Steuer-News
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Steuernews Juli 2024
Jahressteuergesetz 2024
BMF veröffentlicht 243-seitigen Referentenentwurf für umfassende Steueränderungen
Jahressteuergesetz
Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem einen 243-seitigen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 vorgelegt. Der 44 Artikel umfassende Entwurf sieht unter anderem Änderungen im Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer- und Umwandlungssteuergesetz sowie der Abgabenordnung und diverser Durchführungsverordnungen vor.
Einkommensteuer
Erfreulich ist die geplante Erweiterung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG-neu). Die zulässige Bruttoleistung soll künftig – wie bereits bei Einfamilienhäusern der Fall –für Anlagen auf sonstigen Gebäuden von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Klargestellt wird auch, dass es sich bei diesen Leistungsgrenzen um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Erwähnenswert ist auch die Einführung einer Freigrenze für steuerfreie Bonuszahlungen der Krankenkassen. Auf der Grundlage von § 65a SGB V erbrachte Bonusleistungen sollen zukünftig bis zu einer Höhe von € 150,00 pro Steuerpflichtiger bzw. Steuerpflichtigem und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung gelten. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevant ist die geplante Pauschalbesteuerung für Mobilitätsbudgets. Sollte dieses Gesetzesvorhaben umgesetzt werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 8 EStG-neu), können die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften auf weitere Fortbewegungsmöglichkeiten, wie z. B. E-Scooter, Carsharing usw., angewendet werden.
Umsatzsteuer
Unter den vielen geplanten Änderungsvorschriften bei der Umsatzsteuer ist die Neufassung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG besonders erwähnenswert. So soll für eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger künftig (voraussichtlich ab 2026) der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem „Istversteuerer“ (dieser muss die Umsatzsteuer erst im Kalendermonat der tatsächlichen Vereinnahmung des Rechnungsbetrags anmelden und abführen – § 20 UStG) erst ab dem Zeitpunkt möglich sein, ab dem eine Zahlung auf die entsprechende Leistung erfolgt ist. Gleichzeitig wird eine neue Rechnungskennzeichnungspflicht „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ für Istversteuerer eingeführt (neuer § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG).
Stand: 26. Juni 2024
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Betriebsveranstaltungen
Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltung auch bei nur eingeschränkter Teilnahme zulässig
Betriebsveranstaltung
Nach dem Einkommensteuerrecht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG) zählen Zuwendungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Begleitpersonen „anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung)“ zum Arbeitslohn. Ausnahme: Die Kosten übersteigen € 110,00 je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht und die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung steht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen.
Vorstandsfeier
Hinsichtlich der Voraussetzungen der Teilnahmemöglichkeiten für alle Betriebsangehörigen hat der Bundesfinanzhof/BFH entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn sie eben nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (Urteil vom 27.3.2024, VI R 5/22). Im Streitfall erkannte das Finanzamt Aufwendungen für eine Weihnachtsfeier ausschließlich für Vorstände nicht als steuerbegünstigte Betriebsveranstaltung an, da die Feier nur den Vorständen vorbehalten war. Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung wurde nicht zugelassen. Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht und ließ die Pauschalversteuerung zu. Nach BFH-Auffassung steht die Bedingung der Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG und betrifft somit nur die Gewährung des Freibetrags in Höhe von € 110,00.
Stand: 26. Juni 2024
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Unrichtiger Steuerausweis
Neue EuGH-Rechtsprechung zur unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer
Umsatzsteuerausweis
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen einem unrichtigen und einem unberechtigten Steuerausweis. Ein unrichtiger Steuerausweis liegt bei Anwendung des falschen Umsatzsteuersatzes vor. Weist z. B. eine Kleinunternehmerin bzw. ein Kleinunternehmer oder sonstiger nicht zum Umsatzsteuerausweis berechtigter Unternehmer die Steuer aus, liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor (§ 14c Abs. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz/UStG). Die Konsequenz eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises ist bzw. war, dass die Rechnungsausstellerin bzw. der Rechnungsaussteller die Steuer schuldet.
EuGH-Urteil
Der Europäische Gerichtshof/EuGH hat in einem österreichischen Klagefall entschieden, dass der Rechnungsaussteller bei unrichtigem Steuerausweis die Umsatzsteuer nicht schuldet, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechnungsempfängerin bzw. der Rechnungsempfänger ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Endverbraucher ist (EuGH vom 8.12.2022 Rechtssache P-GmbH C 378/21).
Finanzverwaltung reagiert
Die Finanzverwaltung hat jetzt mit einem BMF-Schreiben (vom 27.2.2024 III C 2 - S 7282/19/10001 :002) reagiert und die EuGH-Rechtsprechung insoweit anerkannt, als dass ein Rechnungsaussteller entgegen den Regelungen in § 14c Abs. 1 UStG die Umsatzsteuer nicht schuldet, wenn der Leistungs- und Rechnungsempfänger Endverbraucher ist. Was den unberechtigten Steuerausweis betrifft, so hält das BMF an der gesetzlichen Regelung fest. Die EuGH-Grundsätze sollen nur soweit Anwendung finden, als ein Kleinunternehmer unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen hat.
Stand: 26. Juni 2024
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Verbindliche Auskünfte vom Finanzamt
Verbindliche Auskünfte vom Finanzamt einholen
Rechtsgrundlagen
Steuerpflichtige können von ihrem Finanzamt Auskünfte einholen, entweder in Form einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 Abgabenordnung/AO), einer verbindlichen Zusage nach einer Betriebsprüfung (§ 204 ff. AO) oder in Form der Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e Einkommensteuergesetz/EStG).
Verbindliche Auskunft
Ein Antrag auf verbindliche Auskunft wird empfohlen bei steuerlich komplizierten Sachverhalten, um zu erfahren, wie das zuständige Finanzamt das geplante Vorhaben beurteilt. Die Beantwortung liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Form und Inhalt eines Antrags auf verbindliche Auskunft regelt § 1 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV). Anträge sind schriftlich zu stellen und müssen u. a. enthalten: die genaue Bezeichnung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, eine umfassende und in sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung sowie die Darlegung eines besonderen Interesses. Adressat ist die örtlich zuständige Finanzbehörde.
Verbindliche Zusage
Gemäß § 204 AO sollen die Finanzämter im Anschluss einer Außenprüfung auf Antrag einer bzw. eines Steuerpflichtigen eine verbindliche Zusage erteilen, wie ein geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird. Ab 2025 gilt dies bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheides (§ 204 Abs. 2 AO). Bei der verbindlichen Zusage handelt es sich um eine Sollvorschrift. Es besteht bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist u. a., dass die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für den Geschäftsablauf des Antragstellers von Bedeutung ist.
Lohnsteueranrufungsauskunft
Lohnsteueranrufungsauskünfte sollen vor allem die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Lohnsteuerfragen unterstützen, können aber auch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gestellt werden. Betriebsstättenfinanzämter haben auf Anfrage Auskunft zu geben, welche Lohnsteuervorschriften im konkreten Fall anzuwenden sind.
Stand: 26. Juni 2024
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Ferienjobs
Tipps für die richtige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Geringfügige Beschäftigung
Ferienjobs während der Sommermonate Juli und August stellen im Regelfall eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung dar, da die Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen nicht überschritten werden. Die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gilt gleichwertig bei der Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 „Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein“). Zur Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen müssen alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden. Voraussetzung ist jeweils, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen und Schülern regelmäßig aus.
Immatrikulierte Studierende
Studierende, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert sind, sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird.
Unfallversicherung
Für Schüler besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufzubringen. Auch für Studierende ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten. Grundsätzlich sind Ferienjobberinnen und -jobber wie Aushilfen zu behandeln. Die Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.
Schulentlassene
Abweichende Regelungen gelten für Schulentlassene. Bei Ferienbeschäftigungen beispielsweise zwischen Abitur und Studium ist eine berufsmäßige Beschäftigung stets zu prüfen.
Stand: 26. Juni 2024
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Initiative FASTER
EU-Rat macht Weg frei für ein schnelleres Verfahren zur Entlastung von Doppelbesteuerung
Quellensteuern
Einkünfte wie Dividenden, Zinsen usw. werden von vielen Mitgliedstaaten mit Quellensteuern belastet, wenn die Zahlungsempfängerin bzw. der Zahlungsempfänger in einem anderen EU-Staat bzw. im Ausland ansässig ist. Ein Großteil davon ist im Regelfall auf die deutsche Abgeltungssteuer anrechenbar. Der nicht auf inländische Steuern anrechenbare Teil muss über schwierige, langwierige und aufwendige Quellensteuererstattungsverfahren beim jeweiligen Quellenstaat zurückgeholt werden. Das soll nun einfacher werden.
Schnellverfahren
Die Europäische Kommission hat im Juni 2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER-Richtlinie) vorgelegt. Der EU-Rat hat den Inhalt dieser Richtlinie nun genehmigt. Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten neue Verrechnungssysteme anwenden müssen, wenn eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden öffentlich gehandelter Aktien gewährt wird. Die neuen Verfahren heißen einerseits „Steuererleichterung an der Quelle“ (soll heißen, dass der entsprechende Steuersatz zum Zeitpunkt der Zahlung von Dividenden oder Zinsen angewandt wird) sowie andererseits „Schnellerstattungssystem“. Eine digitale EU-Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) benötigen Gläubigerinnen und Gläubiger der Kapitalerträge, die das neue Schnellverfahren zur Entlastung von der Quellensteuer in Anspruch nehmen wollen.
Stand: 26. Juni 2024
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Doppelte Haushaltsführung
Fahrzeit von etwa einer Autostunde zumutbar
Der Fall
Ein Steuerpflichtiger unterhielt seine Hauptwohnung (Familienwohnung) ca. 30 km entfernt von seiner Arbeitsstätte. Er mietete sich zusätzlich in 1 km Entfernung von der Arbeitsstätte eine Zweitwohnung und wollte hierfür Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, da es dem Steuerpflichtigen zuzumuten war, von der 30 km entfernten Hauptwohnung zu seiner Tätigkeitsstätte zu fahren.
Urteil FG-Münster
Das Finanzgericht/FG Münster folgte dem Finanzamt (Urteil vom 6.2.2024, 1 K 1448/22 E). Auch nach Ansicht des FG war die Fahrstrecke von der Hauptwohnung zumutbar. Die Einwendungen des Steuerpflichtigen, die Fahrzeit würde bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mehr als 2 Stunden dauern, ließen die Richter nicht zu. Denn der Kläger nutzte ausschließlich seinen Firmenwagen.
Stand: 26. Juni 2024
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Buchführungsdaten-Schnittstelle
Diskussionsentwurf für neue Buchführungsdatenschnittstellenverordnung
Datenschnittstelle
Die Finanzverwaltung plant die Einführung einer einheitlichen Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen Unternehmen und der Betriebsprüfung. Das BMF hat hierzu einen Diskussionsentwurf für eine neue Buchführungsdatenschnittstellenverordnung vorgelegt. Mit Hilfe einheitlicher Standards sollen Betriebsprüfungen künftig beschleunigt werden und aufwendige Konvertierungsmaßnahmen weitestgehend vermieden werden.
Hoher Aufwand
Die Neuregelung bedeutet für die Unternehmen voraussichtlich einen hohen technischen Umstellungsaufwand als auch hohe Kosten. Besonders brisant ist, dass die Finanzverwaltung die Beweiskraft der Buchführung schon allein deshalb in Frage stellen will, weil die Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen Schnittstelle übermittelt werden (können).
Stand: 26. Juni 2024
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Degressive Wohngebäude-AfA
Überblick über die neue degressive Wohngebäude-AfA
Steuerförderung
Das Wachstumschancengesetz (vom 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108) enthält eine Steuerförderung für den Mietwohnungsneubau in Form einer zeitlich befristeten geometrisch-degressiven Gebäude-Abschreibung (§ 7 Abs. 5a Einkommensteuergesetz/EStG). Der AfA-Satz beträgt fünf Prozent. Dieser gilt nach § 7 Abs. 5b EStG auch für Eigentumswohnungen oder für im Teileigentum stehende Räume.
Voraussetzungen
Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für Wohngebäude mit Baubeginn (gemäß Baubeginnanzeige) nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029. Auf den Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags kommt es nicht an. In Anschaffungsfällen muss der Kaufvertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 abgeschlossen worden sein. Beim Immobilienkauf muss außerdem der Kauf im Jahr der Fertigstellung erfolgt sein. Als Zeitpunkt der tatsächlichen Anschaffung gilt hierbei immer der Übergang von Gefahr, Nutzen und Lasten, nicht das Datum des Kaufvertrages. Für im vorherigen Jahr 2023 fertiggestellte Wohnungen muss das Datum des Kaufvertrags nach dem 30.9.2023 liegen und der Nutzungsübergang nach diesem Stichtag, aber noch vor dem 1.1.2024 erfolgt sein. Auf die Erfüllung eines entsprechenden Energieeffizienzstandards kommt es nicht an.
Bestandsimmobilien
Bestandsimmobilien sind von der degressiven Abschreibung ausgenommen. Nicht begünstigt ist deshalb auch die Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden (Dachgeschossausbau usw.).
Stand: 27. Mai 2024
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Lohnsteuer-Hinweise 2024
Überblick über die Lohnsteuer-Neuerungen 2024
Lohnsteuer-Hinweise
Das Bundesfinanzministerium/BMF hat im April 2024 die von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossenen Lohnsteuer-Hinweise 2024/LStH 2024 im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2024 veröffentlicht. Wie bei den Lohnsteuer-Richtlinien handelt es sich bei den Hinweisen um ein für die Finanzverwaltung verbindliches Regelwerk. Steuerpflichtige können hieraus Hinweise entnehmen, wie die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen verfahren wird.
Wesentliche Neuerungen im Überblick
In den Hinweisen H 3.15 LStH 2024 zum Deutschland-Ticket stellt die Finanzverwaltung klar, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz/EStG auch im Fall eines von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber übernommenen kostenpflichtigen Upgrades für die Nutzung der 1. Klasse, für die Fahrradmitnahme oder für die Fahrberechtigung in bestimmten Fernzügen gilt. In den Hinweisen H 3.37 LStH 2024 äußert sich die Finanzverwaltung zum steuerfreien Zubehör im Zusammenhang mit der Überlassung von Fahrrädern bzw. E-Fahrrädern. Arbeitgeber können u. a. Navigationsgeräte als lohnsteuerfreies Zubehör ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit dem Bike zur Verfügung stellen. Nicht von der Lohnsteuerfreiheit erfasst sind u. a. Fahrradkleidung, Helme, Fahrradkörbe oder Satteltaschen.
In H 3.45 LStH 2024 billigt die Finanzverwaltung das vom Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 23.11.2022 VI R 50/20) abgesegnete Gestaltungsmodell, wonach die Erstattung von Telefonkosten für den vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag steuerfrei ist, wenn der Arbeitgeber das Handy vom Arbeitnehmer erwirbt und es diesem zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.
Stand: 27. Mai 2024
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Geschenke an Geschäftspartner
Neue Geschenke-Freigrenze bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Geschenke-Freigrenze
Mit dem Wachstumschancengesetz (vom 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde die Abzugsgrenze (Freigrenze) für Geschenke an Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) von € 35,00 auf € 50,00 erhöht. Der Abzugsbetrag gilt inklusive der Umsatzsteuer, soweit Schenkerin oder Schenker nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und inklusive etwaiger Kennzeichnungskosten. Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht dazu (R 4.10 Einkommensteuer-Richtlinien/EStR).
