Steuer-News
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Steuernews August 2026
Arbeitgeberleistungen zur Fußball-WM
Zuwendungen an Mitarbeiter während der Fußball-WM richtig buchen
Fußball-WM
Während der vergangenen Fußball-WM 2026 haben viele Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besondere Sachleistungen zukommen lassen, die im Einzelfall Einkommensteuerpflicht auslösen. Blieb es beim gemeinsamen Fußballschauen nur im Mitarbeiterkreis, währenddessen vom Arbeitgeber nur Getränke, Snacks oder unbelegte Semmeln und Brezen (unbelegte Backwaren Bundesfinanzhof - BFH v. 3.7.2019 VI R 36/17) serviert wurden, muss das Finanzamt nicht näher darüber informiert werden. Diese zusätzlichen Annehmlichkeiten gingen steuerfrei durch.
Betriebsveranstaltung
Anders sieht es aber aus, wenn nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch die Angehörigen der Beschäftigten als Begleitpersonen zum Fußballschauen eingeladen wurden und eine Bewirtung in größerem Umfang erfolgte. Hier liegt regelmäßig eine Betriebsveranstaltung vor. Wurden nicht mehr als zwei Spiele angesehen, fand bislang auch keine weitere Betriebsveranstaltung statt und überstiegen die Kosten den Freibetrag in Höhe von € 110,00 pro Arbeitnehmer (der auf Begleitpersonen entfallende Teil wird dem Arbeitnehmer zugerechnet) nicht, bleiben auch diese Events steuerfrei. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht Lohnsteuerpflicht. Der Arbeitgeber kann die Steuern in diesem Fall pauschal mit einem Steuersatz von 25 % übernehmen. Seit 2026 kommt die Lohnsteuerpauschalierung allerdings nur für Betriebsveranstaltungen in Frage, die allen Mitarbeitern offenstanden.
Fußball-Trikots und andere Geschenke
Verteilte der Arbeitgeber T-Shirts, Karten für kostenpflichtige Public-Viewings, Getränkegutscheine oder andere Fanartikel und Annehmlichkeiten zur Fußball-WM, ist die Sachbezugsgrenze pro Mitarbeiter und Monat von € 50,00 zu beachten. Sofern diese bisher noch nicht mit anderen Zuwendungen ausgeschöpft wurde, kann diese für solche Geschenke genutzt werden. Für teurere Fanartikel sind Zuzahlungen der Mitarbeiter über die Freigrenze hinaus zur Vermeidung der Steuerpflicht zu empfehlen.
Stand: 28. Juli 2026
Bild: KI-generiert
Renovierungskosten bei Vermietung und Verpachtung
Aufgabe der Vermietungsabsicht bei Veräußerung
Der Fall
Dumm gelaufen für einen Steuerpflichtigen, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Immobilien hatte. Der Steuerpflichtige veräußerte ein Objekt. Im Kaufvertrag verpflichtete dieser sich zur Wiederinstandsetzung des Objekts, insbesondere zur Entrümpelung und Renovierung sowie zu regelmäßigen Mietzahlungen bis zur Wiedervermietung. Diese Aufwendungen wollte er als nachträgliche Werbungskosten im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte absetzen.
Beschluss FG Bremen
Das Finanzgericht (FG) Bremen versagte jedoch wie das Finanzamt den Werbungskostenabzug, weil kein Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften mehr gegeben war (rechtskräftiger Beschluss v. 27.10.2025, I V 51/25). Nach Ansicht des FG reichte es für den Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften nicht aus, dass die Renovierungs- und Entrümpelungskosten aus der Vermietung des Objektes veranlasst waren.
Besserer Weg
Der Steuerpflichtige hätte besser die Wohnung zunächst unter Beibehaltung der Vermietungsabsicht entrümpeln und renovieren und erst im zweiten Schritt die fertig renovierte Wohnung zum Kauf anbieten sollen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch spätestens mit Abschluss des Kaufvertrages die Vermietungsabsicht aufgegeben.
Stand: 28. Juli 2026
Bild: Bnz - stock.adobe.com
Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte
Wichtige Änderungen zum 1. Juli 2026
Geringfügige Beschäftigung
Geringfügig Beschäftigte konnten bisher auf eigenen Wunsch auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Die Befreiungserklärung war während der laufenden Beschäftigung unwiderruflich und verlor erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Diese oftmals als „Einbahnstraßenregelung“ bezeichnete Dauerwirkung ist in der Vergangenheit immer mehr in Kritik geraten.
Neuregelung ab 1.7.2026
Seit dem 1.7.2026 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Befreiungserklärung einmalig zurücknehmen. Hierzu ist der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ein Antrag auf Aufhebung der Befreiung zu übermitteln. Ein entsprechender Mustervordruck findet sich in den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien, Anhang 3. Der Arbeitgeber meldet daraufhin einen Beitragsgruppenwechsel in der Rentenversicherung über die DEÜV-Meldungen zur Sozialversicherung.
Wirkung
Die einmalige Aufhebung der Befreiung wirkt nur für die Zukunft, und zwar ab Beginn des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Der Aufhebungsantrag ist unwiderruflich und kann im laufenden Beschäftigungsverhältnis nicht zurückgenommen werden. Übt ein Beschäftigter mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, mit denen er zusammen die Geringfügigkeitsgrenzen nicht übersteigt (2026: € 603,00 pro Monat), schließt der Aufhebungsantrag gegenüber einem der beiden Arbeitgeber alle Beschäftigungen ein.
Stand: 28. Juli 2026
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Steuerfallen bei teilentgeltlichen Übertragungen
BFH setzt Maßstab für Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil bei gemischten Schenkungen
Steuerfalle Gegenleistung
Vielfach werden Gegenstände, meist sind es Immobilien, ganz unbeabsichtigt teilentgeltlich übertragen. Dies ist dann der Fall, wenn der Übernehmer für die unentgeltliche Übertragung von Vermögen eine Gegenleistung erbringt. Eine Gegenleistung stellt beispielsweise die Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten des Schenkers aus der Anschaffung einer vermieteten Wohnimmobilie dar.
Steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft
Bei gemischten Schenkungen in Form teilentgeltlicher Übertragungen privater Immobilien müssen immer auch ertragsteuerliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, und zwar besonders unter dem Aspekt möglicher steuerpflichtiger privater Veräußerungsgeschäfte. So löst beispielsweise die teilentgeltliche Übertragung einer vermieteten Immobilie, wenn diese beim Rechtsvorgänger im Übertragungszeitpunkt noch nicht mehr als zehn Jahre im Besitz war, regelmäßig ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft aus (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt auch dann vor, wenn die Gegenleistung des Beschenkten unter den Anschaffungskosten des Übertragungsobjekts liegt.
BFH-Rechtsprechung
Ein Vergleich der Gegenleistung des Beschenkten mit dem Gegenstandswert der freigebigen Zuwendung führt regelmäßig in die Steuerfalle! Denn für die Berechnung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft muss eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts erfolgen (Bundesfinanzhof-BFH, Urt. v. 11.3.2025 - IX R 17/24). Im Streitfall, den der BFH zur teilentgeltlichen Übertragung einer vermieteten Wohnimmobilie entschieden hat, betrug der Gegenstandswert € 200.000,00, die vom Beschenkten übernommene Darlehensvaluta € 115.000,00. Dennoch errechnete sich ein ertragsteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn für den Schenker in Höhe von rund € 40.000,00.
Fazit
Bei teilentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ist für einkommensteuerliche Zwecke eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts vorzunehmen.
Stand: 28. Juli 2026
Bild: KI-generiert
Tipp: Sonderausgaben für Berufsausbildung
Sonderausgabenabzug für Ausbildungs- und Studienkosten
Erstmalige Berufsausbildung
Steuerpflichtige können Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. das Erststudium nach § 10 Absatz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich geltend machen. Diese Aufwendungen gelten als Kosten der Lebensführung und sind nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar.
Abflussprinzip
Sonderausgaben wirken ausschließlich im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Abflusses (Abflussprinzip § 11 Einkommensteuergesetz-EStG). Ein Vortrag in andere Jahre oder eine Verteilung auf mehrere Besteuerungszeiträume ist ausgeschlossen, auch wenn Studiengebühren für mehrere Jahre im Voraus zu zahlen sind.
Wertgrenze
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses) sind bis € 6.000,00 je Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Zweitstudium
Sind bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, sind die Kosten eines weiteren Studiums bei hinreichend konkretem Zusammenhang mit späteren Einkünften als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar. Hier greift im Unterschied zum Sonderausgabenabzug die Wertgrenze von € 6.000,00 pro Kalenderjahr nicht.
Allgemeinbildung
Ein Sonderausgaben- bzw. Werbungskostenabzug setzt voraus, dass die Ausbildung einen Bezug zu einer geplanten Berufsausübung hat. Dient die Bildungsmaßnahme der bloßen Allgemeinbildung oder Persönlichkeitsentfaltung, liegen weder Sonderausgaben i. S. d. Berufsausbildung noch Werbungskosten/Betriebsausgaben vor.
Stand: 28. Juli 2026
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International: Besteuerung ausländischer Beteiligungsprämien
Anhängiges BFH-Verfahren zum Begriff „Einkunftsteile“ i. S. der Rückfallklausel § 50d EStG
DBA-Regelung und Rückfallklausel
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines in Deutschland ansässigen und im Ausland tätigen Steuerpflichtigen werden nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Regelfall im Tätigkeitsstaat besteuert. Deutschland stellt die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. In Fällen, in denen die Einkünfte im Tätigkeitsstaat nicht besteuert werden, kann Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Einkünfte – entgegen den Regelungen im DBA – der Besteuerung unterwerfen (sogenannte Subject-to-tax-Klausel, § 50d Abs 9 Satz 4 Einkommensteuergesetz-EStG).
Sachverhalt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich vor Kurzem mit dem Fall einer in Luxemburg bis zu 50 % steuerfreien Beteiligungsprämie zu beschäftigen. Ein in Deutschland ansässiger und in Luxemburg tätiger Steuerpflichtiger erhielt von seinem Arbeitgeber eine solche Prämie. Das Finanzamt behandelte die Prämie als steuerpflichtig.
BFH-Beschluss
Der BFH hat im Beschluss vom 4.3.2026 (VI B 44/25) entschieden, dass die im Rahmen der Rückfallklausel unterliegenden „Einkunftsteile“ im Rahmen des Hauptsacheverfahrens näher zu bestimmen sind. Was darunter zu verstehen ist, sei höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Vergleichbare Sachverhalte sollten bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung durch Einspruch offengehalten werden.
Stand: 28. Juli 2026
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Versagung des Ausgabenabzugs in Zweifelsfällen
Wenn der Betriebsprüfer auf § 160 Abgabenordnung zurückgreift
Rechtsgrundlage
Besonders im Rahmen von Betriebsprüfungen wird oftmals auf den § 160 Abgabenordnung - AO) zurückgegriffen. Die Vorschrift untersagt den Abzug von Schulden und anderen Lasten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger der Leistungen genau zu benennen. Die Vorschrift findet generell auf alle Aufwendungen Anwendung, auch wenn – im Privatbereich – außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Voraussetzungen
Ein Benennungsverlangen des Finanzamtes setzt voraus, dass für die Ausgabe keine Abzugsbeschränkung besteht. Nicht zwingend ist, dass sich die Ausgabe unmittelbar gewinnmindernd auswirkt. Eine Gewinnminderung kann sich nach einer Aktivierung auch durch Abschreibungen ergeben. Das Benennungsverlangen setzt auch voraus, dass der Zahlungsempfänger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Inland steuerpflichtig ist.
Beispiele
Anwendungsbeispiele für das Ausgabenabzugsverbot nach § 160 AO sind u. a. Geschäfte ohne Rechnungen bzw. Barzahlgeschäfte, ungewöhnliche Zahlungsmodalitäten oder Schwarzarbeit. Im Einzelfall kommt es auf die subjektive Sicht des Zahlenden an.
Stand: 28. Juli 2026
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Eigentumsgarantie in Deutschland schützen
Bundesregierung setzt Vergesellschaftungsbestreben von Wohnungen Grenzen
Vergesellschaftung
Das Berliner Abgeordnetenhaus sorgte vor rund einem Vierteljahr mit einem Vergesellschaftungsrahmengesetz für Furore. Rechtsgrundlage für den umstrittenen Aktionsvorstoß ist der Artikel 15 Grundgesetz. Darin heißt es, dass „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden“ können.
Zeichen für Investitionssicherheit
Das umstrittene Berliner Gesetz sieht die Überführung von bis zu 220.000 Wohnungen in Gemeineigentum vor. Die Bundesregierung kontert nun mit einer bundesrechtlichen Rahmenregelung zum Schutz von Investitionen auf dem Wohnungsmarkt. Eine entsprechende Beschlussvorlage wurde in der Sonderbauministerkonferenz im Juni 2026 gefasst.
Stand: 28. Juli 2026
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Ferienjobs für Schüler und Studenten
Sozialversicherungspflicht von Schülern bei Ferienjobs
Befristete Ferienbeschäftigungen
Ferienjobs liegen im Regelfall innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen, sodass die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung in den meisten Fällen erfüllt sein dürften. Gemäß den Geringfügigkeitsrichtlinien können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein. In die Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Voraussetzung ist jeweils, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen bzw. Schülern regelmäßig aus, solange diese nicht aus der Schule entlassen sind. Bei Ferienbeschäftigungen beispielsweise zwischen Abitur und Studium ist eine berufsmäßige Beschäftigung stets zu prüfen.
Immatrikulierte Studierende
Studentinnen und Studenten, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert sind, sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird.
Unfallversicherung
Für Schüler besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufzubringen. Auch für Studierende ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten. Grundsätzlich sind Ferienjobber wie Aushilfen zu behandeln. Die Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.
Stand: 25. Juni 2026
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Familienheimfahrten
Wann das Finanzamt mangels Belege schätzen darf
Werbungskosten
Finanzämter erkennen Familienheimfahrten bei notwendiger doppelter Haushaltsführung einmal pro Woche an. Steuerpflichtige können für die wöchentlichen Hin- und Rückfahrten mit dem eigenen Pkw eine Entfernungspauschale in Höhe von € 0,38 pro Entfernungskilometer oder die tatsächlichen Kosten geltend machen (§ 9 Abs 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz - EStG). Für den Nachweis der Familienheimfahrten tragen Steuerpflichtige die Feststellungslast.
Mitfahrzentrale
Nutzt die oder der Steuerpflichtige für Familienheimfahrten über die Mitfahrzentrale gebuchte Mitfahrgelegenheiten, sind die Fahrten analog nachzuweisen. Als geeignete Nachweise für gebuchte Mitfahrten gelten nach der Rechtsprechung Screenshots der Buchungen. Andernfalls kann das Finanzamt die Aufwendungen schätzen, wie das Sächsische Finanzgericht (FG) entschieden hat (Urt. v. 15.5.2024, 8 K 1068/23). Im Streitfall erklärte ein Steuerpflichtiger 43 Familienheimfahrten, die er angeblich mit der Bahn durchgeführt hatte. Im Nachgang stellte sich heraus, dass der Steuerpflichtige Mitfahrgelegenheiten genutzt und die Fahrer bar bezahlt hatte.
Schätzung
Das Finanzamt kürzte die Anzahl der Familienheimfahrten auf zwei Familienheimfahrten pro Monat. Das FG sah die Schätzung für gerechtfertigt an. Eine Schätzung darf den Steuerpflichtigen nicht besserstellen, weshalb die Reduzierung der Fahrten gerechtfertigt sei.
Stand: 25. Juni 2026
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Deutschland als Steuer-Vizeweltmeister
Nur in Belgien gibt es noch höhere Abgabequoten
Taxing Wages 2026
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlicht alljährlich ihren „Taxing Wages“-Bericht. Die Organisation veröffentlicht hierbei Details zu den in den 38 OECD-Ländern gezahlten Steuern auf Löhne. Die diesjährige Ausgabe konzentriert sich auf die Progressivität verschiedener Einkommensintervalle und Haushaltstypen und die Höhe der persönlichen Einkommensteuern und Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern. Außerdem enthält der 669-seitige Bericht Analysen über von Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern gezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern sowie Barleistungen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erhalten.
Zweithöchste Abgabenbelastung
Mit einer Steuer- und Abgabenbelastung für 2025 von 49,3 % für Singles und 42,6 % für Familien mit zwei Kindern, bei denen beide Eltern arbeiten, ist Deutschland das OECD-Land mit der zweithöchsten Abgabenbelastung. Nur in Belgien sind die Abgaben noch höher. Der Durchschnitt aller OECD-Länder lag 2025 bei 35,1 % für Singles und 29,8 % für Familien.
Fazit
Die OECD stellte in ihren sogenannten „Key Findings“ u. a. fest, dass die durchschnittliche Steuerlastquote für Singles in der Mehrzahl der OECD-Länder gegenüber den Vorjahren angestiegen ist, wobei die Belastungsquoten für Familien mit Kindern stärker angestiegen sind als für Singles. Ferner stellte die OECD in ihrem 2026er Bericht die höchste je gemessene durchschnittliche Abgabenbelastung für die meisten Haushaltstypen fest.
Stand: 25. Juni 2026
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Jahressteuergesetz 2026
BMF legt Referentenentwurf vor
Referentenentwurf
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.5.2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Mit den geplanten Gesetzesänderungen und Neuerungen sollen notwendige Anpassungen an EU-Recht, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt werden. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen sowie Fehlerkorrekturen.
Wesentliche Änderungen im Überblick
Für Immobilienkäuferinnen bzw. -käufer dürfte der geplante neue § 6f Einkommensteuergesetz - EStG von Bedeutung sein. Die Vorschrift regelt die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises in einen Bodenanteil und einen Gebäudeanteil. Letzteres ist wichtig für die Berechnung der Gebäude-Abschreibung. Künftig soll eine im Kaufvertrag enthaltene Kaufpreisaufteilung auch für die Besteuerung gelten, sofern keine Anhaltspunkte eines Gestaltungsmissbrauchs oder dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt wurde. Für diesen Fall enthält Absatz 2 der Vorschrift Regelungen zur steuerkonformen Gesamtpreisaufteilung. Die Vorschrift berücksichtigt die Rechtsprechung des BFH zur verhältnismäßigen Kaufpreisaufteilung.
Hervorzuheben ist darüber hinaus die Einbindung der Künstlersozialkasse in das elektronische Meldeverfahren der gezahlten Beiträge und Rückerstattungen für Zwecke des Sonderausgabenabzugs (§ 10 Abs 2c Satz 1 EStG) sowie die ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog. „Ausbildungsfreibetrags“ für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG und § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Höhere Zinssätze
Geplant ist außerdem, den Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen (§ 233a Abgabenordnung - AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2027 auf 0,3 % je vollen Monat, also 3,6 % für ein volles Jahr, anzuheben. Aktuell gilt ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat oder 1,8 % pro Jahr (§ 238 Abs 1a Abgabenordnung - AO).
