Der Große Senat hat in dem Beschluss vom 10.12.2001 (GrS 1/98, BStBl II 2002, 291) eine gewerbliche Tätigkeit dann angenommen, wenn die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt.
Ansicht der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung sieht im Handel von Wertpapieren grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb, auch wenn der fortgesetzte An- und Verkauf von Wertpapieren einen erheblichen Umfang annimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, „solange er sich in den gewöhnlichen Formen, wie sie bei Privatleuten die Regel bilden, abspielt“ (H 15.7. Abs. 9 Einkommensteuerrichtlinien/EStR). Weiter führt die Finanzverwaltung in H 15.7. aus, dass der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung unabhängig vom Umfang der Beteiligung überschritten wird, wenn die Wertpapiere nicht nur auf eigene Rechnung, sondern untrennbar damit verbunden in erheblichem Umfang auch für fremde Rechnung erworben und wieder veräußert werden.
Besonderheiten bei Goldkäufen
Der BFH hat im Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14 entschieden, dass ein kurzfristiger und häufiger Umschlag des Goldbestands sowie der Einsatz von Fremdkapital Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sein können. Außerdem hält der BFH die Grundsätze des Wertpapierhandels auf den Handel mit physischem Gold für nicht übertragbar. Das genannte Urteil verwendet die Finanzverwaltung gerne zur Unterstellung einer Gewerblichkeit bei Goldgeschäften größeren Umfangs. Eine Übertragbarkeit der Entscheidungsgründe aus dem o. g. Urteil auf An- und Verkäufe physischen Goldes durch Einzelpersonen bzw. Privatanleger dürfte allerdings schon daran scheitern, dass das Urteil im Zusammenhang mit Goldtransaktionen einer ausländischen Personengesellschaft ergangen ist, welche einer inländischen Personengesellschaft gleichgestellt war. Personengesellschaften erzielen originäre gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 EStG).
Stand: 25. Oktober 2023
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Besteuerung eines gemischt genutzten Pkws
Zuordnung eines unter 50 % betrieblich genutzten Kfz zum Betriebsvermögen will wohlüberlegt sein
Gewillkürtes Betriebsvermögen
Im Einkommensteuerrecht ist zu unterscheiden zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen. Unter das gewillkürte Betriebsvermögen fallen Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 50 % und nicht weniger als 10 % betrieblich genutzt werden. Wird z. B. ein Pkw innerhalb dieser Prozentspanne genutzt, kann der Unternehmer diesen Pkw dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Hierzu muss er diesen unmissverständlich verständlich, z. B. durch unmittelbare Aufnahme in sein Anlageverzeichnis, dem Betriebsvermögen zuordnen.
Steuerliche Folgen
Die Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebsvermögen will aber wohl überlegt sein, wie das Fallbeispiel zeigt, das der Bundesfinanzhof/BFH entschied. Ein freiberuflich tätiger Schriftsteller und Gutachter ordnete seinen zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke genutzten Pkw dem gewillkürten Betriebsvermögen zu. Als er den Pkw dann verkaufte, erfuhr er vom BFH, dass er den gesamten Veräußerungserlös der Einkommensteuer unterwerfen musste. Dies trotz der jährlichen Nutzungsentnahme i. H. von 75 %. Der BFH sah keine Gründe für eine anteilige Kürzung noch für eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibungen (Urteil vom 16.6.2020, VIII R 9/18). Der Bundesfinanzhof argumentiert u. a. damit, dass die Besteuerung der Nutzungsentnahme unter Berücksichtigung der Abschreibung in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bemessung des Veräußerungsgewinns steht. Es würde sich um unterschiedliche Vorgänge handeln, die getrennt zu betrachten sind.
Fazit
Obwohl der Schriftsteller praktisch nur 25 % der Anschaffungskosten steuermindernd abschreiben konnte, muss er den gesamten Veräußerungserlös der Einkommensteuer unterwerfen. Gegen dieses Urteil ist ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvR 2161/20).
Stand: 25. Oktober 2023
Bild: ink drop - stock.adobe.com
Aktuelle Änderungen im DBA Österreich
Anpassung der DBA-Grenzgängerregelung an die neuen Homeofficezeiten
Grenzgänger und Homeoffice
Neu gefasst und an die zwischenzeitlich geänderten Arbeitsbedingungen angepasst wurde unter anderem die Grenzgängerregelung im DBA (vgl. Art IX Änderungsprotokoll zu Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a). Nach der Neufassung erfüllen Personen bereits dann die Grenzgängereigenschaft, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und dort ihren Hauptwohnsitz haben. Homeofficetage zählen künftig nicht mehr zu den schädlichen Tagen im Sinne der Grenzgängerregelung und ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht mehr erforderlich.
Grenzzone
Die Bestimmung der Grenzzone wurde vereinfacht und geographisch leicht ausgeweitet. Der Ausdruck „in der Nähe der Grenze“ umfasst nach der Neufassung die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt. Arbeitnehmer üben ihre Tätigkeit in der Nähe der Grenze aus, wenn sie während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Nähe der Grenze tätig werden. Die Tage außerhalb der Zone dürfen zudem höchstens 20 % der tatsächlichen Arbeitstage während eines Kalenderjahres betragen.
Öffentlicher Dienst
Die Grenzgängerregelung findet künftig auch auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte Anwendung.
Inkrafttreten
Die DBA-Änderungen sind anzuwenden ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, der dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Die angepasste Grenzgängerregelung tritt allerdings bereits ab dem 1.1.2024 in Kraft, unabhängig von einem späteren Inkrafttreten des Protokolls.
Stand: 25. Oktober 2023
Bild: studio v-zwoelf - stock.adobe.com
Sachbezugswerte 2024
Welche Sachbezugswerte in 2024 gelten
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat die vorläufigen Sachbezugswerte für 2024 festgelegt. Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2024 € 313,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,17 und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 4,13 anzusetzen (kalendertäglicher Gesamtwert für Verpflegung = € 10,43).
Unterkunft
Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2024 € 278,00 (= kalendertäglich € 9,27). Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Stand: 25. Oktober 2023
Bild: TensorSpark - stock.adobe.com
Private Veräußerungsgeschäfte
Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll ab 2024 auf € 1.000,00 steigen
Private Veräußerungsgeschäfte
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m § 23 Einkommensteuergesetz/EStG) sind bei Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter mit Ausnahme von Immobilien dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Bei Immobilien gilt eine Mindestbehaltefrist von 10 Jahren.
Freigrenze
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im Kalenderjahr weniger als € 600,00 betragen haben, sind nach aktueller Rechtslage steuerfrei. Die Freigrenze soll nach Plänen der Bundesregierung (Wachstumschancengesetz § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG E) ab 2024 auf € 1.000,00 angehoben werden. Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, steht die Freigrenze jeweils einzeln zu.
Stand: 25. Oktober 2023
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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen auf Aufmerksamkeiten beschränkt
Umsatzsteuer
Für den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen eines Unternehmers im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung kommt es in erster Linie auf den Zweck der Veranstaltung an. Lässt sich aus dem Zweck der Veranstaltung kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz des Unternehmers darstellen, liegt bei den Aufwendungen im Regelfall eine unentgeltliche Entnahme vor. Für Entnahmen besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung (§ 3 Abs. 9a Umsatzsteuergesetz/ UStG).
Aufmerksamkeiten
Eine Entnahmebesteuerung kann nur dann unterbleiben, wenn es sich bei den Aufwendungen um Aufmerksamkeiten handelt (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Aufmerksamkeiten liegen ohne weitere Prüfung dann vor, wenn die Aufwendungen € 110,00 pro Arbeitnehmer/Teilnehmer und Betriebsveranstaltung bei maximal zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr nicht überschreiten (Betrag inklusive Umsatzsteuer vgl. im Einzelnen Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Zwar gelten auch im Umsatzsteuerrecht die lohnsteuerrechtlichen Beurteilungen entsprechend. Im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Regelung handelt es sich bei der 110-€-Grenze bei der Umsatzsteuer um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Freigrenze die Vorsteuerabzugsberechtigung ganz und nicht nur teilweise entfällt.
BFH-Entscheidung
Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einer aktuellen Entscheidung die Vorsteuerabzugsberechtigung eines Unternehmers für Aufwendungen anlässlich eines „Kochevents“ verneint. Derartige „Teambuilding-Events“ sind nach Auffassung des BFH allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter verbessern. Der Senat hielt auch erneut daran fest, dass es sich bei der 110,00-€-Grenze um eine Freigrenze handelt. Da diese überschritten war, war der gesamte Vorsteuerabzug zu versagen (Urteil vom 10.5.2023 V R 16/21).
Stand: 27. September 2023
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Anzeigepflichten der Photovoltaikanlagenbetreiber
Befreiung von der Gewerbeanmeldepflicht für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen
Anzeigepflichten
Nach § 138 der Abgabenordnung/AO muss jeder, der einen Gewerbebetrieb, einen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, die Finanzbehörden davon unterrichten. Bis vor Kurzem galt dies auch für Privatpersonen, die sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach montieren lassen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (vom 16.12.2022) wurden mit Wirkung ab 1.1.2022 Steuerbefreiungen für kleine Anlagen eingeführt. Nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz/EStG sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kw steuerfrei. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Denn mit solchen Anlagen werden im Regelfall die Umsatzgrenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (= € 22.000,00 im Kalenderjahr vgl. § 19 Umsatzsteuergesetz/UStG) nicht überschritten.
BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung hat jetzt mit Schreiben vom 12.6.2023 (IV A 3 - S 0301/19/10007: 012) private Betreiber solcher Minianlagen von der genannten Anzeigepflicht ausgenommen, sofern die Voraussetzungen für eine Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfreiheit gegeben sind. Unabhängig davon können die örtlich zuständigen Finanzämter allerdings zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.
Stand: 27. September 2023
Bild: Daniel Jędzura - stock.adobe.com
Umzug ins Homeoffice
Finanzgericht billigt Werbungskostenabzug für Umzugskosten in größere Wohnung für Homeoffice-Tätigkeiten ohne Fahrzeitverkürzung
Umzugskosten
Beruflich veranlasste Umzugskosten sind im Regelfall als Werbungskosten abziehbar. Werden Umzugskosten bis maximal in Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz geltenden Pauschalen geltend gemacht, prüft die Finanzverwaltung nicht, ob es sich hierbei um Werbungskosten handelt (R 9.9 Lohnsteuer-Richtlinien). Bei nachgewiesenen höheren Beträgen rechnet die Finanzverwaltung im Regelfall einen Anteil für nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung heraus.
Homeoffice
Das Finanzgericht/FG Hamburg hat in einem Fall Umzugskosten eines Ehepaars als Werbungskosten anerkannt. Die Ehegatten sind in eine größere Wohnung umgezogen, um für jeden von ihnen ein separates Arbeitszimmer fürs Homeoffice einrichten zu können. Der Fahrtweg zur Arbeitsstätte hat sich für beide durch den Umzug aber nicht verkürzt, weswegen das Finanzamt die Umzugskosten nicht anerkannte. Das FG sah jedoch nach den Gesamtumständen einen beruflich veranlassten Umzug zum Zweck der Einrichtung der Arbeitszimmer für beide Ehegatten als gegeben. Die Einrichtung der Arbeitszimmer führte nach Auffassung des FG zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen.
Revisionsverfahren
Das FG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof/BFH wird in dem anhängigen Verfahren unter dem Az. VI R 3/23 abschließend entscheiden.
Stand: 27. September 2023
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Zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen
Steuerförderung zusätzlicher Vorsorgeaufwendungen zur Einkommenssicherung im Alter
Altersvorsorgeaufwendungen
Wer zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer Betriebsrente eine private Altersvorsorge aufbauen möchte, kann einerseits die Beiträge als Sonderausgabe von der Einkommensteuer abziehen und erhält andererseits auch noch Prämien. Im Wesentlichen stehen dabei folgende Produkte im Vordergrund:
Riester-Rente
Unter einer Riester-Rente wird ein privates Altersvorsorgesparen mittels bestimmter Kapitalmarkprodukte verstanden. Die Beitragsleistungen werden hierbei zweifach steuerlich gefördert: Sie unterliegen einem besonderen Sonderausgabenabzug bis zur Höhe von € 2.100,00 (§ 10a Einkommensteuergesetz/EStG), und außerdem werden auf die Sparbeiträge progressionsunabhängige Altersvorsorgezulagen gewährt (§§ 79ff. EStG). Derzeit können Riester-Renten in Form privater Rentenversicherungen oder besonders zertifizierter Altersvorsorgesparpläne realisiert werden. Anspruch auf die staatliche Altersvorsorgezulage haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer und alle Beamten, außerdem Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rente pflichtversichert sind, erhalten keine Riester-Förderung. Um die Maximalförderung zu bekommen, reicht derzeit eine Sparleistung von 4 % des Bruttogehalts (§ 86 EStG). Die Grundzulage beträgt derzeit € 175,00. Die Kinderzulage beträgt abhängig vom Geburtsjahr zwischen € 185,00 und € 300,00 im Jahr. Die Auszahlleistung unterliegt als sonstige Einkünfte der Einkommensteuerpflicht.
Rürup-Rente
Die sogenannte Rürup-Rente als weiteres steuerlich motiviertes Vorsorgeprodukt entspricht in ihren Leistungsmerkmalen der gesetzlichen Rente, ist allerdings kapitalgedeckt. Im Unterschied zur klassischen Rentenversicherung siehe oben oder zur Riester-Rente gibt es bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht. Ein Rürup-Rentenvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen. Leistungen aus Rürup-Rentenverträgen unterliegen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuerpflicht (nachrangige Besteuerung).
Steuersatzhebel
Mit Riester-/Rürup-Renten profitieren Steuerpflichtige von einem zusätzlichen Steuersatzhebel. Sie machen die Beitragszahlungen als Sonderausgaben während des Berufslebens geltend, in dem im Regelfall ein höherer persönlicher Steuersatz zur Anwendung kommt. Die Leistungen sind im Rentenalter zu einem im Regelfall niedrigeren Steuersatz zu versteuern.
Stand: 27. September 2023
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Stellplatzkosten für die Zweitwohnung
Stellplatz- und Garagenkosten als sonstige Mehraufwendungen unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar
Beruflich bedingte Zweitwohnung
Aufwendungen für eine beruflich bedingte Zweitwohnung können im Rahmen einer „doppelten Haushaltsführung“ ganz oder teilweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bis zu maximal € 1.000,00 im Monat können die Unterkunftskosten (Mieten, Nebenkosten usw.) geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz/EStG). Die übrigen Mehraufwendungen wie Möblierungskosten oder Haushaltsaufwendungen usw. können unbegrenzt in Höhe der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Kfz-Stellplatzkosten, wie das Niedersächsische Finanzgericht entschieden hat.
FG-Urteil
Das Niedersächsische Finanzgericht wendete sich mit seinem Urteil gegen die Auffassung der Finanzverwaltung und ließ Stellplatzkosten für einen Pkw nahe der Zweitwohnung zum Werbungskostenabzug zu. Stellplatzkosten werden nach Auffassung des Gerichts nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht. Die Kosten eröffnen vielmehr eine vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit, den Pkw abzustellen (Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22). Nach Auffassung des Gerichts und entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung zählen Kosten für einen Kfz-Stellplatz somit nicht zu den Unterkunftskosten.
Revision anhängig
Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof/BFH anhängig (Az. VI R 4/23). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diesmal entscheidet. In einer früheren Entscheidung (Urteil vom 13.11.2012, VI R 50/11) rechnete der BFH Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung den sonstigen Mehraufwendungen zu.
Stand: 27. September 2023
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Begründung einer Betriebsstätte
Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen genügt zur Begründung einer Betriebsstätte
Betriebsstätte
Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht (das heißt länger als sechs Monate) hat (§ 12 Satz 1 Abgabenordnung/AO).
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH sah die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien bereits dann gegeben, wenn der bestimmte Tätigkeiten ausführenden Person „personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen“ zur Verfügung gestellt werden. Im Urteilsfall handelte es sich bei den Nutzungsstrukturen um einen Spind und ein Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände. Ein in Großbritannien ansässiger Flugzeugmechaniker/-ingenieur führte in Deutschland Wartungsarbeiten an Flugzeugen aus (Urteil vom 7.6.2023, I R 47/20).
Fazit
Der Fall wurde im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung aufgedeckt. Spind und Schließfach alleine begründeten im Streitfall eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht des im Übrigen in Großbritannien ansässigen Flugzeugingenieurs (Mittelpunkt der Lebensinteressen in Großbritannien).
Stand: 27. September 2023
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Gesetzeslücke bei Schenkungsteuer
Einlage in eine Kapitalgesellschaft als freigebige Zuwendung
Disquotale Einlagen
Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes/ErbStG gilt als Schenkung „die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt“. Im Streitfall, den das Finanzgericht Hamburg zu entscheiden hatte, leistete der Vater eine Einlage in mehrstelliger Millionenhöhe in eine ungebundene Kapitalrücklage der zusammen mit dem Sohn gegründeten Kommanditgesellschaft auf Aktien/KGaA. Die ungebundene Kapitalrücklage zählt nach der Satzung nicht zu den Kapitalkonten (disquotale Einlage). Das Finanzamt sah darin einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang nach obiger Vorschrift.