Wirtschaftsjahr
Die zeitliche Anwendung der höheren Abzugsgrenze hängt vom Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres ab (§ 52 Abs. 6 Satz 10 EStG). Grundsätzlich gilt die höhere Geschenkegrenze für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, können somit bereits ab 1.1.2024 höherwertige Geschenke unter Wahrung des vollen Betriebsausgabenabzugs an Geschäftspartner getätigt werden. Entspricht das Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr, weil es z. B. am 1.7. beginnt und am 30.6. des Folgejahres endet, gilt bis 30.6.2024 noch die €-35,00-Grenze. Erst ab dem 1.7.2024 kann die höhere Abzugsgrenze in Anspruch genommen werden.
Gewinnerhöhungen
Wurde die €-50,00-Freigrenze irrtümlicherweise ab 2024, aber noch in dem vor dem 31.12.2023 begonnenen abweichenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen, ist im Wirtschaftsjahr der Schenkung eine entsprechende Gewinnerhöhung vorzunehmen (EStR R 4.10).
Stand: 27. Mai 2024
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Aktuelle Änderungen im Handelsrecht
Neue Größenmerkmale für die größenmäßige Qualifizierung der Kapitalgesellschaften
DWD-Gesetz
Der Gesetzgeber hat in der Absicht, den betroffenen Unternehmen den beabsichtigten Entlastungseffekt bereits im Geschäftsjahr 2023 zugutekommen zu lassen, diverse Änderungen zu den Größenklassen im Handelsgesetzbuch aus dem Bürokratieentlastungsgesetz IV, in das zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2024 I Nr. 120) gepackt. Damit konnte erreicht werden, dass die neuen Größenklassen erstmals für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre gelten. Sie dürfen auch bereits ein Jahr vorher angewendet werden.
Neue Schwellenwerte im Überblick
Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten künftig kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme von € 450.000,00 (bisher € 350.000,00), Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag von € 900.000,00 (bisher € 700.000,00), Beschäftigung von im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern (§ 267a Handelsgesetzbuch HGB). Als kleine Kapitalgesellschaften gelten künftig Unternehmen mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als € 7,5 Mio. (bisher € 6,0 Mio.), Umsatzerlösen von nicht mehr als € 15,0 Mio. (bisher € 12,0 Mio.) oder die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Arbeitnehmern (Anzahl unverändert) beschäftigen. Es dürfen wiederum zwei der drei Merkmale nicht überschritten werden (§ 267 Handelsgesetzbuch/HGB). Als mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten jetzt jene, die analog mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme € 25,0 Mio. (bisher € 20,0 Mio.), Umsatzerlöse € 50 Mio. (bisher € 40,0 Mio.) und Arbeitnehmeranzahl von 250.
Größenabhängige Befreiungen
Auch bei den größenabhängigen Befreiungen (§ 293 HGB) wurden die Schwellenwerte heraufgesetzt. So ist künftig ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: Bilanzsummen (Mutter- und Tochterunternehmen) übersteigen insgesamt nicht € 30,0 Mio. (bisher € 24,0 Mio.), Umsatzerlöse übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht € 60,0 Mio. (bisher € 40,0 Mio.), Mitarbeiterzahl durchschnittlich nicht mehr als 250 (unverändert).
Stand: 27. Mai 2024
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Umstellung auf neue E-Rechnungen
Neuerungen aus dem Wachstumschancengesetz
E-Rechnungen
Mit dem Wachstumschancengesetz (vom 27.3.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde die obligatorische Ausstellung elektronischer Rechnungen für inländische Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) eingeführt. Entsprechende Änderungen wurden in § 14 Umsatzsteuergesetz/UStG vorgenommen. Eine elektronische Rechnung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz/UStG liegt vor, wenn diese „in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und die elektronische Verarbeitung ermöglicht“. Zur Erfüllung des maßgeblichen strukturierten elektronischen Formats sind bestimmte EU-Vorschriften einzuhalten. Alle anderen Rechnungen, die nicht in einem strukturierten elektronischen Format übermittelt werden (z. B. Rechnungen im PDF-Format übermittelt durch E-Mail), gelten als sonstige Rechnungen.
Zulässige Formate
Nach dem BMF-Schreiben vom 2.10.2023 – (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) sind Rechnungen nach dem XStandard als auch nach dem ZUGFeRDFormat ab Version 2.0.1 grundsätzlich Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format und damit auch künftig zulässig.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Annahme einer elektronischen Rechnung ist im B2B-Bereich für alle ab dem 1.1.2025 verpflichtend. Dies gilt auch für Kleinunternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes. Nur für das Ausstellen obligatorischer E-Rechnungen gelten folgende Übergangsregelungen: Für zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführte Umsätze können befristet bis zum 31.12.2026 sonstige Rechnungen auf Papier oder einem beliebigen elektronischen Format ausgestellt werden. Die Übergangsfrist verlängert sich für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (2026) nicht über € 800.000,00 hinausgeht und mit Zustimmung der Empfängerin bzw. des Empfängers bis 31.12.2027. Kleinbetragsrechnungen bis € 250,00 und Fahrausweise bleiben von der digitalen Rechnungsstellungspflicht ausgenommen (vgl. § 27 Abs. 39 UStG).
Stand: 27. Mai 2024
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Lohnsteuer bei Auslandstätigkeit
BMF veröffentlicht neue Lohnsteuer-Hinweise zum teilweise in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn
Lohnsteuer-Einbehalt
§ 39b Einkommensteuergesetz/EStG regelt die Einbehaltung von Lohnsteuern bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Vorschrift findet für die Berechnung der Lohnsteuer für laufenden Arbeitslohn Anwendung in Fällen, in denen der Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen/DBA oder dem Auslandstätigkeitserlass teilweise steuerfrei gestellt ist oder der Arbeitnehmer nur für bestimmte Tage beschränkt steuerpflichtig ist. Nach den in 2023 aktualisierten Lohnsteuer-Richtlinien bleiben bei der Berechnung des Lohnzahlungszeitraumes jene Arbeitstage unberücksichtigt, an denen der Arbeitslohn nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, weil dieser z. B. nach einem DBA im Inland steuerfrei gestellt ist (R 39b5 Abs. 2 Satz 4 LStR).
Ergänzende Hinweise
Zu dieser Vorschrift hat die Finanzverwaltung in den neuen Lohnsteuer-Hinweisen 2024 zwei Berechnungsalternativen veröffentlicht (H 39b.5 LStH 2024). Inländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können danach für die Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage entweder die Nichtarbeitstage im Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen ansetzen oder es werden genau jene Tage gezählt, an denen sich der Arbeitnehmer in Deutschland aufgehalten hat (Arbeitstage + Nichtarbeitstage).
Stand: 27. Mai 2024
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Höhere Mitgliedsbeiträge
Finanzverwaltung erhöht Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Vereine
Gemeinnützigkeit
Vereine und andere Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, müssen mit ihrer Tätigkeit die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 Abgabenordnung/AO). Ein gemeinnütziger Verein bzw. eine gemeinnützige Körperschaft fördert dann nicht mehr die Allgemeinheit, wenn sie ihren Mitgliederkreis unter anderem durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) eingrenzt.
Höchstgrenzen
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 52 AO) sieht für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestimmte Höchstbeitragsgrenzen vor. Danach ist bei einem Verein eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt € 1.023,00 je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt € 1.534,00 nicht übersteigen.
Anhebung der Höchstgrenzen
Diese Höchstgrenzen wurden 2024 angehoben. Die Mitgliedsbeitrags-Höchstgrenze beträgt neu € 1.440,00 und die Höchstgrenze für die Aufnahmegebühren wurde auf € 2.200,00 angehoben.
Stand: 27. Mai 2024
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Grundsteuer 2025
Berlin senkt Hebesatz von 810 % auf 470 %
Grundsteuer 2025
Ab dem nächsten Jahr tritt die „neue“ Grundsteuer in Kraft. Von Seiten des Bundesfinanzministeriums/BMF wurde eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform versprochen. Eine aufkommensneutrale Umsetzung der neuen Grundsteuer hängt allerdings von den Städten und Kommunen ab.
Berlin
Als eines der ersten Bundesländer hat Berlin nahezu alle Grundsteuerwertbescheide erteilt und die Folgen der neuen Grundsteuerbemessung analysiert. Nach einer Pressemitteilung (vom 26.3.2024) soll die Steuermesszahl für Wohngrundstücke 0,31 Promille betragen und für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 0,45 Promille. Darüber hinaus soll der Hebesatz für die Grundsteuer nahezu halbiert werden. Damit soll eine erhebliche Erhöhung der Grundsteuern durch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Messzahlen in Berlin vermieden oder deutlich gemildert werden.
Stand: 27. Mai 2024
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Wachstumschancengesetz I
Überblick über die vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Steuerneuregelungen bei der Einkommensteuer
Vermittlungsergebnisse Einkommensteuer
Der Bundesrat hat am 22.3.2024 den Ergebnissen des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt. Damit konnte das Steueränderungsgesetz in geänderter Fassung rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft treten.
Unverändert übernommene Maßnahmen
Vom Vermittlungsausschuss unverändert übernommen wurden unter anderem folgende Maßnahmen:
- Anhebung der Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartnerinnen und -partner von € 35,00 auf € 50,00
- Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz/EStG, wonach Einlagen junger Wirtschaftsgüter nur dann mit den fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten bewertet werden, wenn sie aus dem Privatvermögen stammen.
- Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von
- € 600,00 auf € 1.000,00 (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG)
Im Handelsrecht (Handelsgesetzbuch) unverändert übernommen wurden die Anhebungen bei den Umsatz- und Gewinngrenzen für die Begründung einer Buchführungspflicht. Die Umsatzerlöse-Grenzen wurden von € 600.000,00 auf € 800.000,00 erhöht und die Jahresüberschuss-Grenze auf € 80.000,00 (bisher € 60.000,00).
Geänderte Maßnahmen
Vom Vermittlungsausschuss in geänderter Form übernommen wurde unter anderem:
- Erhöhung des Bruttolistenpreis-Höchstbetrags für die Steuervergünstigungen bei privater Nutzungsentnahme von Elektrofahrzeugen von € 60.000,00 auf € 70.000,00. Damit kann für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis € 70.000,00 die sogenannte Viertelregelung in Anspruch genommen werden. Ursprünglich geplant war eine Anhebung auf € 80.000,00.
- Wiedereinführung der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG mit geändertem Anfangsdatum (ab dem 31.3.2024 statt 30.9.2023) und abweichenden Abschreibungssätzen (maximal das Zweifache der linearen AfA, maximal 20 % anstelle dem 2,5-Fachen bzw. 25 %)
- Sonderabschreibungsregeln nach § 7g Abs. 5 EStG mit reduziertem Abschreibungssatz (40 % statt 50 %)
- Beschränkung des erweiterten Verlustvortrags für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres. Geplant waren ursprünglich 75 %.
Stand: 28. April 2024
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Wachstumschancengesetz II
Wachstumschancengesetz: nicht umgesetzte Maßnahmen
Einkommensteuer
Folgende im Gesetzentwurf enthaltene Neuerungen wurden vom Vermittlungsausschuss nicht übernommen:
- Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 1.000,00
- Anhebung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 800,00 auf € 1.000,00 sowie die geplanten Regelungen zum Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter
- Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand sowie des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von € 110,00 auf € 150,00
- Erhöhung des Fördersatzes für energetische Sanierungsmaßnahmen (§ 35c EStG)
Gewerbesteuer
Nicht umgesetzt wurde die Abschaffung der Reichweitenbegrenzungen für Hybridelektrofahrzeuge zum Zweck einer nur hälftigen Hinzurechnung der Leasingraten für die Ermittlung des für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinns (§ 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. bb GewStG). Nicht übernommen wurden die geplanten Regelungen zum erweiterten Verlustvortrag nach § 10a GewStG.
Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer wurde vom Vermittlungsausschuss aus dem Gesetzentwurf die Absenkung des Durchschnittssteuersatzes und der Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze von 9,0 % auf 8,4 % gestrichen. Ohne Änderungen wurden die Regelungen zur obligatorischen Verwendung von e-Rechnungen vom Vermittlungsausschuss übernommen. Erübrigt hat sich wegen der langen Umsetzungsdauer die geplante Gesetzesänderung über das vorzeitige Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzsteuer für Gas- und Wärmelieferungen.
Stand: 28. April 2024
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Automatischer Informationsaustausch
BFH hält Finanzkonten-Austausch für verfassungsgemäß
Finanzkonten-Informationsaustausch
Seit 2017 gibt es den sogenannten automatischen Informationsaustausch. Im vergangenen September meldeten 108 Staaten Personendaten über Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sowie Kontodaten wie Gesamtsaldo, Dividenden, Zinsen, Gesamtbruttoerlöse usw. (Werte jeweils in US-Dollar) an deutsche Steuerbehörden. Unter den 108 Meldestaaten befindet sich auch die Schweiz. Der Informationsaustausch mit ausländischen Behörden richtet sich nach dem Finanzkonten-Austauschgesetz/FKAustG. Der Meldepflicht unterliegen unter anderem Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften.
Klage
Diverse Kapitalanlegerinnen und -anleger mit einem Konto in der Schweiz klagten gegen die Übermittlung ihrer Personen- und Kontodaten an das Bundeszentralamt für Steuern/BZSt, der Anlaufstelle für ausländische Kontrollmitteilungen. Sie machten geltend, die Datenübermittlung verletze ihre Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. ihre Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH wies die Klage zurück (Urteil vom 23.1.2024 IX R 36/21). Die Verarbeitung der Daten durch das BZSt sei rechtmäßig. Einen Anspruch auf Datenlöschung nach der Datenschutz-Grundverordnung/DSGVO sah der BFH nicht, da kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Zwar stellen die Verarbeitung und Speicherung der Daten durch die Schweizer Behörden und die Übermittlung an die deutschen Behörden einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da die Informationsverarbeitung auf Grundlage des FKAustG erfolgt.
Stand: 28. April 2024
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Veräußerung eines Teilgrundstücks
Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei Verkauf eines zu Wohnzwecken dienenden Teilgrundstücks
Privates Veräußerungsgeschäft
Die Veräußerung von Immobilienvermögen im Privatvermögen löst grundsätzlich ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft aus, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind Grundstücke, Häuser, Wohnungen usw. „die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
Sachverhalt
Im Glauben einer steuerfreien Veräußerung – weil ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt – veräußerte ein Ehepaar eine Teilfläche aus einem zu ihrem selbst bewohnten alten Bauernhofgebäude gehörenden Grundstück. Hierzu wurde das fast 4.000 qm große Grundstück aufgeteilt. Das Ehepaar wohnte nach der Teilung weiterhin in dem Bauernhof.
BFH-Urteil
Auf den ersten Blick scheint es so, als wäre da ein Teil aus einem bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück veräußert worden. Das Ehepaar wurde aber vom Bundesfinanzhof/BFH eines Besseren belehrt. Der BFH sah den Verkauf als steuerpflichtig an (Urteil vom 26.9.2023, IX R 14/22; veröffentlicht am 25.1.2024). Begründung des BFH: Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Nach Auffassung des BFH gilt dies auch für unbebaute Grundstücke, die vorher als Gartenanteil privat genutzt worden sind, danach abgetrennt und anschließend veräußert worden sind.