Stand: 25. Juni 2026
Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com
Steuerlich absetzbare Urlaubskosten
An welchen Urlaubskosten das Finanzamt beteiligt werden kann
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Das Finanzamt beteiligt sich an diversen Aufwendungen, die während oder anlässlich einer privaten Urlaubsreise anfallen. Beispielsweise können viele Haustiere auf die Urlaubsreise nicht mitgenommen werden und müssen zu Hause versorgt werden. Wer hierzu einen professionellen Dienstleister entgeltlich verpflichtet, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen teilweise absetzen. Geltend gemacht werden können 20 % der Aufwendungen, maximal € 4.000,00 im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Tierbetreuung innerhalb des eigenen Haushalts durchgeführt wird.
Nicht absetzbar sind beispielsweise Aufwendungen für eine externe Tierpension. Steuerliche absetzbare haushaltsnahe Dienstleistungen stellen auch Gartenarbeiten, u. a. die Bewässerung der Pflanzen während der Urlaubsabwesenheit, dar. Voraussetzung für alle Dienstleistungen ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt und diese unbar bezahlt wird.
CO2-Ausgleichszahlungen
Viele Organisationen fördern mit freiwilligen CO2-Ausgleichszahlungen Klimaschutzprojekte. Wer beispielsweise mit dem Flugzeug oder dem eigenen Pkw mit Verbrennermotor in den Urlaub fährt, kann freiwillige Zahlungen leisten. Diese können als Spenden (Sonderausgaben) die Steuern mindern. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Zahlungsempfänger um eine gemeinnützige Organisation handelt.
Kinderbetreuung
Aufwendungen für die Kinderbetreuung während der Ferienzeit können mit 80 % der Aufwendungen, maximal € 4.800,00 im Jahr, steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings eine professionelle Kinderbetreuung. Aus der Rechnung muss ferner explizit hervorgehen, dass die Kinderbetreuung im Vordergrund steht. Kulturelle Ferien-Freizeitprogramme werden regelmäßig nicht als Kinderbetreuung anerkannt.
Stand: 25. Juni 2026
Bild: Anton Gvozdikov - stock.adobe.com
International: Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Finanzgericht Berlin-Brandenburg bejaht Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf inländische Gewerbesteuer
Der Fall
Eine Holding-GmbH erhielt aus der Beteiligung an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft („Inc.“) Dividendenzahlungen. Auf diese Zahlungen behielt die USA eine Quellensteuer von 5 % ein. Die GmbH beantragte die Anrechnung der US-Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Das Finanzamt lehnte ab, da es im Gewerbesteuergesetz – anders als im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz – keine Anrechnungsvorschrift gibt.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 14.1.2026, 10 K 10106/23) bejaht eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer trotz fehlender Anrechnungsvorschrift im Gewerbesteuergesetz. Das FG beruft sich auf den im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den USA enthaltenen Methodenartikel. Dieser sieht eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Steuern vom Einkommen vor, zu denen auch die Gewerbesteuer gehört.
Revision
Das letzte Wort zu diesem Thema hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH). Das Revisionsverfahren hat das Aktenzeichen I R 2/26. Betroffene können bei abgelehnten Anrechnungsfällen den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid auf das anhängige Revisionsverfahren stützen und Ruhen des Verfahrens beantragen.
Stand: 25. Juni 2026
Bild: Marco2811 - stock.adobe.com
Besondere Aufzeichnungspflichten bei häuslichem Arbeitszimmer
Zeitnahe Aufzeichnungspflichten
Selbstständig Tätige, die ihre Tätigkeit ausschließlich in ihrem häuslichen Arbeitszimmer ausüben, können gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz - EStG laufende Aufwendungen sowie Kosten der Ausstattung steuerlich geltend machen – entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder eine Jahrespauschale von € 1.260,00.
Besondere Aufzeichnungspflichten
Für die Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen müssen besondere Aufzeichnungspflichten erfüllt werden. Arbeitszimmeraufwendungen müssen einzeln, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und zeitnah aufgezeichnet werden. Unter „zeitnah“ versteht der Bundesfinanzhof (BFH) einen Zeitraum von zehn Tagen nach Anfall der Aufwendungen (Urt. v. 24.3.2026 - VIII R 6/24). Eine Belegsammlung während eines Kalenderjahres mit anschließender Aufarbeitung der Belege und Berücksichtigung bei der Gewinnermittlung vor Abgabe der Steuererklärung im Folgejahr genügen den formalen Anforderungen nicht.
Zeitnahe Aufzeichnung
Im Streitfall scheiterte der Betriebsausgabenabzug wegen der fehlenden zeitnahen Aufzeichnung. Da dieses Kriterium von dem Steuerpflichtigen nicht erfüllt wurde, versagte der BFH den Betriebsausgabenabzug dem Grunde nach.
Stand: 25. Juni 2026
Bild: JenkoAtaman - stock.adobe.com
Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuerfreie Erwerbe innerhalb von Familien
Gesetzliche Grundlage
Nach § 3 Nr. 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sind Grundstückserwerbe steuerfrei zwischen Verwandten in gerader Linie (z. B. Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel) und auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
Schwiegerkinder
Ausdrücklich im Gesetz erwähnt sind auch Grundstücksübertragungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern. Die Eigenschaft als Schwiegerkind hängt dabei nicht vom Fortbestand der Ehe ab.
Fazit
Erwirbt der Schwiegersohn das Grundstück, z. B. von der Schwiegermutter oder dem Schwiegervater, ist dieser Erwerb nach § 3 Nr. 6 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Schwiegertochter.
Stand: 25. Juni 2026
Bild: Steve - stock.adobe.com
Vollverzinsung für Umsatzsteuer
BFH billigt Erhebung von Nachzahlungszinsen auf Vorsteuerberichtigungen
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
Das Finanzamt verlangt bekanntlich auf Steuernachforderungen Zinsen und zahlt Zinsen auf Steuererstattungen. Diese sogenannte „Vollverzinsung“ nach § 233a Abgabenordnung (AO) tritt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuer entstanden ist. Der Zinssatz beträgt 0,15 % für jeden Monat, also 1,8 % pro Jahr. Die 0,15 % pro Monat erscheinen auf den ersten Blick geringfügig. Handelt es sich aber um höhere Steuernachzahlungsbeträge, wie dies bei nachträglichen Vorsteuerberichtigungen der Fall sein kann, können die Zinsen ganz erhebliche Beträge ausmachen.
Vollverzinsung unionskonform
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am 7.5.2026 veröffentlichten Urteil
(v. 11.12.2025 - V R 7/24) die Vollverzinsung von Umsatzsteuernachforderungen für rechtmäßig erklärt und die Revision zurückgewiesen. Die Vollverzinsung wirkt gleichermaßen zugunsten als auch zulasten der Steuerpflichtigen. Die Frage nach einer Unionskonformität würde sich nicht stellen, da eine Vollverzinsung im Unionsrecht nicht vorgesehen ist. Die Verzinsungsregelung für Umsatzsteuern basiert vielmehr auf jener Verfahrensautonomie, die Deutschland als Mitgliedstaat zusteht.
Fazit
Kommt es im Fall einer Betriebsprüfung wie im Streitfall zu erheblichen Vorsteuerberichtigungen, müssen Steuerpflichtige neben den Umsatzsteuernachzahlungen unter Umständen auch erhebliche Zinsforderungen einkalkulieren. Dass Deutschland Nachzahlungszinsen verlangen darf, ergibt sich nach dem Urteil aus Art. 273 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Danach können Mitgliedstaaten „weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden“.
Stand: 26. Mai 2026
Bild: NINENII - stock.adobe.com
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen 2026
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen sind im gewissen Umfang lohnsteuerfrei.
Aufwandsentschädigungen
Gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG sind Bezüge einkommensteuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Die Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen werden jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt.
Mindestbeträge für 2026
Die für 2026 geltenden steuerfreien Aufwandsentschädigungsbeträge hat das Bundesfinanzministerium im Schreiben v. 23.3.2026 (IV C 5 – S 2337/00030/002/005) festgelegt. Für 2026 gilt ein steuerfreier monatlicher Entschädigungsbetrag von € 275,00 (bisher € 250,00) sowie eine Tagespauschale von € 9,00 (bisher € 8,00). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Entschädigungsbeträge nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Ebenfalls keine Steuerbefreiung besteht in Fällen, in denen die Entschädigungsbeträge den Aufwand der empfangenden Person offenbar übersteigen.
Stand: 26. Mai 2026
Bild: Edler von Rabenstein - stock.adobe.com
Immobilien-Seminare als Werbungskosten
Aktuelle Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts
Werbungskosten
Vermieterinnen bzw. Vermieter können Fortbildungskosten für Seminare zu den Themen Immobilienverwaltung und steuerliche Optimierung als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen. Dies hat das Sächsische Finanzgericht (FG) entschieden (Urt. v. 1.10.2025 5 K 14/25, rkr.). Im Streitfall ging es um Kosten in Höhe von € 5.900,00 für das Seminar „Immocation Steuerclass“. Es handelte sich hierbei um ein spezialisiertes Fortbildungsangebot zur Immobilienverwaltung.
Veranlassungszusammenhang
Während die Finanzverwaltung den für den Werbungskostenabzug notwendigen Veranlassungszusammenhang verneinte, verglich das FG die Aufwendungen mit denen von Steuerberatungskosten und ließ den Werbungskostenabzug zu. Fortbildungsveranstaltungen, die der Steueroptimierung von Immobilieninvestitionen dienen, seien untrennbar mit der Vermietungstätigkeit verbunden. Die Vermittlung von steuerlichen Grundlagen sei vergleichbar mit Steuerberatungskosten. Diese stellen Werbungskosten dar, soweit sie bei Ermittlung der Einkünfte anfallen.
Steuerspezifische Themen
Besonders für diesen Lehrgang war, dass dieser spezifische steuerliche Schulungsthemen wie die Berechnung von Abschreibungen, die Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Anschaffungskosten sowie die Nutzung von Kalkulationstools zur Renditeberechnung beinhaltete.
Stand: 26. Mai 2026
Bild: Sutthiphong - stock.adobe.com
Belegsendung mit der Steuererklärung
In welchen Fällen eine unaufgeforderte Abgabe von Belegen mit der Steuererklärung sinnvoll ist
Belegeinreichung
In den vergangenen Jahren hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen jeweils zu Beginn eines jeden Jahres die Prüfungsschwerpunkte für das betreffende Veranlagungsjahr bekannt gegeben. Die OFD erhoffte sich daraus eine Arbeitserleichterung dergestalt, dass bereits bei Abgabe der Steuererklärung die zur Sachverhaltsprüfung notwendigen Unterlagen und Informationen unaufgefordert mitgeschickt werden und es somit keiner gesonderten Anforderung mehr bedarf. Seit 2025 erfolgen keine Veröffentlichungen mehr. Grund hierfür ist das in immer mehr Bundesländern verfügbare „RaBe“ Verfahren. Die Abkürzung steht für „Referenzierung auf Belege“. Steuerpflichtige und Beraterinnen bzw. Berater können direkt beim Ausfüllen der elektronischen Steuererklärung im Programm „Mein ELSTER“ oder anderen RaBe-fähigen Steuerprogrammen Steuerbelege zum betreffenden Eintrag im Online-Formular hochladen.
Besondere Sachverhalte
Die elektronische Hinterlegung bzw. das Mitschicken von Belegen mit der Steuererklärung ist dann von Vorteil, wenn „besondere Sachverhalte“ in der Steuererklärung auftauchen. Solche sind u. a. außergewöhnliche oder gegenüber dem Vorjahr erheblich unterschiedliche Sachverhalte oder neue Sachverhalte (z. B. Neuvermietung usw.).
Zu erwartende Steuererstattungen
Wer freiwillig Höherbeiträge an eine Altersvorsorgeeinrichtung zahlt, sollte die erforderlichen Belege der Steuererklärung anheften. Die Rentenversicherungsträger melden nur die regulären Beiträge. Auch wer Spenden über € 300,00 geltend macht, sollte die Spendenquittung seiner Steuererklärung anhängen. Dasselbe gilt in Fällen, in denen in 2025 Abfindungen vereinnahmt wurden. Für diese kann im Regelfall eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Diese muss aber über die Steuererklärung beantragt werden, da eine Berücksichtigung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren seit 2025 nicht mehr erfolgt. Für eine zügige Steuerrückerstattung lohnt sich eine unaufgeforderte elektronische Hinterlegung der Belege.
Kapitalvermögen
Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt, wird stets nach Steuerreports der Bank(en) gefragt. Auch wer Verluste oder die tatsächlichen Anschaffungskosten für ein Wertpapier geltend machen will, bei deren Veräußerung Steuer auf die Ersatzbemessungsgrundlage verrechnet wurde, sollte Belege übermitteln.
Stand: 26. Mai 2026
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E-Rechnungen
Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht neuen FAQ-Katalog
E-Rechnungspflicht
Seit dem 1.1.2025 gilt für Unternehmer eine verpflichtende Empfangsbereitschaft für E-Rechnungen. Die Ausstellungspflichten beginnen zu Beginn des kommenden Jahres bzw. für kleinere Unternehmer ab dem 1.1.2028.
FAQ-Katalog
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat einen 18-seitigen „Fragen-Antworten-Katalog“ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung herausgegeben. Der Katalog gibt Antworten u. a. auf die Frage, was als E-Rechnung gilt. Als solche anerkannt werden ausschließlich in einem strukturierten elektronischen Format gem. EN 16931 erstellte Dokumente, die maschinell verarbeitet werden können. Als Beispiel erwähnt die BStBK Formate wie „XRechnung“ oder „ZUGFeRD ab Vers. 2.0“.
E-Rechnung und GoBD
Zentrales Thema bildet der Umgang mit E-Rechnungen in Bezug auf Ablage, Speicherung, Archivierung, Löschung unter Vereinbarkeit der „Grundsätze ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen sowie zum Datenzugriff durch die Finanzbehörden“ (GoBD).
Eingangs- und Ausgangsprozesse bei E-Rechnungen
Ausführlich dargestellt werden auch der Empfang und die Verarbeitung sowie Erstellung und Versand von E-Rechnungen. Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass jede empfangene E-Rechnung einer Validierung (Syntax-, Semantik- und Datenmodellprüfung) unterzogen werden muss. Geprüft werden muss jede Rechnung auf Formatfehler, Geschäftsregelfehler oder inhaltliche Fehler. Bei Erstellung einer E-Rechnung ist im Ausgangsprozess u. a. darauf zu achten, dass die Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten sind. Der strukturierte E-Rechnungsdatensatz kann entweder direkt im Rechnungsstellungsprogramm oder auf einer externen Rechnungsschreibungsplattform erstellt werden. Ergänzende Angaben zur E-Rechnung sind in einen in der E-Rechnung enthaltenen Datensatz aufzunehmen.
Stand: 26. Mai 2026
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Homeoffice als Betriebsstätte
OECD-Musterkommentar zu den Doppelbesteuerungsabkommen
Betriebsstätte
Unter einer Betriebsstätte wird nach deutschem Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Abgabenordnung - AO). Eine Betriebsstätte verkörpert also einen Betriebsteil eines Unternehmens mit eigener wirtschaftlicher Selbstständigkeit. Eine Begriffsdefinition findet sich außerdem im Musterabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Art. 5 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) definiert die Betriebstätte als eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Homeoffice
Im vergangenen Jahr 2025 hat die OECD ein Update zum Musterabkommen und zum Musterkommentar veröffentlicht. Darin neu enthalten ist u. a. eine umfassende Neukommentierung zum Thema Homeoffice als Betriebsstätte. Die OECD geht in der Festlegung eines Homeoffice als Betriebsstätte von einer 50-%-Schwelle aus. Verbringt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer weniger als die Hälfte ihrer bzw. seiner gesamten Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums in seinem Homeoffice, liegt keine Betriebsstätte des Arbeitgebers vor (Textziffer Tz. 44.8 OECD-MK zu Art. 5 OECD MA 2025). Wird die Schwelle überschritten, müssen weitere auf den Einzelfall bezogene Kriterien geprüft werden.
Stand: 26. Mai 2026
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Betriebswirtschaft: Return on Investment
Standardkennzahl für mehr Betriebsrentabilität
Betriebsrentabilität
Betriebsrentabilität ist ein Maß für die Ertragsstärke eines Unternehmens. Kennzahl für die Betriebsrentabilität ist das „Return on Investment“. Das Return on Investment errechnet sich aus der Formel „Umsatzrentabilität x Kapitalumschlag“. Das Produkt aus den beiden Größen gibt Auskunft darüber, wie sich das in den Betrieb investierte notwendige Kapital verzinst hat.
Beispielrechnung
Im vergangenen Jahr hat ein Musterunternehmen aus einem Umsatz von € 5 Mio. einen Gewinn von € 200.000,00 erzielt. Die Umsatzrentabilität beträgt € 200.000,00/
€ 5 Mio. x 100 = 4 %. Um diesen Umsatz zu erreichen, haben die Unternehmer ein Kapital von € 1 Mio. investiert. Der Kapitalumschlag beträgt 5 Mio./1 Mio.= 5, d. h. das investierte Kapital wurde im letzten Jahr fünfmal umgeschlagen. Der ROI beträgt in diesem Fall 4 x 5 = 20 %.
Steigerung des ROI
Die Betriebsrentabilität lässt sich mit einer höheren Produktivität steigern. Die Umsatzrentabilität steigt mit höheren Verkaufspreisen. Ein höherer Kapitalumschlag wird erreicht, indem mit Lieferanten kurze Lieferfristen vereinbart werden.
Stand: 26. Mai 2026
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EU-Inc. als Gesellschaftsform
EU-Inc. als neue Gesellschaftsform mit digitaler und kosteneffizienter Gründung
Neue Gesellschaftsform
Die EU plant mit der „European incorporated“ (EU-Inc.) eine neue Rechtsform, speziell für Start-ups und sonstige innovative Unternehmen. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine private „kleine“ Aktiengesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gründung
Die EU-Inc. soll vollständig digital errichtet werden können mittels standardisierter Dokumente und elektronische Signaturen. Die Gründung soll lediglich 48 Stunden in Anspruch nehmen. Die Gründungsgebühren sollen unter € 100,00 liegen. Als Stammkapital genügt ein Euro.
EU-Dashboard und zentrales Firmenregister
Für den Eintrag der neuen EU-Inc. steht ein zentrales EU-Register zur Verfügung, verbunden mit einem zentralen EU-Dashboard, in dem Gesellschaftsdokumente wie Gesellschafterlisten, Gesellschafterbeschlüsse und Protokolle digital hinterlegt werden können.