Ansicht des FG
Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 11.7.2023, 3 K 188/21) hält die Anwendung der o. g. Rechtsgrundlage in dem konkreten Fall allerdings für nicht gegeben. Zwar sei die KGaA eine Kapitalgesellschaft und der Wert der Beteiligung des Sohnes hat sich durch die disquotale Einlage des Vaters erhöht. Jedoch sei die Beteiligung des Sohnes, weil er nicht an dem Grundkapital der KGaA beteiligt sei, kein „Anteil an einer Kapitalgesellschaft“ im Sinne des Gesetzes. Das Gericht hielt auch keinen anderen Schenkungsteuertatbestand für erfüllt. Ob die vermeintliche Gesetzeslücke Bestand hat, wird das noch ausstehende Urteil des Bundesfinanzhofs in dem Revisionsverfahren (Az. BFH II R 23/23) zeigen.
Stand: 27. September 2023
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Gewerbesteuerstatistik 2022
Städte und Gemeinden haben 2022 so viel Gewerbesteuern eingenommen wie noch nie
Gewerbesteuer
Gewerbetreibende mit einem Gewerbebetrieb mit Sitz im Inland müssen an die Gemeinden Gewerbesteuern entrichten (§§ 1, 2 Gewerbesteuergesetz/ GewStG). Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, ermittelt nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und bereinigt um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 7,8,9 GewStG).
Gewerbesteuereinnahmen
In 2022 nahmen die Gemeinden Gewerbesteuern in Höhe von rund € 70,2 Mrd. ein. Dies ist ein Plus von rund € 9,1 Mrd. oder 4,9 % gegenüber 2021, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilte. Mit den € 70,2 Mrd. wurde ein neuer Rekordstand erreicht. Den höchsten Anstieg verbuchte dabei das Land Sachsen-Anhalt mit 34,8 %. Brandenburg erlitt als einziges Land einen Rückgang (3,8 %).
Stand: 27. September 2023
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Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz
Neues Wachstumschancengesetz soll Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern
Referentenentwurf
Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem den ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz), vorgelegt. Die wesentlichen geplanten Änderungen im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht sind u. a.:
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Grenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter soll von bisher € 800,00 auf € 1.000,00 ansteigen. Die Betragsspanne der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Bildung eines Sammelpostens für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll von derzeit € 250,00 bis € 1.000,00 auf € 5.000,00 erhöht werden. Gleichzeitig ist geplant, die Auflösungsdauer für den Sammelposten von fünf auf drei Jahre zu verringern.
Geschenke
Für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer der schenkenden Person sind (z. B. Geschenke an Geschäftspartner), soll die Betragsgrenze von derzeit € 35,00 auf € 50,00 erhöht werden.
Private Veräußerungsgeschäfte
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind derzeit ab € 600,00 steuerpflichtig. Diese Freigrenze soll auf € 1.000,00 erhöht werden.
Vermietung und Verpachtung
Bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine Freigrenze von € 1.000,00 eingeführt werden. Diese Maßnahme soll zur Bürokratieentlastung beitragen. Vermieter, deren Einnahmen nicht höher sind, brauchen diese ab 2024 nicht mehr zu erklären.
Umsatzsteuer
Kleinunternehmer, das sind Unternehmer, deren Umsätze nicht mehr als € 22.000,00 im Kalenderjahr betragen, (vgl. § 19 Umsatzsteuergesetz/UStG) sollen künftig generell keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr abgeben müssen und auch von der Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden. Generell sollen Unternehmer von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden, wenn die abgeführte Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 2.000,00 (bisher € 1.000,00) betragen hat.
Stand: 29. August 2023
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Steuerliche Förderung von Klimaschutz-Investitionen
Mit Investitionsprämien für Unternehmer gegen den Klimawandel
Neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz
Der Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz enthält in Artikel 1 einen Entwurf für ein neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz. Dieses Gesetz bietet Unternehmern steuerliche Anreize für klimaschutzfördernde Investitionen in ihrem Unternehmen.
Förderung
Gefördert werden soll die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter, die geeignet sind, die Energieeffizienz des Unternehmens zu verbessern. Letzteres ist durch die Erstellung eines Energieeinsparkonzepts nachzuweisen. Welche Anforderungen für die Ausarbeitung eines solchen Konzeptes gelten sollen, ist derzeit noch offen. Für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gilt ein Sockelbetrag von € 10.000,00.
Förderhöhe
Nach dem Referentenentwurf soll die Investitionsprämie 15 % von den förderfähigen Aufwendungen nach dem Gesetz betragen. Es sind Höchstbeträge für jedes Unternehmen geplant.
Einkunftsarten
Investitionsprämien werden nur an Steuerpflichtige gezahlt, die Gewinneinkünfte erzielen, also solche aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit.
Stand: 29. August 2023
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Wann Steuerzahler in die eigene Tasche wirtschaften
Abgabenbelastungen der Steuerzahler so hoch wie nie
Einkommensbesteuerung
Der Bund der Steuerzahler ermittelt alljährlich den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. Der Gedenktag zeigt auf, ab wann Bürgerinnen und Bürger wieder für ihr eigenes Portemonnaie arbeiten. Für 2023 fällt der Gedenktag auf den 12. Juli. Nach Berechnungen des Steuerzahlerbundes gehen von einem verdienten Euro 52,7 Cent an Steuern (21 Cent) und Sozialabgaben (31,7 Cent) an Staat und Sozialversicherungsträger. Den Steuerbürgern bleiben im Ergebnis von einem Euro nur noch 47,3 Cent.
Vergleich zu 2022
Im Vergleich zum Vorjahr 2022 liegt der Gedenktag einen Tag früher und damit die Belastungsquote um 0,3 Prozentpunkte niedriger. Dies ist unter anderem auf die reduzierte Mehrwertsteuer auf Erdgas und Fernwärme sowie auf die rückläufigen Immobiliensätze mit in Folge sinkender Grunderwerbsteuern sowie auf die Abschaffung der EEG-Umlage zurückzuführen.
Höhere Belastungsquote
Die Belastungsquote 2023 liegt dennoch höher. Denn die hohen Inflationsraten führen zu steigenden Verbraucherpreisen und damit zu einer höheren Mehrwertsteuer. Der Steuerzahlerbund kritisiert vor allem auch den ungenügenden Abbau der kalten Progression.
Höhere Belastungen für Singles
Für allein lebende Arbeitnehmer schätzt der Steuerzahlerbund die Belastungsquote auf 53,7 Prozent. Ihr Steuerzahlergedenktag fällt erst auf Samstag, den 15. Juli. Aber egal ob Single oder Mehrpersonenhaushalt: Allen Erwerbstätigen bleibt weniger als die Hälfte ihres Einkommens zur freien Verfügung.
Stand: 29. August 2023
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BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
Finanzverwaltung ergänzt Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 11.7.2023 (Az. IV C 1 - S 2252/19/10003 :013) Einzelfragen rund um die Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte (vgl. BMF-Schreiben vom 19.05.2022 – (IV C 1 - S 2252/19/10003 :009 BStBl 2022 I S. 742) geändert bzw. ergänzt. Die Neufassung enthält zahlreiche Beispielrechnungen, insbesondere zur institutsübergreifenden Verlustverrechnung. Für Kapitalanleger enthalten diese Ergänzungen informative Berechnungsgrundlagen.
Streit mit Depotbank
Begrüßenswert für Anleger ist die Klarstellung, dass von einem Kreditinstitut im Vergleichsweg anlässlich eines Rechtsstreits übernommene Verfahrenskosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten) keine steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen sind (Rdn 83a).
Barausgleich und Bonusaktien
Ausführlich nimmt die Finanzverwaltung Stellung zum Bar-ausgleich beim Anteilstausch und zu Bonusaktien (Rdn. 100a, 111). Klargestellt wird, dass ein für Altaktien (vor dem 1.1.2009 erworben) gezahlter Barausgleich nicht steuerpflichtig ist. Für Bonusaktien, die von einer ausländischen Kapitalgesellschaft ausgegeben werden, sind im Regelfall Anschaffungskosten von Null anzusetzen. Kurszuwächse sind dann im Veräußerungsfall voll steuerpflichtig. Das BMF-Schreiben enthält allerdings eine Aufzählung von Ausnahmen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Aktienverluste
Unverändert hält die Finanzverwaltung an der beschränkten Verlustverrechnung von Aktienverlusten mit Aktiengewinnen fest (Rdn 118). Eingefügt wird erstmals eine verbindliche Reihenfolge für die Verlustverrechnung in den Verlustverrechnungskreisen der Aktienveräußerungsverluste, Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Verluste.
Anhängiges BVerfG Verfahren
Die Finanzverwaltung erwähnt in dem BMF-Schreiben nicht das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvL 3/21. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (vgl. Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) verstößt die Verlustverrechnungsbeschränkung in Bezug auf Aktienveräußerungsverluste gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz/GG).
Stand: 29. August 2023
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Bundesfinanzhof stärkt Rechte der Mieter
Bundesfinanzhof bestätigt Recht auf Steuerermäßigungen auch für Mieter
Steuerermäßigungen
Für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können Steuerpflichtige Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 (bei haushaltsnahen Dienstleistungen) bzw. € 1.200,00 (bei Handwerkerleistungen). Voraussetzung ist u. a. eine unbare Zahlung.
BFH schafft Klarheit
Strittig war bisher, ob auch Mieter die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen können, obwohl diese regelmäßig nicht im Besitz der Rechnungen für die Dienstleistungen sind. Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 20.4.2023 (Az. VI R 24/20) jetzt für Klarheit gesorgt und bestätigte die vielfach bestehende Verwaltungspraxis, nach der (bisher) Wohnungseigentümer und jetzt auch Mieter die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen können. Dies, obwohl diese Personenkreise nicht die Auftraggeber für die Dienstleistungen sind. Vielmehr erfolgt eine Beauftragung regelmäßig durch die Hausverwaltung. Diese ist auch der Empfänger der Rechnung.
Rechnung nicht entscheidend
Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 8.5.2019, 4 K 120/18) hat der BFH in dem Urteil klargestellt, dass es für die Steuerermäßigung weder darauf ankommt, dass der Steuerpflichtige die Verträge mit den Dienstleistern abgeschlossen hat, noch im Besitz der Rechnungen ist. Als Nachweis reicht eine Wohnnebenkostenabrechnung bzw. eine entsprechende Bescheinigung der Hausverwaltung nach anerkanntem Muster sowie der Nachweis einer unbaren Zahlung.
Stand: 29. August 2023
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Kontodaten-Übermittlung 2023
2023 melden 108 Staaten Kapitalerträge von Kontoinhabern mit Wohnsitz im Ausland
Automatischer Informationsaustausch
Erstmalig zum 30.9.2017 begann der sogenannte automatische Informationsaustausch über Finanzkonten. Damals waren es 50 Staaten, die Informationen nach Deutschland übermittelten. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Informationsübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern ist die Zinsinformationsverordnung/ZIV.
108 Staaten melden
Mittlerweile sind es 108 Staaten, die Kontodaten nach Deutschland schicken. Gegenüber 2022 neu hinzugekommen ist der Inselstaat Jamaica (Staat 45, vgl. BMF-Schreiben vom 20.7.2023, IV B 6 - S 1315/19/10030 :057). Alle Staaten übermitteln Kontodaten aus dem Jahr 2022 zum 30.9.2023 an das Bundeszentralamt für Steuern.
Anschreiben vom Finanzamt
Steuerpflichtige, die für das betreffende Meldejahr keine ausländischen Kapitalerträge erklärt haben, erhalten regelmäßig von ihrem Wohnsitzfinanzamt „Anschreiben zur Sachverhaltsaufklärung“. Die Adressaten werden aufgefordert, sämtliche Erträgnis-Aufstellungen zu den ausländischen Kapitaleinkünften einzureichen. Da es sich hier regelmäßig um ausländische Sachverhalte handelt, trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs 2 Abgabenordnung/AO). Dies bedeutet, dass die erforderlichen Beweismittel vom Steuerpflichtigen selbst zu beschaffen sind (z. B. die erforderlichen Kontounterlagen).
Stand: 29. August 2023
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Steuerpflicht privater Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen
Finanzämter werten erste Sammelauskunftsersuchen aus
Steuerpflichtige Transaktion
Der Bundesfinanzhof/BFH zählt Kryptos als virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern. Damit sind Kryptowährungen ein Gegenstand, deren Erwerb und Veräußerung zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führt, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr Zeitspanne liegt (Urteil vom 14.2.2023 (Az. IX R 3/22).
Erste Sammelauskunftsersuchen
Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat bereits erste Sammelauskunftsersuchen an Betreiber von Krypto-Börsen gesendet und Informationen über Kryptotransaktionen eingeholt. Spekulanten mit Kryptowährungen kaufen und verkaufen nicht anonym. Die sogenannten Private Keys, welche erforderlich sind, um Transaktionen zu initiieren, verraten jede dahinter stehende natürliche Person einer Transaktion. Mit Hilfe der Public Keys lässt sich auch die Transaktionshistorie und die Anzahl der gehaltenen Krypto-Token einsehen (vergleichbar wie ein Kontoauszug). Die personelle Zuordnung von Public Keys lässt sich über die Private Keys nachweisen.
Selbstanzeige
Die Finanzverwaltung NRW wertet derzeit die Datensätze aus. Auch andere Bundesländer haben inzwischen Einsicht in die Datensätze. Wurden in den vergangenen Jahren Gewinne aus Krypto-Transaktionen erzielt und nicht versteuert, sollte eine Selbstanzeige ins Auge gefasst werden.
Stand: 29. August 2023
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Erbschaftsteuerstatistik
Im Jahr 2022 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von mehr als € 100 Milliarden veranlagt
Erbschaft-/Schenkungsteuer
Freigebige Zuwendungen und Erwerbe von Todes wegen unterliegen der Schenkungs- bzw. der Erbschaftsteuer (§§ 7, 3 Erbschaftsteuergesetz ErbStG). Die Höhe der Steuer richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Erben/Beschenkten zum Erblasser/Schenker (Verwandtschaftsgrad) sowie nach der Höhe des Erwerbs.
Mehr als 100 Milliarden übertragen
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes haben Finanzämter im vergangenen Jahr 2022 Vermögen in Höhe von € 101,4 Mrd. veranlagt, was dem Staat stattliche Steuereinnahmen bescherte. So wurde die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2022 auf € 11,4 Mrd. festgesetzt, davon € 8,1 Mrd. an Erbschaftsteuern. Die vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker abhängigen persönlichen Freibeträge betrugen bei den Erbschaften € 16,4 Mrd. und bei den Schenkungen € 12,7 Mrd.
Stand: 29. August 2023
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Corona-Schlussabrechnungen
Finanzverwaltung verlängert Abgabefrist für Corona-Schlussabrechnungen bis Ende Oktober 2023
Schlussabrechnungen
Unternehmer, die bestimmte Corona-Hilfen (siehe nebenstehend Pakete I und II) in Anspruch genommen haben, müssen eine sogenannte Schlussabrechnung einreichen. In dieser Schlussabrechnung ist die tatsächlich zutreffende Geschäftsentwicklung während des Förderzeitraumes darzulegen. Der in der Schlussabrechnung dokumentierte tatsächliche Umsatzrückgang wird im Rahmen der Bearbeitung mit den prognostizierten Angaben verglichen. Abhängig vom Ergebnis des Abgleichs können sich für die Unternehmer Rückzahlungsverpflichtungen ergeben oder sie erhalten eine Nachzahlung. Schlussabrechnungen müssen durch „prüfende Dritte“ eingereicht werden.
Abgabefrist
Bisher galt für Schlussabrechnungen eine Abgabefrist bis 30.6.2023. Laut einer Mitteilung auf der Homepage www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen wurde die Abgabefrist jetzt bis 31.10.2023 verlängert.
Fristverlängerungen
Bis 31.10.2023 kann eine Fristverlängerung bis zum 31.3.2024 beantragt werden. Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antragssystem durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31.12.2023) werden automatisch bis zum 31.3.2024 verlängert.
Pakete I und II
Je nach Art der in Anspruch genommenen Corona-Hilfen ist das Paket I oder II der Schlussabrechnung einzureichen. Paket I ist maßgeblich für die Überbrückungshilfen I bis III sowie der November- und Dezemberhilfe. Paket II ist einzureichen für Überbrückungshilfen III Plus und IV.
FAQ
Für die häufigsten Fragen zur Schlussabrechnung, zu den Corona-Hilfen, zu den Neustarthilfen und Endabrechnungen sowie zu den Beihilferegelungen haben die Ministerien auf der genannten Homepage FAQ veröffentlicht. Auch eine Videoanleitung zur Einreichung der Schlussabrechnungen steht zur Ansicht bereit.