Fazit
Ein durch Abtrennung geschaffener Grundstücksteil verliert die Eigenschaft eines zu Wohnzwecken dienenden Grundstücks. Der räumliche Zusammenhang mit dem eigengenutzten Haus geht verloren. Es kommt zwangsläufig zu einer Entwidmung, welche die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entfallen lässt. Ist im Zeitpunkt der Veräußerung die 10-Jahres-Frist noch nicht überschritten, ist ein etwaig erzielter Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten) einkommensteuerpflichtig.
Stand: 28. April 2024
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Grunderwerbsteuerfreie Nachlassteilung
Voraussetzungen zur Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG
Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsvorgänge wie Kaufvertrag oder Auflassung, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG). Von dieser grundsätzlichen Steuerpflicht enthält § 3 GrEStG katalogartig aufgezählte Ausnahmetatbestände.
Grundstückerwerb aus dem Nachlass
§ 3 Nr. 3 GrEStG stellt Erwerbe von Grundstücken aus einem Nachlass steuerfrei, soweit Grundstücke aus dem gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft getauscht werden und der Tausch durch Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch eine Miterbin bzw. einen Miterben oder deren Ehegatten bzw. dessen Ehegattin, Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin erreicht wird. Mit dieser Befreiungsvorschrift soll die Teilung des Nachlasses erleichtert werden.
Voraussetzung
Voraussetzung ist, dass der Grundstückserwerb der Teilung des Nachlasses durch Auseinandersetzung dient. Erwerberinnen und Erwerber müssen beim Kauf eines Nachlassgrundstücks allerdings stets darauf achten, dass das gegenständliche Grundstück im Zeitpunkt des Kaufs nicht bereits aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH gehört ein Vermögensgegenstand, wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser mehrere Erbinnen bzw. Erben hinterlässt, nur so lange zum Nachlass, als er den Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht (BFH-Urteil vom 7.2.2001 II R 5/99).
Vorsicht Steuerfalle
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Erben die Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten haben und danach untereinander tauschen, für den Tauschvorgang Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist es regelmäßig dann zu spät, wenn die Nachlassgrundstücke zu Bruchteilseigentum geworden und aus dem Nachlass ausgeschieden sind (vgl. u. a. Finanzgericht/FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.4.2015, 4 K 1380/13).
Stand: 28. April 2024
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Steuerfreie Kaufkraftzuschläge 2024
BMF veröffentlicht Tabelle der steuerfreien Kaufkraftzuschläge bei Auslandsentsendung
Arbeitnehmerentsendung
Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsandt und ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt (183 Tage-Regelung), verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland. Dies bedeutet, dass die deutsche Arbeitgeberin bzw. der deutsche Arbeitgeber weiterhin auf den Bruttoarbeitslohn Lohnsteuer abführt. Bedingt durch höhere Lebenshaltungskosten verbleibt ins Ausland entsandten Arbeitnehmern vom Nettolohn oftmals weniger als im Inland.
Kaufkraftausgleich
Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz/BbesG zulässigen Beträge nicht übersteigen (§ 55 BbesG).
Neues BMF-Schreiben
Das Auswärtige Amt veröffentlich alljährlich in einem Schreiben – jeweils in Verbindung mit einer Excel-Tabelle zum Download – die Kaufkraftzuschläge für das jeweilige Kalenderjahr. Für 2024 wurden die maßgeblichen Kaufkraftzuschlagsätze mit BMF-Schreiben vom 4.1.2024, IV C 5 - S 2341/23/10001 :004; DOK: 2024/0002611 veröffentlicht. Die höchsten Kaufpreiszuschläge gibt es u. a. für die Schweiz (30 %), Norwegen (25 %) oder den Südsudan (50 %).
Stand: 28. April 2024
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Kassen-Nachschau
Kassen-Nachschauen als eines der primären Prüfungsfelder der Finanzverwaltung
Kassen-Nachschau
Gemäß § 146b Abgabenordnung/AO können Außenprüferinnen und -prüfer „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau)“. Die Finanzverwaltung wurde vor Kurzem öffentlich kritisiert, insgesamt zu wenig Kassen-Nachschauen durchzuführen. Auch der Bundesrechnungshof hatte die zu niedrige Anzahl an Kassen-Nachschauen kritisiert. Daraufhin kündigte das Thüringer Finanzministerium an, künftig verstärkt Kassenprüfungen durchzuführen (vgl. Medieninformation vom 22.2.2024: „Thüringer Finanzämter setzen verstärkt auf Kassen-Nachschauen“).
Übergang zur Außenprüfung
Prüferinnen und Prüfer können unter anderem Testkäufe ohne Bekanntgabe ihrer Identität durchführen oder aber auch die Kassendaten analysieren und prüfen. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten kann nahtlos und ohne Ankündigung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.
Stand: 28. April 2024
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Corona-Schlussabrechnungen
Finanzverwaltung gewährt Fristverlängerung bis 30.9.2024
Corona-Wirtschaftshilfen
Unternehmen die während der Pandemiezeiten Überbrückungshilfen erhalten haben, müssen Schlussabrechnungen erstellen. Bisher war hierfür eine Frist bis 31.3.2024 vorgesehen.
Fristverlängerung
Diese Frist wurde nun im Einvernehmen mit den Berufsorganisationen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und der beteiligten Wirtschaftsressorts des Bundes auf den 30.9.2024 verlängert. Diese Frist kann in Ausnahmefällen nochmals verlängert werden.
Verfahrensvereinfachungen
Darüber hinaus sind Verfahrenserleichterungen und ein beschleunigter Prüfprozess geplant. Unter anderem sollen standardmäßige Katalogabfragen ohne Bezug zum konkreten Einzelfall künftig vermieden werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Stand: 28. April 2024
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Bedeutende BFH-Entscheidungen 2024
BFH stellt relevante anhängige Verfahren im Jahresbericht vor
BFH-Jahresbericht
Der Bundesfinanzhof/BFH listet alljährlich in seinem Jahresbericht anhängige Verfahren von besonderer Relevanz auf, für die im jeweils kommenden Jahr eine Entscheidung zu erwarten ist.
Private Kfz-Nutzung
Unter den im Jahresbericht 2023 gelisteten Verfahren finden sich zwei Verfahren betreffend die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen III R 34/22 geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anscheinsbeweis der privaten Mitbenutzung erschüttert werden kann, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde. Anscheinsbeweis heißt, dass die Finanzbehörde von Amts wegen die private Mitbenutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs als typischen Lebenssachverhalt unterstellen kann und die bzw. der Steuerpflichtige die ausschließliche betriebliche Nutzung nachweisen muss. Interessant zum Thema Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung scheint auch das anhängige Verfahren VIII R 12/21. Hier geht es ebenfalls um die Widerlegung des Anscheinsbeweises der privaten Mitbenutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen Luxusfahrzeugs (Lamborghini Aventador) ohne Fahrtenbuch.
Bilanzierung
Unter den bilanzsteuerrechtlichen Sachverhalten fällt das anhängige Verfahren XI R 19/21 besonders ins Auge. Für die Bilanzierungspraxis wird mit Spannung die Entscheidung zu der offenen Frage erwartet, in welchem Jahr eine Rückstellung für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuerbeträge und für Steuerberatungskosten aufgrund einer Betriebsprüfung zu bilden ist. Offen ist, ob dies im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung oder in dem Jahr zu erfolgen hat, in dem der Sachverhalt von der Betriebsprüfung aufgegriffen wird.
Automatischer Informationsaustausch
In dem Verfahren IX R 36/21 geht es um die Verfassungskonformität der nationalen Rechtsgrundlage für den automatischen Informationsaustausch: das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz. Zu entscheiden hat der BFH, ob das Gesetz gegen die Grundrechte betroffener Steuerpflichtiger verstößt.
Stand: 27. März 2024
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Meldepflichten bei Schenkungen/Erbschaften
Meldepflichten bleiben bei Erben und Beschenkten oft unbeachtet
Rechtsgrundlage
Gemäß § 30 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG besteht eine Anzeigepflicht für jeden unter das Erbschaftsteuergesetz fallenden Erwerb von Todes wegen und auch für Schenkungen. Die Anzeigepflichten der Erbinnen bzw. Erben bei Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers werden - wenn das Vermögen nicht nur aus gemeldeten inländischen Bankvermögen besteht - oft übersehen. Die Anzeige muss an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt gerichtet sein. Letzteres dürfte bei Steuerlaien schon deshalb Probleme hervorrufen, da diese das für ihren Erbfall zuständige Finanzamt im Regelfall nicht ermitteln können. Dasselbe trifft für Schenkungen zu. Schenkungen müssen auch von der Schenkerin bzw. vom Schenker gemeldet werden (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG). Die Meldefrist beträgt drei Monate ab Kenntnis des Erwerbs.
Zweck
Zweck dieser Anzeigepflicht ist es, die Finanzverwaltung in die Lage zu versetzen, über den Erwerb eine Vorabprognose erstellen zu können, aus der sich eine etwaige steuerliche Relevanz erkennen lässt. Die bzw. der Steuerpflichtige wird nach Auswertung der Anzeige im Regelfall zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert.
Ausnahmen
Keine Anzeigepflichten bestehen für steuerfreie Gelegenheitsgeschenke oder Anstandsschenkungen. Ergibt sich aus höherwertigen Geschenken die Möglichkeit einer Steuerpflicht, auch hinsichtlich der Zusammenrechnungspflicht mit früheren Erwerben, sollte eine Anzeigepflicht geprüft werden.
Stand: 27. März 2024
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Baupreisindices 2024
Finanzverwaltung veröffentlicht Indexwerte für 2024
Immobilienbewertung
Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser sind nach dem sogenannten Sachwertverfahren zu bewerten. Für die Ermittlung der Grundbesitzwerte im Sachwertverfahren müssen die Regelherstellungskosten für Gebäude aus 2010 dem entsprechenden Bewertungsjahr mittels eines sogenannten Baupreisindex angepasst werden. Die Baupreisindices werden in regelmäßigen Abständen auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindices für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden in konventioneller Bauart angepasst (§ 190 Abs. 2 Bewertungsgesetz/BewG).
Indices 2024
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30.1.2024, IV D 4 - S 3225/20/
10001 :005 (DOK 2024/0093979) die Baupreisindices für 2024 bekannt gegeben. Für alle Erwerbe ab dem Kalenderjahr 2024 gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern und Wohnhäusern mit Mischnutzung ein Index von 177,9. Für alle übrigen Gebäudearten (u. a. Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Kliniken, Hotels, Sporthallen, Verbrauchermärkte usw.) ist ein Index von 181,3 anzuwenden.
Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen
Die Baupreisindices gelten als wertbildende Faktoren auch für Wertfortschreibungen und/oder Nachfeststellungen zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt sowie für Kaufpreisaufteilungen in Grundstücks- und Gebäudewert.
Stand: 27. März 2024
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Einkommensteuererklärung 2023
Welche neuen Vordrucke es für die Steuererklärung 2023 gibt
Einkommensteuererklärung
Alljährlich werden die Formulare für die Jahres-Einkommensteuererklärungen neu gestaltet und erweitert bzw. an Gesetzesänderungen angepasst. Für 2023 sind zusätzlich neue Vordrucke hinzugekommen. Allgemein sind die Vordrucke länger und umfangreicher geworden. Die Anlage „Energetische Maßnahmen“ umfasst für 2023 ganze drei Seiten, die Anlage „Kind“ vier Seiten und die Anlage „Vorsorgeaufwand“ drei Seiten. Die Formulare, welche im Übrigen nur noch für Privatpersonen oder Härtefälle in Papierform ausgegeben werden, orientieren sich an den neuen elektronischen Datensätzen.
Neue Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
Neu ist die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung. Bei Zusammenveranlagung hat jede Ehegattin bzw. jeder Ehegatte ein eigenes Formular auszufüllen und abzugeben. In dem doppelseitigen Formular werden u. a. folgende Angaben gefordert: Angaben zum beruflichen Anlass für die doppelte Haushaltsführung (Angabe des Grundes), Angaben zum eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt bzw. Angaben über den ausländischen Staat bei einer Zweitwohnung im Ausland. Unter dem Abschnitt „Fahrtkosten“ (Zeilen 13 ff) sind Angaben über die gefahrenen Kilometer der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und der Fahrt zum eigenen Hausstand einzutragen. Geltend gemacht werden können außerdem die Unterkunftskosten sowie die Mehraufwendungen für die Verpflegung für den ersten Dreimonatszeitraum.
Neue Anlagen V
Unter den Anlagen V sind neu die Anlagen V „Sonstige“ sowie die „V-FeWo“. Die zweiseitige Anlage V-FeWo dient der Erklärung von Einkünften aus kurzfristigen Vermietungen (nicht mehr als sechs Monate) sowie aus der Vermietung von bis zu vier Ferienwohnungen. Die Finanzverwaltung verlangt auf den Vordrucken u. a. Angaben über die beauftragte Vermittlerin bzw. den beauftragten Vermittler oder Angaben, ob sich die Ferienwohnung im eigengenutzten Haus oder in unmittelbarer Nähe zur selbst genutzten Wohnung befindet. Die Anlage V „Sonstige“ dient der Erklärung von Einkünften aus gesonderten Feststellungen (aus Grundstücksgemeinschaften), aus Untervermietung, aus der Verpachtung unbebauter Grundstücke oder Sachinbegriffen oder aus Rechteüberlassung.
Stand: 27. März 2024
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Jahresabschluss 2023
Rückstellungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit Archivierungspflichten bilden
Rückstellungen
Für Bücher und Aufzeichnungen, Buchungsbelege, Inventare, Jahresabschlüsse oder Lageberichte, für Handels- und Geschäftsbriefe sowie für weitere steuerrelevante Unterlagen bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten. Die Aufbewahrungsfristen betragen derzeit noch zehn bzw. sechs Jahre. Geplant ist eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen. Für die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen haben Unternehmerinnen und Unternehmer eine sogenannte „Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten“ zu bilden. Dies gilt sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz.
Rückstellungsfähige Aufwendungen
Bei der Bildung der Rückstellung können u. a. folgende Kosten in die Berechnung der Archivierungsrückstellung einbezogen werden: Personalkosten, Raumkosten (hier u. a. anteilige Abschreibung, Grundsteuer, Versicherung), Energiekosten für Heizung und Beleuchtung oder Aufwendungen für das Einscannen oder die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen des abgelaufenen Wirtschaftsjahres. Rückstellungsfähig sind auch Kosten für die Datensicherung. Kosten für die Einrichtungsgegenstände wie Regale und Schränke können ebenfalls miteinbezogen werden (sofern nicht bereits abgeschrieben). Nicht rückstellungsfähig sind die Kosten für die Entsorgung von Unterlagen. Darüber hinaus dürfen in die Rückstellung keine Kosten für die fortlaufende Archivierung einbezogen werden.
Berechnung der Rückstellung
Für die Berechnung der Rückstellung können einmal die jährlichen Kosten eines jeden aufzubewahrenden Jahres gesondert ermittelt und dann jeweils mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist multipliziert werden. Alternativ können die jährlich anfallenden Kosten mit dem Faktor 5,5 multipliziert werden.