Stand: 26. Mai 2026
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Warnhinweis: Missbrauch von Wirtschaftsprüfer-Identitäten
WPK empfiehlt Berufsangehörigen regelmäßige Website-Checks im Internet
Missbrauch von Wirtschaftsprüfer-Identitäten
Aktuell erhält die WPK vermehrt Kenntnis von Fällen, in denen Betrüger die Identitäten von Wirtschaftsprüfern und deren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fälschen und damit täuschend echte Internetseiten schaffen. Dort wird vorgegeben, ein Wirtschaftsprüfer sei als Insolvenzverwalter tätig und wolle Gegenstände aus einer Insolvenzmasse verkaufen. Dabei werden die aus dem öffentlichen Berufsregister der WPK oder anderen öffentlichen Registern ersichtlichen Daten der Gesellschaften auf der gefälschten Internetseite angegeben. Die E-Mail-Adressen und Telefonnummern entsprechen jedoch meist nicht denen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
So agieren Betrüger
Potenzielle Käufer werden per E-Mail kontaktiert und ihnen werden Gegenstände aus der Insolvenzmasse zum Kauf angeboten. Die Betrüger agieren sowohl per Telefon als auch per E-Mail und stehen in regem Austausch mit potenziellen Käufern beziehungsweise Geschädigten.
Empfehlung für Berufsangehörige
Die WPK warnt vor solchen Aktivitäten. Berufsangehörige sollten regelmäßig im Internet überprüfen, ob gefälschte Internetseiten mit ihren Identitäten existieren, und wenn ja Strafanzeige erstatten.
Stand: 26. Mai 2026
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Neuerungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer
Geplante Neuerungen bei Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer
Steueränderungsgesetz
Der Gesetzentwurf für das „Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ enthält für Selbstständige und Gewerbetreibende wesentliche Neuerungen aus den Bereichen der Gewerbesteuer und der Grunderwerbsteuer.
Gewerbesteuer
Wegen unterschiedlicher Gewerbesteuer-Hebesätze der Städte und Kommunen kam es in der Vergangenheit oftmals zu Scheinsitzverlegungen. Hierzu wurde der offizielle Sitz bzw. die Geschäftsleitung nur auf dem Papier in eine Stadt/Gemeinde mit einem niedrigen Hebesatz verlegt (der niedrigste Hebesatz von 200 % gilt in der Gemeinde Langenwolschendorf in Thüringen), während die tatsächliche Geschäftstätigkeit unverändert in der Stadt/Gemeinde mit hohem Hebesatz verblieb. Zur künftigen Verhinderung der Scheinsitzverlegungen von Unternehmen plant die Bundesregierung, den Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer ab dem Kalenderjahr 2027 von 200 % auf 280 % zu erhöhen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG n.F.).
Grunderwerbsteuergesetz
Artikel 8 des Gesetzentwurfs enthält einige Änderungen zum Grunderwerbsteuergesetz. So sollen die bisher uneinheitlichen Anzeigefristen (diese betragen aktuell für Inländer 14 Tage und ein Monat für Ausländer) vereinheitlicht werden. Künftig soll eine Frist von einem Monat gelten
(§ 19 Abs. 3 GrEStG-E). Zudem soll die sogenannte Signing-Closing-Problematik entschärft werden. Bei Grundstücksübertragungen, die im Zusammenhang mit Anteilskäufen an einer Kapitalgesellschaft stehen, geht der Anteilskauf (sog. Signing) dem Erfüllungsgeschäft (sog. Closing) zeitlich regelmäßig vor. Es lösen jedoch beide Sachverhalte separat Grunderwerbsteuer aus, sodass es zu einer Doppelbesteuerung kommt. In dem Gesetzentwurf ist geplant, den maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt generell vom Closing auf das Signing zu verlagern. Eine Besteuerung des Closings bleibt möglich, wenn es beim Signing nicht zu einer grunderwerbsteuerlichen Anteilsvereinigung kommt oder zwischen Signing und Closing weiterer Grundbesitz durch die Gesellschaft, deren Anteile übergehen, erworben wird.
Stand: 27. April 2026
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Steuerpflicht von Erstattungszinsen
BFH bestätigt Steuerpflicht von Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuer
Gewerbesteuer
Gewerbesteuern und darauf bezogene Nebenleistungen zählen von Gesetzes wegen zum nicht steuerbaren Bereich (§ 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz - EStG). Das heißt, dass die Gewerbesteuer als auch darauf basierende Nachzahlungszinsen den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern. Im Gegensatz hierzu unterliegen Erstattungszinsen auf zu viel gezahlte Gewerbesteuern der Steuerpflicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in Erstattungszinsen keinen gegenläufigen Vorgang zu Nachzahlungszinsen und keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil v. 26.9.2025 (Az. IV R 16/23) Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahme angesehen. Solche Zinsen stellen einen Ausgleich für durch die überhöhten Steuerzahlungen verwehrte Kapitalnutzung dar. Die Tatsache, dass Nachzahlungszinsen im Gegenzug vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen sind, steht dem nicht entgegen.
Der BFH vergleicht Gewerbesteuer-Vorauszahlungen mit der Ausreichung eines Darlehens. Zinsen auf Darlehenszinsen würden ebenfalls der Besteuerung unterliegen. Eine Nichtbesteuerung von Erstattungszinsen würde eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bewirken.
Stand: 27. April 2026
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Anzahlungsrechnungen
Wichtige Pflichtangaben auf Anzahlungsrechnungen zur Sicherung des Vorsteuerabzugs
Rechnungsangaben
Rechnungen, egal ob E-Rechnung oder Papierrechnung, müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit die Rechnungsempfängerin bzw. der Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug vornehmen kann. Unter anderem ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz - UStG).
Anzahlungsrechnungen
Bei Anzahlungsrechnungen wird im Regelfall über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung abgerechnet. Der Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. der Lieferzeitpunkt steht bei Rechnungsstellung oftmals nicht fest. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung der Vorauszahlung anzugeben, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt (Art. 226 Nr. 7 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie). Darüber hinaus ist bei Anzahlungsrechnungen ein Hinweis anzufügen, dass es sich um eine solche handelt. Das heißt, es muss erkennbar sein, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird. Die Gegenstände der Lieferung oder die Art der sonstigen Leistung zum Zeitpunkt der Voraus- oder Anzahlung muss angegeben werden. Ist der Leistungszeitpunkt noch nicht vereinbart worden, genügt es, dass dies aus der Rechnung hervorgeht (Abschn. 14.5. Abs. 16 Nr. 5 i.V.m. Abschn. 14.8 Abs. 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE).
Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmerinnen bzw. Unternehmer können bei Anzahlungsrechnungen die Vorsteuer bereits in dem Voranmeldungszeitraum vornehmen, in dem eine Anzahlungsrechnung vorliegt sowie die Anzahlung geleistet worden ist.
Stand: 27. April 2026
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Ladestrom und Ladevorrichtungen
Neues BMF-Schreiben zum steuerfreien Ladestrom des Arbeitgebers sowie zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium hat im November letzten Jahres ein neues Schreiben zu den steuerlichen Vorteilen für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybrid-elektrofahrzeugs (§ 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz - EStG) sowie zu Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms herausgegeben (Schreiben v. 11.11.2025 IV C 5 - S 2334/00087/014/013 BStBl 2025 I S. 1929).
Wegfall der Pauschalen
Eine wesentliche Neuerung zum 1.1.2026 betrifft die Streichung der bisherigen ladeunabhängigen monatlichen Pauschalen für E-Autos von € 30,00 bzw. € 70,00 im Monat (Hybridfahrzeuge € 15,00 bzw. € 30,00), die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber lohnsteuerfrei auszahlen konnten. Mit dem neuen Schreiben gilt ab 2026 eine exakte Ermittlungs- und Dokumentationspflicht von Strommengen und Strompreis je Kilowattstunde (kWh). Beim Aufladen eines E-Autos an öffentlichen Ladestationen genügt hierfür der Beleg. Erfolgt die Aufladung mittels einer Ladevorrichtung in der Privatgarage, ist die Strommenge mittels eines Stromzählers nachzuweisen. Als maßgeblicher Strompreis gilt derjenige, zu dem die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte den Strom im Privathaushalt bezieht, zuzüglich eines anteiligen Grundpreises. Aus Vereinfachungsgründen können bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden (vgl. Rz 27,28 BMF-Schreiben).
Photovoltaikanlage
Nutzt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer eine eigene Photovoltaikanlage, kann als Strompreis der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) herangezogen werden. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale).
Fazit
Der Wegfall der Pauschalen erfordert zwingende Änderungen im Lohnbüro. So müssen seit Januar 2026 Strommengen, Strompreis bzw. die Strompreispauschale für die Berechnung der steuerfreien Aufwendungen verarbeitet werden können. Außerdem sind ggf. Anpassungen im Arbeitsvertrag notwendig.
Stand: 27. April 2026
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Steuerfreie Gewinne aus Edelmetallanlagen
Besteuerung der Gewinne aus Edelmetallanlagen
Edelmetallanlagen
Steuerlich betrachtet ist bei Edelmetallanlagen zwischen Münzen und Barren (physische Edelmetallanlagen), Wertpapieren mit Lieferanspruch auf das Edelmetall sowie sonstige Wertpapiere ohne Lieferanspruch zu unterscheiden. Je nach Art der Anlage werden Gewinne unterschiedlich besteuert.
Physisches Halten von Edelmetallen
Münzen oder Barren stellen steuerlich „andere Wirtschaftsgüter“ dar. Werden Münzen oder Barren innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 22 Nr. 3, § 23 Einkommensteuergesetz - EStG). Der Gewinn unterliegt dem individuellen Einkommensteuersatz. Es gilt eine Freigrenze von € 1.000,00. In Fällen von Verlusten erfolgt keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, auch nicht mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Werden physische Edelmetallanlagen länger als ein Jahr gehalten, sind Gewinne steuerfrei. Verluste können nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Wertpapiere mit Lieferanspruch
Das meistgehandelte Wertpapier mit Lieferanspruch ist Xetra-Gold (WKN A0S9GB). Beim Xetra-Gold handelt es sich um eine zu 100 % durch Gold gedeckte Inhaberschuldverschreibung. Die Inhaberschuldverschreibung verkörpert einen Auslieferungsanspruch für das Gold. Die Besteuerung entspricht dem physischen Kauf von Edelmetallen, d. h. für Anlegerinnen und Anleger, die Xetra-Anteile mehr als ein Jahr halten, sind Gewinne steuerfrei (u. a. Bundesfinanzhof BFH VIII R 4/15, VIII R 35/14, VIII R 7/17, IX R 33/17). Gleiches gilt für Euwax Gold II oder Gold Bullion Securities.
Wertpapiere ohne Lieferanspruch
Bei Edelmetall-Wertpapieranlagen ohne Lieferanspruch (Anleihen, Zertifikate, Fonds) erfolgt die Besteuerung wie bei sonstigen Wertpapieranlagen. Das heißt Gewinne unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer (§ 20 Einkommensteuergesetz - EStG). Verluste werden mit sonstigen positiven Kapitalerträgen verrechnet.
Stand: 27. April 2026
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Steuerfallen bei Investmentfonds in Österreich-Depots
Eingeschränkte Anrechnung österreichischer Kapitalertragsteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer
Kapitalertragsteuer Österreich
Österreich besteuert Erträge aus Investmentfondsanlagen mit einer Kapitalertragsteuer von 27,5 %. Für ausschließlich in Österreich Steuerpflichtige ist das Steuerthema mit Abzug der Kapitalertragsteuer erledigt, denn Erträge aus Investmentfondsanlagen zählen zu den sogenannten endbesteuerten Kapitalerträgen.
Doppelbesteuerung in Deutschland
Unter bestimmten Umständen können in Österreich endbesteuerte Investmentfondserträge in Deutschland einer weiteren Steuerpflicht unterliegen. Dies ist der Fall, wenn sich der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) der Anlegerin bzw. des Anlegers in Deutschland befindet und die betreffende Person sich bei ihrer österreichischen Bank unter ihrer österreichischen Adresse als Steuerinländer hat registrieren lassen.
Anrechnungsvoraussetzungen
In Österreich einbehaltene Kapitalertragsteuer aus österreichischen Investmentfonds ist auf die deutsche Abgeltungsteuer zwar ganz oder teilweise anrechenbar (§ 32d Abs. 5 Einkommensteuergesetz - EStG), jedoch nur für Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen.
Nicht anrechenbar ist hingegen die österreichische Kapitalertragsteuer auf Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds. Mangels Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 13 Abs 5 DBA-Österreich) besteht zwar ein Erstattungsanspruch gegenüber dem österreichischen Fiskus. Faktisch läuft dies aber in den meisten Fällen auf eine Doppelbesteuerung hinaus, da der bürokratische Aufwand für einen Rückerstattungsantrag bei Kleinbeträgen außer Verhältnis steht.
Stand: 27. April 2026
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Entnahme eines Arbeitszimmers
Rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts München
Privates Veräußerungsgeschäft
Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen grundsätzlich nur dann einer Einkommensteuerpflicht, wenn die Anschaffung im Zeitpunkt der Veräußerung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Liegt die Anschaffung schon länger als zehn Jahre zurück, ändert auch eine vor weniger als zehn Jahren erfolgte Entnahme eines Arbeitszimmers innerhalb der Wohnung, welches dem Betriebsvermögen zugeordnet war, nichts an einer steuerfreien Veräußerung.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) München (Urt. v. 16.10.2025 13 K 1234/22 rkr) sah zwischen dem entnommenen Arbeitszimmer und der veräußerten Privatwohnung keine wirtschaftliche (Teil-)Identität, sodass durch die Entnahme keine neue Veräußerungsfrist ausgelöst wurde. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass mit Entnahme des Arbeitszimmers eine neue Veräußerungsfrist begann und daher zumindest der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei. Gegen das FG-Urteil wurde keine Revision eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist.
Stand: 27. April 2026
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Kirchensteuer-Zwölftelregelung
Urteil Finanzgericht Münster
Unterjähriger Kirchenaustritt
Tritt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger während eines Jahres aus der Kirche aus, sehen die meisten Kirchensteuer-Landesgesetze vor, dass für jeden Monat, in dem die Betreffende bzw. der Betreffende noch Kirchenmitglied war, ein Zwölftel des Betrags erhoben wird, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuer ergeben würde. Tritt der Steuerpflichtige beispielsweise wie im Streitfall im September aus der Kirche aus, kommt es durch diese Regelung (im Streitfall § 5 Abs 2 Satz 1 KiStG NRW) noch zu einer anteiligen Steuerpflicht von in den verbleibenden Monaten des Jahres (im Streitfall Dezember) zugeflossenen Einkünften.
Urteil FG Münster
Das Finanzgericht (FG) Münster hält diese sogenannte „Zwölftelregelung“ für verfassungsgemäß (Urt. v. 24.10.2025 4 K 924/23). Nach Ansicht des Gerichts wird diese Vereinfachungsregelung der sachgerechten Verteilung des Jahreseinkommens gerecht. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. X R 5/26).
Stand: 27. April 2026
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Stärkung der privaten Altersvorsorge
Gesetzentwurf im Bundestag beraten
Mit dem „Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ (Altersvorsorgereformgesetz BR Drucks. 206/26) reformiert der Gesetzgeber bisherige private Altersvorsorgekonzepte und nimmt einen neuen Anlauf zur Neugestaltung der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge. Diese soll kostengünstiger, renditestärker, flexibler, einfacher und transparenter werden. Das neue Konzept löst die Riester-Rente zum Jahresende 2026 ab. Bestehende Verträge können weitergeführt und bespart werden.
Einzelheiten
Das neue Vorsorgemodell sieht neben sicherheitsorientierten Garantieprodukten mit einem garantierten Kapitalerhalt von 80 % oder 100 % auch Altersvorsorgedepots ohne Garantie vor. Diese Produktkategorie ermöglicht Anlagen in Aktien, Fonds oder Exchange Traded Funds. Außerdem sollen die Angebote privaten Finanzunternehmen durch ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers ergänzt werden. Das Standarddepot steht künftig nicht nur rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung, sondern auch Selbstständigen sowie Pflichtmitgliedern in berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenstatus.
Staatliche Zulagen
Das neue Gesetz sieht beitragsproportionale Grundzulagen in folgender Höhe vor (§ 84 Einkommensteuergesetz - EStG): 50 % der im Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge bis zu einer Höhe von € 360,00 sowie 25 % Altersvorsorgebeiträge von € 360,01 bis zu einer Höhe von € 1.800,00. Die neue maximale Grundzulage beträgt somit € 540,00.
Kinderzulagen
Sparer mit Kindern erhalten zusätzlich pro Kind eine Zulage von 100 % bis zu einer Eigenbeitragsleistung von € 1800,00, jedoch höchstens € 300,00 für jedes Kind (§ 85 EStG). Die Zulagen werden ab einem Mindesteigenbeitrag von € 120,00 gewährt (§ 86 EStG).
Stand: 19. Mai 2026
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BFH entscheidet über Pensionszusagen
Neue Urteile des BFH kräftigen steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Direktzusagen
Direktzusagen
Die Direktzusage stellt einen der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung dar. Bei der Direktzusage erteilt das Unternehmen seiner Mitarbeiterin bzw. seinem Mitarbeiter ein direktes Versprechen auf eine lebenslange Rentenzahlung. Das Unternehmen bildet gewinn- und steuermindernde Pensionsrückstellungen.
BFH-Urteile
In dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.11.2025 (I R 50/22) ging es um die steuerliche Anerkennung einer dem Geschäftsführer nach seinem 60. Lebensjahr erteilten Pensionszusage durch Gehaltsumwandlung. Der BFH hat im Streitfall eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) verneint und betont, dass ausschließlich durch Gehaltsumwandlung finanzierte Direktzusagen unabhängig von der Einhaltung einer Probezeit und auch bei einem Versprechen kurze Zeit nach Unternehmensgründung steuerlich anzuerkennen sind.
Verzinsung
In dem Urteil vom 17.12.2025 (I R 4/23) ging es um die Fremdüblichkeit der Verzinsung einer ebenfalls durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktzusage an die GmbH-Gesellschafter. Hierfür wurde ein Zinssatz von 6 % vereinbart. Gleichzeitig wurde für eine arbeitgeberfinanzierte, also nicht durch Entgeltumwandlung finanzierte, Pensionszusage ein Zinssatz von 3 % vereinbart. Das Finanzamt sah in der Zinssatzdifferenz eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der BFH verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, betonte jedoch, dass arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen nicht mit solchen aus Entgeltumwandlung verglichen werden können.