Stand: 21. August 2023
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Homepage
Maßgebliche Abschreibungsdauer beträgt drei Jahre
Computerhardware und Software
Die Finanzverwaltung hat mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2022 (Aktenzeichen IV C 3 - S 2190/21/10002 :025,BStBl 2022 I S. 187) Steuerpflichtigen die Möglichkeit geschaffen, Computerhardware und Software innerhalb eines Jahres bzw. im Anschaffungsjahr abzuschreiben. Diese Regelung gilt abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle, in der für Computerhardware und Software unverändert eine Nutzungsdauer von drei Jahren festgeschrieben ist.
Homepage
Aufwendungen für eine Homepage fallen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens für Computerhardware und Software. Es gilt daher die für die technische Nutzungsdauer von Software allgemeine Frist von drei Jahren als maßgebliche Abschreibungsfrist (OFD Frankfurt/M. vom 22.03.2023 - S 2190 A - 031 - St 214). Bei der üblichen Beauftragung eines fremden Dritten mit der Erstellung der Homepage erfolgt eine Aktivierung der Anschaffungskosten und eine Abschreibung über drei Jahre. Ausnahmen gelten, wenn die Anschaffungskosten (netto) € 800,00 nicht übersteigen. Dann gelten die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Bei einer Homepage handelt es sich insofern um ein immaterielles Wirtschaftsgut.
Stand: 26. Juli 2023
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Entgeltfortzahlung an Feiertagen
Beschäftigungsort des Arbeitnehmers maßgeblich für Lohnfortzahlung
Bundeseinheitliche Feiertage
Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz/EFZG verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wenn infolge eines gesetzlichen Feiertages die Arbeit ausfällt. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht nach § 2 Abs. 1 EFZG, da der Arbeitnehmer ohnehin nicht gearbeitet hätte. Die Lohnfortzahlungspflicht umfasst gesetzliche Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind und für diese im Grundsatz ein Arbeitsverbot besteht.
Nicht bundeseinheitliche Feiertage
Mariä Himmelfahrt (15. August) ist nur in Bayern und im Saarland ein gesetzlicher Feiertag. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber, die ihren Firmensitz außerhalb dieser Bundesländer haben, zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind. Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht dann, wenn der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in dem jeweiligen Bundesland liegt, in dem Mariä Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag ist. Maßgeblich ist somit weder der Firmenstandort des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist vielmehr der Beschäftigungsort. Der Arbeitnehmer muss in dem Bundesland tätig sein, in dem ein gesetzlicher Feiertag besteht.
Stand: 26. Juli 2023
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Beschäftigung von Schülern und Studenten während der Ferienzeit
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei zeitlich befristeten Beschäftigungen während der Ferienzeit
Geringfügige Beschäftigung
Ferienjobs erfüllen im Regelfall die Voraussetzung für eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung. Denn Ferienjobs sind im Regelfall auf wenige Wochen befristet und überschreiten im Allgemeinen drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nicht. Die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Abweichende Zeitgrenzen in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage gibt es im Unterschied zu früheren Jahren nicht mehr (vgl. Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen vom 16.8.2022).
Mehrere Beschäftigungen
Zur Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Daher müssen alle seit Jahresbeginn zurückgelegten Schülerjobs in Form von kurzfristigen Beschäftigungen in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einbezogen werden. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet regelmäßig aus. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Für Schüler besteht jedoch Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat der Arbeitgeber aufzubringen.
Studenten
Studenten sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, wenn der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird und der Beschäftigte an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert ist. In der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt ein Student immer der Versicherungspflicht. Studenten sind wie Aushilfen zu behandeln und deren Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.
Mindestlohn, Lohnsteuer
Für minderjährige Schüler gilt der Mindestlohn nicht. Eine Lohnsteuer müssen Ferienjobber im Regelfall nicht entrichten. Der Ferienjobber überschreitet die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge in der Steuerklasse I im Regelfall nicht.
Schulentlassene
Abweichende Regelungen gelten hingegen für Schulentlassene. Jobbt ein Schulentlassener beispielsweise zwischen Abitur und Studium, ist stets eine berufsmäßige Beschäftigung anzunehmen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, „wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist“ (vgl. Ziffer 2.3.3. Geringfügigkeitsrichtlinien). Bei Schulentlassenen finden daher im Regelfall die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen in der gesetzlichen Sozialversicherung Anwendung.
Stand: 26. Juli 2023
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Deutschlandticket
Arbeitgeberzuschüsse für Deutschlandticket als Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei
Deutschlandticket
Seit dem 1.5.2023 gilt das Deutschlandticket. Nutzer dieses Tickets können damit für € 49,00 pro Monat in Regionalzügen (öffentlicher Personennahverkehr) durch ganz Deutschland fahren (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/deutschlandticket-2134074). Nutzen Arbeitnehmer das Ticket auch für Fahrten zur Arbeitsstelle und zahlt der Arbeitgeber dafür einen Zuschuss bzw. übernimmt er die Kosten, sind die Zuwendungen im Rahmen des § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz/EStG lohnsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die Steuerbefreiung bleibt außerdem auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.
Keine Vereinfachungsregelung
Eine dem 9-€-Ticket aus 2022 entsprechende Vereinfachungsregelung, nach dieser Zuschüsse der Arbeitgeber steuerfrei bleiben, wenn diese höher sind als die tatsächlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer, in der Jahresbetrachtung jedoch die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen (BMF-Schreiben vom 30.5. 2022 BStBl 2022 I S 922), ist für das Deutschlandticket nicht vorgesehen. Arbeitgeber sollten daher Zuschüsse an den Ticketpreis anpassen. Überschießende Beträge stellen einen lohnsteuerpflichtigen Bezug dar.
Minijobber
Bei Minijobbern ist das Deutschlandticket bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes nicht zu berücksichtigen. Das heißt, der Minijobber kann zu den € 520,00 im Monat das Deutschlandticket erhalten. An dem Minijob-Status ändert sich dadurch nichts. Das Ticket ist auch nicht bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, der Umlage U1, U2 oder der Insolvenzgeldumlage zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleibt das Deutschlandticket auch bei Jahres- oder Abmeldungen.
Stand: 26. Juli 2023
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Geldtransfers ins Ausland
Überweisungen von Geldbeträgen ins Ausland unterliegen bestimmten Meldepflichten
Meldepflichten an die Deutsche Bundesbank
Wird ein Konto/Depot im Ausland unterhalten oder besteht an einer ausländischen Betriebsstätte oder an einem Unternehmen eine wesentliche Beteiligung oder wird eine Ferienwohnung im Ausland unterhalten, müssen die Meldepflichten für Geldtransfers an die Deutsche Bundesbank beachtet werden.
Geldtransfers
Inländer müssen grundsätzlich alle Zahlungen melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (§ 67 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung/AWV). Ausgenommen sind Zahlungen bis zu € 12.500,00 oder Zahlungen, die in Verbindung mit einer Warenein- und -ausfuhr geleistet werden oder Zahlungen in Verbindung mit kurzfristigen Krediten mit Laufzeiten von nicht mehr als zwölf Monaten.
Transfers auf eigene Auslandskonten
Keine Meldepflicht besteht allerdings für Überweisungen von einem eigenen Inlandskonto auf ein eigenes Auslandskonto. Das heißt, wenn ein Konto in Österreich oder der Schweiz oder einem anderen Drittland eröffnet und dieses von Deutschland aus mit Guthaben befüllt wird, müssen keine Meldungen erfolgen. Denn wirtschaftlich betrachtet fließt mit Transaktionen zwischen eigenen Konten kein Geld ins Ausland. Eine Meldepflicht besteht allerdings dann, wenn vom Auslandskonto weitere Überweisungen auf Drittkonten im Ausland getätigt werden.
Selbstständige Meldepflicht
Werden meldepflichtige Sachverhalte erfüllt, muss die Meldung selbstständig getätigt werden. Eine Aufforderung durch die Deutsche Bundesbank oder die überweisenden Inlands-/Auslandsbank erfolgt nicht. Zahlungen müssen bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats gemeldet werden. Verstöße gegen die Meldepflichten können mit Bußgeld geahndet werden.
Stand: 26. Juli 2023
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Vergleichswertverfahren
Vergleichspreise und Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse auf dem Prüfstand
Vergleichswertverfahren
Finanzbehörden nutzen für die Ermittlung der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Grundbesitzwerte vorrangig das sogenannte Vergleichswertverfahren. Zugrunde gelegt werden hier Vergleichspreise bzw. Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse.
Anhängiges Revisionsverfahren
Ob letztlich die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind, wird der Bundesfinanzhof in einem anhängigen Revisionsverfahren entscheiden (Aktenzeichen BFH II R 6/23, Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 1.12.2022, 1 K 90/19). Betroffene Steuerpflichtige sollten gegen Feststellungsbescheide, bei denen Grundbesitzwerte mittels Vergleichspreisen/Vergleichsfaktoren festgestellt worden sind, unter Bezug auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen.
Stand: 26. Juli 2023
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Inflationsausgleichsprämie
BMF veröffentlicht FAQ zur Inflationsausgleichsprämie
Inflationsausgleichsprämie
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz/EStG zahlen. Steuerfrei zugewendet werden können bis zu € 3.000,00. Die Zuwendungen können noch bis 31.12.2024 gezahlt werden.
Überstundenvergütung
Das Bundesfinanzministerium/BMF hat unter dem Link https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html) Antworten zu den häufigsten Fragen rund um die Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Unter Punkt 15 stellt das BMF klar, dass in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht und lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs besteht, eine Prämienzahlung steuerfrei möglich ist.
Stand: 26. Juli 2023
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Zukunftsfinanzierungsgesetz
Verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Kapitalbeteiligungen am eigenen Unternehmen an die Arbeitnehmer des Unternehmens, wie u. a. vom Arbeitgeber ausgegebene Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Genussscheine, Genossenschaftsbeteiligungen usw. (vgl. § 2 fünftes Vermögensbildungsgesetz), ist nach aktuellem Rechtsstand bis zu einem Höchstbetrag von € 1.440,00 im Jahr steuerfrei. Sozialversicherungsfreiheit besteht analog bis in gleicher Höhe. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen (§ 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz/EStG).
Zukunftsfinanzierungsgesetz
Dieser Freibetrag soll nun im Rahmen des geplanten „Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz/ZuFinG)“ auf € 5.000,00 im Jahr erhöht werden. Darüber hinaus soll die steuerliche Begünstigung nur noch für solche Vermögensbeteiligungen gewährt werden, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG-E). Damit ist eine steuerfreie Vermögensbildung durch Entgeltumwandlung künftig nicht mehr möglich.
Aufgeschobene Besteuerung
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz enthält darüber hinaus weitere Maßnahmen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus Vermögensbeteiligungen, insbesondere im Hinblick auf die Frist für die aufgeschobene Besteuerung (§ 19a EStG). Diese beträgt gegenwärtig 12 Jahre und soll auf 20 Jahre verlängert werden. Damit müssen Arbeitnehmer geldwerte Vorteile aus vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vermögensbeteiligungen am eigenen Unternehmen erst nach 20 Jahren oder bei früherer Veräußerung/Übertragung der Besteuerung unterwerfen. Damit soll der sogenannten „Dry-In Liquiditätsproblematik“ entgegengewirkt werden, die besonders Start-up-Unternehmen und deren Mitarbeiter in der Vergangenheit belastete.
Stand: 27. Juni 2023
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Verzinsung von Darlehensforderungen
Gesellschafterdarlehen müssen selbst bei Einlagezinsen nahe null angemessen verzinst werden
Verdeckte Gewinnausschüttung
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung wird eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft verstanden, welche durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn auswirkt und keine offene Ausschüttung darstellt. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist in allen Fällen gegeben, in denen die Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte („Fremdvergleich“).
Margenteilungsgrundsatz
Im Streitfall hat eine GmbH ihrem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 2014 und 2015 ein Darlehen unverzinslich und ohne Sicherheiten überlassen. Der Gesellschafter argumentierte, es gäbe sowieso keine Einlagezinsen. Das Finanzamt nahm hingegen nach dem Margenteilungsgrundsatz einen fremdüblichen Zinssatz von 4,5 % an. Den Zinssatz errechnete das Finanzamt aus der Hälfte des allgemeinen Überziehungszinssatzes von 9 %. Dem Margenteilungsgrundsatz liegt die Überlegung zu Grunde, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen. Der BFH hat diesen Grundsatz in seinem Urteil bestätigt (BFH-Urteil vom 22.2.2023 I R 27/20).
Stand: 27. Juni 2023
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Arbeitszeiterfassung
Bundesarbeitsministerium legt Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vor
EuGH und BAG-Rechtsprechung
Das Bundesarbeitsgericht/BAG hat im Beschluss vom 13.9.2022 (1ABF 22/21) eine generelle Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber bejaht. Bereits 2019 entschied der Europäische Gerichtshof/EuGH, dass generelle Arbeitszeitaufzeichnungspflichten für Arbeitgeber bestehen (Az C-55/18).
Arbeitszeitgesetz
Das Bundesarbeitsministerium plant zur Einführung einer generellen Arbeitszeitaufzeichnungspflicht umfassende Änderungen im Arbeitszeitgesetz/ArbZG. Arbeitgeber sollen gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG-E verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen elektronisch und jeweils am Arbeitstag zeitnah erfolgen (im Unterschied zu den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz).
Vertrauensarbeitszeit
Die Aufzeichnungen können wahlweise an die Arbeitnehmer delegiert werden. Die gesetzliche Verantwortung bleibt jedoch stets beim Arbeitgeber. Unabhängig davon bleibt es weiter möglich, eine Vertrauensarbeitszeit zu vereinbaren. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bleibt auch bei einer vereinbarten Vertrauensarbeitszeit erhalten.
Inkrafttreten und Übergangsfristen
Die Aufzeichnungspflichten sollen zwar sogleich mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gelten. Für die elektronische Arbeitszeiterfassung gelten jedoch lange Übergangsfristen zwischen – abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb – zwei bis fünf Jahren.
Stand: 27. Juni 2023
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Urlaubsgeld als Fahrtkostenzuschuss
Freiwilliges Urlaubsgeld als steuerfreier Fahrtkostenzuschuss
Urlaubsgeld
Alljährlich zu Beginn der Reisezeit drängt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung eines gewährten Urlaubsgeldes auf. Tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbartes Urlaubsgeld fällt regelmäßig unter die reguläre Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Dem Arbeitnehmer bleibt im Regelfall nur die Hälfte.
Freiwilliges Urlaubsgeld
Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber Urlaubsgeld freiwillig – also ohne arbeitsvertraglichen oder tariflichen Anspruch – bezahlt. Dies bietet sich z. B. gegenüber solchen Arbeitnehmern an, die für dieses Jahr noch keine zusätzlichen Leistungen, wie z. B. einen Fahrtkostenzuschuss, erhalten haben und denen man eine möglichst steuerschonende Zuwendung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewähren will. Freiwillig gezahltes Urlaubsgeld als Entfernungspauschale ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann die Zuwendung mit 25 % Steuer pauschalieren, dann erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer.
Entfernung entscheidend
Wird Urlaubsgeld anstelle eines Fahrtkostenzuschusses gewährt, muss sich die Höhe der Zuwendung an den Entfernungskilometern zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstätte sowie der Anzahl der Tage bemessen, zu diesen der Arbeitnehmer den Betrieb aufsucht. Es gelten hierbei die gesetzlichen Entfernungspauschalen. Für die ersten 20 Kilometer können je € 0,30 und für jeden weiteren Kilometer € 0,38, höchstens jedoch € 4.500,00 im Kalenderjahr angesetzt werden. Ein höherer Betrag als € 4.500,00 kann nur dann angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
Beispiel
Arbeitnehmer A wohnt 50 km vom Beschäftigungsort entfernt und sucht die Beschäftigungsstätte an 200 Tagen im Jahr auf. A könnte von seinem Arbeitgeber bis zu (200 x 0,30 * 20 + 200 x 0,38 * 30) = € 3.480,00 steuerfreies oder pauschal versteuertes Urlaubsgeld als Fahrtkostenzuschuss erhalten.
Anspruch auf Urlaubsgeld
Besteht ein arbeitsvertraglicher oder tariflicher Anspruch auf ein Urlaubsgeld, funktioniert die steuerfreie Auszahlung in Form eines Fahrtkostenzuschusses oder die Pauschalversteuerung nicht.
Stand: 27. Juni 2023
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Übertragung eines verpachteten Betriebs
Wann die Übertragung verpachteter Betriebe steuerbegünstigt ist
Übertragung von Betriebsvermögen
Betriebsvermögen genießt im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht besondere Steuerprivilegien. Steuerbegünstigtes Betriebsvermögen ist solches Betriebsvermögen, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht. Der Erblasser/Schenker muss dabei selbst von ihm stammendes Betriebsvermögen einem Erben/Begünstigten zuweisen und der Erwerber muss den Betrieb als solches fortführen.
Verpachtete Betriebe
Verpachtetes Betriebsvermögen zählt grundsätzlich zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen. Grundstücke, für die eine Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt und der Verpächter als Erblasser bzw. Schenker die Einnahmen ertragsteuerlich zu den Gewinneinkünften (nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) hinzugerechnet hat, sind vom steuerschädlichen Verwaltungsvermögen ausgenommen.