Stand: 27. März 2024
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Abfindungszahlungen nach Wegzug
Nationale Regelung des § 50d Abs. 12 Einkommensteuergesetz gilt auch rückwirkend
Gesetzesgrundlage
Nach § 50d Abs. 12 Einkommensteuergesetz/EStG gelten „Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden“, …„für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt“. Soll heißen, dass Deutschland Abfindungszahlungen als nachträglichen Arbeitslohn besteuert. Das Besteuerungsrecht steht Deutschland auch zu, wenn die Zahlungsempfängerin/der Zahlungsempfänger im Zeitpunkt des Zuflusses gar nicht mehr in Deutschland wohnt und keiner Steuerpflicht mehr unterliegt. Bis 2016 war es noch einfacher: Abfindungen konnten steuerfrei bleiben, wenn der Zahlungsempfänger bei Zufluss seinen Wohnsitz in einem Land hatte, das nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht hatte und die Abfindungen nicht der Steuer unterwarf.
Rückwirkung
Die Vorschrift ist, wie das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 21.11.2023, 10 K 1421/21) festgestellt hat, auch rückwirkend anwendbar. Das heißt, auch wenn die Abfindungsvereinbarungen noch vor Inkrafttreten der Rechtsvorschrift getroffen worden sind und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer vor dem Zufluss aus Deutschland weggezogen ist, unterliegt die Abfindung der deutschen Steuerpflicht.
Revision
Hinsichtlich der Rückwirkung wurde gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VI R 3/24) eingelegt. Es bliebt die endgültige Entscheidung des BFH abzuwarten.
Stand: 27. März 2024
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Zuwendungsempfängerregister und elektronischer Spendennachweis
Elektronisches Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern steht zum Abruf zur Verfügung
Zuwendungsempfängerregister
Mit dem Ziel der Digitalisierung des Zuwendungsnachweisverfahrens wurde beim Bundeszentralamt für Steuern/BZSt ein sogenanntes Zuwendungsempfängerregister eingerichtet. Dieses steht seit dem 30.1.2024 auf der Website des BZSt zur Verfügung (Link: https://zer.bzst.de). Daten für das Register werden derzeit sukzessive von den Finanzämtern übermittelt. Das Register soll künftig auch ausländische gemeinnützige Organisationen enthalten. Diese können seit Januar 2024 Anträge auf Feststellung der Voraussetzungen für eine Registrierung stellen. Um in das Register aufgenommen zu werden, muss es sich um eine nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht als steuerbegünstigt anerkannte Organisation handeln. In einem späteren Verfahren sollen diese berechtigten Organisationen auch Bankdaten zu ihren Spendenkonten sowie Links zu ihrer eigenen Homepage eintragen können.
Elektronischer Spendennachweis
Das Register ist Voraussetzung für das künftig geplante elektronische Spendennachweisverfahren (elektronische Spendenquittungen). Die Spendenquittungen in Papierform sollen dadurch entfallen.
Stand: 27. März 2024
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Bargeld-Obergrenzen
Bargeld Obergrenzen soll es künftig auch in Deutschland geben
Bargeld-Obergrenzen
Obergrenzen für Bargeldzahlungen gibt es aktuell u. a. in Griechenland (€ 500,00) oder in Kroatien (€ 15.000,00). In Deutschland gilt aktuell ab € 10.000,00 eine Ausweis- und Nachweispflicht für die Herkunft des Geldes.
EU-Regelung
EU-Parlament und EU-Rat haben sich Mitte Januar 2024 auf ein Verbot von Barzahlungen über € 10.000,00 in allen Mitgliedstaaten geeinigt. Bargeschäfte darüber sollen künftig nicht mehr erlaubt sein. Zudem sollen bereits ab Barzahlungen von € 3.000,00 die Daten der Käuferinnen und Käufer für spätere Rückverfolgungszwecke erfasst werden. Die EU-weite Einführung von Bargeld-Obergrenzen geht zurück auf einen Vorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Umgehung von Sanktionen. Die Obergrenze soll es Kriminellen erschweren, große Bargeldsummen zu bewegen. Die Bargeld-Obergrenze gilt nur innerhalb der EU-Staaten, nicht beispielsweise für die Schweiz.
Stand: 27. März 2024
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Mehr Bürokratieentlastung
Bundesjustizministerium veröffentlicht Referentenentwurf
Bürokratieentlastung
Mehr Entlastung von Bürokratie verspricht der Bundesjustizminister mit dem am 11.1.2024 vorgelegten Referentenentwurf. Geplant ist ein ganzes Bündel von Einzelmaßmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem:
Kürzere Aufbewahrungsfristen
Die bisher für Buchungsbelege geltende zehnjährige Aufbewahrungsfrist soll auf acht Jahre verkürzt werden. Letzteres soll analog auch für die Umsatzsteuer und für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellte oder empfangene Rechnungen gelten (§ 147 Abs. 3 Abgabenordnung AO-neu, § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch/HGB, § 14b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG, § 27 Abs. 40 UStG-neu).
Verzicht auf eigenhändige Unterschrift
Das Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift, das derzeit noch vielfach für die Gültigkeit eines Dokuments erforderlich ist, soll künftig stark eingeschränkt oder verringert werden. Letzteres soll durch Herabstufung auf die Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch/BGB erfolgen.
Weitere Digitalisierungsmaßnahmen
Die Digitalisierung soll außerdem ausgeweitet werden durch die Möglichkeit des digitalen Auslesens von Reisepässen bei der Flugabfertigung, die Möglichkeit der Vorlage digitaler Betriebskostenabrechnungsbelege an Mieter oder die digitale Übermittlung von Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosengeldempfängerinnen und -empfängern durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Abbau von Melde- und Informationspflichten
Gastronominnen und Gastronomen dürfte es besonders freuen, dass die Meldepflichten für Übernachtungen bei deutschen Staatsangehörigen künftig entfallen sollen. Wegfallen sollen auch die Informationspflichten nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.
Stand: 26. Februar 2024
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Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022
Offenlegungsfristverlängerung bis 2.4.2024
Offenlegungspflichten
Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften, GmbHs, Unternehmensgesellschaften (haftungsbeschränkt) oder auch Personengesellschaften ohne natürliche Personen als haftende Gesellschafter müssen ihre Bilanzen veröffentlichen. Die Bilanzen sind dem das Unternehmensregister führenden Bundesanzeiger-Verlag elektronisch zu übermitteln (www.unternehmensregister.de). Die Einreichungsfrist beträgt im Normalfall ein Jahr, d. h. Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.022 wären spätestens zum 31.12.2023 beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen gewesen.
Gnadenfrist bis 2.4.2024
Nach einer Presseveröffentlichung des Bundesamts für Justiz (www.bundesjustizamt.de) wird das Justizamt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet, vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.
Stand: 26. Februar 2024
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Wirtschafts-Identifikationsnummer
Finanzverwaltung beginnt mit der Vergabe neuer Wirtschafts-Identifikationsnummern ab Herbst 2024
Wirtschafts-Identifikationsnummer
Während die Steuer-Identifikationsnummern für alle steuerpflichtigen natürlichen Personen bereits seit 2008 vergeben werden, waren Wirtschafts-Identifikationsnummern bisher nur als Rechtsgrundlage in § 139c Abgabenordnung präsent. Doch das soll sich dieses Jahr ändern. Nach einem Informationsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.12.2023 sollen die ersten Wirtschafts-Identifikationsnummern ab Herbst 2024 vergeben werden. Die Vergabe soll auf Grund technischer und organisatorischer Anforderungen in Stufen erfolgen.
Zusammensetzung
Die Identifikationsnummern setzen sich aus dem Kürzel „DE“ und neun Ziffern zusammen. Die Identifikationsnummern enthalten neben der neun Ziffern außerdem ein mit Bindestrich getrenntes 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für die Identifizierung einzelner Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel: DE123456789-00001). Mit diesen Nummern soll jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zweck der eindeutigen Identifizierung für das Besteuerungsverfahren erhalten. Es soll außerdem eine klare Unterscheidung zwischen Privatpersonen vorgenommen werden können.
Unternehmensbasisdatenregister
Die Nummern sollen auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für das geplante Unternehmensbasisdatenregister verwendet werden. Mit diesem Register sollen Unternehmen von Berichtspflichten entlastet werden, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only"-Prinzip).
Stand: 26. Februar 2024
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Vorabpauschale für Investmentfonds 2024
Investmentfondsanleger müssen 2024 wieder Vorabpauschalen entrichten
Vorabpauschale
Die auf Investmentfondsanlagen fällige Vorabpauschale wurde erstmals zum Jahreswechsel 2018/2019 als Teil des Investmentsteuergesetzes 2018 erhoben. Die Vorabpauschale ersetzt seit 2018 die ausschüttungsgleichen Erträge. Betroffen von der Vorabpauschale sind Anteilseignerinnen und -eigner von Investmentfonds, die aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohen Ausschüttungen vornehmen.
Berechnung
Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt an jenem Betrag, den eine Anlegerin bzw. ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Diesen sogenannten Basiszinssatz gibt das Bundesfinanzministerium/BMF jeweils zum Jahresanfang bekannt. Mit Schreiben vom 4.1.2023 (IV C 1 - S 1980-1/19/10038: 007, BStBl 2023 I S. 178) hat das BMF den relevanten Berechnungszinssatz für 2023 mit 2,55 % festgelegt. Für 2024 wurde ein Berechnungszinssatz von 2,29 % festgelegt (BMF-Schreiben vom 5.1.2024 IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :008). Die Vorabpauschale beträgt 70 % des sich aus der Multiplikation des Rücknahmepreises vom Jahresanfang des Vorjahres mit dem Berechnungszinssatz ergebenden Produktes. Die Belastung des Anlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs, d. h. für das Veranlagungsjahr 2023 zum 2.1.2024 und für das Veranlagungsjahr 2024 zum 2.1.2025.
Ausschüttungen
Erfolgte Ausschüttungen des Fonds mindern die Vorabpauschale. Ist der Wertzuwachs des Fonds geringer als der Basisertrag, entspricht die Vorabpauschale dem Wertzuwachs. Die auf diese Weise ermittelten fiktiven Einkünfte sind schließlich noch um die geltenden Teilfreistellungen für Investmentfonds (z. B. 30 % Teilfreistellung für Aktien-Investmentfonds) zu kürzen. Der verbleibende Betrag unterliegt der Abgeltungsteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer. Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer, sondern nur eine Vorauszahlung auf künftige Kapitalerträge, welche durch einen späteren Verkauf der Fondsanteile realisiert werden.
Stand: 26. Februar 2024
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Steuerermäßigungen bei Erbschaftsteuer
Gesetzgeber gewährt bei Mehrfacherwerb desselben Vermögens Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer
Steuerermäßigung nutzen
In vielen Fällen kommt es vor, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes dasselbe Vermögen zwischen Personen der Steuerklasse I (Eltern, direkte Abkömmlinge) mehrmals von Todes wegen vererbt wird. Beispielsweise überträgt der Großvater sein Vermögen an seinen Sohn, dieser verstirbt wenig später, und als Folgeerben verbleiben dessen Kinder bzw. die Enkelkinder des Großvaters.
Vorschrift des § 27 ErbStG
Einer Mehrfachbelastung mit Erbschaftsteuer wirkt § 27 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG entgegen. Die Doppelbesteuerung wird zwar nicht vollständig beseitigt, jedoch abgemildert. Die Vorschrift sieht eine zeitabhängige Steuerermäßigung zwischen 10 % (wenn zwischen den beiden Erbfällen mehr als acht bis maximal zehn Jahre zurückliegen) und bis zu 50 % (wenn die Erbfälle innerhalb eines Jahres eingetreten sind) vor.
Berechnung
Zur Berechnung der Steuervergünstigung ist es notwendig, die im nachfolgenden Erwerbsfall festgesetzte Steuer (also die Steuer für den Gesamterwerb) in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der steuerliche Wert des wiedervererbten Vermögens (des begünstigten Vermögens) zum steuerlichen Wert des Gesamterwerbs ohne Abzug von Freibeträgen steht. Denn nur die auf das wiederholt vererbte Vermögen entfallende Steuer kann ermäßigt werden (§ 27 Abs. 2 ErbStG). Hierzu müssen die ursprüngliche Steuer aus dem ersten Vermögensübergang, die auf das wiedervererbte Vermögen entfällt, und die Steuer auf das betreffende Vermögen aus dem letzten Erbfall jeweils mit dem maßgeblichen Steuerermäßigungssatz multipliziert werden.
Anmerkung
Die Steuerermäßigung gilt nicht für Schenkungen. Die Ermäßigung kann also nicht durch Kettenschenkungen künstlich herbeigeführt werden.
Stand: 26. Februar 2024
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Arbeitslohnbesteuerung
Finanzverwaltung veröffentlicht neues BMF-Schreiben
Doppelbesteuerungsabkommen
Übt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer eine nichtselbstständige Tätigkeit in einem anderen Staat als im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) aus, regeln Doppelbesteuerungsabkommen/DBA die jeweiligen Besteuerungsrechte für den Arbeitslohn zwischen dem Tätigkeitsstaat und dem Ansässigkeitsstaat.
Neues BMF-Schreiben
Das BMF hat zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen in einem neuen Schreiben (vom 12.12.2023 V B 2 - S 1300/21/10024 :005) ausführlich Stellung genommen. Das Schreiben beinhaltet unter anderem Themen zur Ansässigkeitsbestimmung, zum Progressionsvorbehalt, zu den Nachweispflichten im Fall einer Steuerpflicht im Inland oder zur Entwicklungszusammenarbeit.
183-Tage-Frist
Ausführlich geht das BMF auf die Berechnung der 183-Tage-Frist ein (Rz. 101 ff.), nennt jene Tage, die als volle Tage mitgezählt werden müssen und unterscheidet – unabhängig vom jeweiligen DBA – zwischen den maßgeblichen Aufenthaltstagen und Ausübungstagen.
Stand: 26. Februar 2024
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Umzugspauschalen 2024
Neue Pauschsätze ab 1.3.2024
Umzugskosten
Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 28.12.2023 – (IV C 5 - S 2353/20/10004 :003) für beruflich bedingte Umzüge die Pauschsätze erhöht. Sonstige Umzugsauslagen können ab dem 1.3.2024 bis zu € 964,00 (bisher € 886,00) geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede andere Person, die auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft mit der bzw. dem Umziehenden lebt, um € 643,00 (bisher € 590,00). Die Sätze gelten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundesumzugskostengesetzes/BUKG.
Umzug aus Wohnungsgemeinschaft oder Elternhaus
Für Umziehende, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG ab 1.3.2024 € 193,00 (bisher € 177,00).
Unterrichtskosten
Zusätzliche Unterrichtskosten bedingt durch einen beruflich veranlassten Umzug können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Ab 1.3.2024 gilt hierfür ein Höchstsatz von € 1.286,00 (bisher € 1.181,00). Die Sätze ergeben sich nach § 9 Abs. 2 BUKG.
Höhere Umzugskosten
Gegen Nachweis können im Einzelfall auch höhere Umzugskosten geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung prüft in diesem Fall allerdings, ob es sich ggf. teilweise um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung handelt.
Stand: 26. Februar 2024
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Mit Wohn-Riester Heizung sanieren
Gebäudeenergiegesetz trat zum 1.1.2024 in Kraft
Wohn-Riester
Unter einer „Riester-Rente“ wird ein privates Altersvorsorgesparen mittels bestimmter Kapitalmarktprodukte verstanden. Die Beitragsleistungen werden hierbei zweifach steuerlich gefördert: Sie unterliegen einem besonderen Sonderausgabenabzug (§ 10a Einkommensteuergesetz/EStG) und außerdem werden auf die Sparbeiträge progressionsunabhängige Altersvorsorgezulagen gewährt (§§ 79ff. EStG). Das hiermit gebildete und geförderte Kapital kann nach Maßgabe des § 92a EStG auch für die Finanzierung einer Wohnung wendet werden (sogenannte Wohn-Riester-Förderung).