Stand: 26. März 2026
Bild: Elnur - stock.adobe.com
Hinweispflichten für Arbeitgeber
Seit Jahresbeginn müssen Arbeitnehmer bestimmter Berufsgruppen bei der Arbeit einen Personalausweis mit sich führen
Schwarzarbeit
Seit Jahresbeginn 2026 gilt eine neue Pflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in bestimmten Branchen, wie Bau, Gastronomie, Transport, Gebäudereinigung, Friseur/Kosmetik, Messebau, Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste: Sie müssen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn schriftlich und nachweisbar darauf hinweisen, dass diese während der Arbeit immer ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit sich führen müssen (§ 2a Abs. 1, 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG). Der Hintergrund dieser Regelung ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung – die Kontrolle durch die Zollbehörden wird dadurch erleichtert.
Dokumentationspflichten
Der Hinweis muss dokumentiert und für die Dauer der Beschäftigung aufbewahrt werden; er kann z. B. durch einen Aushang oder eine Notiz in der Personalakte erfolgen, eine Kopie des Hinweises reicht aus. Bei Prüfungen durch die Behörden muss der Nachweis vorgelegt werden können. Wir empfehlen dies im Rahmen der Lohnabrechnung durchzuführen.
Sanktionen
Bei Missachtung der Hinweispflicht droht ein Bußgeld. Sowohl das Nichtmitführen des Ausweises durch den Arbeitnehmer als auch das Versäumnis des Arbeitgebers, den Hinweis zu geben oder zu dokumentieren, gelten als Ordnungswidrigkeit (§ 8 Abs. 2 SchwarzArbG). Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 5.000,00 € betragen.
Stand: 26. März 2026
Bild: Thomas Melcher - stock.adobe.com
Steuerfalle bei Geldgeschenk zu Ostern vermeiden
Enge Auslegung des Begriffs der „üblichen Gelegenheitsgeschenke“
Steuerfreie Gelegenheitsgeschenke
Der Gesetzgeber stellt sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) steuerfrei.
Der Fall
Im Streitfall, den das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urt. v. 04.12.2025 - 4 K 1564/24) zu entscheiden hatte, wendete der Erblasser zum Osterfest 2015 seinem Sohn € 20.000,00 an Bargeld zu (streitgegenständliche Schenkung). Darüber hinaus erhielt der Sohn weitere Geldschenkungen zu Weihnachten von jeweils € 20.000,00. Der Sohn stammte aus einer sehr reichen Familie, in der Geschenke in dieser Höhe sicherlich als „üblich“ betrachtet werden.
Allgemeine Verkehrsanschauung maßgeblich
Was als „übliches“ Gelegenheitsgeschenk angesehen werden kann, ist fallweise zu beurteilen, da das Gesetz keine Wertobergrenzen festlegt. Das FG hat in dem betreffenden Fall für die Beurteilung der „Üblichkeit“ die allgemeine Verkehrsanschauung für maßgeblich erachtet und nicht die Anschauung der gesellschaftlichen Kreise, in denen die Schenker bzw. die Beschenkten verkehren. Geldgeschenke in Höhe von € 20.000,00 sind danach nicht als übliche Gelegenheitsgeschenke anzusehen. Übersteigt ein Gelegenheitsgeschenk den üblichen Rahmen, ist das Geschenk zur Gänze steuerpflichtig. Es kann kein angemessener Anteil abgezogen werden.
Fallstrick Erbschaftsteuererklärung
Schenkungen zu Lebzeiten werden im Regelfall dem Finanzamt nicht angezeigt. Soweit tatsächlich keine Steuerpflicht besteht bzw. eine solche eindeutig verneint werden kann, müssen solche Gelegenheitsgeschenke vom Schenker oder dem Beschenkten tatsächlich nicht nach § 30 ErbStG angezeigt werden. In der Praxis stellt sich aber nicht immer eine Eindeutigkeit hinsichtlich einer Schenkungsteuerfreiheit ein. Kommt es dann anlässlich des Todes der Schenkerin bzw. des Schenkers zu einer Erbschaftsteuererklärung, kommen alle Schenkungen im Regelfall ans Licht. Denn die Erbin bzw. der Erbe muss in der Erbschaftsteuererklärung alle Schenkungen von der Erblasserin bzw. vom Erblasser in den letzten zehn Jahren angeben, so wie es auch im Streitfall der Fall war. Eine Verjährung der Steuerpflicht tritt bei Schenkungen regelmäßig nicht ein, da die Verjährungsfrist erst beim Tod des Schenkers beginnt (Anlaufhemmung § 170 Abs. 5 Nr. 2/Abgabenordnung AO).
Stand: 26. März 2026
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Jahresabschluss 2025
Wichtige Punkte bei der Jahresabschlusserstellung
Höhere Anforderungen
Seit dem 1.1.2025 gelten strengere Regelungen für die steuerliche Betriebsprüfung. Unter anderem gilt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, eine verschärfte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 3, 4 Abgabenordnung - AO) sowie eine erweiterte Berichtigungspflicht. Alle diese neuen Aspekte sollten bei Erstellung des Jahresabschlusses 2025 Berücksichtigung finden. Besonders sollte darauf geachtet werden, dass für die einzelnen Buchungssachverhalte ausreichende Dokumentationen vorliegen und dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Nachfrage der Betriebsprüfung fundiert Auskunft geben können.
Abschreibungen
Für alle nach dem 30.6.2025 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann die degressive Abschreibung nach dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland genutzt werden. Die degressive Abschreibung kann das dreifache der linearen Abschreibung, maximal 30 %, betragen.
Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen
Für Zahlungen, die im Jahr 2025 geleistet wurden und Aufwand in 2026 darstellen, ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Für Einnahmen im Jahr 2025, die Erträge in 2026 darstellen, ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Rückstellungen sollten ausreichend begründet sein und eine fundierte Schätzungsgrundlage für die Betragshöhe ist obligatorisch.
Umsatzsteuer
Bekannte Prüfungsschwerpunkte bei der Umsatzsteuer bilden u. a. die Vorsteuerabzüge sowie die richtige Anwendung von Reverse-Charge-Regeln. Hier sollte besondere Sorgfalt angewendet werden.
Außenprüfung 2025 für Vorjahre
Falls im Jahr 2025 eine diverse Vorjahre betreffende Außenprüfung stattgefunden hat, sind die Eröffnungsbilanzwerte 2025 an die Prüfungsfeststellungen anzupassen. Ausnahme: Die Prüferfeststellungen wurden angefochten.
Stand: 26. März 2026
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International: Pauschalsteuer bei beschränkter Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder Selbstständige mit Wohnsitz im Ausland unterliegen einer beschränkten Steuerpflicht im Inland (§ 49 Abs.1 Nr. 3, 4 Einkommensteuergesetz - EStG), wenn sie im Inland tätig sind bzw. ihre Tätigkeit im Inland verwertet wird. Besonders betroffen von der beschränkten Steuerpflicht sind Schauspieler, Künstler oder Sportler.
Pauschalsteuersatz
Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer pauschal erhoben und zwar bereits an der Quelle. Der Pauschalsteuersatz beträgt allgemein 15 %. Bestimmte Einkünfte werden mit 30 % besteuert (§ 50a Abs. 2 EStG). Für ausländische Künstler, die in einem Angestelltenverhältnis stehen, beträgt die pauschale Lohnsteuer 20 %, wenn die Künstlerin bzw. der Künstler die Lohnsteuer selbst übernimmt. Übernimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber sowohl die Lohnsteuer als auch den Solidaritätszuschlag, beträgt die pauschale Lohnsteuer insgesamt 25,35 % der Einnahmen. Hinzu kommt jeweils der zusätzlich erhobene Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer (BMF-Schreiben v. 28.03.2013 - IV C 5 - S 2332/09/10002 BStBl 2013 I S. 443).
Antragsveranlagung
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Einkommensteuerveranlagung, wenn sie EU/EWR-Bürger sind und in einem EU/EWR-Staat wohnen. Mit Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland kann in vielen Fällen ein Teil der Pauschalsteuer zurückgeholt werden. Für Steuererklärungen stehen spezielle Formulare (Vordruck ESt 1C) zur Verfügung.
Stand: 26. März 2026
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Steuererklärung mit okElster-App
Finanzbehörden treiben Digitalisierung für Steuererklärungen voran
Bürgerinnen und Bürger sollen ihre Steuererklärungen künftig „mit nur einem Klick abgeben können“. Dies geht aus einer Pressemitteilung (v. 13.2. 2026) des Finanzministeriums Baden-Württemberg hervor.
okElster
In der als „okElster“ bezeichneten App schlägt das System auf Basis der den Finanzämtern von dritter Seite übermittelten Daten Vorschläge für eine Steuererklärung vor. Stimmen die Angaben, reicht nur ein Klick in der App. Fehlende oder falsche Daten können ergänzt bzw. berichtigt werden. App-Nutzer erhalten ihren Steuerbescheid anschließend ebenfalls über die App elektronisch zugestellt.
Start Sommer 2026
Die App soll ab Sommer 2026 zur Verfügung stehen, allerdings zunächst nur für ledige Personen ohne Kinder. Außerdem funktioniert die App nur, wenn ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und/oder Renteneinkünfte bezogen worden sind. Später soll Nutzern auch die Webversion „einfachELSTERplus“ zur Verfügung stehen.
Stand: 26. März 2026
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Schnelle und langsame Finanzämter
Schnellstes und langsamstes Finanzamt liegen in Hessen
Bearbeitungszeiten
Die Onlineplattform „Smartsteuer“ ermittelt alljährlich die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Einkommensteuererklärungen der Finanzämter in Deutschland. Das Ergebnis ermittelte das Institut in seinem Steuerreport 2026. Die Bearbeitungszeiten zwischen dem schnellsten und dem langsamsten Finanzamt (FA) differierten nach dem Bericht im vergangenen Jahr um 97 Tage. Bemerkenswert ist, dass sowohl das schnellste Finanzamt (FA Schwalm-Eder mit einer Bearbeitungszeit von 22 Tagen) als auch das langsamste Amt (FA Korbach-Frankenberg mit einer Bearbeitungszeit von 119 Tagen) in Hessen liegen, keine 50 Kilometer voneinander entfernt.
Durchschnittliche Erstattungen
Laut den Recherchen waren die durchschnittlichen Steuererstattungen in Hamburg mit € 1.615,00 am höchsten, gefolgt von Hessen (€ 1.566,00), Baden-Württemberg (€ 1.499,00) und Nordrhein-Westfalen (€ 1.488,00). Das Schlusslicht bildet Sachsen-Anhalt mit einer durchschnittlichen Erstattung von € 1.124,00.
Stand: 14. April 2026
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Parkplatzmiete
Keine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Betriebs-Pkw
Ein-Prozent-Methode
Die kostenlose Privatnutzung eines Firmen-Pkw stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Diese kann nach der sogenannten 1-Prozent-Methode pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (nicht Kaufpreis) bewertet und versteuert werden. Für arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sind zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Sonderregelungen gibt es für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybridfahrzeuge.
Selbst gezahlter Parkplatz
Mietet die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf eigene Kosten einen Stellplatz in der Nähe seines Arbeitsplatzes, mindert sich dadurch nicht der mittels Ein-Prozent-Methode (bzw. Fahrtenbuch) ermittelte geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw. Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes stellt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar, der gesondert zu bewerten ist (Urt. v. 9.9. 2025 VI R 7/23). Im Streitfall mietete der betreffende Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Parkplatz an, auf dem er den Firmenwagen arbeitstäglich abstellte. Der Arbeitgeber berücksichtigte die Parkgebühren bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen Firmen-Pkw nutzten, vorteilsmindernd. Der Lohnsteueraußenprüfer teilte die Ansicht nicht.
Fazit
Stellplatzkosten sind immer als eigenständiger geldwerter Vorteil zu bewerten und zu besteuern. Die aktuelle BFH-Entscheidung weicht hier allerdings von jener vom 21.11.2024 VI R 9/22 ab. Der BFH rechnete in dieser Entscheidung die Garagenmiete den gesamten jährlichen Fahrzeugkosten hinzu. In diesem Fall ging es um die Aufteilung von Leasingsonderzahlungen.
Stand: 24. Februar 2026
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Kfz-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung
BFH-Urteil v. 20.11.2025 VI R 4/23
Doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung); die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich (R 9.11 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien/LStR). Die hierfür entstandenen Aufwendungen stellen grundsätzlich Werbungskosten dar. Der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten ist allerdings auf € 1.000,00 pro Monat begrenzt.
Parkplatzgebühren
Strittig war bisher, ob Mietkosten für einen Pkw-Stellplatz zu den begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten zählen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies verneint (Urt. v. 20.11.2025 - VI R 4/23). Die Unterkunftskosten würden nur solche Aufwendungen umfassen, die die bzw. der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Aufwendungen für die Anmietung eines Stellplatzes oder einer Garage stellen keinen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar. Ohne Bedeutung ist, ob Wohnung und Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und gegebenenfalls von verschiedenen Vermietern angemietet werden, so der BFH.
Fazit
Bezugnehmend auf das BFH-Urteil bedeutet dies im Klartext, dass Steuerpflichtige die Kosten für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zu den Unterkunftskosten zu den Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung zählen können.
Stand: 24. Februar 2026
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Neue Kaufprämie für private E-Autos
Bundesregierung fördert wieder einmal die Anschaffung neuer privater E-Autos und Hybridfahrzeuge
Neue Förderung für private Elektroautos
Kaufprämien für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden wurden bereits bis Ende 2023 gewährt, damals unter dem Namen „Innovationsprämie“ bzw. „Umweltprämie“. Mit einer Kaufprämie 2.0 will die Bundesregierung wieder einmal die Elektromobilität fördern.
Förderhöhe
Die Kaufprämie 2.0 ist erstmals familien- und verdienstabhängig gestaltet. Anspruch auf Förderung haben Familien mit einem Haushaltsjahreseinkommen von € 80.000,00, bei zwei Kindern von € 90.000,00. Die Basisförderung liegt für reine Elektroautos bei € 3.000,00. Haushalte mit einem Jahreseinkommen von maximal € 60.000,00 erhalten € 4.000,00, Haushalte mit einem Maximaleinkommen von € 45.000,00 sollen € 5.000,00 erhalten. Pro Kind steigt die Förderung um € 500,00, insgesamt um höchstens € 1.000,00.
Förderung für private Plug-in-Hybride
Auch Käufer sogenannter Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung, wenn das Fahrzeug mit einem Range Extender ausgestattet ist. Die Basisförderung beträgt € 1.500,00. Weitere Voraussetzung für Plug-in-Hybride ist, dass diese nicht mehr als 60 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern haben. Die Prämien gibt es rückwirkend für alle ab dem 1.1.2026 neu zugelassenen Fahrzeuge.
Stand: 24. Februar 2026
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Grundstückswertermittlungen im Bewertungsrecht
BMF gibt Baupreisindices sowie Verbraucherpreisindices für die Bewirtschaftungskosten 2026 bekannt
Baupreisindex 2026
Maßgebliches Bewertungsverfahren für Wohnungs- und Teileigentum sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser ist – sofern keine geeigneten Vergleichswerte zur Verfügung stehen – das Sachwertverfahren (§§ 182 Abs. 4, 190 Bewertungsgesetz/BewG). Bewertungsgrundlage für den Gebäudewert sind hierbei die Regelherstellungskosten für Gebäude aus 2010. Diese Werte müssen für das jeweilige Bewertungsjahr mittels sogenannter Baupreisindices angepasst werden. Diese Baupreisindices werden in regelmäßigen Abständen auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindices für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden in konventioneller Bauart angepasst und vom Bundesfinanzministerium bekannt gegeben (§ 190 Abs. 2 Bewertungsgesetz/BewG).
Indices für 2026
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 14.1.2026 (IV D 4 - S 3225/00006/007/004) die für 2026 anzuwendenden Indices festgelegt. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum, Mehrfamilienhäuser sowie Wohnhäuser mit Mischnutzung (Gebäudearten 1.01 bis 5.1 der Anlage 24 zum BewG) gilt ein Index von 189,1. Für alle weiteren Gebäudearten 5.2 bis 18.2 der Anlage 24 zum BewG (das sind u. a. Bankgebäude, Kliniken, Hotels, Sporthallen, Verbrauchermärkte usw.) ist ein Index von 192,9 anzuwenden. Die im BMF-Schreiben veröffentlichten Baupreisindices gelten ausschließlich für erbschaftsteuerliche Bewertungen (§§ 190 BewG) sowie als wertbildende Faktoren für Wertfortschreibungen und/oder Nachfeststellungen sowie für Kaufpreisaufteilungen. Abweichende Indices gelten für grundsteuerliche Wertermittlungen (§ 259 BewG).
Ertragswertverfahren
Maßgebliches Bewertungsverfahren für Mietwohngrundstücke sowie Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke ist das Ertragswertverfahren (§ 182 Abs. 3 BewG). Die Wertermittlung erfolgt hier u. a. aus dem Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten (= Reinertrag des Grundstücks).
Anpassung der Basiswerte
Die Bewirtschaftungskosten werden im steuerlichen Bewertungsverfahren nach Anlage 23 zum BewG pauschaliert und der aktuellen Preisentwicklung angepasst. Das BMF hat mit Schreiben v. 14.1.2026 (IV D 4 - S 3224/00006/004/003) die maßgeblichen Verbraucherpreisindices bekannt gegeben. Diese betragen 77,1 (Monat Oktober 2001) bzw. 123,0 (Monat Oktober 2025).
Stand: 24. Februar 2026
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Besteuerung fiktiver Anteilserwerbe vermeiden
Steuerpflichtige Anteilserwerbe von ausscheidenden Gesellschaftern
Anwachsungserwerb
Personengesellschaftsverträge sehen oft die gesellschaftsrechtliche Regelung des Anwachsungserwerbs vor. Bei dieser Regelung verteilt sich das Gesellschaftsvermögen, das eine ausscheidende Gesellschafterin bzw. ein ausscheidender Gesellschafter hinterlässt, auf die verbleibenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
Vorsicht Steuerfalle
Gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen bei Personengesellschaften stellen unter Umständen eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung nach der Vorschrift des § 7 Abs. 7 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) dar. Doch auch beim Wechsel von Kapitalgesellschaftsanteilen kann Steuerpflicht entstehen. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die verbleibenden Gesellschafter, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zurzeit seines Ausscheidens nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Satz 2 der Vorschrift besteuert die durch Einzug von Geschäftsanteilen eines ausscheidenden Gesellschafters veranlasste Werterhöhung bei den anderen Gesellschaftsanteilen als steuerpflichtige Zuwendung.
Unentgeltlichkeit
Auf das bei steuerpflichtigen Schenkungen obligatorische subjektive Kriterium des Bewusstseins der Unentgeltlichkeit oder auf die Freiwilligkeit der Einziehung von Gesellschaftsanteilen kommt es nicht an. Für die Besteuerung spielt es damit keine Rolle, ob sich der ausscheidende Gesellschafter seiner Rolle als Schenker bewusst war oder nicht.