Voraussetzungen
Die Finanzverwaltung knüpft die Ausnahmeregelung für eine Betriebsverpachtung im Ganzen an eine der folgenden Voraussetzungen (Erbschaftsteuer-Richtlinien RE 13b.15): (1) der Erbe, auf den der verpachtete Betrieb übergeht, ist bereits Pächter des Betriebs oder (2) – bei einer Schenkung unter Lebenden – der Verpächter hat den Pächter im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung durch eine letztwillige Verfügung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung als Erben eingesetzt oder (3) der Beschenkte kann den Betrieb noch nicht selber führen, weil ihm z. B. die dazu erforderliche Qualifikation noch fehlt und der Schenker im Hinblick darauf den verschenkten Betrieb für eine Übergangszeit von maximal zehn Jahren an einen Dritten verpachtet hat.
Ausnahmen
Die Steuerbegünstigungen gelten darüber hinaus nicht für verpachtete Betriebe, die vor ihrer Verpachtung die Voraussetzungen als begünstigtes Vermögen nicht erfüllt haben.
Stand: 27. Juni 2023
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Vermächtnisse zu Gunsten ausländischer Erwerber
Steuerfreie Vermögensübertragung inländischer Grundvermögen an ausländische Erwerber
Immobilienerwerb
Der Erwerb von Inlandsimmobilien von Todes wegen oder anlässlich einer Schenkung unterliegt in Deutschland auch dann der Erbschaft-/Schenkungsteuer, wenn der Erblasser und der/die Erwerber nicht in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Inländische Immobilien begründen als Inlandsvermögen eine eigenständige Steuerpflicht, losgelöst von einer Steuerpflicht aller Beteiligten (§ 121 Nr. 2 Bewertungsgesetz/BewG). Ausländische Erwerber inländischer Immobilien unterliegen insoweit der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG).
Vermächtniserwerb
Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Urteil zum Erwerb von Inlandsimmobilien durch Vermächtnis entschieden, dass das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt (Urteil vom 23.11.2022, II R 37/19). Im Streitfall hat die im Ausland lebende Tante ihrer ebenfalls im Ausland lebenden Nichte ein Vermächtnis über einen Anteil an einem im Inland belegenen Grundstück zugewandt. Der Vermächtniserwerb stellt einen Sachleistungsanspruch auf Verschaffung von Miteigentum an diesem Grundstück dar. Bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um inländisches Grundvermögen im Sinne von § 121 Nr. 2 BewG.
Stand: 27. Juni 2023
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Bilanzkennzahlen
Geschäftsberichte börsennotierter Unternehmen richtig lesen
EBIT und Co.
Die Bilanzberichtsaison 2023 ist voll im Gange. Börsennotierte internationale Unternehmen veröffentlichen in ihren Geschäftsberichten unter anderem Bilanzkennzahlen mit den Abkürzungen „EBIT“, „EBITDA“ oder „EBITDASO“. EBIT ist die Abkürzung für „Earnings before Interest and Taxes“. Gemeint ist damit der Gewinn vor Zinsen und Steuern. EBITDA ist die Abkürzung für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“. Beim EBITDA werden neben Zinsen und Steuern außerdem die Abschreibungen herausgerechnet. EBITDASO steht für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation, Amortization and „Stock Options“. EBITDASO entspricht damit dem EBITDA, gekürzt um die Mitarbeiterbeteiligung („Stock Options“).
Bessere Vergleichbarkeit
Sinn und Zweck dieser besonderen Bilanzzahlen ist eine bessere Vergleichbarkeit der Ergebnisse mit denen anderer Unternehmen. Insbesondere die Neutralisierung des landesspezifischen Steueraufwandes ermöglicht einen länderübergreifenden Vergleich zwischen diversen Unternehmen aus bestimmten Ländern. Außerdem soll die Eliminierung von Abschreibungen eine genauere Ergebnisanalyse ermöglichen. Denn die Höhe der Abschreibungen ist wiederum durch steuerliche und handelsrechtliche Wahlmöglichkeiten unterschiedlich. Abschreibungen wirken sich außerdem nicht auf die Liquidität des Unternehmens aus.
Stand: 27. Juni 2023
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Pfändungsfreigrenzen
Welche Beträge ab dem 1.7.2023 gelten
Pfändungsschutz
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist (dazu zählen neben den Arbeits- und Dienstlöhnen auch Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Ruhegelder usw.), kann nur gepfändet werden, wenn es bestimmte Beträge übersteigt (§§ 850 ff. Zivilprozessordnung/ZPO). Diese Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen wurden zum 1.7.2023 erhöht.
Pfändungsfreigrenzen
Seit dem 1.7.2023 gelten folgende unpfändbare Beträge (vgl. Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung): monatliches Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag von € 1.402,28 (bisher € 1.330,16), wöchentlich ausgezahltes Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag von € 322,72 (bisher € 306,12) und täglich ausgezahltes Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag von € 64,54 (bisher € 61,22) pfändungsfrei. Die Beträge erhöhen sich jeweils abhängig von der Auszahlungsperiode zwischen € 443,00 bzw. € 20,00, wenn der Schuldner Unterhaltsleistungen erbringen muss.
Stand: 27. Juni 2023
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Grundsteuer-Bundesmodell verfassungswidrig?
Bund der Steuerzahler kündigt Musterklagen an
Grundsteuer 2025
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, vom 10.4.2018, 1 BvL 11/1 machte eine Neubewertung aller grundsteuerpflichtigen Immobilienobjekte notwendig. Das BVerfG erklärte die bisherigen Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundvermögen auf Basis von Grundbesitzwerten aus 1964 als mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz/GG) unvereinbar. Ergebnis waren ein umfassendes Grundsteuer-Gesetzespaket und aufwendige Grundsteuererklärungen im vergangenen Jahr.
Mängel am Bundesmodell
Ob das neue Recht planmäßig ab 1.1. 2025 in Kraft treten kann, ist jetzt fraglich. Nach einem vom Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund Deutschland in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten ist das Grundsteuergesetz – zumindest soweit es das Bundesmodell betrifft – verfassungswidrig.
Kein eigenes Bewertungssystem
In dem Gutachten wird unter anderem ein erheblicher kompetenzrechtlicher Konstruktionsfehler des Gesetzes bemängelt. Das Bundesmodell würde strukturell in den Bereich der Vermögen- und Einkommensteuer eingreifen. Es wurde kein eigenes Bewertungssystem für die Grundsteuer geschaffen, wie vom BVerfG ausdrücklich verlangt. Stattdessen orientiert sich die Bemessung der Grundsteuer an den Verkehrswerten und greift damit in die Einkommensteuer über. Einkommensteuer und Grundsteuer müssen sich aber gemäß Verfassung ausdrücklich unterscheiden. Darüber hinaus werden Zweifel an der Anwendung der Bodenrichtwerte geäußert. Diese würden systematische Bewertungslücken aufweisen und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Grundgesetz/GG) darstellen.
Übermäßige Belastung
Das Bundesmodell ist in 11 Bundesländern verbindlich. Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Niedersachsen haben eigene Ländermodelle. Steuerzahler aus den 11 Bundesmodell-Ländern würden nach dem Gutachten mehr als doppelt so hoch belastet als die Immobilienbesitzer in den Ländern mit einfacheren Systemen.
Stand: 29. Mai 2023
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Betriebsausgabenpauschalen 2023
Finanzverwaltung passt Betriebsausgabenpauschalen dem höheren Preisniveau an
Betriebsausgabenpauschalen
Steuerpflichtige mit hauptberuflich selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit oder mit wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit oder nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte anstelle ihrer tatsächlichen Betriebsausgaben Pauschsätze ansetzen. Die Pauschalen können auch dann angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben niedriger sind.
Neue Sätze ab 2023
Mit Schreiben vom 6.4.2023 (IV C 6 - S 2246/20/10002 :001) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Pauschsätze aufgrund des gestiegenen Preisniveaus zum 1.1.2023 nach oben angepasst. Im Einzelnen gelten für 2023 folgende Pauschbeträge: Für die genannten hauptberuflichen schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeiten können 30 % der Betriebseinnahmen aus diesen Tätigkeiten, höchstens € 3.600,00 (bisher € 2.455,00) jährlich angesetzt werden. Für die genannten Nebentätigkeiten (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit) können 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens € 900,00 (bisher € 614,00) von den Einkünften abgezogen werden. Der pauschale Betriebsausgabenabzug gilt nicht für steuerfreie nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher usw. (§ 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz/EStG). Der Höchstbetrag von € 900,00 umfasst dabei alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen.
Stand: 29. Mai 2023
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Förderungen für klimafreundliches Heizen
Neue Förderpläne der Bundesregierung für klimafreundliches Heizen
Gebäudeenergiegesetzesnovelle
Die Bundesregierung hat im April 2023 ein Konzept für die Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes vorgestellt. Der Gesetzentwurf weist deutliche Verschärfungen hinsichtlich der Nutzung fossiler Brennstoffe als Heizenergie auf.
Das Wesentliche: Ab dem nächsten Jahr müssen neu eingebaute Heizanlagen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Vier-Stufen-Förderkonzept
Zur Bewältigung der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der Umstellung auf klimafreundliche Heizanlagen ist ein Vier-Stufen-Förderkonzept geplant. Stufe 1 besteht aus der bislang bereits teilweise bestehenden Grundförderung, bei der Zuschüsse für einen Heizungstausch beantragt werden können. Stufe 2 besteht aus einem Klimabonus für eine beschleunigte Dekarbonisierung. Dieser Zuschuss soll einen möglichst raschen Tausch besonders schädlicher Konstanttemperaturkessel oder Kohleöfen bewirken. Stufe 3 besteht aus der Gewährung von Förderkrediten für einen Heizungstausch. Die Zuschüsse werden als Tilgungszuschüsse gewährt.
Abschreibung
Als vierte Säule bleibt die bereits bestehende Sonderabschreibung nach § 35 c Einkommensteuergesetz/EStG bestehen.
Stand: 29. Mai 2023
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Bewertung von Erbbaugrundstücken nach JStG 2022
Neue Bewertungsregelungen für Erbbaurechte und Erbbaugrundstücke
Jahressteuergesetz 2022
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die steuerliche Bewertung für Erbbaurechte und Erbbaugrundstücke neu geregelt. Insbesondere ist der Grundsatz der Ableitung der Werte aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte und Erbbaugrundstücke zum 31.12.2022 entfallen.
Bewertungsverfahren Erbbaurecht
Für die Wertermittlung eines Erbbaurechts gelten – wie bisher – zwei Verfahrensvarianten, wobei die erste Variante bei Vorliegen der erforderlichen Daten vorrangig anzuwenden ist. Bei der ersten Verfahrensvariante muss der Wert des unbelasteten Grundstücks ermittelt und mit einem von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten multipliziert werden. Die zweite (nachrangig anzuwendende) Verfahrensvariante ist das finanzmathematische Verfahren. Dieses ist nach den Verfahrensschritten mit der bisherigen Methode weitgehend identisch. Neu hinzugekommen ist als weitere Rechengröße ein von den Gutachterausschüssen ermittelter Erbbaurechtsfaktor. Steht kein solcher zur Verfügung, gilt der gesetzliche Faktor von 1,0.
Bewertungsverfahren Erbbaugrundstück
Das Bewertungsverfahren für ein Erbbaugrundstück wurde ebenfalls neu definiert. Es stehen wie beim Erbbaurecht zwei Verfahren zur Wahl, wobei die Wertermittlungsmethode auf Grundlage des Bodenwerts sowie – dies ist neu – unter Verwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten vorrangig vor dem finanzmathematischen Verfahren anzuwenden ist. Gibt es einen solchen Faktor nicht, ist wiederum das finanzmathematische Verfahren ersatzweise anzuwenden. Das neue finanzmathematische Verfahren entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Verfahren. Als neue Rechengröße hinzugekommen ist der von den Gutachterausschüssen veröffentlichte Erbbaugrundstücksfaktor. Liegt ein solcher nicht vor, gilt der gesetzliche (neutrale) Faktor von 1,0.
Fazit
Mit den neuen Bewertungsverfahren und insbesondere mit dem Einbezug der wertbestimmenden Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten und -faktoren der Gutachterausschüsse verfolgt der Gesetzgeber eine marktgerechtere und punktgenauere Wertermittlung. Diese wird allerdings nur überall dort erreicht, wo die Gutachterausschüsse entsprechende Daten zur Verfügung stellen.
Stand: 29. Mai 2023
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Gewinne mit Kryptowährungen
BFH bestätigt Steuerpflicht von Gewinnen aus Anschaffung und Veräußerung von Currency Token
Krypto-Token
Kryptowerte bzw. Currency Token, unter ihnen der allbekannte Bitcoin, haben sich in letzter Zeit nicht nur als Zahlungsmittel etabliert (z. B. als gesetzliches Zahlungsmittel in El Salvador), sondern auch als beliebtes Spekulationsobjekt. Nachdem private Veräußerungsgeschäfte innerhalb bestimmter Spekulationsfristen grundsätzlich steuerpflichtig sind, hat sich auch der Bundesfinanzhof/BFH mit Kryptogeschäften eingehend befasst.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 14.2.2023 (Az. IX R 3/22) die Steuerbarkeit von Krypto-Transaktionen bestätigt. Virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token zählen als virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes sind. Der Anschaffungsvorgang ist mit dem Erwerb gegen Tausch in Euro oder einer anderen (virtuellen) Währung erfüllt. Als veräußert gelten Currency Token dann, wenn sie in Euro oder in eine andere (virtuelle) Währung zurückgetauscht werden. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz/ EStG). Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger in den Jahren 2014 bis 2016 Bitcoin-Transaktionen durchgeführt. Mit dem Argument, Currency Token wären keine Wirtschaftsgüter, überzeugte der den BFH nicht.
Kein Vollzugsdefizit
Der BFH sieht auch kein Vollzugsdefizit hinsichtlich der Durchsetzung der Steuerpflicht. Schließlich bleibt es den Finanzbehörden vorbehalten, mittels Sammelauskunftsersuchen bei den Betreibern von Krypto-Börsen Informationen über die einzelnen Transaktionen diverser Steuerpflichtiger einzuholen. Die Einführung einer Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch der Krypto-Betreiber ist Gegenstand der EU-Amtshilfe-Richtlinie (DAC 8).
Stand: 29. Mai 2023
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Gesetzentwurf Mindeststeuergesetz
Bundesregierung stellt Diskussionsentwurf für ein neues Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vor
Globale Mindestbesteuerung
Im Oktober 2021 haben die Finanzminister der G20-Staaten das Konzept über eine globale Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen, ausgearbeitet von einer Expertengruppe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/OECD, endgültig angenommen und sich zur nationalen Umsetzung verpflichtet. Bei dem maßgeblichen Finanzministertreffen am 13.10.2021 in Washington schlossen sich 138 Mitglieder des sogenannten „Inclusive Framework on BEPS“ dem Mindeststeuervorhaben an.
Diskussionspapier
In Deutschland soll die sogenannte „Zweite Säule“ des Mindestbesteuerungsvorhabens (Höhe der Besteuerung) in einem gesonderten „Mindeststeuergesetz“ (MinStG) umgesetzt werden. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium im März 2023 einen Diskussionsentwurf für ein entsprechendes „Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz“ (MinBestRL-UmsG) veröffentlicht. Das 242-seitige Dokument enthält u. a. Regelungen zur Steuerpflicht, zu den Primär- und Sekundärergänzungssteuerregelungen sowie zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern.
Inkrafttreten
Die EU-Vorgaben aus der Mindestbesteuerungsrichtlinie müssen bis 31.12.2023 umgesetzt werden. Die Regelungen aus dem Mindeststeuergesetz treten für Geschäftsjahre in Kraft, die nach dem 30.12.2023 beginnen. Die Vorschriften betreffend der Sekundärergänzungssteuerregelung gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2024 beginnen.
Stand: 29. Mai 2023
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Online gegen Steuersünder
Warum das „Baden-Württemberg-Modell“ Schule macht
Anonymes Online-Steuersünderportal
Baden-Württembergs grüne Regierung hatte erstmals 2021 die Einrichtung eines anonymen Online-Steuersünderportals („Hinweisgebersystems“) angekündigt und im Laufe des Jahres 2021 eingerichtet. Vor Kurzem zog die Landesregierung nun Bilanz für 2022. Und diese kann sich sehen lassen. Im vergangenen Jahr gingen über das anonyme Portal 3068 Meldungen ein. Hieraus wurden 89 Verfahren eingeleitet. Im Ergebnis ergab sich eine Strafverfolgungsquote von 2,9 %. Im Vergleich zu den „üblichen“ Informationswegen (per Post oder anonymen Telefonanruf) ist dies allerdings eine recht niedrige Quote. Bei den sonstigen Meldungen lag die Quote bei 6,6 % doppelt so hoch. Insgesamt konnte das Bundesland durch anonyme Hinweisgeber Steuermehreinnahmen in Höhe von € 850.000,00 eintreiben.