Klimafreundliche Heizung
Zulageberechtigte, die über eine selbst genutzte Wohnimmobilie verfügen, können mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes Guthaben aus ihrem Riester-Vertrag für den Einbau einer Wärmepumpe nutzen. Anträge auf Nutzung eines Riester-Guthabens können ab dem 1.1.2024 bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen/ZfA der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.
Stand: 26. Februar 2024
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Kreditzweitmarktförderungsgesetz
Neuerungen im Einkommensteuerrecht aus dem Wachstumschancengesetz zum Teil in Kreditzweitmarktförderungsgesetz verschoben
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
Bundestag und Bundesrat haben zum Jahresende das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen BGBl 2023 I Nr 411 vom 29.12.2023) verabschiedet. Einzelne Passagen aus dem Wachstumschancengesetz wurden in dieses Gesetz übernommen und konnten zusammen mit wichtigen Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 in Kraft treten.
Gas-/Wärmepreisbremse
Mit Art. 19 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes wurden die §§ 123 bis 126 Einkommensteuergesetz/EStG, welche die Besteuerung der sogenannten „Dezemberhilfe“ regelten, aufgehoben. Damit sieht der Gesetzgeber nun endgültig von einer Besteuerung der Entlastungsbeträge für leitungsgebundene Erdgaslieferungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher ab.
Zinsschranke
Ebenfalls vom Wachstumschancengesetz in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen wurden die Neuregelungen zur Zinsschranke (§ 4 h EStG). Nach dieser Regelung können Zinszahlungen, die ein Betrieb leistet, nur bis zur Höhe des Zinsertrags des Unternehmens und darüber hinaus nur bis in Höhe des verrechenbaren EBITDA (Erträge vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen sowie auf immaterielle Wirtschaftsgüter) als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wesentlich erweitert wurde der Begriff der Zinsaufwendungen durch einen Verweis auf die ATAD-Richtlinie (Verweis auf Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12.7.2016) mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1, vgl. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG-neu). Unter Verweis auf diese Richtlinie sind künftig Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen oder vergleichbaren Aufwendungen sowie Aufwendungen für die Beschaffung von Finanzmitteln zu berücksichtigen.
Stand: 28. Januar 2024
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Neuerungen in den anderen Steuergesetzen
Kreditzweitmarktförderungsgesetz enthält Änderungen bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer
Erbschaftsteuergesetz
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde ein neuer § 2a in das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) eingefügt. Die Neuregelung stellt klar, dass Personengesellschaften, die nach den zum 1.1.2024 in Kraft getretenen Neuregelungen aus dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) rechtsfähige Personengesellschaften wurden, aus Sicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Satz 2 stellt außerdem klar, dass bei Erwerben rechtsfähiger Personengesellschaften deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter als Erwerberinnen bzw. Erwerber (Steuerpflichtige) gelten und bei Zuwendungen durch eine solche Personengesellschaft die Gesellschafter als Zuwendende gelten. Damit bestimmt sich der Steuertarif wie bisher nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Gesellschafter(n) und Erwerber(n).
Grunderwerbsteuergesetz
Mit dem neuen § 24 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG, vgl. Art. 29 des Kreditzweitmarktförderungsgesetz) wurde festgelegt, dass rechtsfähige Personengesellschaften nach dem neuen MoPeG für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Im Klartext bedeutet dies, dass die §§ 5, 6 GrEStG auch über den 1.1.2024 Anwendung finden.
Stand: 28. Januar 2024
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Renten 2024
Was Rentner in 2024 beachten sollten
Reguläre Altersgrenze
Zum Jahreswechsel ist die reguläre Altersgrenze auf 66 Jahre angestiegen. Die neue Altersgrenze gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 wird die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.
Rente ab 63
Bei der für besonders langjährig Versicherte (mindestens 35 Jahre) möglichen Rente ab 63 steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2029 wird die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht. Die Rente ab 63 ist allerdings mit einem Abschlag verbunden. Dieser steigt mit der schrittweisen Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre kontinuierlich an.
Hinzuverdienstgrenzen
Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von € 37.117,50, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es € 18.558,75.
Freiwillige Versicherung
Die Mindest- und Höchstbeiträge für freiwillig Versicherte sind zum Jahreswechsel gestiegen. Der monatliche Mindestbeitrag erhöhte sich von € 96,72 auf € 100,07, der Höchstbetrag erhöhte sich zum Jahreswechsel von € 1.357,80 auf € 1.404,30 im Monat.
Höherer Steueranteil
Der Steueranteil der in 2024 in den Ruhestand gehenden Steuerpflichtigen erhöht sich von 83 auf 84 %. Steuerfrei bleiben nur noch 16 % der ersten vollen Bruttojahresrente. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.
Stand: 28. Januar 2024
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Neuerungen bei den Jahressteuerbescheinigungen 2024
Inländische Banken bescheinigen ab 2024 auch Fremdwährungserträge
Erträge aus Fremdwährungsanlagen
Ab 2024 müssen inländische Banken auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Fremdwährungen auf verzinslichen Anlagekonten im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigen und Steuern abführen. Es besteht bis 31.12.2024 zwar noch eine Nichtbeanstandungsfrist. Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger sollten sich aber jetzt schon darauf einstellen.
Der Hintergrund
Die Erfassungspflicht resultiert nicht aus einer Gesetzesänderung, sondern basiert aus der geänderten Auffassung des Bundesfinanzministeriums zu Fremdwährungsgewinnen aus dem Schreiben vom 19.5.2022, Randziffer 131. Danach sind Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG steuerpflichtig. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar.
Keine steuerfreien privaten Veräußerungsgeschäfte
Bisher waren Fremdwährungsgeschäfte nur im Rahmen der Steuerpflichten für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) steuerpflichtig, sprich nach mehr als einem Jahr steuerfrei. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nur noch für Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens. Diese sind gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens zu berücksichtigen.
Neue Vordruckmuster für die Jahressteuerbescheinigung
Im Zuge dessen änderte die Finanzverwaltung auch ihr Schreiben vom 23.5.2022 über die Ausstellung von Steuerbescheinigungen, sodass Banken beim Ausstellen der Jahressteuerbescheinigungen auch Fremdwährungsgewinne im Rahmen des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG berücksichtigen müssen. Die Neuregelung wird auch dazu führen, dass vergangene Fremdwährungsgewinne dem Finanzamt aufgedeckt werden.
Stand: 28. Januar 2024
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Nullsteuern für Photovoltaikanlagen
Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen
Jahressteuergesetz 2022
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine gesetzliche Steuerbefreiung zum 1.1.2023 geschaffen für Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer installierten Bruttoleistung von maximal 30 Kilowatt oder auf sonstigen Gebäuden mit einer Bruttoleistung von maximal 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Entnahme
Bestehende Photovoltaikanlagen, die die oben genannten Leistungsgrenzen nicht überschreiten, können zur Anwendung der Nullbesteuerung entnommen werden. Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 30.11.2023, (III C 2 - S 7220/22/10002 :013) Hinweise für entsprechende Entnahmehandlungen gegeben. Die Entnahmehandlung stellt ein Wahlrecht dar, welches von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer zu dokumentieren ist, z. B. durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt.
Verwendung für nichtunternehmerische Zwecke
Der erforderliche Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke kann gemäß dem BMF-Schreiben auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug geführt werden, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist. Oder es wird eine Wärmepumpe betrieben, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist.
Keine Rückwirkung
Das BMF stellt in dem Schreiben klar, dass die Entnahme einer Photovoltaikanlage grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt und nicht (mehr) rückwirkend zum 1.1.2023 erfolgen kann. Eine entsprechende Übergangsfrist ist zum 11.1.2024 abgelaufen.
Umsatzsteuer
Wurde eine die oben genannten Leistungsgrenzen nicht überschreitende Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 angeschafft und wurde der Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist die fünfjährige Bindungsfrist zu beachten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz/UStG). Das heißt, die Einspeisevergütungen unterliegen bis Ablauf der Bindungsfrist weiterhin der Umsatzsteuer und es müssen auch weiterhin Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden.
Photovoltaikanlage mit Stromspeicher
Die Finanzverwaltung sieht die Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen (Werk-)Vertrag als Sachgesamtheit (vgl. Abschnitt 3.1 Absatz 1 UStAE). Die Anlage und der Stromspeicher werden umsatzsteuerlich als eine Lieferung behandelt. Liegen die übrigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Photovoltaikanlage vor, gilt auch für den Stromspeicher der Nullsteuersatz.
Stand: 28. Januar 2024
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Immobilienerwerb Kanada
EuGH kippt Steuerprivileg für inländische vermietete Immobilien
Erwerb von Auslandsvermögen
Der Erwerb von Auslandsvermögen unterliegt bei unbeschränkter Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht im Inland der Steuerpflicht. Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke, die im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, gewährt der Steuergesetzgeber eine Steuerbefreiung i. H. von 10 % auf den Steuerwert (§ 13d Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Dies gilt jedoch nicht für Immobilien aus Drittstaaten.
EuGH-Urteil
Der Europäische Gerichtshof/EuGH hat jetzt im Urteil vom 12.10.2023 (C-670/21) die deutsche Vergünstigungsregelung für mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, Art, 63, 65) unvereinbar erklärt. Damit verstößt diese Befreiungsregelung gegen EU-Recht. Bezogen auf den Entscheidungsfall betonte der EuGH, dass die deutschen Behörden von den kanadischen Behörden die erforderlichen Informationen erhalten können, um die Gewährung der Steuervergünstigung ausreichend prüfen zu können.
Stand: 28. Januar 2024
Bild: Margarita Serenko - stock.adobe.com
eRechnungen für Unternehmer
Unternehmer müssen sich auf Neuregelungen aus dem Umsatzsteuerrecht in Bezug auf elektronische Rechnungen mit B2B-Bereich einstellen
Elektronische Rechnungen
Der Gesetzgeber plant einschlägige Rechtsgrundlagen für die obligatorische Verwendung von eRechnungen im B2B-Bereich (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 39 UStG, §§ 33, 34 UStDV-E). Unternehmerinnen und Unternehmer sollten sich schon jetzt darauf einstellen.
Unterscheidung
Zu unterscheiden wird künftig sein zwischen einer elektronischen Rechnung und einer sonstigen Rechnung. Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine in einem bestimmten strukturierten – den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechenden – elektronischen Format ausgestellte Rechnung, die sich elektronisch verarbeiten lässt. Rechnungen im PDF-Format oder einem anderen elektronischen Format oder auf Papier gelten als „sonstige Rechnungen“.
Kleinbetragsrechnungen
Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Rechnungsarten, auch Papierausdrucke, verwendet werden.
Anwendung
Für die Anwendung gibt es lange Übergangsregelungen. Für bis zum 31.12.2026 ausgeführte Umsätze kann statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG-E). Für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu € 800.000,00 verlängert sich die Übergangsregelung nochmals bis zum 31.12.2027 (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 UStG-E).
Stand: 28. Januar 2024
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Abschaltung von „sv.net“
Übergangsregelung endet zum 29.2.2024
Neues SV-Meldeportal
Die Sozialversicherungsträger haben zum 4.10.2023 das neue SV-Meldeportal eröffnet (https://app.sv-meldeportal.de/de/login). Es bietet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Möglichkeit zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen.
Ende der Übergangzeit
In einer Übergangszeit bis zum 29.2.2024 konnte das Vorläuferprodukt sv.net uneingeschränkt auch weiterhin genutzt werden. Ab dem 1.3.2024 können Meldungen ausschließlich über das neue SV-Meldeportal abgegeben werden.
Stand: 28. Januar 2024
Bild: HappyBall3692 - stock.adobe.com
Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen
Neues Gesetz bringt umfassende Änderungen insbesondere bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Der Bundesrat billigte am 24.11.2023 das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz/ZuFinG). Ziel des neuen Zukunftsfinanzierungsgesetzes ist, insbesondere den Start-ups sowie den kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern. Außerdem sollen Investitionen in erneuerbare Energien gefördert werden. Die wesentlichen Neuerungen im Steuerrecht betreffen die steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Im Einzelnen gilt ab 2024:
Höherer Freibetrag
Das ZuFinG sieht eine Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit € 1.440,00 auf € 2.000,00 vor (§ 3 Nr. 39 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Die vormals im Regierungsentwurf vorgesehene Einschränkung, wonach die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden muss, ist in der Endfassung des Gesetzentwurfs nicht mehr enthalten. Daher sind Zuwendungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis zu dem genannten Höchstbetrag – wie bisher – auch dann steuerfrei, wenn die Finanzierung durch Entgeltumwandlung erfolgt. Unverändert gilt, dass die Beteiligungsmöglichkeiten allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen, die mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind.
Neue Haltefrist
Mit § 20 Abs. 4b EStG wird für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen eine neue Haltefrist eingeführt. Diese soll verhindern, dass die Anteile unmittelbar nach der Überlassung steuerfrei veräußert werden können. Die neue gesetzliche Haltefrist beträgt mindestens drei Jahre. Wird die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder übertragen, wird Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % nicht nur auf den Veräußerungsgewinn fällig, sondern auch auf den steuerfreien Lohnanteil.
Aufgeschobene Besteuerung
Wesentliche Änderungen erfuhr auch die im Einkommensteuerrecht verankerte Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG). Unter anderen wird künftig auf den doppelten KMU-Schwellenwert abgestellt und die zeitliche Komponente des Schwellenwerts wird von zwei auf sieben Jahre verlängert.
Stand: 18. Dezember 2023
Bild: Eigens - stock.adobe.com
Vermietungseinkünfte
Abgleich der Mieteinnahmen mit dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden ortsüblichen Mietzinsniveau zum vollen Werbungskostenabzug erforderlich
Einkünfteerzielungsabsicht
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird regelmäßig zur Abgrenzung einer steuerlich nicht beachtlichen Liebhaberei von einer entgeltlichen Wohnungsvermietung ausgegangen, wenn das Mietentgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Dies bedeutet, dass in diesem Fall keine positive Totalüberschussprognose vorgelegt werden muss, damit das Mietverhältnis als entgeltlich anerkannt wird (§ 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).
Ortsübliche Miete 2024
Da jeweils zu Jahresanfang die Mietspiegel in vielen Städten und Gemeinden angepasst werden, sollte alljährlich geprüft werden, ob das derzeitige Mietentgelt das erforderliche Preisniveau noch erfüllt. Gegebenenfalls müssen Mietverträge zum Erhalt des vollen Werbungskostenabzugs entsprechend angepasst und Mieten erhöht werden.
Besonderheiten bei Luxusimmobilien
Bei einer Vermietung von Wohnimmobilien mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm – sogenannter Luxusimmobilien – muss die Vermieterin bzw. der Vermieter immer eine Einkünfteerzielungsabsicht mittels einer Totalüberschussprognose nachweisen. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH in einem Fall entschieden, indem die Eltern Villengebäude an ihre Kinder vermieteten und jährliche Verluste von über € 100.000,00 geltend gemacht haben (Urteil vom 20.6.2023, IX R 17/21; veröffentlicht am 16.11.2023).