Stand: 24. Februar 2026
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International: Kampf gegen Steueroasen
Behörden aus Nordrhein-Westfalen kaufen umfangreichen Datensatz
Die Errichtung undurchsichtiger Firmenkonstrukte in Steueroasenländern, mit deren Hilfe die wahre Herkunft von Vermögenswerten verschleiert werden soll, ist auch nach Einführung des automatischen Informationsaustausches im Jahr 2017 noch gängige Praxis. Und es gibt auch immer wieder Datenlecks, die die deutsche Finanzverwaltung zur Aufklärung möglicher Steuerhinterziehungsfälle nutzt.
Neue Datensätze
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat jüngst wieder einen Datenkauf von einem anonymen Hinweisgeber bestätigt. Diesmal ging es um Kundeninformationen von Dienstleistern aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), den Cayman Islands, Hongkong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern. Durch den Deal sind dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF) in NRW mehr als ein Terabyte an Daten zugeflossen. Die Daten versprechen Schlüsse auf die dahinterstehenden wirtschaftlich berechtigten Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland sowie in anderen Staaten haben.
Auswertung im Gange
Nach Pressemitteilungen des Finanzministeriums NRW ist die Datenauswertung bereits voll im Gange und es ist schon zu Durchsuchungen gekommen. Selbstanzeigen sind nach derzeitigem Stand noch möglich, solange noch keine Durchsuchungen stattgefunden haben und die laufenden Ermittlungen noch nicht zur Tatentdeckung geführt haben.
Stand: 24. Februar 2026
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Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz in Kraft
Automatischer Informationsaustausch jetzt auch für Kryptokonten
Zum Jahreswechsel 2025/2026 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226“ in Kraft (BGBl I Nr. 353 v. 23.12.2025). Dieses Gesetzespaket enthielt u. a. auch das „Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen“ (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG). Dieses neue Gesetzeswerk verpflichtet Kryptowerte-Dienstleister sowie Kryptowerte-Betreiber (zum Beispiel Bison, Kranken, Coinbase usw.) zu umfassenden Sorgfaltspflichten wie u. a. zur Identifizierung ihrer Nutzerinnen bzw. Nutzer sowie zur Meldung sämtlicher Finanztransaktionen.
Steuertransparenz
Kryptoanlegerinnen und Kryptoanleger werden dadurch steuertransparent. So müssen Anbieter von Kryptodienstleistungen von ihren Kunden eine gültige Selbstauskunft einholen, aus der die steuerliche Ansässigkeit des Nutzers eindeutig hervorgeht (§ 4 KStTG). Inländische Kryptodienstleister müssen außerdem jährlich zum 31. Juli Name, Anschrift sowie Steuer-Identifikationsnummer ihrer Nutzer sowie die Art des zu meldenden Kryptowertes, alle An- und Verkäufe oder Tauschaktionen gegen eine FIAT-Währung dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Damit werden die Steuerbehörden künftig über alle Salden und Transaktionsdaten zu allen Ein- und Auszahlungen in den Wallets der Nutzer informiert.
Stand: 24. Februar 2026
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Karenzfrist für Jahresabschluss 2024
Bundesjustizministerium gewährt Gnadenfrist bis Mitte März 2026
Offenlegungsfrist bis 31.12.2025
Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen. Während Kleinstkapitalgesellschaften die Wahl haben, den Abschluss nur zu hinterlegen, müssen alle anderen Gesellschaften (kleine, mittlere, große) ihn offenlegen (§ 325 Handelsgesetzbuch/HGB). Offenlegungspflichten bestehen auch für Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person als Komplementär haftet (z. B. GmbH & Co KG). Die Frist zur Hinterlegung endet ein Jahr nach dem Bilanzstichtag.
Gnadenfrist
Das Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) gewährt nun durch das Verschieben des Beginns der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren auf die zweite Märzhälfte eine Offenlegungsfristverlängerung für den Jahresabschluss 2024 bis zum 15.3.2026.
Stand: 24. Februar 2026
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Steueränderungsgesetz 2025
Übersicht über nachträglich eingefügte Gesetzesänderungen
Steueränderungsgesetz
Das Steueränderungsgesetz 2025 wurde am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 363) verkündet und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Endfassung des Gesetzespakets enthält eine Vielzahl nachträglich eingefügter Gesetzesänderungen. Diese wurden auf Vorschlag des Finanzausschusses des Bundestags während des Gesetzgebungsverfahrens über den ursprünglichen Gesetzentwurf hinaus aufgenommen. Die wesentlichen zusätzlichen Neuerungen werden in einem kurzen Überblick dargestellt.
Steuerfreie Prämienzahlungen
Unter anderem werden Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Medaillengewinne und weitere Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen ab 1.1.2026 von der Besteuerung freigestellt (§ 3 Nr. 73 EStG).
Für Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland können künftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen, maximal jedoch der doppelte Inlandsbetrag (= € 2.000,00), geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag gilt pro Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).
Beitragszahlungen an Gewerkschaften werden ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt (§ 9a Satz 3 EStG). Und die Höchstbeträge des Spendenabzugs für politische Parteien wurden von € 1.650,00 auf € 3.300,00 bzw. € 6.600,00 (bei Zusammenveranlagung) verdoppelt (§ 10b Abs. 2 Satz 1 EStG).
Betriebsveranstaltungen
Eine wesentliche nachträgliche Gesetzesänderung betrifft die Arbeitgeber: Für Aufwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen, die den Freibetrag von € 110,00 pro Teilnehmer übersteigen, kann die Lohnsteuer-Pauschalierung nur noch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Teilnahme an dieser Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs oder eines Betriebsteils und nicht nur einer bestimmten Gruppe offensteht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Entlastung der Finanzverwaltung
Schließlich wurde noch eine Klausel zur Entlastung der Finanzverwaltung in das Gesetzesänderungspaket aufgenommen. Die Finanzverwaltung soll künftig von einer Anhörung des Steuerpflichtigen absehen können, wenn im Steuerbescheid anstelle der von ihm in der Steuererklärung angegebenen Daten die von mitteilungspflichtigen Stellen elektronisch übermittelten Daten der Besteuerung zugrunde gelegt werden.
Stand: 27. Januar 2026
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Kurzarbeitergeld 2026
Gesetzgeber verlängert Bezugsdauer abermals auf 24 Monate
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit ist eine wertvolle Alternative zu Entlassungen und stellt einen wichtigen Pfeiler zur Sicherung der Arbeitsplätze dar. Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde während der Corona-Pandemie von ursprünglich 12 Monaten auf 24 Monate verlängert. Diese Ausnahmeregelung galt ursprünglich nur bis Jahresende 2025.
Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung
Mit der im Dezember 2025 verabschiedeten „Vierten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ wurde die maximale Bezugsdauer weiterhin auf 24 Monate festgesetzt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten dadurch Planungssicherheit für die kommenden Monate des Jahres 2026.
Bezugsdauer ab 2027
Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis 31.12.2026 befristet. Nach derzeitiger Rechtslage soll ab 2027 wieder die ursprüngliche Bezugsdauer von 12 Monaten gelten.
Stand: 27. Januar 2026
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Vorlagepflichten bei Betriebsprüfung
Offenlegung von E-Mails während einer Betriebsprüfung
Offenlegungspflichten
Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer können im Rahmen einer Außenprüfung sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug zur Vorlage anfordern. Denn auch E-Mails stellen aufbewahrungspflichtige Handels- und Geschäftsbriefe dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt (Urt. v. 30.4.2025 XI R 15/23) und klargestellt, dass die Anforderung von Unterlagen „en bloc“ im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung zulässig ist. Vorlageverlangen, die sich z. B. auf „Belege und bare Geschäftsvorfälle“, “Eingangs- und Ausgangsrechnungen“ beziehen, sind zulässig.
Gesamtjournal
Als nicht zulässig sah der BFH allerdings die Forderung nach einem Gesamtjournal, welches einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält. Vorlagepflichtig sind nur solche Unterlagen, für die eine Aufbewahrungspflicht besteht. Unterlagen, die zur Vorlage erst erstellt werden müssen, können schon definitionsgemäß nicht von der Aufbewahrungspflicht erfasst sein.
Erheblicher zeitlicher Aufwand
Dass die Bereitstellung der angeforderten Unterlagen zu einem erheblichen zeitlichen Aufwand führt, spricht nicht gegen die Vorlagepflicht der angeforderten Daten. Zudem liegt kein Verstoß gegen das sogenannte Übermaßverbot vor, wenn das Unternehmen eine Vorauswahl der Unterlagen treffen kann und nur steuerrelevante Unterlagen vorzulegen sind.
Stand: 27. Januar 2026
Bild: Jumroon - stock.adobe.com
Steuererklärungspflichten
Übermittelte E-Daten ersetzen keine Steuererklärung
Steuererklärungspflichten
Eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen Bezieherinnen und Bezieher von Einkünften ohne Lohnsteuerabzug, wenn die Einkünfte mehr als € 410,00 im Jahr betragen (§ 46 Abs. 2 EStG). Darüber hinaus müssen zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten eine Steuererklärung abgeben, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen mit Steuerklasse V besteuert worden ist.
E-Daten
Den Finanzämtern werden von immer mehr mitteilungspflichtigen Stellen, wie u. a. Arbeitgebern, Besteuerungsgrundlagen elektronisch übermittelt. Diese E-Daten entbinden Steuerpflichtige nicht von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urt. v. 14.5.2025 VI R 14/22). Im Streitfall bezog ein Ehepaar Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und wurde zur Lohnsteuer nach den Klassen III und V veranlagt. Steuererklärungen gab das Ehepaar nicht ab, eine Aufforderung durch die Finanzbehörden unterblieb. Erst im Zuge der Abarbeitung einer E-Daten-Prüfliste fiel den Finanzbehörden auf, dass das Ehepaar verpflichtet gewesen wäre, Einkommensteuererklärungen abzugeben. Das Finanzamt hat daraufhin Schätzungsbescheide erlassen und Verspätungszuschläge festgesetzt.
Steuerhinterziehung durch Unterlassung
Der BFH erkannte – im Gegensatz zur Vorinstanz – die Schätzungsbescheide als rechtmäßig an. Das Argument der Steuerpflichtigen, den Finanzbehörden hätten alle notwendigen Daten für eine Steuerfestsetzung vorgelegen, wies der BFH zurück. Als den Finanzämtern ausnahmslos bekannt sind nur solche Daten anzusehen, die in Papierform vorliegen. Bei elektronischen Daten ist dies nur dann der Fall, wenn diese automatisch in eine konkrete Steuerakte einfließen. Elektronische Daten, die auf Datenspeichern den Finanzbehörden zum Abruf bereitliegen, gelten nicht automatisch als bekannt. Dies gilt auch dann, wenn die Daten mit Steuernummern der Steuerpflichtigen verknüpft sind.
Fazit
Die Schätzungsbescheide und Verspätungszuschläge waren rechtmäßig. Dies unabhängig von der Tatsache, dass – wie im Streitfall – die allgemeine vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Der BFH bestätigte, dass im Streitfall eine Steuerhinterziehung durch Unterlassung vorlag. Die Festsetzungsverjährungsfrist verlängerte sich daher auf zehn Jahre.
Stand: 27. Januar 2026
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Aktivrente
Steuerfreier Hinzuverdienst für Rentner
Mit dem sogenannten Aktivrentengesetz führte die Bundesregierung die sogenannte „Aktivrente“ für Rentnerinnen und Rentner ein. Diese können künftig bis zu € 2.000,00 im Monat steuer- jedoch nicht sozialversicherungsfrei hinzuverdienen (§ 3 Nr. 21 EStG). Das Bundesfinanzministerium rechnet laut Gesetzentwurf mit rund 168.000 Interessentinnen und Interessenten pro Jahr.
Voraussetzungen
Um die Steueranreize in Anspruch nehmen zu können, müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze für den Rentenbezug erreicht haben. Das heißt, wer zwischen 1947 und 1963 geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze für die Aktivrente in einem schrittweisen Übergang zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr. Für 1964 und später Geborene beginnt die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren. Maßgeblich ist das Lebensalter, nicht die Beitragsjahre. Bezieherinnen und Bezieher einer vorgezogenen Altersrente, zum Beispiel die Rente mit 63, können von der Aktivrente erst profitieren, wenn sie – trotz Rentenbezug – ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben.
Höherverdienst
Verdienen Rentner mehr als € 2.000,00 hinzu, ist dies für den Rentenbezug unerheblich. Der übersteigende Betrag ist allerdings steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Minijobs
Aktivrentnerinnen und -rentner können parallel zusätzlich noch einer Minijobtätigkeit nachgehen. Der Minijobverdienst (für 2026 sind maximal € 603,00 pro Monat erlaubt) hat keine Auswirkung auf die Aktivrente.
Selbstständige
Rentner, die ihrer selbstständigen Tätigkeit auch noch im Rentenalter nachgehen, erhalten den Steuerbonus nicht. Diesen gibt es vielmehr nur in einem Angestelltenverhältnis. Zum Aktivrentner werden Arbeitnehmer automatisch. Nur wer in der Lohnsteuerklasse VI eingestuft ist und mehrere Jobs hat, muss dem Arbeitgeber eine Bestätigung vorlegen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis in Anspruch genommen worden ist.
Stand: 27. Januar 2026
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Auslandsreisepauschalen 2026
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtung im Ausland
Auslandsreisen
Für beruflich bedingte Auslandsreisen berücksichtigen die Finanzbehörden Mehraufwendungen für Verpflegung regelmäßig als Werbungskosten/Betriebsausgaben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht alljährlich aktualisierte anwendbare Pauschbeträge. Für 2026 gelten die im BMF-Schreiben vom 5.12.2025 (IV C 5 - S 2353/00094/007/012) veröffentlichten Pauschsätze.
Neue Länder und Städte
Neu in die Länderliste aufgenommen wurden die Länder Pakistan (Verpflegungspau-schbetrag mindestens 24 Std. = € 41,00, mehr als 8 Std. = € 28,00, Übernachtungspauschale = € 199,00), Rumänien (Verpflegungspauschbetrag mindestens 24 Std. = € 38,00, mehr als 8 Std. = € 25,00, Übernachtungspauschale = € 103,00) sowie für die Schweiz die Stadt Bern (Verpflegungspauschbetrag mindestens 24 Std. = € 82,00, mehr als 8 Std. = € 55,00, Übernachtungspauschale = € 195,00).
Werbungskosten / Betriebsausgabenabzug
Die in der Übersicht zu dem BMF-Schreiben aufgeführten Pauschbeträge für Übernachtungskosten können ausschließlich für eine lohnsteuerfreie Arbeitgebererstattung angewendet werden, nicht aber für den tatsächlichen Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug (R 9.7 Absatz 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR), R 4.12 Einkommensteuerrichtlinien (EStR)). Die Pauschbeträge können außerdem für die Geltendmachung von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland verwendet werden.
Stand: 27. Januar 2026
Bild: naka - stock.adobe.com
Grundsteuer verfassungsgemäß
Bundesfinanzhof zur Verfassungskonformität des Ertragswertverfahrens
Grundsteuer
Seit 2025 wird die Grundsteuer nach verschiedenen – neuen – Bewertungsverfahren berechnet. In elf Bundesländern wird die Bewertung von Wohnungseigentum für die Grundsteuer nach dem bundeseinheitlichen Ertragswertverfahren ermittelt. Das Ertragswertverfahren findet u. a. Anwendung in Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Aus diesen drei Bundesländern haben drei Wohnungseigentümer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geklagt. Der BFH hat in diesen drei Verfahren (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) die Grundsteuerwertermittlung mittels Ertragswertverfahren für verfassungskonform erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Bewertungsverfahren dürfen sich grundsätzlich am Regelfall orientieren. Es muss nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des BFH kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen. Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen sind in Kauf zu nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten, so der BFH.
Stand: 27. Januar 2026
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Neue Streitwertgrenzen 2026
Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf € 10.000,00
Zuständigkeitsstreitwert
Mit dem Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen wurde § 23 Gerichtsverfassungsgesetz geändert. Das Änderungsgesetz sieht die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte von bisher € 5.000,00 auf € 10.000,00 vor. Das bedeutet, dass Streitigkeiten bis € 10.000,00 künftig vor den Amtsgerichten verhandelt werden können, wo kein Anwaltszwang besteht.
Rechtsmittelstreitwerte
Darüber hinaus sollen die Rechtsmittelstreitwerte bei Gerichtsverfahren angehoben werden. Geplant ist, die Wertgrenzen im Privatrecht, etwa im Familien- und Betreuungsrecht sowie in Nachlass- und Grundbuchsachen, von derzeit € 600,00 auf € 1.000,00 zu erhöhen. Ferner soll die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof von aktuell € 20.000,00 auf € 25.000,00 sowie die Wertgrenze für Kostenbeschwerden von € 200,00 auf € 300,00 steigen.
Stand: 27. Januar 2026
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Mindestlohn, Mini- und Midijobs 2026
Mindestlohn steigt 2026 auf € 13,90, die Geringfügigkeitsgrenze beträgt € 603,00
Mindestlohn
Zum 1.1.2026 wurde der gesetzliche Mindestlohn von € 12,82 auf € 13,90 angehoben. Der Betrag gilt brutto und pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ab Januar 2026 ein Brutto-Monatslohn von (13,90 x 173,33 Arbeitsstunden = ) € 2.409,29 erreicht.
Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist an die Steigerungen beim Mindestlohn gekoppelt (dynamische Geringfügigkeitsgrenze). Für 2026 beträgt die Verdienstgrenze analog der Anhebung des Mindestlohnes € 603,00.
Besonderheiten bei Minijobbern
Bei Minijobberinnen und Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes/TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Unter Berücksichtigung des ab 2026 geltenden Mindestlohns würde dies regelmäßig zur Überschreitung der Verdienstgrenzen führen. Um die Geringfügigkeitsgrenze von € 603,00 nicht zu überschreiten, können maximal (€ 603,00 dividiert durch € 13,90 = ) 43,37 Arbeitsstunden im Monat vereinbart werden.
Jahresmeldungen für Minijobber
Für jeden Minijobber ist zum Jahresanfang eine Jahresmeldung für das vergangene Jahr an die Minijob-Zentrale zu senden. Voraussetzung ist, dass der Minijobber über den 31. Dezember hinaus beschäftigt und gemeldet ist. Die Meldung zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund 50 ist spätestens bis zum 15. Februar 2026 an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Für kurzfristig (zeitlich geringfügig) Beschäftigte muss keine Jahresmeldung erstellt werden.
Höherer Einstiegslohn für Midijobber
Die untere Entgeltgrenze für Midijobberinnen und Midijobber beträgt seit 1.1.2026 € 603,01. Die obere Entgeltgrenze in Höhe von € 2.000,00 blieb unverändert. Mit dem Anstieg der Entgeltgrenze ändert sich auch der an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gekoppelte Faktor F in Folge der Erhöhung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung.