Weitere Portale geplant
Ein Vorteil der Online-Portale gegenüber den übrigen Informationswegen ist, dass online auch anonymisierte Rückfragen möglich sind. Dies schätzen besonders die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen und Hamburg. Diese Länder planen die Einführung eines digitalen Postfaches für Steuerbetrugsanzeigen. Weitere Bundesländer dürften folgen.
Stand: 29. Mai 2023
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Höhere Freibeträge bei Erbschaftsteuer
Wie höhere Erbschaft- und Schenkungsteuern infolge der hohen Immobilienbewertung mit höheren Freibeträgen abgefedert werden sollen
Positionspapier der CDU/CSU
Die mit dem Jahressteuergesetz 2022 ab 2023 beschlossene steuerliche Neubewertung von Grundbesitz führt zu teilweise erheblich höheren Steuerwerten und damit auch zu einem höheren steuerpflichtigen Erwerb. Nach Auffassung der CDU/CSU-Fraktion ist in vielen Fällen eine zum Teil empfindliche Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer um annähernd 50 % die Folge. Zudem sind Immobilienwerte in den letzten zehn Jahren um bis zu 65 % angestiegen.
Höhere Freibeträge
Zum Ausgleich der Steuermehrbelastung fordert die Partei höhere persönliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer (Antrag 20/4674). Für Ehegatten und Lebenspartner soll der Freibetrag von bisher € 500.000,00 auf € 825.000,00 ansteigen. Für Kinder sollen die Freibeträge von € 400.000,00 auf € 660.000,00 und für Enkelkinder von € 200.000 auf € 330.000 ansteigen. Eltern und Großeltern sollen statt € 100.000,00 künftig € 165.000,00 und übrige Personen statt € 20.000,00 künftig € 33.000,00 steuerfrei erben können.
Stand: 29. Mai 2023
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Säumniszuschläge verfassungsgemäß
BFH hält Höhe der Säumniszuschläge trotz Niedrigzinsniveau für rechtmäßig
Säumniszuschläge
Werden Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages – zuzüglich einer Schonfrist von drei Tagen – entrichtet, wird für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent des auf € 50,00 abgerundeten rückständigen Steuerbetrages fällig (§ 240 Abs. 1 Abgabenordnung/AO). Auf das Jahr gerechnet entspricht dies einem Zinssatz von immerhin 12 %. Darüber hinaus fallen die Säumniszuschläge unabhängig davon an, ob die Steuer zutreffend festgesetzt worden ist.
Zinsniveau unbedeutend
Der Bundesfinanzhof/BFH hält das hohe Zinsniveau für verfassungsgemäß. Einen Vergleich mit den zum 1.1.2019 reduzierten Nachzahlungszinsen von 0,15 % pro Monat hält der BFH nicht für angemessen. Zinszahlungspflichtige Steuernachzahler und säumniszuschlagpflichtige Steuerschuldner können mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gleich behandelt werden (BFH-Urteil vom 15.11.2022, VII R 55/20, veröffentlicht am 30.3.2023).
Säumniszuschlag versus Verzinsung
Säumniszuschläge stellen ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerzahlungen dar und haben daher primär eine pönale Funktion. Verzugszinsen sind demgegenüber weder Sanktion noch Druckmittel, sondern ein Ausgleich für eine Kapitalnutzung.
Anmerkung
Anzumerken ist, dass es im genannten Fall um Säumniszuschläge für Zeiträume vor dem 1.1.2019 ging. Zur Frage der Verfassungswidrigkeit von Säumniszuschlägen für die Zeit nach dem 1.1.2019 ist ein weiteres Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. X R 30/21). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH gleich oder differenziert entscheidet. Möglich wäre auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
Stand: 26. April 2023
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Überwachungsverschulden
Warum hochbetagtes Alter eines Geschäftsführers und/oder die faktische Geschäftsführung durch einen Dritten (Familienangehörigen) nicht vor einer Steuerhaftung schützt
Steuerhaftung
Der oder die Geschäftsführer einer GmbH haften persönlich für Steuerschulden der GmbH, soweit die geschuldeten Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem/den Geschäftsführer(n) auferlegten Pflichten nicht gezahlt werden können. Die persönliche Haftung ergibt sich aus §§ 69 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung/AO i. V. mit § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung/GmbHG. Die Finanzverwaltung nimmt den/die Geschäftsführer regelmäßig durch Erlass eines Haftungsbescheides in Anspruch.
Überwachungsverschulden
Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem jüngst entschiedenen Verfahren die Unausweichlichkeit der Geschäftsführerhaftung – was die steuerlichen Pflichten angeht – erneut bekräftigt. Ein Geschäftsführer darf seinen Hilfspersonen kein unbegrenztes Vertrauen schenken. Im Streitfall gab der Geschäftsführer (Vater) an, die Geschäftsführung wäre tatsächlich vom Sohn ausgeführt worden. Er wäre wegen seines betagten Alters nicht mehr in der Lage gewesen, die Geschäftsvorfälle der GmbH nachzuvollziehen. Für den BFH waren diese Umstände unerheblich. Ein Geschäftsführer muss seine Hilfspersonen sorgfältig auswählen und laufend überwachen. Mangelhaftes Überwachen hat auch der VII. Senat als grob fahrlässige Pflichtverletzung – sogenanntes "Überwachungsverschulden" – eingestuft (Beschluss vom 15.11.2022, VII R 23/19; veröffentlicht am 16.3.2023).
Stand: 26. April 2023
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Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen
Finanzverwaltung nimmt zu dem ab 2023 geltenden Umsatzsteuer-Nullsteuersatz in einem neuen BMF-Schreiben Stellung
Nullsteuerregelung
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Umsatzsteuer auf die Lieferung von Solarmodulen einschließlich der dazugehörenden Komponenten und Speicher für kleine Anlagen mit einer Bruttoleistung von nicht mehr als 30 kW auf null festgesetzt, also praktisch erlassen. Das gilt auch für die Handwerkerleistungen des Elektrikers (§ 12 Abs. 3 Nr. 1, 4 Umsatzsteuergesetz/UStG).
BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung hat zur neuen Befreiung der kleinen Photovoltaikanlagen die Details bekannt gegeben und auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt (BMF vom 27.2.2023 III C 2 - S 7220/22/10002 :010). In dem zehn Seiten umfassenden Schreiben nimmt die Finanzverwaltung u. a. zur Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben (Stromeigenverbrauch) für vor dem 1.1.2023 angeschaffte Photovoltaikanlagen sowie zur Entnahme der PV-Anlage Stellung (Rz 5).
Entnahmen
Die Entnahme einer zum Vorsteuerabzug berechtigten Anlage bzw. von Strom zum Privatverbrauch unterliegt auch nach dem 31.12.2022 als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine rechtmäßige Entnahme setzt voraus, dass mehr als 90 % des erzeugten Stroms für private Zwecke verwendet werden.
Nachweise Abschnitt 12.18 Abs. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses enthält Näheres über die Nachweisregelungen. Danach ist ausreichend, „wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird“.
Stand: 26. April 2023
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Lohnsteuerrichtlinien 2023
Welche Änderungen die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2023 für lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer mit sich bringen
Lohnsteuerrichtlinien
Seit dem 1.1.2023 gelten geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien/LStR 2023. Neben der Einarbeitung neuer BMF-Schreiben enthalten die neuen Richtlinien auch diverse inhaltliche Änderungen.
Nebenberufliche Tätigkeiten
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder usw. sind bis zur Höhe von € 3.000,00 (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG) im Jahr steuerfrei. Darüber hinaus sind nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von € 840,00 steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). In R 3.26 Abs. 2 LStR 2023 findet sich eine klare Definition, wann eine solche „nebenberufliche Tätigkeit“ vorliegt. Danach gilt eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden als nebenberuflich.
Aufmerksamkeiten
Eine wesentliche Einschränkung erfährt die Regelung über lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten durch die geänderten Lohnsteuer-Richtlinien. Nach R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 sind Aufmerksamkeiten bis in Höhe von € 60,00 nur dann steuerfrei, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers selbst oder eines Angehörigen gewährt werden, welcher mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt. So fallen z. B. Hochzeitsgeschenke des Arbeitgebers an ein nicht im Haushalt des Arbeitnehmers lebendes Kind nicht unter die Steuerbefreiung.
Umgekehrte Familienheimfahrten
Als umgekehrte Familienheimfahrten werden Besuchsfahrten der Angehörigen eines Arbeitnehmers zu dessen Zweitwohnung am Beschäftigungsort bezeichnet. Nach BFH-Rechtsprechung gehören Aufwendungen für solche Fahrten nicht zu den Werbungskosten. In den LStR 2023 lässt die Finanzverwaltung diese Fahrtkosten dann zum Werbungskostenabzug zu, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist (R 9.11 Abs. 6 Nr. 2 Satz 3 LStR 2023). In diesen Fällen ist auch eine steuerfreie Arbeitgebererstattung zulässig.
Freie Wohnung
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung kostenfrei oder zu günstigen Mietkonditionen zur Verfügung, ist der geldwerte Vorteil steuerpflichtig. Für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils ist der ortsübliche Mietwert maßgebend. Keine Steuerpflicht besteht dann, wenn der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete entrichtet und die Nettomiete € 25,00/qm nicht übersteigt. In den LStR 2023 wird klargestellt, dass auf den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auch die € 50,00 Freigrenze oder alternativ eine Lohnsteuer-Pauschalierung (§ 37b Abs. 2 EStG) in Anspruch genommen werden kann (R 8.1 Abs. 6a Satz 3 LStR 2023).
Stand: 26. April 2023
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Steuergestaltungen mit Mobiltelefonen
Wie Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Kosten für den Mobilfunkvertrag ihrer privaten Handys steuerfrei erstatten können
EDV- und Telekommunikationsgeräte
Die private Nutzung betrieblicher EDV- oder Telekommunikationsgeräte, insbesondere Mobiltelefone sowie das Zubehör, durch den Arbeitnehmer ist einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz/EStG).
Gestaltungstipp
Ein Verlag entwickelte aus dieser Regelung folgendes Steuersparmodell: Das Unternehmen kaufte seinen Mitarbeitern ihre gebrauchten Handys zu einem symbolischen Preis ab, stellte diese Handys ihren Arbeitnehmern dann wieder zur Verfügung und übernahm die monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags wie Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatgebühren. Der Verlag vereinbarte hierzu mit den Arbeitnehmern gesonderte Mobiltelefonüberlassungsverträge. Das Finanzamt behandelte die Kostenerstattungen des Arbeitgebers für die Mobilfunkverträge der Arbeitnehmer als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Verkauf der gebrauchten Mobiltelefone der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine unangemessene rechtliche Gestaltung dar, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führen würde.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH sah dies anders und wendet sich damit auch gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (siehe Lohnsteuer-Hinweise 2023 zu § 3 Nr. 45 EStG). Der Kaufvertrag über die Handys ist steuerlich anzuerkennen. Die steuerliche Anerkennung ist auch nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen. Einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sahen die Richter ebenfalls nicht (BFH-Urteil vom 23.11.2022, VI R 50/20).
Fazit
Durch den Ankauf der Handys durch den Arbeitgeber wurden aus privaten Handys betriebliche Mobiltelefone. Dadurch konnten diese den Arbeitnehmern gemäß obiger Befreiungsvorschrift steuerfrei überlassen werden und darüber hinaus konnten die von den Arbeitnehmern aufgewandten Kosten für die Mobilfunkverträge für die betreffenden Geräte steuerfrei erstattet werden. Die zu dem jeweiligen Mobilfunkvertrag des Arbeitnehmers gehörende SIM-Karte wurde in den vom Arbeitgeber angekauften Handys genutzt.
Stand: 26. April 2023
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Der „Qualified Intermediary Status“
Wie Kapitalanleger mit einer Partnerbank der US-Steuerbehörde unnötige Quellensteuern auf US-Dividenden und Zinsen sparen
Quellensteuern USA
Die USA erheben auf Dividendenzahlungen von US-Aktiengesellschaften eine nationale Quellensteuer von 30 %. Auf Zinserträge von US-Anleihen werden ebenfalls 30 % nationale Quellensteuer fällig. Deutsche Kapitalanleger ohne Wohnsitz in den USA müssen diese Quellensteuern allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nicht zahlen.
Qualified Intermediary
Vor mehreren Jahren hat die amerikanische Steuerbehörde „IRS“ den „Qualified Intermediary Status“ eingeführt. Qualified Intermediary heißt übersetzt „anerkannter Vermittler“. Fast alle großen deutschen Banken haben den QI-Status vereinbart. Vorteil für Kapitalanleger ist, dass dann nur noch die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA anrechenbaren Quellensteuern in Höhe von 15 % in den USA anfallen und nicht die 30 %.
Withholding Foreign Partnership oder Trust
Neben dem QI-Status von Banken oder Gesellschaften können u.a. auch Personengesellschaften wie z.B. geschlossene Fondsgesellschaften bei der US-Steuerbehörde als Withholding Foreign Partnership registriert werden und für Ihre Gesellschafter die Ermittlung und ggf. die Freistellung von der US-Quellensteuer vornehmen. Vorteil hierbei ist auch, dass der Qualified Intermediary bzw. die Withholding Foreign Partnership die Erklärungspflicht gegenüber der US-Steuerbehörde übernimmt und ein Investment in den USA (z.B. ein Zielfonds) davon entlastet wird und weniger Daten der hiesigen Investoren bekommen muss.
Fazit
Für deutsche Kapitalanleger, die in US-Aktien über eine Depotbank mit QI-Status investiert haben, entsteht daher keine Notwendigkeit, Quellensteuern aus den USA zurückfordern zu müssen. Die nach dem DBA abziehbaren 15 % Quellensteuern werden auf die 25%ige deutsche Abgeltungsteuer angerechnet. Das erledigt die Depotbank für den Anleger.
Zinserträge aus Anleihen
Und Zinserträge aus US-Treasuries bzw. US-Anleihen vereinnahmen deutsche Anleger mit einem Depot bei einer deutschen Bank mit QI-Status ganz ohne Quellensteuern.
Stand: 26. April 2023
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Sonderwerbungskosten geltend machen
Welche Sonderwerbungskosten Investmentfondsanleger geltend machen können
Kapitaleinkünfte und Werbungskosten
Eigentlich werden Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften seit Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr berücksichtigt. Sie gelten vielmehr mit dem Sparer-Pauschbetrag als abgegolten. Dieser beträgt seit 1.1.2023 € 1.000,00 bis € 2.000,00 bei Zusammenveranlagung.
Geschlossene Fondsbeteiligungen
Nicht mit den „üblichen“ Kapitalanlagen wie Aktien, Anleihen, Festgeld usw. zu vergleichen sind Kapitalanlagen in Form von geschlossenen Fondsbeteiligungen. Hier sind – was die Geltendmachung von Werbungskosten anbelangt – andere Regelungen maßgeblich.
Sonderwerbungskosten
Anleger in geschlossene Immobilienfonds können Sonderwerbungskosten steuermindernd geltend machen, da diese Fonds Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Als Sonderwerbungskosten werden solche Aufwendungen bezeichnet, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer geschlossenen Fondsbeteiligung stehen und nicht von der Fondsgesellschaft, sondern vom jeweiligen Anteilseigner, dem Fondsanleger, getragen werden. Sonderwerbungskosten sind z. B. Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Anteilsfinanzierung, Porto oder Telefonkosten. Die Rechtsgrundlage für den Sonderwerbungskostenabzug ergibt sich unter anderen aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH vom 23.11.2004 (Az. IX R 59/01).
Stand: 26. April 2023
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Grundsteuerreform
Warum die Bundesregierung eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform verspricht
Grundsteuerreform
Die Abgabefristen für die Grundsteuererklärungen anlässlich der Grundsteuerreform 2025 sind abgelaufen. Die Befürchtungen vieler Immobilienbesitzer, ab 2025 erheblich höhere Grundsteuern zu zahlen, sind groß.
Ziel des Gesetzgebers
Wie aus einer Kurzmeldung des Deutschen Bundestags (vom 13.3.2023, hib 178/2023) hervorgeht, soll die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet werden. Letzteres „sei explizites Ziel des Gesetzgebers“, wie es in der Antwort der Bundesregierung heißt (BT-Drucks 20/5860). Der Gesetzgeber habe „an die Gemeinden appelliert, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen“, heißt es aus der Bundesregierung. Letzteres kann aber nur als „Bitte“ der Bundesregierung angesehen werden. Die Gemeinden können die Hebesätze selbst bestimmen.
Stand: 26. April 2023
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Optimale Steuerklassenwahl 2023
Finanzverwaltung veröffentlicht aktualisierte Entgelttabelle für die Steuerklassenwahl 2023
Lohnsteuerklassenwahl
Ehegatten und Lebenspartner, die beide erwerbstätig sind, können für den Lohnsteuerabzug wählen zwischen der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV oder III/V. Die Klassenkombination III/V ist dann sinnvoll, wenn der Ehegatte mit Klasse III ca. 60 % vom gemeinsamen Arbeitseinkommen erzielt. Bei der Klassenkombination III/V besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Alternativ können beide Ehegatten die Klassenwahl IV/IV mit Faktor wählen. Das Faktorverfahren hat den Vorteil, dass für jeden Ehegatten oder Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Der Lohnsteuereinbehalt wird durch Anwendung des Faktors gemäß dem Splittingverfahren reduziert. Welche Klassenkombination letztlich die mit dem geringsten Lohnsteuerabzug ist, hängt vom jeweiligen Arbeitseinkommen der Partner ab.
BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 14.2.2023 eine an die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 angepasste Tabelle veröffentlicht, aus dieser Ehegatten/Lebenspartner die optimale Steuerklassenkombination unter Berücksichtigung der Höhe ihrer monatlichen Arbeitseinkommen feststellen können. Tabellenbeispielrechnung bezieht Ehegatte A monatlich ein Bruttogehalt von € 3.350,00 und übersteigt das monatliche Bruttogehalt des Ehegatten B nicht € 2.419,00, ist die Klassenkombination III/V günstiger, andernfalls wäre IV/IV günstiger. Dies gilt unter der Annahme, dass beide Ehegatten sozialversicherungspflichtig sind.
Antragstellung
Anträge auf Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens können elektronisch mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ bis spätestens 30. November 2023 unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Wichtig zu wissen ist, dass ein Steuerklassenwechsel auch mehrfach pro Jahr möglich ist. Ein Wechsel in die Klassenkombination IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich.
Stand: 30. März 2023
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Steuermehrbelastung 2022
Welche Steuermehrbelastungen Steuerzahler durch die kalte Progression im Jahr 2022 zu tragen hatten
Kalte Progression
Als sogenannte kalte Progression werden Steuermehreinnahmen bezeichnet, die durch Einkommens- und Lohnerhöhungen entstehen, die lediglich die Inflation ausgleichen. So kommt es – bedingt durch den progressiven Einkommensteuertarif – bei gleichem Realeinkommen zu höheren Einkommensteuern. Der Steuerzahler hat damit real weniger in der Tasche.
Hohe Belastung
Die Bundesregierung hat sich zwar immer wieder dafür ausgesprochen, auf inflationsbedingte Mehrbelastungen der Steuerzahler zu verzichten. Doch Berechnungen des Münchner Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung/ifo sprechen eine andere Sprache. Die Wirtschaftsforscher beziffern die Zusatzbelastung aller Steuerzahler im vergangenen Jahr 2022 aus der kalten Progression mit € 10,9 Mrd. Vor allem die Mittelschicht wurde durch höhere Steuern belastet. Privathaushalte zahlten im Jahr 2022 durchschnittlich knapp € 325,00 mehr. Das entspricht 0,7 % des verfügbaren Jahreseinkommens. Die obersten 10 % der Einkommen zahlten hingegen fast € 1.000,00 mehr Einkommensteuern (inkl. Solidaritätszuschlag).
Keine Kompensation
Durch das für 2023 geltende neue Inflationsausgleichsgesetz würde zwar die Steuermehrbelastung der privaten Haushalte für 2023 nahezu kompensiert, aber nicht die verbleibende Steuerbelastung für das Jahr 2022 (vgl. Pressemitteilung vom 10.2.2023).
Stand: 30. März 2023
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Baupreisindizes 2023
Finanzverwaltung veröffentlicht Indexwerte für 2023
Immobilienbewertung
Für die Ermittlung der Grundbesitzwerte im Sachwertverfahren (das Sachwertverfahren findet u. a. Anwendung für Wohnungs- und Teileigentum sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser) müssen die Regelherstellungskosten für Gebäude aus 2010 dem entsprechenden Bewertungsjahr mittels eines sogenannten Baupreisindex angepasst werden. Die Baupreisindizes werden in regelmäßigen Abständen auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes angepasst (§ 190 Abs. 2 Bewertungsgesetz/BewG).
Indizes 2023
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30.1.2023 (IV C 7 - S 3225/20/10001 :004) die Baupreisindizes für 2023 bekannt gegeben. Für alle Erwerbe ab dem Kalenderjahr 2023 gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern und Wohnhäusern mit Mischnutzung ein Index von 164,00. Für alle übrigen Gebäudearten (u. a. Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Kliniken, Hotels, Sporthallen, Verbrauchermärkte usw.) gilt ein Index von 166,9.
Erhebliche Werterhöhung
Die für 2023 geltenden Indizes unterscheiden sich teilweise erheblich von jenen der früheren Jahre. So betrugen die maßgeblichen Baupreisindizes für 2022 141,00 bzw. 142,99 sowie für 2021 129,2 bzw. 130,1. Die erhebliche Erhöhung ist auf die enormen Preissteigerungen der letzten Jahre zurückzuführen. Die hohen Indizes führen regelmäßig zu höheren Grundbesitzwerten und damit auch zu höheren Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern.
Stand: 30. März 2023
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Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Was Ebay und Co seit Jahresbeginn an die Finanzbehörden melden müssen
Neues Meldegesetz
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG vom 20.12.2022, BGBl 2022 I S 2730) wurde zum Jahresbeginn 2023 eine weitere Meldeplicht von Unternehmen an die Finanzbehörden eingeführt. Betreiber digitaler Plattformen müssen seit Jahresanfang Verkäufe ihrer Privatkunden registrieren und den Finanzbehörden melden. Meldungen für das Kalenderjahr 2023 müssen spätestens bis zum 31.1.2024 abgegeben werden (§ 13 Abs. 1 PStTG). Unterlassene oder verspätete Meldungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu € 30.000,00 geahndet werden.
Meldeinhalte
Gemeldet werden folgende Anbieterdaten (§ 14 PStTG): Vorname, Nachname, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummer oder alternativ der Geburtsort des Anbieters, Geburtsdatum sowie – sofern vorhanden – die Kennung des Finanzkontos, jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom Plattformenbetreiber einbehalten oder berechnet werden, sowie die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten.
Bagatellgrenze
Als sogenannter „freigestellter Anbieter“ gilt gem. § 3 Abs. 5 Nr. 4 PStTG, wer unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Verkäufe oder Dienstleistungen aller Art (sogenannte relevante Tätigkeiten nach § 5 PStTG) erbracht und dadurch insgesamt weniger als € 2.000,00 als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat. Beide Betragsgrenzen müssen dabei kumulativ unterschritten sein.
Bundeszentralamt für Steuern
Das Bundeszentralamt für Steuern/BZSt nimmt die Meldungen entgegen. Die Behörde empfängt und registriert dabei nicht nur Inlandsmeldungen. Auch die Plattformbetreiber in allen übrigen EU-Staaten obliegen denselben Meldepflichten und melden an die zuständigen Länderbehörden. Diese leiten deutsche Nutzer betreffende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern weiter.
Neues BMF-Schreiben
Mit Schreiben vom 2.2.2023 (IV B 6 - S 1316/21/10019 :025) klärt das Bundesfinanzministerium Anwendungsfragen zum neuen Meldegesetz. Das Schreiben enthält u. a. Erläuterungen zur Anwendung der Bagatellgrenzen (mit Beispiel), zu den nach dem Gesetz relevanten Tätigkeiten und Vergütungen sowie zu den Meldepflichten.
Stand: 30. März 2023
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Steuerfreie Veräußerung privater Immobilien
Wann vermietete Immobilien steuerfrei veräußert werden können
Spekulationsfrist
Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuerpflicht, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). „Nicht mehr als 10 Jahre“ heißt, dass die Behaltefrist mindestens 10 Jahre und einen Tag betragen haben muss, um eine Immobilie steuerfrei veräußern zu können.
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Von der Besteuerungspflicht ausgenommen sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien. Bislang vermietete Immobilienobjekte können innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden, wenn sie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die drei Jahre nicht voll ausgefüllt werden. Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum, der sich über drei Jahre erstreckt (Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16). Theoretisch reicht dazu ein Tag des ersten Kalenderjahres, die volle Ausschöpfung des mittleren Kalenderjahres sowie ein Tag im Jahr der Veräußerung. Der Zeitraum ist also erfüllt, wenn die Eigennutzung für die Dauer von einem Jahr und zwei Tagen nachgewiesen werden kann. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch bei einem Gartenhaus/Mobilheim vor, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück baurechtswidrig dauerhaft bewohnt hat (Urteil vom 26.10.2021, IX R 5/21).
Mehrere Objekte
Der BFH hat im o. g. Urteil auch betont, dass ein Steuerpflichtiger mehrere Objekte gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann. Die Steuerbefreiung kommt daher auch für Zweitwohnungen, Ferienwohnungen oder Wohnungen in Frage, die zeitweise im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden.
Stand: 30. März 2023
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Multinationale Konzerne müssen Steuerzahlungen offenlegen
Neues Gesetz fordert die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch Großkonzerne mit Sitz in der EU
EU-Richtlinie
Das EU-Parlament hat im November 2021 eine entsprechende Richtlinie verabschiedet ((EU) 2021/2101), die multinationale Unternehmen und Konzerne verpflichten soll, bestimmte Ertragsteuerinformationen betreffend ihre Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen zu veröffentlichen. Dadurch soll eine öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betreffenden Unternehmen genügend Steuern auch dort zahlen, wo sie hauptsächlich tätig sind bzw. ihre Gewinne erwirtschaften.
Neues Gesetz
Die Richtlinie ist bis zum 22.6.2023 in deutsches Recht umzusetzen. Letzteres soll durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen“ erfolgen. Aktuell liegt der Gesetzentwurf vor (BT-Drucks. 20/5653).
Betroffene Unternehmen
Die neue Regelung richtet sich dabei ausschließlich an Großunternehmen. Ertragsteuerinformationsberichte müssen danach solche Unternehmen erstellen, bei denen in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft die ausgewiesenen Umsatzerlösen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils die Schwelle von € 750 Mio. überschritten haben.
Stand: 30. März 2023
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Entgeltgleichheit von Männern und Frauen
Bahnbrechendes BAG-Urteil dürfte Auswirkungen auf künftige Lohnverhandlungen haben
Sachverhalt
Geklagt hatte eine Außendienstmitarbeiterin, deren einzelvertraglich vereinbartes Grundgehalt € 3.500,00 im Monat betragen hat. Daneben waren zwei männliche Arbeitnehmer im Vertrieb tätig. Der Arbeitgeber bot diesen ebenfalls ein Grundgehalt von € 3.500,00 an, was diese jedoch ablehnten. Letztlich zahlte der Arbeitgeber den männlichen Kollegen ein um € 1.000,00 höheres Grundgehalt. Die Mitarbeiterin forderte Lohnnachzahlungen.
BAG-Urteil
Das Bundesarbeitsgericht/BAG hat dem auf Zahlung einer Entschädigung gerichteten Antrag teilweise entsprochen und der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von € 2.000,00 zugesprochen. Die Klägerin habe Anspruch auf das gleiche Grundgehalt entsprechend ihres männlichen Kollegen. Das Argument des Arbeitgebers, die höhere Vergütung begründet sich nicht aufgrund des Geschlechts, sondern auf einer ausgehandelten Individualvereinbarung und der Tatsache, dass der männliche Kollege einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt sei, ließ das Gericht nicht gelten (Urteil vom 16.2.2023, 8 AZR 450/21).
Stand: 30. März 2023
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Nießbrauchsberechnung
Muss die Berechnung des Nießbrauch-Kapitalwerts geschlechterneutral erfolgen?
Geschlechterdiskriminierung
Während das Bundesarbeitsgericht siehe oben eine gleiche Vergütung von Arbeitsleistungen zwischen Mann und Frau fordert, muss der Bundesfinanzhof/BFH über die Rechtmäßigkeit einer geschlechterneutralen Berechnung des Nießbrauch-Kapitalwertes entscheiden (Az. II R 41/22).
Hintergrund
Bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen (§ 14 Bewertungsgesetz/BewG) werden Multiplikatoren verwendet, die aus geschlechtsdifferenzierten Sterbetafeln abgeleitet werden. Die Multiplikatoren für Frauen sind dabei gemäß der längeren Lebenserwartung höher und damit auch der den steuerpflichtigen Erwerb mindernde Nießbrauch-Kapitalwert. Das vorinstanzliche Finanzgericht/FG Köln (Urteil vom 18.8.2022, 7 K 1799/21) vermutet hierin einen Verstoß gegen das spezielle Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Grundgesetz GG).
Stand: 30. März 2023
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Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig
Warum sich der Bund weiter über 11 Milliarden Euro Steueraufkommen zur freien Verfügung freuen kann
Solidaritätszuschlag
Der sogenannte „zweite“ Solidaritätszuschlag wird seit 1995 erhoben. Über die Rechtmäßigkeit einer weiteren Erhebung wird heftig diskutiert. Unter anderem ist der Präsident des Bundesrechnungshofs in seinem Gutachten über den Abbau des Solidaritätszuschlags (Gz I 2-90 08 04 vom 4.6.2019) zu dem Schluss gekommen, dass „der Grund für die Einführung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe mit dem Auslaufen des Solidarpaktes II zum Ende des Jahres 2019 weggefallen ist“.
BFH-Urteil
Ein Ehepaar klagte vor dem Bundesfinanzhof/BFH gegen Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 2020. Der BFH wies die Klage ab (Urteil vom 17.1.2023, IX R 15/20). Nach der Entscheidung des BFH war der Solidaritätszuschlag „in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig“. Damit kann die Bundesregierung weiterhin mit € 11 Milliarden an Mehreinnahmen im Jahr rechnen. Über 2022 und Folgejahre hatte der BFH nicht zu entscheiden.
Begründung
Der BFH begründet seine Auffassung u. a., dass durch die Erhebung des Solidaritätszuschlags mit einem Zuschlagsatz von 5,5 % die Finanzordnung nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt sei. Zum einen würde der wiedervereinigungsbedingte Finanzbedarf des Bundes auch in den Jahren 2020 und 2021 fortbestehen. Zum anderen „kommt es auf eine mögliche „Umwidmung“ des Solidaritätszuschlags für andere Zwecke nicht an“, so der BFH. Soll heißen, dass der Gesetzgeber mit den Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag machen kann, was er will.
Kapitalanleger, Gleichheitsgrundsatz
Kapitalanleger zahlen grundsätzlich einen Solidaritätszuschlag auf alle Kapitaleinkünfte, und zwar ohne Freigrenze und unabhängig von der Höhe der Kapitaleinkünfte. Der BFH sieht hierin keine Ungleichbehandlung. Auch die Tatsache, dass rund 90 % der Steuerpflichtigen seit 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen, sondern nur noch die Gutverdiener, hält der BFH für rechtmäßig. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Grundgesetz sieht der BFH darin nicht.
Stand: 23. Februar 2023
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Mieterabfindungen sofort abziehbar
Warum Mieterabfindungen keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Die Finanzverwaltung rechnet Instandhaltungs- und Modernisierungskosten, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes/der Immobilie durchgeführt werden, den anschaffungsnahen Herstellungskosten für das Gebäude/Wohnung hinzu. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten übersteigen (§ 6 Abs. 1a Einkommensteuergesetz/EStG). Konsequenz daraus ist, dass die Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar sind, sondern im Rahmen der Abschreibung über die Nutzungsdauer hinweg.
Mieterabfindungen
Im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen müssen oftmals Abfindungen an Mieter gezahlt werden, damit diese die Wohnung/das Gebäude verlassen. Die Finanzverwaltung rechnete solche Aufwendungen regelmäßig zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten hinzu. Dies widerspricht der neuesten Rechtsprechung.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 20.9.2022 (IX R 29/21, veröffentlicht am 12.1.2023) den Anwendungsbereich obiger Vorschrift auf bauliche Maßnahmen am Gebäude beschränkt. Mieterabfindungen zählen nicht dazu. Diese können folglich im Jahr der Zahlungen sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Stand: 23. Februar 2023
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Vervielfältiger 2023
Warum Corona in 2023 zu einem niedrigeren Kapitalwert bei Nießbrauchslasten führt
Bewertung von Nutzungen und Leistungen
Bei lebzeitigen Vermögensübertragungen gegen Vorbehalts- oder Zuwendungsnießbrauch kann der Kapitalwert des lebenslangen Nutzungsrechts regelmäßig vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Der Nießbrauch-Kapitalwert errechnet sich aus dem maßgeblichen Jahreswert, der mit einem bestimmten Vervielfältiger multipliziert wird. Dieser wird jährlich neu ermittelt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz/BewG).
BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 14.11.2022 (IV C 7 - S 3104/19/10001 :00) die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für 2023 veröffentlicht. Die Werte wurden auf Basis der Sterbetafel 2019/2021 des Statistischen Bundesamts berechnet.
Niedrigere Vervielfältiger
Die Vervielfältiger 2023 liegen allgemein leicht unterhalb der Werte der Vorjahre. Dies liegt unter anderem an der durch Corona (COVID-19) höheren Sterblichkeit für die meisten Altersgruppen in den Erhebungsjahren. So liegt beispielsweise die durchschnittliche Lebenserwartung eines 50-jährigen Mannes nach der aktuellen Tabelle bei 30,25 Jahren, der Vervielfältiger bei 14,983. In der für 2022 maßgeblichen Tabelle liegt die Lebenserwartung bei 30,34 Jahren, der Vervielfältiger beträgt 15,001.