Stand: 18. November 2023
Bild: ijeab - stock.adobe.com
Corona-Schlussabrechnungen
Nachreichung der Abrechnungen noch bis 31.1.2024
Corona-Schlussabrechnungen
Zwar endete die offizielle Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen bezüglich erhaltener Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen oder November- und Dezemberhilfe) bereits am 31.10.2023. Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gewährt jetzt jedoch eine weitere Kulanzfrist: Nicht fristgerecht eingereichte Abrechnungen können noch bis zum 31.01.2024 nachgereicht werden.
Weitere Fristverlängerung
Sofern im Einzelfall über den 31.01.2024 hinaus weitere Zeit zur Erstellung der Schlussabrechnung erforderlich war, konnte bis zum 31.01.2024 im digitalen Antragsportal eine weitere Fristverlängerung beantragt werden, die ursprünglich bis zum 31.03.2024 angedacht war und in weiterer Folge bis zum 30.09.2024 verlängert wurde. Diese Möglichkeit bestand auch bereits davor. Hierzu musste das entsprechende Organisationsprofil im System angelegt sein.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Erstellung von Schlussabrechnungen sind auf der Website https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Schlussabrechnung/schlussabrechnung.html veröffentlicht. Abrechnungspflichtige Unternehmen finden dort u. a. einen Leitfaden für prüfende Dritte, einen umfassenden FAQ-Katalog sowie eine Fristenübersicht.
[Erscheinungsdatum: Mo., 18. Dez. 2023 (letzte Aktualisierung aufgrund Fristverlängerung am 26.03.2024 erfolgt)]
Stand: 26. April 2024
Bild: vegefox.com - stock.adobe.com
Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2024
Mindestlohn steigt 2024 auf € 12,41, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 538,00
Mindestlohn
Das Bundeskabinett verabschiedete die vierte Mindestlohnanpassungsverordnung am 15.11.2023. Nach dieser Verordnung steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1.1.2024 von € 12,00 auf € 12,41 an. Der Betrag gilt brutto und pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ab Januar 2024 ein Brutto-Monatslohn von mindestens (12,41 x 174 Arbeitsstunden) = € 2.159,34 erreicht.
Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Die sich seit Oktober 2022 an der Mindestlohnhöhe orientierende dynamische Geringfügigkeitsgrenze beträgt seit 1.1.2024 € 538,00. Dies entspricht einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.
Besonderheiten bei Minijobbern
Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen für Minijobber-innen und Minijobber müssen ab 1.1.2024 die Arbeitszeiten angepasst werden. Möglich sind (€ 538,00 dividiert durch € 12,41) = 43,35 Stunden im Monat. Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes/TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns regelmäßig zur Überschreitung der Verdienstgrenzen führen würde.
Höherer Einstiegslohn für Midijobber
Die untere Betragsgrenze für Midijobberinnen und Midijobber beträgt seit 1.1.2024 € 538,01. Die obere Betragsgrenze in Höhe von € 2.000,00 bleibt in 2024 unverändert.
Ende der Bestandsschutzregelung
Zum 31.12.2023 endete im Übrigen die Bestandsschutzregelung für Alt-Midijobber. Die Bestandsschutzregelung wurde mit Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von € 450,00 auf € 520,00 zum 1.10.2022 eingeführt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30.9.2022 ein durchschnittliches Arbeitsentgelt bis zu € 520,00 verdienten, konnten bis 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig bleiben. Wird auch weiterhin eine Pflichtversicherung gewünscht, muss das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ab 2024 die Geringfügigkeitsgrenze von € 538,00 übersteigen.
Stand: 18. Dezember 2023
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Kosten für Winterdienst steuerlich absetzen
Kosten für Winterdienst für öffentliche Gehwege absetzbar
Steuerermäßigung
Für Dienstleistungen in einem Privathaushalt erhalten Steuerpflichtige auf Antrag eine Steuerermäßigung für ihre Aufwendungen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 in einem Kalenderjahr. Der Ermäßigungsbetrag wird direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen (§ 35a Einkommensteuergesetz/EStG).
Winterdienst
Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer sind in vielen Städten und Gemeinden verpflichtet, den Gehsteig im Winter schnee- und eisfrei zu halten. Die Finanzverwaltung lehnte Steuerbegünstigungen für Schneeräumkosten betreffend öffentliche Gehsteige bislang mit der Begründung ab, dass die Dienstleistungen nicht auf dem Privatgrundstück ausgeführt werden. Diese Auffassung widerspricht jedoch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (u. a. Bundesfinanzhof-Urteil vom 20.3.2014 (Az.VI R 55/12).
BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 1.9.2021 (IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001 BStBl 2021 I S. 1494) einer Geltendmachung von Steuerermäßigungen für Aufwendungen einer bzw. eines Steuerpflichtigen entsprochen, die für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen entstehen. Begünstigt sind sowohl die Straßenreinigung als auch der Winterdienst auf Gehwegen. Als allgemeine Voraussetzung gilt auch hier, dass die Dienstleistung mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar ist (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Fahrbahn
Weiterhin nicht als haushaltsnahe Dienstleistung sieht die Finanzverwaltung Schneeräumkosten für Fahrbahnen an, die an das Grundstück grenzen.
Zahlung
Die Steuerermäßigungen können geltend gemacht werden im jeweiligen Jahr der Zahlung. Voraussetzung für die Geltendmachung der Steuerermäßigung ist, dass die Zahlung unbar erfolgt und die unbare Zahlung anhand von Überweisungsbelegen nachgewiesen wird.
Stand: 18. Dezember 2023
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Auslandspauschalen 2024
Die Finanzverwaltung hat für 2024 neue Auslandspauschalen veröffentlich
Auslandspauschalen
Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 21.11.2023 (Az IV C 5 - S 2353/19/10010 :005) die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2024 bekannt gegeben. Die Pauschalen gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Die wesentlichen Änderungen
Wesentlich erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Australien. Besonders kräftig erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Canberra. Die 24-Std-Verpflegungspauschale wurde von € 51,00 auf € 74,00 und die Übernachtungspauschale von € 158,00 auf € 186,00 erhöht. Kräftig angehoben wurde auch die Übernachtungspauschale für Barbados (von € 165,00 auf € 206,00) sowie sämtliche Pauschsätze für Kanada (Ottawa, Toronto, Vancouver). Innerhalb der EU wurden die Pauschalen erhöht für Italien (Rom, Mailand insbesondere Übernachtungspauschale) und für Österreich (insbesondere Erhöhung der Übernachtungspauschale von € 108,00 auf € 117,00). Das BMF verringerte allerdings auch einige Pauschbeträge, z. B. für Brasilia (Verpflegungspauschale von € 57,00 auf € 51,00 und Übernachtungspauschale von € 127,00 auf € 88,00 verringert).
Übernachtungspauschalen
Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.
Stand: 18. Dezember 2023
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Insolvenzgeldumlage 2024
Beitragssatz für Insolvenzgeldumlage 2024 beträgt 0,06 %
Insolvenzgeldumlage
Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzgeldumlage sichert der Gesetzgeber die Entgeltansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Fall einer Insolvenz der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Die Umlage ist grundsätzlich von allen Arbeitgebern unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu zahlen. Ausnahme: öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die nicht insolvent werden können. Bemessungsgrundlage ist das laufende und einmalige Arbeitsentgelt, von dem Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen sind. Der gesetzliche Umlagesatz beträgt 0,15 %.
Umlagesatz 2024
Das Bundesarbeitsministerium/BMAS ist ermächtigt, den Umlagesatz abhängig von vorhandenen Überschüssen/Fehlbeträgen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage festzulegen. Mit der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 hat das BMAS den Umlagesatz auf 0,06 % festgesetzt. Grund hierfür ist, dass die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt. Damit liegt der Umlagesatz in 2024 0,09 % unter dem gesetzlichen Umlagesatz.
Stand: 18. Dezember 2023
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Prozess- und Verzugszinsen
Steuerpflicht privat gezahlter Zinsen
Steuerpflicht
Das Thüringer Finanzministerium weist in einer Medieninformation (vom 17.10.2023) auf die Steuerpflicht von Prozess- und Verzugszinsen hin, die zwischen Verfahrensbeteiligten abgewickelt werden. Diese sind zu unterscheiden von Zinserträgen aus Kapitalanlagen und müssen in der Einkommensteuererklärung der Empfängerin bzw. des Empfängers gesondert angegeben werden.
Keine Abgeltungsteuer
Werden Zinsvereinbarungen durch Privatpersonen getroffen und abgewickelt (private Darlehen), sind diese von der Abgeltungsteuer nicht erfasst. Daher müssen diese Kapitalerträge von dem Empfänger in der Einkommensteuererklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Art der Kapitaleinkünfte nur dann als Erträge in der Anlage KAP zu erfassen ist, soweit diese nicht mit anderen Einkunftsarten im Zusammenhang stehen. Werden Zinsvereinbarungen beispielsweise im Zusammenhang mit der Renovierung einer vermieteten Wohnung getroffen, gehören die Zinsen zu den Vermietungseinkünften.
Stand: 18. Dezember 2023
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Personengesellschaftsrecht 2024
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt zum 1.1.2024 in Kraft
Neues Gesetz
Zum 1.1.2024 treten die für Gesellschaften bürgerlichen Rechts/GbRs verbindlichen Gesetzesänderungen sowie einige Neuerungen für andere Personengesellschaften aus dem „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz/MoPeG vom 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436) in Kraft. Ziele des Gesetzes sind die Konsolidierung des gesamten GbR-Rechts, die Behebung von Publizitätsdefizite bei der GbR durch Eintragung in ein öffentliches Gesellschaftsregister sowie die Öffnung der Personenhandelsgesellschaftsformen für Angehörige der freien Berufe.
Neuausrichtung der GbR
Mit dem MoPeG wird insbesondere die GbR einer umfassenden Gesetzesreform unterzogen. Es gibt ab Jahresanfang neben der bisherigen nicht rechtsfähigen und im Innenverhältnis bestehenden GbR auch eine rechtsfähige GbR. Letztere tritt im Außenverhältnis als solche auf und kann im Gesellschaftsregister als „eGbR“ eingetragen werden. Ein Eintragungszwang besteht allerdings nicht. Das einer rechtsfähigen GbR gewidmete Vermögen oder von der GbR erworbene Vermögen ist dieser zuzurechnen. Ein sogenanntes Gesamthandsvermögen, welches (bisher) GbR-Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit zuzurechnen war, gibt es nicht mehr. Die nicht rechtsfähige GbR bleibt wie bisher bestehen. Wegen Aufgabe des sogenannten Gesamthandsvermögens kann eine nicht rechtsfähige GbR künftig allerdings über kein eigenes Vermögen verfügen. Sofern eine GbR in bisheriger Form beispielsweise Eigentümerin eines Grundbesitzes ist und künftig bleiben soll, ist eine Eintragung ins Gesellschaftsregister zwingend.
Umfirmierungen
Die eingetragene GbR kann als rechtsfähige Personengesellschaft Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz wahrnehmen. So kann die eGbR einen Formwechsel vollziehen oder Rechtsträger einer Verschmelzung/Spaltung sein.
Freie Berufe
Freiberufler können sich ab Jahresanfang in der Rechtsform einer Personengesellschaft organisieren. Ein Zusammenschluss beispielsweise in der Rechtsform einer GmbH & Co KG ermöglicht künftig eine effiziente Regelung der Haftungsverhältnisse auch für Freiberufler. Berufsrechtliche Vorgaben bleiben allerdings vorbehalten. Berufsrechtliche Haftpflichtversicherungspflichten können durch haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen nicht umgangen werden.
Stand: 19. Dezember 2023
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Steuertarif 2024
Höhere Grundfreibeträge und Anpassungen der Steuerprogression
Einkommensteuer
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2024 von € 10.908,00 auf € 11.604,00 an. Für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt der Grundfreibetrag 2024 € 23.208,00. Die untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 14 % bis 23,97 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 11.605,00 bis € 17.005,00. Die Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.006,00 und endet bei € 66.760,00. Der Spitzensteuersatz von 42 % in der sogenannten Proportionalzone wird ab einem zu versteuernden Einkommen von € 66.761,00 fällig. Die Proportionalzone geht ab einem Einkommen von € 277.826,00 in die „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 % über. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
Solidaritätszuschlag
Die Jahresfreigrenze steigt 2024 für Einzelveranlagte auf € 18.130,00 (2023: € 17.543,00) und für Zusammenveranlagte auf € 36.260,00 (2023: € 35.086,00). Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von bis zu € 18.130,00 und zusammen veranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von € 36.260,00 in 2024 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen.
Sonderausgabenabzug
Für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhöht sich in 2024 der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbeitrag in Verbindung mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf insgesamt rund € 27.565,00 (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Das entspricht 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze West für 2024 in Höhe von € 111.600,00.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind steigt 2024 von € 3.012,00 auf € 3.192,00. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei € 1.464,00.
Stand: 27. November 2023
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Aufbewahrungsfristen 2023/2024
Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2023 vernichtet werden können
Aufbewahrungsfristen
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder — bei Bilanzen- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2023
Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2013 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2013 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2017 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2017 und früher können ebenfalls vernichtet werden.
Ausnahme
Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.
Stand: 27. November 2023
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Verlustbescheinigung und Freistellungsauftrag
Verlustbescheinigungen müssen bei den betreffenden Banken bis zum 15.12.2023 beantragt werden
Verlustbescheinigung
Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Ausnahmen gibt es bei Verlusten aus Aktien. Diese dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Damit Verluste aus einem Depot mit den Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen nach den gesetzlichen Regelungen verrechnet werden können, muss sich der Kapitalanleger die nicht ausgeglichenen Verluste von der depotführenden Bank bescheinigen lassen. Banken stellen solche Verlustbescheinigungen auf Antrag aus. Ein solcher Antrag muss von Gesetzes wegen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres gestellt werden.
Freistellungsaufträge prüfen/ändern
Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für 2024 unverändert € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann und sollte bei Bedarf auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. Im Regelfall empfiehlt es sich, einen Freistellungsauftrag für ein bestehendes Investmentfondsdepot zu erteilen, damit der zum Jahresanfang erhobene und zu versteuernde Vorwegabschlag für die Investmentfonds nicht zum Steuerabzug führt. In Summe dürfen die erteilten Freistellungsbeträge den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.
Stand: 27. November 2023
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Betriebsausgabepauschalen 2023
Finanzverwaltung hebt Betriebsausgabepauschalen für 2023 an
Betriebsausgabencheck 2023
Berufskraftfahrer, selbstständige Schriftsteller und Journalisten oder Steuerpflichtige, die eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit ausüben, sollten zum Jahresende ihre tatsächlichen in 2023 angefallenen Betriebsausgaben mit diversen von der Finanzverwaltung gewährten Betriebsausgabenpauschalen vergleichen. In der Jahreseinkommensteuererklärung sollte der jeweils höhere Betrag angesetzt werden.
Höhere Betriebsausgabenpauschalen 2023
Die Finanzverwaltung hat die zulässigen Betriebsausgabenpauschalen in 2023 angehoben (vgl. BMF-Schreiben vom 6.4.2023 V C 6 – S 2246/20/10002:001). Für die Gewinnermittlung 2023 können folgende Pauschalen angesetzt werden: Hauptberuflich selbstständig tätige Schriftsteller und Journalisten können 30 % ihrer Betriebseinnahmen, höchstens € 3.600,00 (bisher € 2.455,00), geltend machen. Nebenberuflich wissenschaftlich, künstlerisch oder schriftstellerisch Tätige können 25 % ihrer Betriebseinnahmen, höchstens € 900,00, pauschal absetzen (bisher € 614,00). Bei mehreren Nebentätigkeiten kann der Höchstbetrag nur einmal geltend gemacht werden.