Stand: 21. Dezember 2025
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Digitale Steuerbescheide
Elektronische Steuerbescheide als Regel, Papierform als Ausnahme
Bekanntgabe von Verwaltungsakten
Ab 1.1.2026 tritt § 122a Abs 1 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV in Kraft. Die Vorschrift sieht die elektronische Zustellung von Verwaltungsakten aller Art (Steuerbescheide usw.) vor. Ergehen Steuerbescheide auf Grundlage elektronisch übermittelter Steuererklärungen und hat die bzw. der Steuerpflichtige in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt oder wird sie bzw. er im Jahr 2026 einwilligen, dann werden ab 2026 Steuerbescheide generell elektronisch zum Abruf bereitgestellt.
Beginn der Einspruchsfrist
Die Finanzbehörde muss den Steuerpflichtigen über die Abrufmöglichkeit unterrichten. Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Verwaltungsakt gilt ab dem vierten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt. Damit beginnt auch die Einspruchsfrist mit Ablauf dieses Tages (§ 122a Abs 4 AO).
Antrag auf Papierzustellung ab 2027 möglich
Die Vorschrift sieht ein generelles Antragsrecht für eine dauerhafte oder einmalige Zusendung von Bescheiden in Papierform und auf dem Postweg vor (§ 122a Abs. 2 AO). Das Antragsrecht steht allen Steuerpflichtigen zu und bedarf keiner Begründung. Anträge für eine postalische Zustellung verlangt die Finanzverwaltung allerdings erst ab 2027. Die Finanzverwaltung wird eine elektronische Antragsmöglichkeit im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung stellen. Anträge für Briefpostzustellungen gelten allerdings nur für die Zukunft. Es empfiehlt sich daher, Anträge auf Bekanntgabe von Steuerbescheiden in Papierform zeitnah zum Jahreswechsel 2026/2027 zu stellen.
Stand: 21. Dezember 2025
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Rechtskreistrennung entfällt ab 2026
Beitragsmeldungen für Beschäftigte in alten und neuen Bundesländern ohne Rechtskreiszeichen
Bisherige Regelung
Bislang mussten in den Meldungen und Beitragsnachweisen zur Sozialversicherung Rechtskreiszeichen für Ost und West angegeben werden. Hintergrund dafür waren unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern. Die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen sind bereits zum 1.1.2025 weggefallen, sodass bereits im letzten Jahr die Pflicht zur Angabe von Rechtskreiszeichen bei den Meldungen entfallen ist. Bei den Beitragsnachweisen war bis Jahresende 2025 allerdings noch eine Rechtskreistrennung erforderlich.
Neu ab 2026
Ab Januar 2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nun auch in den Nachweisen zur Abrechnung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für ihre Beschäftigten kein Rechtskreiszeichen mehr setzen. Stattdessen können die Beiträge für Beschäftigte in den alten und den neuen Bundesländern zusammen gemeldet werden.
Rückwirkende Anwendung
Der Wegfall der Rechtskreiszeichen gilt rückwirkend. Das heißt, auch wenn im Januar 2026 nachzuweisende Beiträge für das Vorjahr 2025 gemeldet werden, ist keine Rechtskreistrennung mehr erforderlich.
Stand: 21. Dezember 2025
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Fehler vermeiden bei der Gewinnermittlung
Buchführungsfehler vermeiden und auf ordnungsgemäße Buchführungsbelege achten
Fatale Steuerfehler vermeiden
Das neue Jahr beginnt bei Selbstständigen und Unternehmerinnen sowie Unternehmern oftmals mit Abschluss ihrer meist selbst erstellten Buchführung für das vergangene Jahr sowie der Zusammenstellung der Belege und Rechnungen und der sonstigen Dokumente, die für die Gewinnermittlung relevant sind. Dabei beachten Unternehmer oftmals nur selten notwendige steuerliche Details und begehen so unbeabsichtigt fatale Steuerfehler. Auf die häufigsten soll hier hingewiesen werden.
Buchführungsprogramme und Buchungsbelege
Vielfach werden bei einer selbst erstellten Buchführung keine Softwareprogramme verwendet, die gemäß der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) zertifiziert sind. Beispielsweise werden häufig in der Praxis verwendete Aufzeichnungen in Excel nicht anerkannt. Auch gehen viele Unternehmerinnen und Unternehmer aus Vereinfachungsgründen dazu über, Papierbelege mit dem Handy zu fotografieren oder einzuscannen. Der Originalbeleg wandert dann in den Papierkorb. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig, doch nur unter Einhaltung strenger technischer Vorschriften und einer entsprechenden Dokumentation. Um einen Vorsteuerabzug (siehe unten) nicht zu gefährden, empfiehlt es sich für den Laien, die Originalbelege stets aufzuheben.
Firmenwagen
Bei einem auch zu privaten Zwecken genutzten Firmenwagen ist darauf zu achten, dass der Privatanteil bei Anwendung der 1-Prozent-Pauschalmethode aus dem Bruttolistenpreis berechnet wird und nicht aus dem meist niedrigeren Kaufpreis. Wird ein Fahrtenbuch geführt, sollten am Ende des Jahres mehr Kilometer beruflich als privat gefahren worden sein. Sonst ist die Anerkennung als Firmenwagen in Gefahr.
Vorsteuerabzug
Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmerinnen und Unternehmer müssen stets darauf achten, dass auf einer Rechnung die von Gesetzes wegen erforderlichen Rechnungsmerkmale enthalten sind. Eine Auflistung enthält § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UstG). Ausnahmen gelten nur für Kleinbetragsrechnungen bis zu € 250,00 brutto. Auf von außerhalb der EU bezogene Produkte und Dienstleistungen ist die fällige Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen, welche allerdings bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen wieder als Vorsteuer abziehbar ist.
Stand: 21. Dezember 2025
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Vermögensverluste aus Trickbetrug
Geschädigte von Trickbetrügern können Schäden nicht steuerlich geltend machen
Trickbetrug
Fast alltäglich können aus der Presse Berichte über Trickbetrüger entnommen werden, die ihren Opfern am Telefon eine bestimmte Zwangssituation von Angehörigen der Opfer vorspielen und dabei eine dringend notwendige Summe von Bargeld fordern. Viele Opfer fallen darauf herein. So auch im Fall, den das Finanzgericht (FG) Münster verhandelte. Hier wurde einer 77-Jährigen vorgespielt, ihre Tochter hätte einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Zur Vermeidung einer Untersuchungshaft würde eine Kaution von € 50.000,00 benötigt. Das Opfer übergab die Summe in bar einem Boten. Das Opfer machte den Geldbetrag in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt verneinte den Steuerabzug.
FG-Urteil
Das FG-Münster wies die Klage ab (Urteil vom 2.9.2025, 1 K 360/25 E). Die Aufwendungen sind nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe, so das Gericht. Die Aufwendungen sind auch nicht zwangsläufig entstanden, da sich das Opfer selbst durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten nicht erpressbar gemacht hat. Nach Auffassung des FG lagen zudem zumutbare Handlungsalternativen vor. So hätte das Opfer zunächst die Polizei oder ihre Tochter kontaktieren können. Und selbst wenn eine tatsächliche Verhaftung gedroht hätte, wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen. Denn eine Untersuchungshaft in Deutschland stellt keine Gefahr für Leib und Leben dar.
Revision
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage der steuerlichen Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist.
Stand: 21. Dezember 2025
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Ausländische SV-Globalbeiträge
BMF veröffentlicht Aufteilungsprozentsätze ab 2026
Globalbeiträge
In Deutschland steuerpflichtige und im Ausland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen oftmals im Tätigkeitsstaat einheitliche Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge). Diese umfassen sowohl die Krankenversicherungsbeiträge als auch die Rentenversicherungsbeiträge und sonstige Sozialabgaben.
Neue Aufteilungssätze
Globalbeiträge müssen für Zwecke des Sonderausgabenabzugs aufgeteilt werden. Die für den Veranlagungszeitraum 2026 geltenden Aufteilungsmaßstäbe hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 25.11.2025, IV C 4 - S 2221/00348/007/007 bekannt gegeben. Das BMF-Schreiben betrifft die Länder Malta, Zypern, Norwegen, Portugal, Spanien, Belgien, Irland und Lettland. Darin enthalten sind auch die jeweiligen Prozentsätze für die Höchstbetragsberechnung des Arbeitgeberanteils (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Beispiel Irland
Deutsche Steuerpflichtige, die in Irland der Sozialversicherungspflicht unterliegen, können 2026 aus dem Globalbeitrag einen Anteil von 73,23 % als Altersvorsorgeaufwendungen, einen Anteil von 14,17 % als Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung sowie 12,60 % für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Für die Höchstbetragsberechnung ist ein Arbeitgeberanteil von 161,11 % anzusetzen.
Stand: 21. Dezember 2025
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Steuerfahndungsstatistik
2024 über 50.000 Strafverfahren und 5.900 Bußgeldverfahren
Statistikzahlen
Steuerfahnder waren auch 2024 sehr erfolgreich. Wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion mit dem Titel „Verfahrensstände der Aufarbeitung zu Panama-, Paradise- und Pandora-Papers“ (Drucks 21/2731) hervorgeht, haben die Finanzbehörden 2024 50.018 Steuerstrafverfahren durchgeführt. Staatsanwaltschaften und Gerichte haben 11.729 Steuerstrafverfahren abgeschlossen. Aus den Strafverfahren flossen 2024 € 2,6 Mrd. an Mehrsteuern in die öffentlichen Kassen.
Betriebsprüfungen
Laut Monatsbericht November 2025 des Bundesfinanzministeriums waren die bundesweit tätigen 12.359 Prüferinnen und Prüfer nicht minder erfolgreich. Von den 8.832.707 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, sind 140.764 Betriebe geprüft worden. Das Mehrergebnis betrug rund € 10,9 Mrd.
Bußgelder
Nach der BMF-Statistik wurden im Jahr 2024 in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter rund 5.900 Bußgeldverfahren abgeschlossen und für die wichtigsten Tatbestände der Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder in einer Gesamthöhe von circa € 14,5 Mio. festgesetzt.
Stand: 21. Dezember 2025
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Vervielfältiger 2026
Vervielfältiger für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ab 2026
Lebenslängliche Nutzungen oder Leistungen
Steuerliche Kapitalwerte für lebenslange Nutzungen und Leistungen sind im Regelfall im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen gegen Nießbrauch zu berechnen. Die Ermittlung erfolgt aus dem jeweiligen Jahreswert, multipliziert mit einem bestimmten Kapitalwertfaktor. Die Kapitalwertfaktoren werden alljährlich neu ermittelt und an die jeweils geltenden Sterbetafeln des Vorjahres angepasst. Für 2026 hat das Bundesfinanzministerium die maßgeblichen Vervielfältiger mit Schreiben vom 21.10.2025 (IV D 4 - S 3104/00002/013/003) bekannt gegeben. Die Daten basieren auf der Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes.
Veränderungen
Gegenüber dem Vorjahr ist die durchschnittliche Lebenserwartung bei Männern und Frauen leicht gestiegen (z. B. 60-jährige Männer = 21,58 Jahre gegenüber 21,34 Jahre in 2025 und z. B. 60-jährige Frauen = 25,19 Jahre gegenüber 25,03 Jahre in 2025).
Stand: 21. Dezember 2025
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Steuertarif 2026
Höhere Grundfreibeträge im nächsten Jahr sowie Anpassung der Steuerprogression
Einkommensteuer
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2026 von € 12.096,00 auf € 12.348,00. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag 2026 € 24.696,00. Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 % bis 23,97 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 12.349,00 bis € 17.799,00. Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.800,00 und endet bei € 69.878,00. Der Spitzensteuersatz von 42 % in der sogenannten Proportionalzone wird ab einem zu versteuernden Einkommen von € 69.879,00 fällig. Die Proportionalzone geht ab einem unveränderten Einkommen von € 277.826,00 in die „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 % über. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
Solidaritätszuschlag
Die Jahresfreigrenze steigt 2026 für Einzelveranlagte auf € 20.350,00 (2025: € 19.950,00) und für Zusammenveranlagte auf € 40.700,00 (2025: € 39.900,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von bis zu € 19.950,00 und zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von € 40.700,00 im kommenden Jahr keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Die Jahresfreigrenzen gelten allerdings nicht für Kapitaleinkünfte.
Sonderausgabenabzug
Für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhöht sich in 2026 der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbeitrag in Verbindung mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf insgesamt rund € 30.865,00 (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Das entspricht 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze für die Bundesknappschaft für 2026 in Höhe von € 124.800,00.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind steigt 2026 von € 6.672,00 auf € 6.826,00. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei € 2.928,00.
Stand: 25. November 2025
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Eckpunkte der geplanten Aktivrente
Gesetzentwurf für eine Aktivrente
Gesetzentwurf
Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)“ will die Bundesregierung Rentnerinnen und Rentner, die das gesetzliche Rentenalter von 67 Jahren erreicht bzw. überschritten haben, zur Weiterarbeit animieren.
Die Details
Das sogenannte „Aktivrentengesetz“ enthält eine Steuerbefreiung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bis in Höhe von € 2.000,00 im Monat. Laut Gesetzentwurf soll dies für Rentnerinnen und Rentner eine Steuerentlastung von € 890 Mio. ergeben. Von der Steuerbefreiung Gebrauch machen können allerdings nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen sind Selbstständige und Beamte.
Sozialversicherungspflicht
Der steuerfreie Hinzuverdienstbetrag ist allerdings nicht auch sozialversicherungsfrei. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass mit der bestehenden Sozialversicherungspflicht auch die Sozialsysteme von dem Bonus profitieren sollen.
Inkrafttreten
Die Neuregelung soll ab 1.1.2026 gelten.
Stand: 25. November 2025
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Forderungsverjährung 2025
Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.
Forderungen aus 2022 sichern
Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2022. Die Versendung von Mahnungen noch vor dem Jahreswechsel hindert die Verjährung nicht. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis Jahresende dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Teilzahlungen
Leistet der Schuldner vor Jahresende wenigstens eine Teilzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).
Stand: 25. November 2025
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Aufbewahrungsfristen 2025/2026
Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2025 vernichtet werden können
Verkürzte Aufbewahrungsfrist
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen erstmalig Buchungsbelege und Rechnungen nur noch acht Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen unverändert mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Unverändert zehn Jahre aufbewahrt werden müssen Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder - bei Bilanzen - mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2025
Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse und Lageberichte aus dem Jahr 2015 und früher vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2015 erfolgt ist. Buchungsbelege und Rechnungen können aus dem Jahr 2017 vernichtet werden. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2019 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2019 und früher können ebenfalls vernichtet werden.
Ausnahme
Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Auch der Zeitpunkt der Zustellung von Bescheiden oder grundsätzlich das Datum der Abschlusserstellung für die betroffenen Jahre ist zu berücksichtigen.
Besonderheiten bei Einkünften über € 500.000,00
Kapitalanleger und im Übrigen auch sonstige Steuerpflichtige (z. B. Vermieter), die sogenannte Überschusseinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielen, und diese positiven Einkünfte im Kalenderjahr 2025 mehr als € 500.000,00 betragen haben, müssen Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahren (§ 147a Abgabenordnung/AO). Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind die Einkünfte eines jeden Ehegatten maßgebend. Die Aufbewahrungspflichten gelten, solange die Einkünftegrenze überschritten wird; sie enden mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die maßgebliche Betragsgrenze nicht mehr überschritten worden ist. Einkünftebezieher über der Betragsgrenze können zum Jahresende 2025/2026 Unterlagen aus dem Jahr 2019 und früher vernichten.
Stand: 25. November 2025
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Weihnachtsfeier steueroptimal planen
Finanzamt feiert mit: Was bei betrieblichen Weihnachtsfeiern zu beachten ist
Weihnachtsfeier
Eine Weihnachtsfeier stellt eine steuerlich anerkannte Betriebsveranstaltung dar, sofern diese allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Betriebsteils zugänglich ist (§ 19 Abs. 1a Einkommensteuergesetz/EStG). Übersteigen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer nicht den Betrag von € 110,00 pro teilnehmenden Arbeitnehmer, zählen sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Geschenke an Mitarbeiter
Erhalten Mitarbeiter im Rahmen der Weihnachtsfeier Geschenke, sind die Kosten den Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung hinzuzuaddieren und in die Freibetragsgrenze von € 110,00 einzubeziehen. Eine Weihnachtsfeier stellt allerdings kein persönliches Ereignis dar. Für Geschenke, die Mitarbeitern zu Weihnachten zugewendet werden, findet die Sachbezugsbetragsgrenze von € 50,00 pro Mitarbeiter und Monat Anwendung (§ 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Deklariert der Arbeitgeber das Weihnachtsgeschenk als Sachbezug, darf der Mitarbeiter im Dezember keine weiteren Sachbezüge erhalten. Die für Aufmerksamkeiten geltende € 60,00-Grenze gilt nur für Geschenke, die Arbeitnehmern aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses im Rahmen der Weihnachtsfeier zugewendet werden (z. B. zum Geburtstag am selben Tag, vgl. R 19.6 Lohnsteuerrichtlinien/LStR).
Geschenke aus Gelegenheit
Werden Geschenke aus Gelegenheit auf der Weihnachtsfeier übergeben (z. B. Jahresboni oder Zuwendungen für besondere Leistungen), sind sie in die Freibetragsgrenze nicht einzubeziehen. Solche Zuwendungen sind stattdessen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung/LStDV).
Stand: 25. November 2025
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Auslandserwerbe von Todes wegen
Nach ausländischem Erbrecht erforderliche Annahmeerklärung als rückwirkendes Ereignis
Annahmeerklärung
In einigen ausländischen Rechtskreisen ist eine wirksame Annahmeerklärung Voraussetzung für den Eintritt in die Rechtsnachfolge. Dies gilt beispielsweise in Italien. Zwischen dem Erbfall und der Abgabe der Annahmeerklärung liegen meist mehrere Monate oder auch Jahre.
Entstehung deutscher Erbschaftsteuer
Auf den Zeitpunkt der Annahmeerklärung kommt es nach der BFH-Rechtsprechung für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht an (Urteil vom 17.11.2021, II R 39/19). Vollzieht sich ein Erwerb von Todes wegen nach ausländischem Zivilrecht, kann er nach Auffassung des BFH im Inland der Erbschaftsteuer unterliegen, soweit der Vermögensanfall in seiner wirtschaftlichen Bedeutung einem durch das deutsche Erbschaftsteuergesetz/ErbStG erfassten Erwerb gleichkommt. Der BFH hat in der Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht keine aufschiebende Bedingung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alternative 1 ErbStG i.V.m. § 158 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB gesehen, sondern ein rückwirkendes Ereignis entsprechend § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung/AO. Im Streitfall hatte die Erbin im Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland, im Zeitpunkt der Annahmeerklärung jedoch nicht mehr.