Fazit
Für die Praxis bedeutet dies, dass die Nießbrauch-Kapitalwerte bei Vermögensübertragungen 2023 niedriger ausfallen. Dies führt zu einem höheren steuerpflichtigen Erwerb und damit zu einer höheren Schenkungsteuer.
Stand: 23. Februar 2023
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Vorabpauschale 2023
Investmentfondsanleger müssen 2023 wieder Vorabpauschale zahlen
Vorabpauschale
Die Vorabpauschale wird seit 2019 auf Erträge von Investmentfonds erhoben. Die Abgabe wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG BGBl I 2016 S 1730) eingeführt. Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf künftige Kapitalerträge. Der Abschlag wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt. Betroffen sind Investmentfonds, die aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohe Ausschüttung im Vorjahr vorgenommen haben. Mit eingeschlossen sind auch Exchange Traded Funds (ETFs).
Zinssatz
Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt, an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Aufgrund der Negativzinspolitik der Notenbanken wurde in den vergangenen Jahren keine Vorabpauschale erhoben. Für 2023 liegt der zur Berechnung der Vorabpauschale maßgebliche Basiszinssatz gemäß BMF-Schreiben vom 4.1.2023 (IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :007) erstmals wieder im positiven Bereich und beträgt 2,55 %. Der Basisertrag ist durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses zu ermitteln. Der Basisertrag für die Vorabpauschale 2023 würde bei einem Rücknahmepreis von 100 bei 100 Fondsanteilen = 100 x 100 € x 2,55 % x 70 % = € 178,50 betragen. Die zu zahlende Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag per Jahresanfang beträgt € 178,50 x 26,375 % = € 47,08. Bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds unterliegt die Vorabpauschale der jeweils geltenden Teilfreistellung.
Steuererhebung
Voraussetzung für die Voraussteuer ist, dass der Wert des Investmentanteils bis zum Jahresende mindestens um die Vorabpauschale gestiegen ist. Bei einem Verlust des Fonds fällt keine Vorabpauschale an. Berücksichtigt werden ferner die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds. Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ziehen deutsche Depotbanken direkt vom Verrechnungskonto des Fondsanlegers ein. Der Abzug erfolgt immer zum Jahresanfang für das jeweilige Vorjahr. Die Vorabpauschale für 2023 gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2.1.2024 – zugeflossen.
Stand: 23. Februar 2023
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Depotübertragungen 2023
Wie Depotübertragungen mit und ohne Gläubigerwechsel steuerlich behandelt werden
Depotübertrag
Anlass für einen Wechsel der Depotbank mag es viele geben. In vielen Fällen locken Wechselprämien oder niedrigere Gebühren zu einem Wechsel. Neben den sonstigen Formalitäten hat ein Depotübertrag regelmäßig ertragsteuerliche Konsequenzen, die im Einzelnen erfasst werden müssen. Besonders darauf zu achten ist, dass Wechselprämien als sonstige Einkünfte erfasst werden müssen (§ 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Zu einer Steuerpflicht führen solche Prämien angesichts des Freibetrags von € 256,00 allerdings selten.
Gläubigerwechsel
Wenig problematisch ist der Depotübertrag dann, wenn der Depotinhaber gleich bleibt. Die Anschaffungskosten für die übertragenen Wertpapiere muss die vormalige Bank der neuen Bank mitteilen. Dies gilt aber nur insoweit, als der Depotübertrag unter Inlandsbanken stattfindet. Problematischer ist ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsel. Dieser führt regelmäßig zu einem fiktiven Veräußerungsvorgang mit der Konsequenz, dass die bisherigen Kursgewinne mit Abgeltungsteuer belastet werden. Keine Steuern entstehen lediglich dann, wenn gegenüber der Depotbank erklärt wird, dass es sich bei dem Depotübertrag um eine Schenkung handelt. In diesen Fällen meldet die Depotbank den Depotwechsel an die Finanzbehörden (§ 43 Abs. 1 Satz 6 EStG). Diese prüfen regelmäßig, ob eine Schenkungsteuerpflicht gegeben ist.
Ersatzbemessungsgrundlage
Führt ein Depotwechsel zu einem Verlust der Anschaffungskosten der einzelnen übertragenen Wertpapiere, wendet die neue Depotbank bei Veräußerung der übertragenen Papiere die sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage an. Nach dieser gelten 30 % des Verkaufserlöses als fiktiver Ertrag, welcher der Abgeltungsteuer unterliegt. Ein 30%iger Kursgewinn ist selten. Überhöhte Steuerabzüge der neuen Bank können nur in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, indem der Anleger die Anschaffungsdaten dem Finanzamt nachweist und den tatsächlichen Veräußerungsgewinn selbst ermittelt.
Stand: 23. Februar 2023
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Neue Konsultationsvereinbarung Schweiz
Elektronisches Rückerstattungsverfahren Schweizer Quellensteuern
Schweizer Verrechnungssteuer
Dividendenerträge, die Schweizer Unternehmen an deutsche Anteilseigner zahlen, dürfen in der Schweiz mit maximal 15 % Verrechnungssteuer belastet werden (Art. 10 Abs. 2 Buchst c Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz). Darüber hinausgehende in der Schweiz einbehaltene Verrechnungssteuern erhalten deutsche Anleger auf Antrag rückerstattet (Art. 28 DBA Schweiz). Eine volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt für Zinseinnahmen.
Elektronisches Antragsverfahren
Seit 2020 können Rückerstattungsanträge im Regelfall nur noch elektronisch eingereicht werden. Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Rückerstattungsverfahrens hat das Bundesministerium der Finanzen mit den Schweizer Behörden eine neue Konsultationsvereinbarung getroffen (vgl. BMF-Schreiben vom 29.12.2022, IV B 2 - S 1301-CHE/21/10032 :001). Sie enthält den zwingenden Hinweis, dass Anträge mit den erforderlichen Belegen elektronisch übermittelt werden müssen. Diese Vereinbarung tritt am 1.12.2023 in Kraft. Bisherige Übergangregelungen enden spätestens zu diesem Datum. So können mit Inkrafttreten dieser Konsultationsvereinbarung die Papiervordrucke R-D 1, R-D 2, R-D 3, R-D 4 und R-D 5 nicht mehr verwendet werden.
Stand: 23. Februar 2023
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Wirtschaftsstandort Deutschland
Wirtschaftsstandort Deutschland sackt auf Platz 18 ab
Standortranking
Das Leibnitz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung/ZEW erstellt alljährlich im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen ein Standortranking unter den führenden westlichen Industriestaaten. In dem Anfang 2023 veröffentlichten Bericht nahmen die Forscher 21 Industrieländer unter die Lupe. Dem Bericht liegt eine Analyse folgender sechs Politikfelder zugrunde: Steuern, Arbeit, Regulierung, Finanzierung, Infrastruktur und Investitionen sowie Energie.
Deutschland auf Platz 18
Schlechter als Deutschland hat sich in den letzten sechs Jahren kein anderer Staat entwickelt, heißt es in dem Bericht. Deutschland ist auf Platz 18 abgesackt. Wenig überraschen dürfte, dass Deutschland in punkto Steuern, Regulierung und Infrastruktur besonders viel Boden verloren hat. Auch das Verhältnis von Arbeitskosten und Produktivität ist schlechter als in anderen Staaten. Schlechter stehen nur noch Ungarn, Spanien und Italien da. Die ersten drei Plätze belegen USA, Kanada und Schweden.
Stand: 23. Februar 2023
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Hinweisgeberschutzgesetz gescheitert
Gesetz zur Einrichtung von Hinweisgeberstellen scheitert im Bundesrat
Bundesrat
Eigentlich hätten mit dem Hinweisgeberschutzgesetz („Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden") größere Unternehmen und Organisationen ab mindestens 50 Mitarbeitern eine interne Hinweisgeberstelle einrichten müssen, welche die Vertraulichkeit von Hinweisen u. a. auf Diskriminierung, Mobbing, Diebstahl, Betrug, Korruption usw. gewährleistet. Hintergrund der Gesetzesinitiative war die Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht. Dies ist nun im Bundesrat gescheitert.
Wie es weiter geht
Geplant ist alternativ die Schaffung von gesonderten internen Anlaufstellen zur Entgegennahme anonymer Hinweise. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz einrichten.
Stand: 23. Februar 2023
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Immobilienabschreibungen ab 2023
Abschreibungssätze für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Immobilien auf 3 % erhöht
Neuregelung ab 2023
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude die jährliche Abschreibung von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten erhöht. Als fertig gestellt gilt eine Wohnimmobilie, sobald die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und das Objekt bewohnbar ist.
Sonderabschreibungen § 7b EStG
Sonderabschreibungen nach § 7b Einkommensteuergesetz/EStG wurden neben den bisherigen Voraussetzungen an neue Effizienzvorgaben in Sachen Energieeinsparung gekoppelt. Sonderabschreibungen können für Wohnungen, die in den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt werden, nur noch in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnungen die Kriterien für ein Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude Stufe 40 erfüllen. Für diese Wohnungen gelten höhere Höchstbeträge für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese dürfen bis zu € 4.800,00 je Quadratmeter betragen, um die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen zu können. Die Sonderabschreibung beträgt unverändert jährlich 5 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt für Effizienzgebäude € 2.500,00 je Quadratmeter Wohnfläche. Für die sonstigen Wohnungen beträgt die maximale Bemessungsgrundlage unverändert € 2.000,00. Darüber hinausgehende Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im Rahmen der Sonderabschreibungen nicht geltend gemacht werden.
Abschreibung nach einer kürzeren Nutzungsdauer
Weiterhin können Immobilieneigentümer auch für ab 2023 hergestellte Objekte eine höhere jährliche Regelabschreibung als die neu geltenden 3 % nach Gesetz erreichen, wenn der Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer des Immobilienobjektes als die sich nach Gesetz ergebenden 33 Jahre erbracht wird. Eine anfangs beabsichtigte Streichung dieser Möglichkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2022 nicht umgesetzt.
Stand: 27. Januar 2023
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Bürgergeld ab 2023
Was das neue Bürgergeld Arbeitssuchenden bringt
Bürgergeld
Zum 1.1.2023 wurde das Bürgergeld für Arbeitssuchende als Ersatzleistung für „Hartz IV“ neu eingeführt. Die Einführung erfolgt in zwei Schritten: zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023. Mit dem Bürgergeld sollen künftig Fortschreibungen der Regelbedarfe auf die zu erwartende Preisentwicklung zeitnaher und damit wirksamer erfolgen. Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte erhalten künftig € 502,00. Für zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft beträgt der Regelsatz jeweils € 451,00.
Karenzzeiten, Vermögensgrenzen
Neu ist auch, dass die Angemessenheit der vom Bürgergeldbezieher genutzten Wohnung, deren Kosten der Staat trägt, erst nach 12 Monaten Karenzzeit überprüft wird. Innerhalb dieser Karenzzeit bleibt auch Vermögen bis zu € 40.000,00 für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Für jede weitere Person gilt ein Freibetrag von € 15.000,00.
Kein Vermittlungsvorrang mehr
Für Bürgergeldbezieher gilt kein Vermittlungsvorrang mehr. Das heißt, Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen stärker im Vordergrund. Aufgehoben wurde das sogenannte Sanktionsmoratorium. Werden Termine ohne wichtigen Grund versäumt, können die Leistungen zeitnaher gemindert werden.
Stand: 27. Januar 2023
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Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2023
Anpassung der Grundstücksbewertungsverfahren an die Immobilienwertermittlungsverordnung
Jahressteuergesetz 2022
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurden einschlägige Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom Juli 2021 angepasst. Die Änderungen waren notwendig, um den Anforderungen des Bewertungsgesetzes/BewG an eine möglichst realitätsnahe Verkehrswertermittlung gerecht zu werden.
Die wesentlichen Neuregelungen im Überblick
Allgemein wurde die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Wohnimmobilien von bisher 70 Jahre auf 80 Jahre angehoben. Zudem liegt eine „Wohnung“ i. S. des Bewertungsrechts bereits ab einer Wohnfläche von 20 qm (bisher 23 qm) vor.
Sachwertverfahren
Die wesentlichen Änderungen betreffen das Sachwertverfahren. Dieses Verfahren wurde um einen sogenannten Regionalfaktor ergänzt. Dieser Faktor soll die regional unterschiedlichen Preisentwicklungen widerspiegeln. Er fließt zusätzlich zu den Normalherstellungskosten, dem Baupreisindex und dem Alterswertminderungsfaktor in die Berechnungen ein. Maßgeblich sind die Regionalfaktoren der Gutachterausschüsse. Liegen keine Regionalfaktoren vor, ist der gesetzliche (neutrale) Regionalfaktor von 1,0 anzuwenden.
Ertragswertverfahren
Im Ertragswertverfahren wurde auf die Erfahrungswerte der Gutachterausschüsse zu den Bewirtschaftungskosten verzichtet. Stattdessen gelten standardisierte Werte aus der neu gefassten Anlage 23 zum BewG. Die Prozentsätze der gesetzlich definierten Liegenschaftszinssätze wurden reduziert. Die neuen Sätze betragen: für Mietwohngrundstücke 3,5 %, (bisher 5,0 %), für gemischt genutzte Grundstücke (Gewerbeanteil bis zu 50 %) 4,5 % (bisher 5,5 %) sowie bei Geschäftsgrundstücke 6,0 % (bisher 6,5 %). Die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze kommen allerdings nur dann zur Anwendung, wenn keine von den Gutachterausschüssen veröffentlichten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen.
Vergleichswertverfahren bleibt vorrangig
Tatsächliche Auswirkungen auf die Höhe des Grundbesitzwertes haben die Neuregelungen nur dort, wo die Bewertungsobjekte in Gegenden gelegen sind, in denen örtlich zuständige Gutachterausschüsse keine Daten zur Anwendung des Vergleichswertverfahrens zur Verfügung stellen. Dies ist praktisch nur noch in bestimmten ländlichen Gegenden der Fall. In den Städten und größeren Gemeinden liegen im Regelfall Vergleichsfaktoren (Kaufpreise/Quadratmeter-Durchschnittspreise) für Wohnungen/Häuser usw. vor. Im Ergebnis hängt also die Höhe der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer davon ab, ob Datenmaterial des örtlich zuständigen Gutachterausschusses vorliegt. Die Daten der Gutachterausschüsse können künftig drei Jahre (bisher zwei Jahre) nach Ende des Auswertungszeitraums angewendet werden (§ 177 Abs. 2,3 BewG).
Stand: 07. Februar 2023
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Auslandspauschalen 2023
Die Finanzverwaltung hat für 2023 neue Auslandspauschalen veröffentlicht
Auslandspauschalen
Das Bundesfinanzminsterium/BMF hat mit Schreiben vom 23.11.2022, IV C 5 - S 2353/19/10010 :004, die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2023 bekannt gegeben. Die Pauschalen gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Die wesentlichen Änderungen
Wesentlich erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für die USA. Besonders kräftig erhöht wurde die Übernachtungspauschale für Boston (von € 265,00 auf € 333,00) und New York City (von € 282,00 auf € 308,00). Die Verpflegungspauschalen für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden wurde für New York City von € 58,00 auf € 66,00 pro Kalendertag angehoben. Innerhalb der EU wurden die Pauschalen für Dänemark, Frankreich, Griechenland, Luxemburg sowie Ungarn nach oben angepasst. Für Nordmazedonien wurden neue Pauschalen festgesetzt.
Übernachtungspauschalen
Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen des Arbeitgebers. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.
Stand: 27. Januar 2023
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Steuerpflicht der Gas-/Wärmepreisbremse
Besteuerung der Energiehilfen neu geregelt
Neuregelungen aus dem JStG 2022
Mit dem Jahressteuergesetz/JStG 2022, BGBl 2022 I Seite 2294, wurden neue Rechtsgrundlagen für die Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz eingefügt (§§ 123 ff Einkommensteuergesetz/EStG). Gemäß § 123 EStG sind die Leistungen den sonstigen Einkünften zuzuordnen, soweit sie nicht anderen Einkunftsarten zugehören.
Milderungszone
Steuerpflichtig ist die Finanzhilfe für alle Steuerpflichtigen, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen oberhalb der Milderungszone nach § 124 EStG liegen. Die Milderungszone beginnt nach § 124 Abs. 2 EStG ab einem zu versteuernden Einkommen von € 66.915,00 und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von € 104.009,00. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von € 133.830,00 und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von € 208.018,00. Im Bereich der Milderungszone ist nur der Bruchteil der Leistungen in die Steuerpflicht einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet.
Berechnung
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Anteils der Soforthilfe muss also das zu versteuernde Einkommen zunächst ohne die Entlastungen ermittelt werden. Erreicht das zu versteuernde Einkommen die Grenzen der Milderungszone, ist die Soforthilfe dem zu versteuernden Einkommen ganz oder teilweise hinzuzurechnen.