Berufskraftfahrer
Berufskraftfahrer können seit 2020 einen Pauschbetrag von € 8,00 je Kalendertag geltend machen, in dem sie eine Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für selbstständig Tätige als auch für angestellte Berufskraftfahrer (Letztere können die Pauschsätze als Werbungskosten geltend machen).
Kindertagespflege
Kindertagespflegepersonen können bei wöchentlichen Betreuungszeiten von mindestens 40 Stunden eine Betriebsausgabenpauschale von € 400,00 je Kind und Woche (bisher € 300,00) geltend machen. Bei einer niedrigeren Wochenarbeitszeit ist der Pauschalbetrag anteilig zu kürzen. Die Pauschale kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuungsleistungen im Haushalt der Betreuungsperson oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stattfinden.
Stand: 27. November 2023
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Werbekalender 2024
Aufwendungen für Werbekalender sind wie Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgabe abziehbar
Werbekalender
Alljährlich zum Jahreswechsel geben Unternehmen Kalender mit Werbeaufdrucken als Weihnachtsgeschenk an ihre Kunden und Geschäftspartner. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie die Anschaffungskosten für diese Kalender steuerlich zu behandeln sind.
Rechtsprechung
Das Finanzgericht/FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.04.2016, 6 K 2005/11) stuft Werbekalender als Geschenke an Geschäftspartner ein. Dies gilt zumindest dann, wenn die Werbekalender an die Geschäftspartner individuell versandt werden. Werden die Kalender nicht an „individualisierbare Empfänger“ verteilt, liegt ein Streuwerbeartikel vor.
Aufwendungen für Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner können in 2023 bis zu € 35,00 pro Empfänger und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ab 2024 steigt die Betragsgrenze voraussichtlich auf € 50,00. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist u. a., dass die Aufwendungen „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt im Übrigen auch für Aufwendungen für den Kauf oder zur Herstellung eines Werbekalenders mit Firmenlogo. Eine Buchung auf ein Konto für Werbedrucksachen, auf diesem auch noch andere Vorgänge verbucht werden, ist steuerschädlich.
Fazit
Sollen die Aufwendungen für den neuen Werbekalender 2024 steuerlich absetzbar sein, dürfen die Aufwendungen pro Kalender bzw. Geschäftspartner nicht höher als € 35,00 sein. Die Anschaffungs- oder Herstellkosten müssen getrennt aufgezeichnet werden.
Stand: 27. November 2023
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DBA Luxemburg
Änderungen im DBA Luxemburg sollen flexibleres grenzüberscheitendes Arbeiten zwischen Deutschland und Luxemburg ermöglichen
Homeofficeregelung
Die Finanzminister von Deutschland und Luxemburg haben diverse Regelungen im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen/DBA Deutschland-Luxemburg angepasst. Ziel war insbesondere, einer stärkeren Nutzung des Arbeitens im Homeoffice Rechnung zu tragen. Hierzu wurde im Änderungsprotokoll eine Bagatellregelung für Grenzgänger von 34 Tagen pro Kalenderjahr festgelegt. Die Bagatellregelung besagt, dass die Besteuerung des Arbeitslohns dem Tätigkeitsstaat Luxemburg zugewiesen bleibt, wenn die nichtselbstständige Arbeit an nicht mehr als 34 Tagen im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) oder in Drittstaaten ausgeübt wird. Eine vergleichbare Regelung wurde auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes geschaffen.
Weitere Änderungen
Darüber hinaus wurden Anpassungen hinsichtlich der Änderungen im deutschen Recht vorgenommen. Im Einzelnen wurden Änderungen im Hinblick auf die Investmentsteuerreform, die in § 1a Körperschaftsteuergesetz/KStG eingeführte Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften, wie eine Körperschaft besteuert zu werden, und die Besteuerung von Real Estate Investment Trusts/REIT vorgenommen.
Inkrafttreten
Die Neuregelungen im DBA gelten ab dem Jahr 2024.
Stand: 27. November 2023
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Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.
Forderungen aus 2020 sichern
Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2020. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2023 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Leistet der Schuldner vor Jahresende wenigstens eine Ratenzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).
Stand: 27. November 2023
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Hundesteuer
Statistisches Bundesamt veröffentlicht Statistik für 2022
Hundesteuer
Die Gemeinden können Hundesteuer erheben. Die Höhe und Ausgestaltung der Steuer ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. In manchen Gemeinden ist die Steuerhöhe abhängig von der Anzahl der Hunde in einem Haushalt oder von der Hunderasse.
Rekordeinnahmen in 2022
Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) haben sich die Einnahmen der Gemeinden im Jahr 2022 mit rund € 414 Mio. auf ein Rekordniveau gesteigert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutete dies ein Plus von 3,3 %. Im Jahr 2021 beliefen sich die Einnahmen aus der Hundesteuer auf € 401 Mio. Im Zehnjahresvergleich nahmen die Steuereinnahmen sogar um 44 % zu. In 2012 betrugen die Einnahmen der Städte und Gemeinden an Hundesteuer lediglich € 288 Mio.
Stand: 27. November 2023
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Abschreibungen 2023/2024
Bundesregierung plant umfassende Erweiterungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Die Betragsgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll ab 2024 von € 800,00 auf € 1.000,00 angehoben werden. Die Betragsgrenze für Sammelposten soll von € 1.000,00 auf € 5.000,00 erhöht und die Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahre verkürzt werden.
Degressive Abschreibung
Bei der degressiven Abschreibung bemisst sich der jährliche Abschreibungsbetrag nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer. Unternehmer können eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung plant zur Stimulierung der Wirtschaft die Wiederzulassung der degressiven Abschreibung für nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschaffte Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG-E).
Wohnimmobilien
Mit dem Wachstumschancengesetz soll ein befristetes degressives Abschreibungsrecht für Wohngebäude eingeführt werden (§ 7 Abs. 5a EStG-E in der Fassung des Gesetzentwurfs). Das Abschreibungsrecht ist auf sechs Jahre befristet. Der AfA-Satz soll 6 % vom jeweiligen Buchwert/Restwert betragen. Die Abschreibung ist pro rata temporis (zeitanteilig) durchzuführen. Voraussetzung ist, dass eine Baubeginnsanzeige oder der Kauf der Immobilie nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 erfolgt. Maßgeblich ist das jeweilige Datum der Baubeginnsanzeige bei Neubauten bzw. beim Kauf von Neubauten das Datum des Vertragsabschlusses. Beim Kauf eines Wohngebäudes ist die degressive Abschreibung auf Neuobjekte beschränkt, die noch im Kalenderjahr der Fertigstellung der Immobilie erworben wurden.
Stand: 25. Oktober 2023
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Bürokratieabbau IV
Bundesjustizministerium veröffentlicht Eckpunkte für weiteren Bürokratieabbau
Eckpunktepapier
Das Bundesjustizministerium hat ein Eckpunktepapier zur Bürokratieentlastung veröffentlicht. Zu den geplanten wesentlichen Änderungen gehören u. a. :
- Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfristen im Handels- und Steuerrecht für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
- Schriftverkehr: Der Schriftverkehr in Papierform soll zur Ausnahme und die elektronische Form die Regelform werden. Geplant sind entsprechende Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die zahlreiche Schriftformerfordernisse soweit wie möglich aufheben sollen.
- Arbeitsvertragsrecht: Im Bereich des Arbeitsvertragsrechts sind einschlägige Änderungen im Nachweisgesetz geplant. Hier soll eine Regelung geschaffen werden, wonach die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in elektronischen Form geschlossen wurde. Außerdem soll das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz dahingehend angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen elektronisch zur Verfügung stellt.
Entlastungsvolumen, Bürokratiekostenindex
Nach Angaben der Verfasser des Eckpunktepapiers soll das Volumen der Entlastungen nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes voraussichtlich mindestens € 2,3 Milliarden betragen. Der vom Statistischen Bundesamt errechnete Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, soll auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken.
Stand: 25. Oktober 2023
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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2024
Beitragsbemessungsgrenzen steigen deutlich ab 2024
Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2024
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vorgelegt. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Berechnungsgrundlage ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer im vorangegangenen Jahr 2022. Die Rechengrößen werden nach einer festen Formel an die Lohnentwicklung angepasst. Nachdem die Lohnsteigerungen 2022 besonders hoch waren, steigen auch die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen deutlich an.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) für 2024 beträgt nach dem Entwurf € 7.550,00/Monat bzw.
€ 90.600,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird auf € 7.450,00/Monat bzw. € 89.400,00/Jahr angehoben.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2024 voraussichtlich € 69.300,00/Jahr bzw. € 5.775,00 monatlich. Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2024 wird nach dem Entwurf auf € 62.100,00/Jahr bzw. 5.175,00 monatlich festgelegt.
Stand: 25. Oktober 2023
Bild: Dilok - stock.adobe.com
Private Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb
Abgrenzungskriterien zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit
Differenzierung
Die Differenzierung zwischen einer privaten Vermögensverwaltung und einem Gewerbebetrieb erfolgt in der Rechtsprechung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsanschauung (so z. B. Bundesfinanzhof/BFH im Urteil vom 25.7.2001, X R 55/97, BStBl II 2001, 809). Der Große Senat hat in dem Beschluss vom 10.12.2001 (GrS 1/98, BStBl II 2002, 291) eine gewerbliche Tätigkeit dann angenommen, wenn die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt.
Ansicht der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung sieht im Handel von Wertpapieren grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb, auch wenn der fortgesetzte An- und Verkauf von Wertpapieren einen erheblichen Umfang annimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, „solange er sich in den gewöhnlichen Formen, wie sie bei Privatleuten die Regel bilden, abspielt“ (H 15.7. Abs. 9 Einkommensteuerrichtlinien/EStR). Weiter führt die Finanzverwaltung in H 15.7. aus, dass der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung unabhängig vom Umfang der Beteiligung überschritten wird, wenn die Wertpapiere nicht nur auf eigene Rechnung, sondern untrennbar damit verbunden in erheblichem Umfang auch für fremde Rechnung erworben und wieder veräußert werden.
Besonderheiten bei Goldkäufen
Der BFH hat im Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14 entschieden, dass ein kurzfristiger und häufiger Umschlag des Goldbestands sowie der Einsatz von Fremdkapital Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sein können. Außerdem hält der BFH die Grundsätze des Wertpapierhandels auf den Handel mit physischem Gold für nicht übertragbar. Das genannte Urteil verwendet die Finanzverwaltung gerne zur Unterstellung einer Gewerblichkeit bei Goldgeschäften größeren Umfangs. Eine Übertragbarkeit der Entscheidungsgründe aus dem o. g. Urteil auf An- und Verkäufe physischen Goldes durch Einzelpersonen bzw. Privatanleger dürfte allerdings schon daran scheitern, dass das Urteil im Zusammenhang mit Goldtransaktionen einer ausländischen Personengesellschaft ergangen ist, welche einer inländischen Personengesellschaft gleichgestellt war. Personengesellschaften erzielen originäre gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 EStG).
Stand: 25. Oktober 2023
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Besteuerung eines gemischt genutzten Pkws
Zuordnung eines unter 50 % betrieblich genutzten Kfz zum Betriebsvermögen will wohlüberlegt sein
Gewillkürtes Betriebsvermögen
Im Einkommensteuerrecht ist zu unterscheiden zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen. Unter das gewillkürte Betriebsvermögen fallen Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 50 % und nicht weniger als 10 % betrieblich genutzt werden. Wird z. B. ein Pkw innerhalb dieser Prozentspanne genutzt, kann der Unternehmer diesen Pkw dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Hierzu muss er diesen unmissverständlich verständlich, z. B. durch unmittelbare Aufnahme in sein Anlageverzeichnis, dem Betriebsvermögen zuordnen.
Steuerliche Folgen
Die Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebsvermögen will aber wohl überlegt sein, wie das Fallbeispiel zeigt, das der Bundesfinanzhof/BFH entschied. Ein freiberuflich tätiger Schriftsteller und Gutachter ordnete seinen zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke genutzten Pkw dem gewillkürten Betriebsvermögen zu. Als er den Pkw dann verkaufte, erfuhr er vom BFH, dass er den gesamten Veräußerungserlös der Einkommensteuer unterwerfen musste. Dies trotz der jährlichen Nutzungsentnahme i. H. von 75 %. Der BFH sah keine Gründe für eine anteilige Kürzung noch für eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibungen (Urteil vom 16.6.2020, VIII R 9/18). Der Bundesfinanzhof argumentiert u. a. damit, dass die Besteuerung der Nutzungsentnahme unter Berücksichtigung der Abschreibung in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bemessung des Veräußerungsgewinns steht. Es würde sich um unterschiedliche Vorgänge handeln, die getrennt zu betrachten sind.
Fazit
Obwohl der Schriftsteller praktisch nur 25 % der Anschaffungskosten steuermindernd abschreiben konnte, muss er den gesamten Veräußerungserlös der Einkommensteuer unterwerfen. Gegen dieses Urteil ist ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvR 2161/20).
Stand: 25. Oktober 2023
Bild: ink drop - stock.adobe.com
Aktuelle Änderungen im DBA Österreich
Anpassung der DBA-Grenzgängerregelung an die neuen Homeofficezeiten
Grenzgänger und Homeoffice
Neu gefasst und an die zwischenzeitlich geänderten Arbeitsbedingungen angepasst wurde unter anderem die Grenzgängerregelung im DBA (vgl. Art IX Änderungsprotokoll zu Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a). Nach der Neufassung erfüllen Personen bereits dann die Grenzgängereigenschaft, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und dort ihren Hauptwohnsitz haben. Homeofficetage zählen künftig nicht mehr zu den schädlichen Tagen im Sinne der Grenzgängerregelung und ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht mehr erforderlich.
Grenzzone
Die Bestimmung der Grenzzone wurde vereinfacht und geographisch leicht ausgeweitet. Der Ausdruck „in der Nähe der Grenze“ umfasst nach der Neufassung die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt. Arbeitnehmer üben ihre Tätigkeit in der Nähe der Grenze aus, wenn sie während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Nähe der Grenze tätig werden. Die Tage außerhalb der Zone dürfen zudem höchstens 20 % der tatsächlichen Arbeitstage während eines Kalenderjahres betragen.
Öffentlicher Dienst
Die Grenzgängerregelung findet künftig auch auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte Anwendung.
Inkrafttreten
Die DBA-Änderungen sind anzuwenden ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, der dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Die angepasste Grenzgängerregelung tritt allerdings bereits ab dem 1.1.2024 in Kraft, unabhängig von einem späteren Inkrafttreten des Protokolls.
Stand: 25. Oktober 2023
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Sachbezugswerte 2024
Welche Sachbezugswerte in 2024 gelten
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat die vorläufigen Sachbezugswerte für 2024 festgelegt. Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2024 € 313,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,17 und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 4,13 anzusetzen (kalendertäglicher Gesamtwert für Verpflegung = € 10,43).