Stand: 25. November 2025
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Sachbezugswerte 2026
Welche Sachbezugswerte in 2026 gelten
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat die Sachbezugswerte für 2026 festgelegt. Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2026 € 345,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,37 (monatlich: € 71,00) und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 4,57 (monatlich: € 137,00) anzusetzen (kalendertäglicher Gesamtwert für Verpflegung = € 11,51).
Unterkunft
Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2026 € 285,00/Monat (= kalendertäglich € 9,50). Die vorgenannten Sachbezugswerte gelten für volljährige Arbeitnehmer und Familienangehörige, Jugendliche und Auszubildende und unterliegen sowohl der Steuer als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Abweichende Beträge gibt es für Familienangehörige vor Vollendung des 7., 14. oder 18. Lebensjahres.
Stand: 25. November 2025
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Steuerfreiheit für Elektrofahrzeuge
Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Gesetzentwurf
In Erfüllung der im Koalitionsvertrag gesteckten Ziele zur Stärkung der Elektromobilität im Verkehr werden reine Elektrofahrzeuge jetzt bis 2035 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Hierzu sieht das „Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ die Verlängerung der maximal zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge vor, die bis zum 31.12.2030 (bisher 31.12.2025) erstmalig zugelassen werden.
Maximalfrist 10 Jahre
Jedes neue Elektrofahrzeug wird maximal zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer ausgenommen. Ein 2026 zugelassenes Fahrzeug ist folglich (fast) zehn Jahre steuerbefreit. Wechselt das Auto den Besitzer, kann der Erwerber noch die verbleibende Restzeit aus dem Zehnjahreszeitraum nutzen.
Stand: 25. November 2025
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Steueränderungsgesetz 2025
Stärkung des Gemeinnützigkeitssektors und Anhebung der Entfernungspauschalen ab 1.1.2026
Steueränderungsgesetz
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 setzt der Gesetzgeber weitere steuerliche Maßnahmen aus dem vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland um. Dazu zählt in erster Linie die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Entfernungskilometer sowie die Entfristung der Mobilitätsprämie.
Steuerfreie Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen
Darüber hinaus soll die steuerfreie Übungsleiterpauschale von gegenwärtig € 3.000,00 auf € 3.300,00 angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale erhöht sich von € 840,00 auf € 960,00 (§ 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz-EStG).
Restaurant- und Verpflegungsleistungen
Zur Unterstützung der Gastronomiebranche sowie aus Vereinfachungsgründen soll für Restaurant- und Verpflegungsleistungen ab dem 1.1.2026 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnet werden können (§ 12 Abs 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz-UStG).
Stärkung der Gemeinnützigkeit
Außerdem werden die Regelungen rund um das steuerfreie Gemeinnützigkeitsrecht angepasst. Unter anderem wird die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Organisation von € 45.000,00 auf € 50.000,00 erhöht (§ 64 Abgabenordnung-AO) sowie die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von bisher € 45.000,00 auf € 100.000,00 angehoben (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Der E-Sport wird als neuer gemeinnütziger Zweck definiert (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) und gemeinnützige Organisationen dürfen Photovoltaikanlagen betreiben. Diese werden als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit gesetzlich festgeschrieben (§ 58 Nr. 11 AO).
Stand: 28. Oktober 2025
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Standortfördergesetz
Förderung privater Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien
Gesetzentwurf
Mit dem „Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz-StoFöG)“ zielt der Gesetzgeber auf eine Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für kleine Unternehmen und Start-ups sowie auf die Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur ab. Darüber hinaus soll aber auch ein weiterer Bürokratieabbau umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf umfasst 62 Artikel. An steuerlichen Änderungen sind insbesondere zu erwähnen:
Übertragung von stillen Reserven
Der Höchstbetrag für die Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Personenunternehmen soll von bisher € 500.000,00 auf € 2 Mio. erhöht werden (§ 6b Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Gewinne können bis zum Höchstbetrag steuerneutral in andere angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter oder Gebäude reinvestiert werden. Der höhere Betrag gilt für Veräußerungen, die in nach dem Tag der Gesetzesverkündung beginnenden Wirtschaftsjahren erfolgen.
Investmentsteuergesetz
Der Gesetzgeber will außerdem erreichen, dass Investmentfonds verstärkt in erneuerbare Energien und Infrastruktur investieren. Der Gesetzentwurf enthält hierzu spezielle Investitionsanreize. Einkünfte der Investmentfonds aus solchen Einkunftsquellen sollen generell der Besteuerung unterliegen.
Stand: 28. Oktober 2025
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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026
Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026 stark an
Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat vor Kurzem den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 veröffentlicht. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Analog der letzten Lohnsteigerungen steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen deutlich an.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt ab 2026 nach dem Entwurf € 8.450,00/Monat bzw. € 101.400,00/Jahr (2025: € 8.050,00/Monat bzw. € 96.600,00/Jahr).
Gesetzliche Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2026 voraussichtlich € 77.400,00/Jahr bzw. € 6.450,00/Monat (2025: 73.800,00/Jahr bzw. € 6.150,00/Monat). Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2026 wird auf € 69.750,00/Jahr bzw. € 5.812,50/Monat erhöht (2025: € 66.150,00/Jahr bzw. 5.512,50/Monat).
Stand: 28. Oktober 2025
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Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
Überstunden/Mehrarbeit
Überstunden sind Arbeitszeiten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihre vertraglich geltende Arbeitszeit hinaus arbeiten. Mehrarbeit leistet ein Arbeitnehmer dann, wenn er über die gesetzlich geregelte Arbeitszeitgrenze hinaus arbeitet. Bei Teilzeitbeschäftigten mit vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten unterhalb der gesetzlichen Arbeitszeitgrenze (8-Stunden-Tag) kommt es daher regelmäßig zu Überstunden, bei Vollzeitbeschäftigten zu einer Mehrarbeit. Die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden/Mehrarbeit ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Steuer/Sozialversicherung
Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen stellen laufenden einkommensteuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuer-/beitragsrechtliche Zuordnung hat grundsätzlich in dem Abrechnungsmonat zu erfolgen, in dem die Zusatzarbeit geleistet worden ist. Regelmäßig anfallende Überstunden können auch zeitversetzt im Auszahlungsmonat der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterworfen werden. Bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung) sind Überstundenvergütungen nicht zu berücksichtigen.
Fünftelregelung
Werden Überstundenvergütungen nachträglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg nachgezahlt, können diese grundsätzlich mit der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG) ermäßigt besteuert werden. Die Fünftelregelung dient der Abmilderung von Spitzenbelastungen, die sich aus der progressiven Besteuerung zusammengeballt zugeflossener Einkünfte ergeben. Die Einkommensteuer auf die Überstundenvergütung beträgt danach das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Überstundenvergütung. Im Grundsatz erfolgt hier eine Progressionsmilderung durch rechnerische Verteilung der außerordentlichen Einkünfte auf fünf Jahre. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können seit dem 1.1.2025 die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden. Steuerpflichtige müssen diese ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen. Arbeitgeber müssen die Nachzahlung in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung (= Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre) separat ausweisen.
Stand: 28. Oktober 2025
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Kapitalanlagedepot-Check zum Jahreswechsel
Verlustverrechnungsbescheinigungen bis 15.12.2025 beantragen
Steuerlicher Depotcheck zum Jahresende
Zum Jahresende sollten Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger regelmäßig einen steuerlichen Depotcheck durchführen. Bestehen zwischen Ehegatten verschiedene Anlagedepots und sind in einem Depot Verluste, im anderen Depot Gewinne entstanden, können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten im Rahmen der gemeinsamen Steuerveranlagung ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (ehegattenübergreifender Verlustausgleich, § 20 Abs. 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz-EStG). Hierzu bedarf es allerdings einer Verlustbescheinigung der entsprechenden Depotbank mit dem Verlustdepot.
Stichtag 15.12.2025
Verlustbescheinigungen zur ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung oder aber auch zur Verlustverrechnung zwischen mehreren Wertpapierdepots desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Banken müssen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres beantragt werden. Die die Verluste bescheinigende Depotbank stellt sodann alle Verlusttöpfe auf Null und es erfolgt kein Verlustvortrag in das nächste Jahr.
Sind Freistellungsaufträge noch aktuell?
Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für 2025 unverändert € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann und sollte bei Bedarf auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. Im Regelfall empfiehlt es sich, einen Freistellungsauftrag für ein bestehendes Investmentfondsdepot zu erteilen. Es kommt dann im Regelfall nicht bereits am Jahresanfang 2026 zu einem sofortigen Abgeltungsteuerabzug für die am 2.1.2026 zu versteuernde Vorabpauschale für Investmenterträge aus dem Jahr 2025.
Stand: 28. Oktober 2025
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Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht
Seit 2025 mindern Pflichtteilsansprüche den steuerpflichtigen Erwerb
Erwerb von deutschem Inlandsvermögen
Erwirbt ein im Ausland ansässiger Erbe deutsches „Inlandsvermögen“, wie z. B. eine im Inland belegene Immobilie, unterliegt der Erwerb der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz-ErbStG). Ist der Gesamterwerb mit Pflichtteils(ergänzungs)ansprüchen beschwert, profitieren Auslandserwerber von der erweiterten Abzugsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen und weiterer Nachlassverbindlichkeiten, die mit dem erworbenen Inlandsvermögen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nach dem mit dem Jahressteuergesetz 2024 neu strukturierten § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG können Pflichtteilsverbindlichkeiten nach dem Verhältnis des Werts des erworbenen Inlandsvermögens unter Berücksichtigung der mit diesem Vermögen verbundenen Schulden und Lasten zum Wert des Gesamterwerbs nach Abzug aller mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten steuermindernd berücksichtigt werden.
Beispiel
Erblasser E, österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich, hinterlässt ein bebautes Grundstück in Deutschland (steuerpflichtiges Inlandsvermögen), ein Grundstück in Spanien und Kapitalvermögen in Österreich. Die Ehefrau und der Sohn machen Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Erben geltend. Nach neuem Recht können die Pflichtteilsansprüche in der deutschen Erbschaftsteuererklärung anteilig steuermindernd berücksichtigt werden, und zwar im Verhältnis zum Gesamtwert aller Vermögensgegenstände.
Stand: 28. Oktober 2025
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Betriebsrenten- und Rentenpaket 2025
Stärkung der Betriebs- und der gesetzlichen Renten
Gesetzesvorhaben
Im zweiten Halbjahr hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fast zeitgleich zwei Rentenreformpakete auf den Weg gebracht, die sich derzeit in der Gesetzgebungsphase befinden. Im Einzelnen handelt sich hier um die Neuauflage des Referentenentwurfs für das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz), das bereits die vorherige Bundesregierung beschlossen hatte. Zum anderen handelt es sich um ein von der aktuellen Bundesregierung beschlossenes neues Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten („Rentenpaket 2025“).
Betriebsrenten
Kernelement des Gesetzespakets ist weiterhin die reine Beitragszusage. Darüber hinaus soll es bei einer moderaten Öffnung durch Abschwächung der strengen Tarifexklusivität bleiben. Ziel des Reformgesetzes ist, bestehende Sozialpartnermodelle für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu öffnen.
Gesetzliche Renten
Mit dem Rentenpaket 2025 soll insbesondere das Rentenniveau von 48 % bis 2031 gesichert werden. Soll heißen, dass die Renten noch bis 1.7.2031 gemäß der Lohnentwicklung stetig erhöht werden. Weiters werden die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für vor 1992 geborene Kinder verlängert.
Stand: 28. Oktober 2025
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Einspruchsstatistik 2024
BMF Monatsbericht September 2025
Starker Einspruchsrückgang
Im Monatsbericht vom September 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen die Einspruchsstatistik für 2024 veröffentlicht. Den Zahlen zufolge sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in den letzten Jahren offensichtlich viel seltener gegen ihren Steuerbescheid vorgegangen. So geht aus dem BMF-Monatsbericht hervor, dass die Zahl der eingelegten Einsprüche gegenüber dem Vorjahr um 40,4 % gesunken ist.
Hohe Filterwirkung
Das BMF betont, dass außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren eine hohe Filterwirkung haben. Dies sei zum einen dadurch zu beobachten, dass nur etwa 12,7 % von den im Kalenderjahr 2024 erfolgten Einsprüchen durch förmliche Einspruchsentscheidung entschieden werden mussten. In den übrigen Fällen wurden die Einsprüche zurückgenommen oder durch Abhilfe erledigt. In 1,1 % der erledigten Einsprüche kam es zur Klage beim Finanzgericht.
Stand: 28. Oktober 2025
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Änderungen steuerlicher Verordnungen
Bundesfinanzministerium plant Änderungen der Steuer-Durchführungsverordnungen
Referentenentwurf
Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem einen Referentenentwurf für eine „Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ veröffentlicht. Diese Mantelverordnung sieht wesentliche Änderungen in den Durchführungsverordnungen, insbesondere der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, vor.
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Neufassung des § 8 EStDV sieht eine Anpassung der Grenzen für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von geringer Bedeutung vor. Mussten bisher betrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des Grundstückswerts und nicht mehr als € 20.500,00 betrug, soll nach der Neuregelung eine Bilanzierung unterbleiben können, wenn der Wert des eigenbetrieblich genutzten Teils nicht mehr als € 40.000,00 oder der betreffende Gebäudeanteil nicht mehr als 30 Quadratmeter beträgt.
Kaufpreisaufteilung
Nach dem neuen § 9b EStDV soll ein rechtssicheres und einheitliches Aufteilungsschema für die Aufteilung eines Grundstück-Gesamtkaufpreises in einen Grund- und Bodenanteil und Gebäudeanteil eingeführt werden. Nach der Neuregelung wird eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits favorisiert.
Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 28.7.2021 IX R 25/19) soll mit § 11c EStDV die Vorlage eines Gutachtens nach persönlicher Vorbesichtigung des Gutachters zwingend erforderlich werden. Der BFH hielt bisher ein Sachverständigengutachten für die Geltendmachung einer kürzeren Gebäudenutzungsdauer nicht für zwingend erforderlich. Mit der zwingenden Vorbesichtigung soll die Erstellung von Internet-Gutachten vermieden werden.
Stand: 24. September 2025
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Neue Meldepflichten der Gerichte und Grundbuchämter
Neue steuerliche Erfassung von Immobilienübertragungen an ausländische Erwerber und von Erbfällen der bayerischen Nachlassgerichte
Anzeigepflichten der Grundbuchämter
Das Bundesfinanzministerium plant in der oben erwähnten „Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ eine Ausweitung der Anzeigepflichten der Grundbuchämter (neuer § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStDV). Diese sollen künftig den Erbschaftsteuerfinanzämtern Eigentumsumschreibungen melden, die aufgrund eines von einer ausländischen Stelle erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses erfolgen. Solche Vorgänge entzogen sich bisher der Kenntnis der Finanzbehörden, da diese weder durch eine Mitteilung eines anzeigepflichtigen inländischen Gerichts noch durch inländische Notarinnen und Notare gemeldet werden mussten.
Nachlassgerichte
Nachlassgerichte in Bayern sollen künftig an die Erbschaftsteuerfinanzämter Meldungen erteilen, wenn diese eine Erbenermittlung von Amts wegen durchführen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 ErbStDV -neu). Hintergrund der neuen Meldepflichten ist die Tatsache, dass in Bayern Nachlassgerichte aufgrund einer landesrechtlichen Regelung die Erbinnen und Erben von Amts wegen ermitteln. In Erbfällen mit gesetzlicher Erbfolge wird keine Verfügung von Todes wegen eröffnet bzw. es wird kein Erbschein erteilt. Dadurch ergaben sich für die Erbschaftsteuerfinanzämter Informationslücken, die mit der vorliegenden Verordnungsänderung geschlossen werden sollen.
Stand: 24. September 2025
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Echtzeitüberweisungen
Echtzeitüberweisungen ab Oktober 2025 flächendeckend verfügbar
Echtzeitüberweisung
Unter Echtzeitüberweisungen werden Überweisungen verstanden, die binnen maximal zehn Sekunden auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden. Solche Überweisungen bieten diverse Banken zwar schon seit Längerem an, doch ab dem 9. Oktober 2025 werden diese für alle Pflicht. Darüber hinaus treten zu dem Stichtag neue Vorgaben für Preise sowie neue Sicherheitsanforderungen in Kraft. Die neuen Preisvorgaben für Echtzeitüberweisungen sehen vor, dass diese nicht teurer sein dürfen als normale SEPA-Überweisungen.
Überprüfung des Zahlungsempfängers
Als neue Sicherheitsanforderung tritt zeitgleich eine Überprüfungspflicht des Namens der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers in Kraft. Dieser verpflichtende „IBAN-Name-Check“ soll Betrug sowie Fehlüberweisungen möglichst verhindern. Nur bei Papierüberweisungen ändert sich künftig nichts. Für diese besteht auch nach dem 9. Oktober 2025 keine Pflicht für einen IBAN-Name-Check.
Verhinderung von Missbrauch
Der IBAN-Name-Check bietet allerdings keine zusätzlichen Sicherheiten, wenn es um die Verhinderung gezielter Betrugsfälle geht und Kontodaten per gefälschten E-Mails oder SMS angefordert werden. Die Missbrauchsgefahren dürften hier eher zunehmen. Denn dadurch, dass Echtzeitüberweisungen blitzschnell auszuführen sind, wird man sie im Einzelfall nicht mehr aufhalten können.
Stand: 24. September 2025
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Energetische Sanierungsmaßnahmen
Neufassung des BMF-Schreibens zu energetischen Sanierungsmaßnahmen
Energetische Sanierungsmaßnahmen
Der Steuergesetzgeber fördert energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden mit attraktiven Steuerermäßigungen. Nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) können Hausbesitzerinnen und -besitzer mit einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer rechnen. Die Steuerermäßigung beträgt im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr je 7 % der Aufwendungen, maximal jeweils € 14 000,00, und im übernächsten Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen, maximal € 12 000,00. Voraussetzung ist, dass das Objekt schon älter als zehn Jahre ist. Die Förderung gibt es noch für vor dem 31.12.2029 abgeschlossene Sanierungsmaßnahmen.
Neues BMF-Schreiben
Was genau eine förderbare energetische Sanierungsmaßnahme ist, ergibt sich einerseits aus der katalogartigen Aufzählung im Gesetz und andererseits aus dem ergänzenden BMF-Schreiben. Dieses hat die Finanzverwaltung kürzlich neu gefasst (Schreiben vom 21.8.2025, IV C 1 - S 2296-c/00004/018/050). Die förderfähigen Aufwendungen ergeben sich hier aus Ziffer 15, Rz. 43 ff). Das aktuelle Schreiben ersetzt das ursprüngliche Schreiben vom 14.1.2021.