Stand: 27. Januar 2023
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Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwertes
Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts bei Erwerb von Immobilienvermögen
Öffnungsklausel
Mit der sogenannten „Öffnungsklausel“ steht den Erben bzw. Erwerbern von Immobilienvermögen wie bisher die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Verkehrswertes mittels eines Sachverständigengutachtens oder anderen geeigneten Beweismitteln offen (§ 198 BewG). Diese Option dürfte angesichts der neuen Reform der Grundstückswertermittlung künftig verstärkt genutzt werden.
Gutachten
Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten des Nachweises eines niedrigeren Verkehrswertes in R B 198 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 näher bestimmt. Anerkannt werden „nachweisfähige“ Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken. Grundsätzlich unterliegen Wertgutachten der Beweiswürdigung durch das Finanzamt.
Nachweislast
Dem Erben/Erwerber obliegt stets die „Nachweislast“ für einen geringeren gemeinen Wert. An diese Beweisführung knüpft die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Am einfachsten gelingt die Beweisführung mit einem vorhandenen geeigneten Kaufpreis. Die Finanzverwaltung erkennt hierbei einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (und nicht unter nahen Verwandten) innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zu Stande gekommenen Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück als Nachweis an. Selbst wenn ein Kaufpreis außerhalb dieses Zeitraums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande gekommen ist und sich die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag nicht geändert haben, kann auch dieser als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen. Seitens der Finanzverwaltung bestehen „keine Bedenken, diesen Wert regelmäßig ohne Wertkorrekturen als Grundbesitzwert festzustellen (R B 198 Abs. 4 ErbStR 2019).
Stand: 27. Januar 2023
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Steuerermäßigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen
Seit Jahresbeginn keine Steuerförderung für Gasheizungen
Energetische Sanierungen
Die Vorschrift des § 35c Einkommensteuergesetz/EStG regelt eine in Form einer Steuererstattung auf Antrag progressionsunabhängige Förderung von Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Für geförderte Aufwendungen können Steuererstattungen in Anspruch genommen werden in Höhe von je 7 % der Aufwendungen, höchstens je € 14.000,00 im Kalenderjahr der Sanierungsmaßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr. Im der Sanierungsmaßnahme folgenden dritten Jahr mindert sich die Einkommensteuer um 6 % der Aufwendungen bzw. maximal € 12.000,00.
Änderung der Verordnung
Der Bundesrat hat zum Ende des vergangenen Jahres der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung zugestimmt. Zu den wesentlichen Änderungen zählte die Einstellung der Förderung für gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybrid-Heizungen. Darüber hinaus wurden die Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen angepasst. Die übrigen im Gesetz genannten energetischen Maßnahmen, insbesondere die Energieberatung, gelten unverändert.
Stand: 27. Januar 2023
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CO2-Steuer
Vermieter müssen sich ab dem Jahr 2023 an der CO2-Steuer beteiligen
CO2-Abgabe
Im Brennstoffemissionshandelsgesetz/BEHG ist festgelegt, dass, wer Kohlendioxid/CO2 ausstößt, eine Abgabe zahlen muss. Betroffen sind neben der Industrie auch Immobilieneigentümer. Ausgenommen sind sogenannte KfW-Effizienzhäuser 55 oder besser.
Neuregelung ab 2023
Bisher zahlten die CO2-Abgabe ausschließlich die Mieter. Seit dem 1. Januar müssen sich auch Vermieter an den Kosten beteiligen. Dabei gilt nicht etwa die vereinfachte Regelung 50:50. Vielmehr sieht das Gesetz ein Stufenmodell vor. Zur Berechnung der zutreffenden Stufe bzw. Aufteilungsquote sollten Vermieter zur Vorbereitung der Heizkostenabrechnung für 2023 im Lauf des Jahres folgende Daten vom Brennstofflieferanten erfragen: Brennstoffemissionen des gelieferten Brennstoffs, Kohlendioxidkosten nach dem BEHG, Emissionsfaktor des Brennstoffs und Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge.
Stand: 27. Januar 2023
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Photovoltaikanlagen: Neuregelung im Einzelnen
Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung bis 30 Kilowatt ab 2022 steuerfrei
Photovoltaikanlagen
Einnahmen aus dem Verkauf des mit einer Photovoltaikanlage erzeugten Stromes an den örtlichen Netzbetreiber stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (§ 15 Einkommensteuergesetz/EStG). Darüber hinaus fällt mit dem Betreiben einer größeren Photovoltaikanlage auch Umsatzsteuer an, soweit der Betreiber nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt (Umsatz im vorherigen Jahr nicht mehr als € 22.000,00 und im laufenden Kalenderjahr keine höheren Umsätze als € 50.000,00, vgl. § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Betreiber größerer Anlagen müssen darüber hinaus auch eine Gewerbesteuererklärung abgeben, sofern der Gewerbeertrag den Freibetrag von € 24.500,00 im Jahr überschreitet.
Neuregelungen im JStG 2022
Die Finanzverwaltung räumte Betreibern kleinerer Anlagen bislang auf Antrag einen Verzicht auf die steuerliche Erfassung ein. Damit konnten kleine Anlagen von der Besteuerung ausgenommen werden, die Anschaffungskosten waren dafür aber nicht abschreibbar. Möglich war dies bei Anlagen bis zu 10 Kilowatt (vgl. BMF-Schreiben vom 29.10.2021). Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG i.d.F. JStG 2022 eine gesetzliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt geschaffen.
Neuregelung im Einzelnen
Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden sind rückwirkend ab 1.1.2022 steuerfrei, wenn die Bruttoleistung 30 Kilowatt nicht überschreitet. Anlagen auf oder an sonstigen Gebäuden (Mischgebäuden 2) sind steuerfrei, sofern die installierte Bruttoleistung 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet. Die Werte gelten für jede einzelne Anlage. Für mehrere Anlagen gilt eine maximale Grenze von 100 Kilowatt. Die 100-kW-Grenze gilt pro Steuerpflichtigen oder pro Mitunternehmerschaft. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Art der Verwendung des erzeugten Stromes. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Strom vollständig an den Netzbetreiber verkauft oder zum Aufladen eines betrieblich genutzten E-Autos verwendet wird. Die Neuregelungen gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Anlage.
Stand: 28. Dezember 2022
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Beiträge zur Rentenversicherung
Volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023
Bisherige Regelung
Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 wurde im Zuge der Umstellung der Besteuerung von Renten auf die nachgelagerte Besteuerung ein jährlich um 2 Prozent ansteigender Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen bis ins Jahr 2025 eingeführt. Die stufenweise Erhöhung des Sonderausgabenabzugs endete zum 31.12.2022.
Vollständiger Sonderausgabenabzug
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurde mit Wirkung ab 2023 ein vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen (Rentenversicherungsbeiträge) eingeführt (§ 10 Abs. 3 EStG idF JStG 2022). Ursprünglich war vorgesehen, den vollständigen Sonderausgabenabzug erstmals im Jahr 2025 zuzulassen. Für 2023 erhöht sich dadurch der Sonderausgabenabzugsbetrag um vier Prozent. Unverändert gilt, dass Altersvorsorgeaufwendungen bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung West berücksichtigt werden können. Der Höchstbeitrag beträgt 2023 € 26528 (= 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze € 107.400,00).
Wegfall der Vorsorgepauschale
Als Folgeänderung entfällt die Übergangsregelung zum Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen in Form einer Vorsorgepauschale bei der Erhebung der Lohnsteuer (§ 39 b Abs. 4 Einkommensteuergesetz).
Stand: 28. Dezember 2022
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Alles rund um das Zwangsgeld
Mit Zwangsgeld als Beraterin und Berater richtig umgehen
Das Zwangsgeld ist das häufigste Zwangsmittel des Finanzamtes. Sinn und Zweck ist ein in die Zukunft wirkendes Beugemittel. Es soll nicht in der Vergangenheit begangenes Unrecht sühnen.
Voraussetzungen
Notwendig ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Zwangsmittel müssen schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung (Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung) angedroht werden. Die Finanzbehörde muss sich unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für eines der drei möglichen Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) entscheiden. Das heißt, die Finanzbehörde darf nur dasjenige Zwangsmittel bestimmen, durch das der Verpflichtete und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen. Die Auswahl und die Festlegung der Höhe des Zwangsgeldes stehen im Ermessen der Finanzbehörde. Die maximale Höhe beträgt € 25.000,00 Bei erstmaliger Androhung ist der Höchstsatz regelmäßig die Ausnahme und bedarf im Rahmen des Ermessens einer besonderen Begründung.
Festsetzung
Sofern die in der Androhung zugrundeliegende Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wird, setzt die Finanzbehörde das Zwangsgeld fest. Dies ist formfrei möglich, erfolgt aber im Regelfall schriftlich. Die Finanzbehörde hat ein Entschließungsermessen, darf jedoch formularmäßig auf die Androhung Bezug nehmen. Es darf nur das Zwangsmittel festgesetzt werden, das angedroht wurde. Jedoch darf ein geringeres Zwangsgeld festgesetzt werden. Fehlt die Frist oder die Androhung oder ist die Frist zu kurz, so ist die Androhung rechtsunwirksam und daher die Festsetzung rechtswidrig. Für die Androhung und Festsetzung gelten die allgemeinen Regeln über die Bekanntgabe, sodass der Zugang beim steuerlichen Vertreter für Fristen und Rechtsmittel entscheidend ist.
Beendigung des Zwangsmittelverfahrens
§ 335 AO bestimmt, dass der weitere Vollzug des Zwangsverfahrens einzustellen ist, sobald die Verpflichtung erfüllt wird. Das Zwangsgeld muss somit – trotz Androhung und Festsetzung – nicht gezahlt werden, wenn die zugrundeliegende Verpflichtung erfüllt wurde. Bereits gezahltes Zwangsgeld wird jedoch nicht zurückerstattet.
Rechtsmittel
Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind jeweils eigenständige Verwaltungsakte. Diese sind mit dem Einspruch und nachfolgend mit einer Anfechtungsklage anfechtbar. Vorläufiger Rechtschutz wird durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Praxistipp
Das Zwangsgeld muss final erst mit der Vollstreckung gezahlt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Erfüllung der Verpflichtung (z. B. mit einer geschätzten Abgabe der Steuererklärung) möglich und führt dazu, dass das Zwangsmittelverfahren ohne Folgen beendet wird.
Stand: 28. Dezember 2022
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Steueroasen-Abwehrgesetz
Bundesregierung ergänzt Liste der intransparenten Staaten
Steueroasen-Abwehrgesetz
Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz (vom 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2056) will der Gesetzgeber gegen Intransparenz bestimmter ausländischer Staaten sowie gegen unfairen Steuerwettbewerb vorgehen. Hierzu stellt das Gesetz der Finanzverwaltung rechtliche Mittel gegen nicht kooperative Staaten zur Verfügung.
Intransparente Staaten
Welche ausländischen Staaten als „nicht kooperativ“ eingestuft werden müssen, regelt § 4 des Gesetzes. Namentlich genannt sind diese Staaten in der Steueroasen-Abwehrverordnung, die Bundesfinanzministerium und Bundeswirtschaftsministerium regelmäßig aktualisieren.
Anpassung der Staatenliste
In der letzten aktualisierten Verordnung wurde die Anzahl nicht kooperativer Staaten (sogenannte Nullsatzjurisdiktionen, die keine Körperschaftsteuer oder eine Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von null erheben) auf 12 Staaten erweitert. Anguilla, Bahamas sowie die Turks- und Caicosinseln wurden neu auf die EU-Liste aufgenommen. Damit treten die in Abschnitt 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes genannten Maßnahmen auch für diese Länder in Kraft. Unter anderem gilt in Geschäftsbeziehungen mit solchen Staaten eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung sowie ein generelles Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot.
Stand: 28. Dezember 2022
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Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale 2023
Neue Werbungskostenpauschale für Arbeitszimmer erspart Steuerpflichtigen Nachweis der Aufwendungen
Arbeitszimmer
Steuerpflichtige können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu € 1.260,00 pro Kalenderjahr steuerlich geltend machen, wenn für diese konkrete Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Buchst. 6b Einkommensteuergesetz/EStG). Die Aufwendungen mussten bislang im Einzelnen nachgewiesen werden. Nach der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2022 wurde der Höchstbetrag für Aufwendungen in eine Jahrespauschale umgewandelt. Ein Nachweis für Aufwendungen entfällt. Ein unbeschränkter Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen bleibt wie bisher nur solchen Steuerpflichtigen vorbehalten, bei denen der sogenannte Mittelpunktfall vorliegt. Das heißt, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt für die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit.
Homeoffice-Pauschale
Die Geltendmachung einer Homeoffice-Pauschale wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 erleichtert. Der jährliche Maximalbetrag für die Homeoffice-Pauschale wurde von € 600,00 auf € 1.260,00 angehoben. Der tägliche Pauschbetrag in Höhe von € 6,00 kann ab 2023 bereits dann geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeit überwiegend (bisher „ausschließlich“ § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG a. F.) in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Im Ergebnis muss der Arbeitnehmer somit nicht mehr den ganzen Tag zu Hause arbeiten, um die Homeoffice-Pauschale geltend machen zu können. Es können darüber hinaus für denselben Tag die Entfernungspauschale oder Reisekosten geltend gemacht werden. Bei doppelter Haushaltsführung kommt die Homeoffice-Pauschale nicht mehr zum Ansatz. Aufwendungen für Arbeitsmittel und Internetkosten usw. können darüber hinaus gesondert geltend gemacht werden.
Stand: 28. Dezember 2022
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Kaufpreisaufteilung bei Immobilienanlagen
Finanzverwaltung setzt mit neuem Aufteilungsrechner die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um
Problemstellung
Für den Kauf einer Bestandsimmobilie wird im Regelfall ein Gesamtkaufpreis vereinbart, der sich sowohl aus dem Grundstücks- als auch dem Gebäudeanteil zusammensetzt. Werden mit dem betreffenden Objekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder wird die Immobilie betrieblich genutzt, soll der Gebäudeanteil im Regelfall abgeschrieben werden.
BFH-Rechtsprechung
Die exakte Ermittlung des abschreibbaren Gebäudeteils vom Gesamtkaufpreis konnte bislang nach der Restwertmethode (Gesamtkaufpreis abzüglich Grundstückswert) erfolgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück allerdings nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2000, IX R 86/97, BStBl II 2001, 183).
Bewertungsverfahren
Die anzuwendenden Bewertungsverfahren für Grund und Boden und für Gebäude gleichen denen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Im Einzelnen handelt es sich um das Vergleichswertverfahren, das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren. Der Wert des Grund und Bodens wird durch Multiplikation der Grundstücksgröße mit den Bodenrichtwerten ermittelt.
Aufteilungshilfe der Finanzverwaltung
Zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises hat das Bundesfinanzministerium eine Arbeitshilfe zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke veröffentlicht. Die Arbeitshilfe umfasst unter anderem ein Online-Excel-Tool zur Eingabe der Eckwerte zur Kaufpreisaufteilung (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-04-02-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html).
Stand: 28. Dezember 2022
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Lohnsteuerbescheinigungen 2023
Arbeitgeber müssen seit Januar die Steuer-Identifikationsnummern ihrer Arbeitnehmer auf Lohnsteuerbescheinigung erfassen
Bisherige Personenzuordnungskriterien
Bislang genügte für die Personenzuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die sogenannte eTIN (electronic Taxpayer Identification Number). Seit dem 1.1.2023 ist diese allerdings nicht mehr ausreichend. Arbeitgeber müssen zwingend die Steuer-Identifikationsnummer ihrer Arbeitnehmer angeben. Eine Übergangsfrist hierfür gibt es nicht (vgl. Mitteilung Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz 9.11.2022).
Regelung für ausländische Arbeitnehmer
In Deutschland tätige Personen mit ausländischem Wohnsitz besitzen im Regelfall keine vom Bundeszentralamt für Steuern zugeordnete deutsche Steuer-Identifikationsnummer. Ausländische Arbeitnehmer müssen diese beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (sog. Betriebsstättenfinanzamt) beantragen. Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, sofern vom Arbeitnehmer bevollmächtigt. Es empfiehlt sich, eine entsprechende Bevollmächtigung in neue Arbeitsverträge aufzunehmen. Antragsformulare für eine Steuer-Identifikationsnummer können über das Formularcenter der Finanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) heruntergeladen werden.
Stand: 28. Dezember 2022
Bild: Dilok - stock.adobe.com
Insolvenzgeldumlage 2023
Beitragssatz für Insolvenzgeldversicherung sinkt in 2023
Insolvenzgeldumlage
Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzgeldumlage sichert der Gesetzgeber die Entgeltansprüche von Arbeitnehmern im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers. Die Umlage ist grundsätzlich von allen Arbeitgebern zu zahlen. Ausnahme: öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die nicht insolvent werden können. Es gibt keine Mindestgröße für das Unternehmen bzw. keine Befreiungen für Kleinunternehmer. Bemessungsgrundlage ist das laufende und einmalige Arbeitsentgelt, von dem Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen sind. Die Insolvenzgeldumlage fällt auch für Minijobber an.
Umlagesatz 2023
Mit der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 wurde der Umlagesatz von 0,09 % auf 0,06 % gesenkt.
Stand: 28. Dezember 2022
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