Aktualisierungen
In dem 33-seitigen Schreiben geht das BMF zu Detailfragen zum begünstigten Objekt und zur Unterscheidung zwischen bürgerlich-rechtlichem Eigentümer und wirtschaftlichem Eigentümer ein. Dabei stellt das BMF klar, dass der Nießbrauchsberechtigte eines sanierten Gebäudes keine Steuerförderung erhalten kann (Rz. 9). Ausführlich werden auch Sonderfälle wie der Auszug eines Ehegatten oder die vorweggenommene Erbfolge und Erbfälle behandelt (Rz. 36-38). Zu den formalen Voraussetzungen für die Steuerförderung, wie u. a. der Erhalt einer Rechnung und die unbare Zahlung des Steuerpflichtigen, wird in Rz. 75 ff. eingegangen. Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass Online-Überweisungen nur in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Aktualisiert wurde schließlich auch die Anlage zum BMF-Schreiben. Die Anlage listet sämtliche Nebentätigkeiten auf, die im Zusammenhang mit einer energetischen Maßnahme ebenfalls förderfähig sind.
Stand: 24. September 2025
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Doppelte Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung im Haus der Eltern
Doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 9.11 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien LStR) vor, „wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung)“. Auf die Anzahl der Übernachtungen kommt es nicht an.
BFH-Rechtsprechung
Ein eigener Hausstand liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 29.4.2025 VI R 12/23) auch dann vor, wenn der Betreffende am Ort des Lebensmittelpunktes einen Ein-Personen-Haushalt im Haus der Eltern führt. Im Streitfall machte ein Werkstudent und wissenschaftlicher Mitarbeiter Werbungskosten für seine Wohnung am Studienort geltend. Sein Lebensmittelpunkt befand sich im elterlichen Haus. Dort hatte er das erste Obergeschoss bewohnt. Das Finanzamt sowie das erstinstanzliche Finanzgericht erkannte die Mehraufwendungen für die Wohnung am Studien- und Tätigkeitsort nicht an mit der Begründung, der Steuerpflichtige hätte in seiner Hauptwohnung keinen eigenen Hausstand geführt. Er sei vielmehr in den Hausstand seiner Eltern eingegliedert gewesen.
Zurückverweisung
Der BFH hob auf die Revision des Studenten das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Angelegenheit an das Finanzgericht zurück. Nach Auffassung des BFH ist regelmäßig von einem eigenen Hausstand auszugehen, wenn eine Wohnung geführt wird, die nach Größe und Ausstattung ein selbstständiges Wohnen gestattet. In solchen Fällen ist regelmäßig von einem – von den Eltern getrennten – eigenen Haushalt auszugehen. Dies gilt auch, wenn sich die Wohnung im Haus der Eltern befindet. Auf eine Beteiligung an den Kosten der Lebensführung kommt es nicht an. Diese ist nur dann relevant, wenn der Lebensmittelpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt liegt.
Stand: 24. September 2025
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Doppelbesteuerungsabkommen
Deutsche Schenkungsteuer für Erwerbe in Schweden
Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen gibt es auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern mit folgenden sechs Staaten: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und USA. Befinden sich der Wohnsitz einer Schenkerin bzw. eines Schenkers als auch die übertragenen Wirtschaftsgüter in einem DBA-Vertragsstaat, der zwischenzeitlich keine Erbschaft- oder Schenkungsteuern mehr erhebt, bedeutet dies nicht, dass die Zuwendung in Deutschland steuerfrei wäre.
Beispiel Schweden
Dies zeigen diverse Fälle, die der Bundesfinanzhof (BFH) zur Schenkungsteuerpflicht von Anteilen an einer schwedischen Aktiengesellschaft zu entscheiden hatte. Die Anteile wurden von einem in Schweden ansässigen Schenker an einen in Deutschland ansässigen Erwerber übertragen (BFH, Urteil vom 24.5.2023 - II R 28/20 II R 29/20, II R 27/20). Der BFH begründete eine Schenkungsteuerpflicht in Deutschland u. a. dadurch, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 für den Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ im Sinne des Abkommens für Zwecke der Schenkungsteuer auf eine Person verweist, die „nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes … oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist“. Aufgrund der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden bestand für den Schenker für Zwecke der Schenkungsteuer keine „Ansässigkeit“ im Sinne des DBA. Damit fiel die Abschirmwirkung des DBA weg und Deutschland konnte den Erwerbsvorgang besteuern.
Stand: 24. September 2025
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Änderung von Steuerbescheiden
Nachträgliche Berichtigung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten
Berichtigung von Steuerbescheiden
Steuerbescheide konnten in der sogenannten „analogen“ Welt nach Eintritt der Bestandskraft – dies ist dann der Fall, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist – nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Gunsten oder zu Lasten der bzw. des Steuerpflichtigen geändert werden. Ein Grund hierfür war z. B. das nachträgliche Bekanntwerden neuer Tatsachen.
Elektronisch übermittelte Daten
Anders ist es aber, seitdem die Finanzbehörden von verschiedenen Quellen (u. a. Rentenversicherungen, Krankenversicherungen usw.) steuerrelevante Daten übermittelt bekommen. Für diese Zwecke wurde 2017 der § 175b in die Abgabenordnung (AO) eingefügt. Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerbescheid nachträglich ohne irgendwelche einschränkenden Voraussetzungen geändert werden, wenn dem Finanzamt relevante Daten elektronisch übermittelt werden, die im Steuerbescheid bisher nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden sind. Im Streitfall wurden Renteneinkünfte zunächst nicht veranlagt. Nach Eintreffen der Daten vom Rentenversicherungsträger wurde der Steuerbescheid berichtigt. Dies erfolgte zu Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Urteil vom 27.11.2024 X R 25/22).
Stand: 24. September 2025
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Digitaler Elternnachweis
Elektronische Meldepflichten seit dem 1.7.2025
Pflegeversicherung
Kinderlose Versicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen sogenannten Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 %. Versicherte mit mehr als einem Kind erhalten hingegen einen Beitragsabschlag von 0,25 % pro Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind.
Digitale Erfassung
Zur Umsetzung der Beitragsdifferenzierung gilt seit dem 1. Juli 2025 ein neues digitales Verfahren, das auf Daten des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ElStAM) basiert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen seit dem 1.7. bei jeder Neueinstellung eine elektronische Meldung an die Deutsche Rentenversicherung senden. Für bereits beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss zusätzlich ein einmaliger Initialabruf bis spätestens 31.12.2025 durchgeführt werden.
Stand: 24. September 2025
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Steuerliches Investitionssofortprogramm verabschiedet
Hohe Abschreibungen für E-Fahrzeuge und sonstige Wirtschaftsgüter
Hohe degressive Abschreibung
Das als „Investitionsbooster“ bezeichnete „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ wurde am 18.7.2025 im Bundesgesetzblatt I Nr. 161 verkündet und trat zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Schwerpunkt des neuen Gesetzes ist eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in dreifacher Höhe der linearen Abschreibung. Damit enthält das neue Steueränderungsgesetz den bisher höchsten Abschreibesatz. Die neue Abschreibung gilt für Wirtschaftsgüter, die in der Zeit vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft worden sind, und löst die zum 31.12.2024 ausgelaufene zweifache degressive Abschreibung ab.
Elektrofahrzeuge
Nach dem neuen § 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) können Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge (keine Hybridelektrofahrzeuge), die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden, im Anschaffungsjahr bereits bis zu 75 %, im ersten darauffolgenden Jahr mit 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr mit jeweils 5 %, im vierten darauffolgenden Jahr mit 3 % und im fünften darauffolgenden Jahr mit 2 % abgeschrieben werden. Außerdem wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung auf € 100.000,00 angehoben.
Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Das neue Gesetz sieht außerdem eine stufenweise Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes um jährlich ein Prozent von aktuell 15 % auf – in 2032 – 10 % des zu versteuernden Einkommens vor.
Forschungszulage
Der Artikel 3 des Gesetzes tritt ab dem 1.1.2026 in Kraft und sieht eine Erhöhung der Forschungszulagen vor.
Stand: 26. August 2025
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Schwarzarbeitsbekämpfung
Neues Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung soll Finanzkontrollen effektiver machen
Schwarzarbeit
Mit dem neuen Entwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ kommt die Bundesregierung einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag nach, die Zollverwaltung moderner und digitaler aufzustellen. Der Schwerpunkt der Gesetzesinitiative liegt daher in der Schaffung einer Grundlage für einen risikoorientierten Prüfansatz der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese soll künftig durch einen automatisierten Datenabgleich effektiver arbeiten können und große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auswerten und daraus eine Risikobewertung ableiten können.
Friseur- und Kosmetikgewerbe
Stärker ins Visier der Fahnderinnen und Fahnder dürften künftig das Friseur- und Kosmetikgewerbe treten. Diese sollen nämlich in den Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen mitaufgenommen werden.
Bessere Strafverfolgung
Mit dem neuen Gesetz soll auch eine bessere Strafverfolgung umgesetzt werden. So soll die Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verbessert werden. Das Gesetz soll ferner eine effektivere Verfolgung und Ahndung des Herstellens und Inverkehrbringens von unrichtigen Belegen (§ 9 Schwarzarbeitsgesetz-SchwarzArbG) ermöglichen.
Stand: 26. August 2025
Bild: Yakobchuk Olena - stock.adobe.com
Mindestlohn 2026/2027
Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohnes zum 1.1.2026 und 1.1.2027
Mindestlohn
Seit nunmehr zehn Jahren (seit dem 1.1.2015) gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn. Der erste Mindestlohn betrug damals € 8,50 pro Stunde und wurde seither kontinuierlich erhöht. Seit dem 1.1.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn € 12,82 brutto je Zeitstunde. Für die kommenden Jahre wurden weitere Erhöhungen beschlossen, und zwar zum 1.1.2026 auf € 13,90 und zum 1.1.2027 auf € 14,60 je Zeitstunde.
Statistik
Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) auf Basis der Verdiensterhebung vom April 2024 werden von der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2026 deutschlandweit bis zu 6,6 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sein und von der Erhöhung 2027 sollen maximal 8,3 Mio. Jobs profitieren. Überdurchschnittlich häufig profitieren Frauen und Beschäftigte in Ostdeutschland. Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern verbucht mit 22 % den höchsten Anteil an betroffenen Jobs (Destatis Pressemitteilung vom 14.7.2025).
Ausnahmen
Ausgenommen von der Mindestlohnregelung sind Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Bei Langzeitarbeitslosen ist der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nach der Beschäftigungsaufnahme nicht anzuwenden.
Stand: 26. August 2025
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Der betriebswirtschaftliche Deckungsbeitrag
Kostenoptimale Rabattberechnung mit Hilfe der Deckungsbeitragsrechnung
Deckungsbeitrag
Der Deckungsbeitrag (DB) ist eine wichtige Kennzahl in der betrieblichen Kostenrechnung. Die Kennzahl errechnet sich aus der Differenz aus Erlös und den variablen Kosten. Der Deckungsbeitrag ist produktbezogen und gibt an, wieviel das einzelne Produkt zur Deckung aller Fixkosten im Unternehmen beiträgt. Subtrahiert man vom Deckungsbeitrag die fixen Kosten wie Raummiete usw., kommt man zum Gewinn. Der Gewinn ändert sich bei gleichen Fixkosten dann nicht, wenn der Deckungsbeitrag unverändert bleibt.
Rabattgewährung
Unternehmerinnen und Unternehmer sehen sich immer mehr gezwungen, ihren Kundinnen und Kunden einen Rabatt einzuräumen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage, wieviel an Rabatten gewährt werden kann, damit unterm Strich kein Verlust entsteht. Soll heißen: Welche Menge muss bei einem Rabattsatz von x Prozent mindestens (mehr) verkauft werden, damit kein Gewinn verschenkt wird.
Deckungsbeitragsrabattstaffel
Die Lösung liegt im Deckungsbeitrag. Angenommen, das betreffende Produkt kostet € 135,00. Bei einem variablen Kostenanteil von € 60,00 bleibt ein Deckungsbeitrag von € 75,00. Um einen Gesamt-DB von € 1 Mio. zu erwirtschaften, müssen 13.300 Stück verkauft werden. Bei einem 5-%-Rabatt beträgt der Erlös für das Produkt statt € 135,00 nur rund € 128,00, der DB verringert sich auf € 68,00. Um nun zu einem gleichen Gesamt-DB von € 1 Mio. zu kommen, müssen demnach (1 Mio./68 =) 14.700 Stück verkauft werden statt der 13.300. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer muss sich an dieser Stelle fragen, ob der erforderliche Mehrabsatz erreicht werden kann.
Positiver Deckungsbeitrag
Vielfach wird ein (Groß)Kunde einen Rabattwunsch in einer bestimmten Höhe äußern. Eine Antwort auf die Frage, ob sich bei dem vorgegebenen Rabatt das Geschäft noch lohnt, liefert wiederum der Deckungsbeitrag. Ist dieser auch bei dem vorgegebenen Rabattsatz noch positiv, kann der Auftrag angenommen werden.
Stand: 26. August 2025
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Betriebsaufspaltung
Steuerfallen bei Betriebsaufspaltungen vermeiden
Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein neu gegründetes Besitzunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen, wie z. B. ein Betriebsgrundstück, an eine im Regelfall ebenfalls neu errichtete gewerbliche Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und die Inhaberin bzw. der Inhaber des Besitzunternehmens das Betriebsunternehmen dergestalt beherrscht, dass diese bzw. dieser einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann (personelle Verflechtung).
Unternehmensübertragung
Betriebsaufspaltungen gehören zu den Kernthemen in der Unternehmensnachfolgeplanung. Bei einer Betriebsaufspaltung nimmt ein Einzelunternehmer das ihm gehörende und seiner Firma bisher zur Nutzung überlassene Betriebsgrundstück aus seiner Firma heraus. Sodann gründet er ggf. mit seiner Ehefrau eine neue Gesellschaft (im Regelfall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und überträgt das Betriebsgrundstück in die Gesellschaft. Das übrige betriebliche Vermögen fasst er unter dem Dach eines Betriebsunternehmens (im Regelfall in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) zusammen.
Steuerfallen
Dieser auf den ersten Blick einfache Fall hat steuerliche Tücken. So setzt die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag, § 13a Erbschaftsteuergesetz-ErbStG) voraus, dass Betriebsvermögen übertragen wird und dieses Vermögen beim Erwerber Betriebsvermögen bleibt. Hierzu muss der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Personen (Gesellschaftern) einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen können. Darüber hinaus ist auf einkommensteuerlicher Ebene zu verhindern, dass sich das bisherige (Einzel)Unternehmen in eine reine vermögensverwaltende Tätigkeit wandelt und die Aufdeckung der stillen Reserven des Anlagevermögens droht.
Stand: 26. August 2025
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Automatischer Informationsaustausch
Auch die VAE melden Kontodaten an deutsche Finanzbehörden
Automatischer Informationsaustausch
Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten wurde 2017 eingeführt. Erstmals zum 30.9.2017 meldeten – damals nur 50 Staaten – Kontoinformationen deutscher Kontoinhaberinnen und -inhaber an die deutschen Finanzbehörden. Mit Schreiben vom 3.6.2025 (IV D 3 - S 1315/00304/070/025) hat das Bundesfinanzministerium eine neue und aktuelle Staatenaustauschliste 2025 bekannt gegeben. Die Zahl der Meldestaaten ist zwischenzeitlich auf 115 gestiegen. Unter anderem übermitteln die Vereinigten Arabischen Emirate und Dubai sowie ehemalige Steueroasen wie Vanuatu oder die bekannten Karibikinseln Bahamas, Barbados sowie die Cayman Islands zum 30.9.2025 Kontodaten an die deutschen Finanzbehörden.
Meldedaten
Die Meldepflichten umfassen die persönlichen Daten der meldepflichtigen Person wie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer bzw. Geburtsdatum und Geburtsort, die Kontonummer sowie den Namen des meldenden Finanzinstituts sowie den Kontosaldo oder -wert. Bei Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen wird neben der Policennummer der Barwert oder Rückkaufwert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres gemeldet. Für Verwirrung sorgt in der Praxis oft, dass bei Gemeinschaftskonten Bruttoerlöse zweimal gemeldet werden und dass die Meldebeträge in US-Dollar umgerechnet werden, sodass sich diverse Differenzen bereits aus der Währungsumrechnung ergeben.
Stand: 26. August 2025
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Neue KfW-ERP-Förderprogramme 2025
Neue KfW-Förderprogramme für Mittelständler
Digitalisierung und Innovation
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) haben zum 1.7.2025 zwei neue Förderprogramme gestartet: „ERP-Förderkredit Digitalisierung“ und „ERP-Förderkredit Innovation“. Beide Angebote sollen der Stärkung der Digitalisierung und Innovationen im Mittelstand dienen.
Drei-Stufen-Förderprogramm
Die Förderprogramme sind in drei Stufen unterteilt. Die Basisförderung (erste Stufe) richtet sich gezielt an kleinere Unternehmen, die laut Pressemitteilung „einfache Digitalisierungsmaßnahmen oder Produkt- oder Prozessinnovationen umsetzen wollen“. Die zweite Stufe ist als „LevelUp-Förderung“ für „anspruchsvollere Projekte mit einem höheren Digitalisierungs- oder Innovationsgrad“ reserviert. Die dritte und höchste Förderstufe können Unternehmen für „zukunftsweisende Vorhaben – beispielsweise im Bereich der Künstlichen Intelligenz – oder für große Projekte“ in Anspruch nehmen.
Digitalisierungs-Check
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Basisförderung für kleine und mittlere Unternehmen ist der KfW-Digitalisierungs-Check. Hier wird der aktuelle Digitalisierungsstand ermittelt und es werden Vorschläge für Verbesserungen in der Digitalisierung im Unternehmen ausgearbeitet.
Stand: 26. August 2025
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Steuerzahler-Gedenktag
Seit dem 13.7.2025 arbeiten Steuerzahler für die eigene Tasche
Steuerzahler-Gedenktag
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) errechnet und veröffentlicht alljährlich den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. Für 2025 fiel dieser Stichtag auf den 13. Juli, 00:49 Uhr. Das heißt, dass 2025 die Einkommensbelastungsquote für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt auf 52,9 % gegenüber 52,6 % im Vorjahr angestiegen ist. 2025 gingen somit von jedem verdienten Euro 52,9 Cent an den Staat bzw. in die öffentlichen Kassen und nur 47,1 Cent sind bei der Arbeitsnehmerin bzw. beim Arbeitnehmer verblieben.
Sozialversicherung und Energiebesteuerung
Der Steuerzahlerbund führt die Mehrbelastungen vor allem auf höhere Sozialabgaben sowie die höhere Energiebesteuerung zurück, hier u. a. auf die CO2-Steuer auf Kraft- und Heizstoffe (Anstieg um 22 % auf € 55,00/Tonne CO2-Emission) und die Stromumlage für Netzentgelte, die sich mehr als verdoppelt hat. 2024 fiel der Gedenktag auf den 11. Juli und 2023 auf den 12. Juli.
Stand: 26. August 2025
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