Unterkunft
Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2024 € 278,00 (= kalendertäglich € 9,27). Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Stand: 25. Oktober 2023
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Private Veräußerungsgeschäfte
Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll ab 2024 auf € 1.000,00 steigen
Private Veräußerungsgeschäfte
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m § 23 Einkommensteuergesetz/EStG) sind bei Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter mit Ausnahme von Immobilien dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Bei Immobilien gilt eine Mindestbehaltefrist von 10 Jahren.
Freigrenze
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im Kalenderjahr weniger als € 600,00 betragen haben, sind nach aktueller Rechtslage steuerfrei. Die Freigrenze soll nach Plänen der Bundesregierung (Wachstumschancengesetz § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG E) ab 2024 auf € 1.000,00 angehoben werden. Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, steht die Freigrenze jeweils einzeln zu.
Stand: 25. Oktober 2023
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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen auf Aufmerksamkeiten beschränkt
Umsatzsteuer
Für den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen eines Unternehmers im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung kommt es in erster Linie auf den Zweck der Veranstaltung an. Lässt sich aus dem Zweck der Veranstaltung kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz des Unternehmers darstellen, liegt bei den Aufwendungen im Regelfall eine unentgeltliche Entnahme vor. Für Entnahmen besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung (§ 3 Abs. 9a Umsatzsteuergesetz/ UStG).
Aufmerksamkeiten
Eine Entnahmebesteuerung kann nur dann unterbleiben, wenn es sich bei den Aufwendungen um Aufmerksamkeiten handelt (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Aufmerksamkeiten liegen ohne weitere Prüfung dann vor, wenn die Aufwendungen € 110,00 pro Arbeitnehmer/Teilnehmer und Betriebsveranstaltung bei maximal zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr nicht überschreiten (Betrag inklusive Umsatzsteuer vgl. im Einzelnen Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Zwar gelten auch im Umsatzsteuerrecht die lohnsteuerrechtlichen Beurteilungen entsprechend. Im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Regelung handelt es sich bei der 110-€-Grenze bei der Umsatzsteuer um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Freigrenze die Vorsteuerabzugsberechtigung ganz und nicht nur teilweise entfällt.
BFH-Entscheidung
Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einer aktuellen Entscheidung die Vorsteuerabzugsberechtigung eines Unternehmers für Aufwendungen anlässlich eines „Kochevents“ verneint. Derartige „Teambuilding-Events“ sind nach Auffassung des BFH allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter verbessern. Der Senat hielt auch erneut daran fest, dass es sich bei der 110,00-€-Grenze um eine Freigrenze handelt. Da diese überschritten war, war der gesamte Vorsteuerabzug zu versagen (Urteil vom 10.5.2023 V R 16/21).
Stand: 27. September 2023
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Anzeigepflichten der Photovoltaikanlagenbetreiber
Befreiung von der Gewerbeanmeldepflicht für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen
Anzeigepflichten
Nach § 138 der Abgabenordnung/AO muss jeder, der einen Gewerbebetrieb, einen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, die Finanzbehörden davon unterrichten. Bis vor Kurzem galt dies auch für Privatpersonen, die sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach montieren lassen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (vom 16.12.2022) wurden mit Wirkung ab 1.1.2022 Steuerbefreiungen für kleine Anlagen eingeführt. Nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz/EStG sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kw steuerfrei. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Denn mit solchen Anlagen werden im Regelfall die Umsatzgrenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (= € 22.000,00 im Kalenderjahr vgl. § 19 Umsatzsteuergesetz/UStG) nicht überschritten.
BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung hat jetzt mit Schreiben vom 12.6.2023 (IV A 3 - S 0301/19/10007: 012) private Betreiber solcher Minianlagen von der genannten Anzeigepflicht ausgenommen, sofern die Voraussetzungen für eine Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfreiheit gegeben sind. Unabhängig davon können die örtlich zuständigen Finanzämter allerdings zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.
Stand: 27. September 2023
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Umzug ins Homeoffice
Finanzgericht billigt Werbungskostenabzug für Umzugskosten in größere Wohnung für Homeoffice-Tätigkeiten ohne Fahrzeitverkürzung
Umzugskosten
Beruflich veranlasste Umzugskosten sind im Regelfall als Werbungskosten abziehbar. Werden Umzugskosten bis maximal in Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz geltenden Pauschalen geltend gemacht, prüft die Finanzverwaltung nicht, ob es sich hierbei um Werbungskosten handelt (R 9.9 Lohnsteuer-Richtlinien). Bei nachgewiesenen höheren Beträgen rechnet die Finanzverwaltung im Regelfall einen Anteil für nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung heraus.
Homeoffice
Das Finanzgericht/FG Hamburg hat in einem Fall Umzugskosten eines Ehepaars als Werbungskosten anerkannt. Die Ehegatten sind in eine größere Wohnung umgezogen, um für jeden von ihnen ein separates Arbeitszimmer fürs Homeoffice einrichten zu können. Der Fahrtweg zur Arbeitsstätte hat sich für beide durch den Umzug aber nicht verkürzt, weswegen das Finanzamt die Umzugskosten nicht anerkannte. Das FG sah jedoch nach den Gesamtumständen einen beruflich veranlassten Umzug zum Zweck der Einrichtung der Arbeitszimmer für beide Ehegatten als gegeben. Die Einrichtung der Arbeitszimmer führte nach Auffassung des FG zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen.
Revisionsverfahren
Das FG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof/BFH wird in dem anhängigen Verfahren unter dem Az. VI R 3/23 abschließend entscheiden.
Stand: 27. September 2023
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Zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen
Steuerförderung zusätzlicher Vorsorgeaufwendungen zur Einkommenssicherung im Alter
Altersvorsorgeaufwendungen
Wer zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer Betriebsrente eine private Altersvorsorge aufbauen möchte, kann einerseits die Beiträge als Sonderausgabe von der Einkommensteuer abziehen und erhält andererseits auch noch Prämien. Im Wesentlichen stehen dabei folgende Produkte im Vordergrund:
Riester-Rente
Unter einer Riester-Rente wird ein privates Altersvorsorgesparen mittels bestimmter Kapitalmarkprodukte verstanden. Die Beitragsleistungen werden hierbei zweifach steuerlich gefördert: Sie unterliegen einem besonderen Sonderausgabenabzug bis zur Höhe von € 2.100,00 (§ 10a Einkommensteuergesetz/EStG), und außerdem werden auf die Sparbeiträge progressionsunabhängige Altersvorsorgezulagen gewährt (§§ 79ff. EStG). Derzeit können Riester-Renten in Form privater Rentenversicherungen oder besonders zertifizierter Altersvorsorgesparpläne realisiert werden. Anspruch auf die staatliche Altersvorsorgezulage haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer und alle Beamten, außerdem Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rente pflichtversichert sind, erhalten keine Riester-Förderung. Um die Maximalförderung zu bekommen, reicht derzeit eine Sparleistung von 4 % des Bruttogehalts (§ 86 EStG). Die Grundzulage beträgt derzeit € 175,00. Die Kinderzulage beträgt abhängig vom Geburtsjahr zwischen € 185,00 und € 300,00 im Jahr. Die Auszahlleistung unterliegt als sonstige Einkünfte der Einkommensteuerpflicht.
Rürup-Rente
Die sogenannte Rürup-Rente als weiteres steuerlich motiviertes Vorsorgeprodukt entspricht in ihren Leistungsmerkmalen der gesetzlichen Rente, ist allerdings kapitalgedeckt. Im Unterschied zur klassischen Rentenversicherung siehe oben oder zur Riester-Rente gibt es bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht. Ein Rürup-Rentenvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen. Leistungen aus Rürup-Rentenverträgen unterliegen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuerpflicht (nachrangige Besteuerung).
Steuersatzhebel
Mit Riester-/Rürup-Renten profitieren Steuerpflichtige von einem zusätzlichen Steuersatzhebel. Sie machen die Beitragszahlungen als Sonderausgaben während des Berufslebens geltend, in dem im Regelfall ein höherer persönlicher Steuersatz zur Anwendung kommt. Die Leistungen sind im Rentenalter zu einem im Regelfall niedrigeren Steuersatz zu versteuern.
Stand: 27. September 2023
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Stellplatzkosten für die Zweitwohnung
Stellplatz- und Garagenkosten als sonstige Mehraufwendungen unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar
Beruflich bedingte Zweitwohnung
Aufwendungen für eine beruflich bedingte Zweitwohnung können im Rahmen einer „doppelten Haushaltsführung“ ganz oder teilweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bis zu maximal € 1.000,00 im Monat können die Unterkunftskosten (Mieten, Nebenkosten usw.) geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz/EStG). Die übrigen Mehraufwendungen wie Möblierungskosten oder Haushaltsaufwendungen usw. können unbegrenzt in Höhe der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Kfz-Stellplatzkosten, wie das Niedersächsische Finanzgericht entschieden hat.
FG-Urteil
Das Niedersächsische Finanzgericht wendete sich mit seinem Urteil gegen die Auffassung der Finanzverwaltung und ließ Stellplatzkosten für einen Pkw nahe der Zweitwohnung zum Werbungskostenabzug zu. Stellplatzkosten werden nach Auffassung des Gerichts nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht. Die Kosten eröffnen vielmehr eine vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit, den Pkw abzustellen (Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22). Nach Auffassung des Gerichts und entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung zählen Kosten für einen Kfz-Stellplatz somit nicht zu den Unterkunftskosten.
Revision anhängig
Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof/BFH anhängig (Az. VI R 4/23). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH diesmal entscheidet. In einer früheren Entscheidung (Urteil vom 13.11.2012, VI R 50/11) rechnete der BFH Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung den sonstigen Mehraufwendungen zu.
Stand: 27. September 2023
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Begründung einer Betriebsstätte
Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen genügt zur Begründung einer Betriebsstätte
Betriebsstätte
Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht (das heißt länger als sechs Monate) hat (§ 12 Satz 1 Abgabenordnung/AO).
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH sah die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien bereits dann gegeben, wenn der bestimmte Tätigkeiten ausführenden Person „personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen“ zur Verfügung gestellt werden. Im Urteilsfall handelte es sich bei den Nutzungsstrukturen um einen Spind und ein Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände. Ein in Großbritannien ansässiger Flugzeugmechaniker/-ingenieur führte in Deutschland Wartungsarbeiten an Flugzeugen aus (Urteil vom 7.6.2023, I R 47/20).
Fazit
Der Fall wurde im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung aufgedeckt. Spind und Schließfach alleine begründeten im Streitfall eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht des im Übrigen in Großbritannien ansässigen Flugzeugingenieurs (Mittelpunkt der Lebensinteressen in Großbritannien).
Stand: 27. September 2023
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Gesetzeslücke bei Schenkungsteuer
Einlage in eine Kapitalgesellschaft als freigebige Zuwendung
Disquotale Einlagen
Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes/ErbStG gilt als Schenkung „die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt“. Im Streitfall, den das Finanzgericht Hamburg zu entscheiden hatte, leistete der Vater eine Einlage in mehrstelliger Millionenhöhe in eine ungebundene Kapitalrücklage der zusammen mit dem Sohn gegründeten Kommanditgesellschaft auf Aktien/KGaA. Die ungebundene Kapitalrücklage zählt nach der Satzung nicht zu den Kapitalkonten (disquotale Einlage). Das Finanzamt sah darin einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang nach obiger Vorschrift.
Ansicht des FG
Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 11.7.2023, 3 K 188/21) hält die Anwendung der o. g. Rechtsgrundlage in dem konkreten Fall allerdings für nicht gegeben. Zwar sei die KGaA eine Kapitalgesellschaft und der Wert der Beteiligung des Sohnes hat sich durch die disquotale Einlage des Vaters erhöht. Jedoch sei die Beteiligung des Sohnes, weil er nicht an dem Grundkapital der KGaA beteiligt sei, kein „Anteil an einer Kapitalgesellschaft“ im Sinne des Gesetzes. Das Gericht hielt auch keinen anderen Schenkungsteuertatbestand für erfüllt. Ob die vermeintliche Gesetzeslücke Bestand hat, wird das noch ausstehende Urteil des Bundesfinanzhofs in dem Revisionsverfahren (Az. BFH II R 23/23) zeigen.
Stand: 27. September 2023
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Gewerbesteuerstatistik 2022
Städte und Gemeinden haben 2022 so viel Gewerbesteuern eingenommen wie noch nie
Gewerbesteuer
Gewerbetreibende mit einem Gewerbebetrieb mit Sitz im Inland müssen an die Gemeinden Gewerbesteuern entrichten (§§ 1, 2 Gewerbesteuergesetz/ GewStG). Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, ermittelt nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und bereinigt um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 7,8,9 GewStG).
Gewerbesteuereinnahmen
In 2022 nahmen die Gemeinden Gewerbesteuern in Höhe von rund € 70,2 Mrd. ein. Dies ist ein Plus von rund € 9,1 Mrd. oder 4,9 % gegenüber 2021, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilte. Mit den € 70,2 Mrd. wurde ein neuer Rekordstand erreicht. Den höchsten Anstieg verbuchte dabei das Land Sachsen-Anhalt mit 34,8 %. Brandenburg erlitt als einziges Land einen Rückgang (3,8 %).
Stand: 27. September 2023
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Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz
Neues Wachstumschancengesetz soll Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern
Referentenentwurf
Das Bundesfinanzministerium hat vor Kurzem den ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz), vorgelegt. Die wesentlichen geplanten Änderungen im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht sind u. a.:
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Grenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter soll von bisher € 800,00 auf € 1.000,00 ansteigen. Die Betragsspanne der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Bildung eines Sammelpostens für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll von derzeit € 250,00 bis € 1.000,00 auf € 5.000,00 erhöht werden. Gleichzeitig ist geplant, die Auflösungsdauer für den Sammelposten von fünf auf drei Jahre zu verringern.
Geschenke
Für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer der schenkenden Person sind (z. B. Geschenke an Geschäftspartner), soll die Betragsgrenze von derzeit € 35,00 auf € 50,00 erhöht werden.
Private Veräußerungsgeschäfte
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind derzeit ab € 600,00 steuerpflichtig. Diese Freigrenze soll auf € 1.000,00 erhöht werden.
Vermietung und Verpachtung
Bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine Freigrenze von € 1.000,00 eingeführt werden. Diese Maßnahme soll zur Bürokratieentlastung beitragen. Vermieter, deren Einnahmen nicht höher sind, brauchen diese ab 2024 nicht mehr zu erklären.
Umsatzsteuer
Kleinunternehmer, das sind Unternehmer, deren Umsätze nicht mehr als € 22.000,00 im Kalenderjahr betragen, (vgl. § 19 Umsatzsteuergesetz/UStG) sollen künftig generell keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr abgeben müssen und auch von der Abgabe regelmäßiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden. Generell sollen Unternehmer von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden, wenn die abgeführte Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 2.000,00 (bisher € 1.000,00) betragen hat.
Stand: 29. August 2023
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Steuerliche Förderung von Klimaschutz-Investitionen
Mit Investitionsprämien für Unternehmer gegen den Klimawandel
Neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz
Der Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz enthält in Artikel 1 einen Entwurf für ein neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz. Dieses Gesetz bietet Unternehmern steuerliche Anreize für klimaschutzfördernde Investitionen in ihrem Unternehmen.
Förderung
Gefördert werden soll die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter, die geeignet sind, die Energieeffizienz des Unternehmens zu verbessern. Letzteres ist durch die Erstellung eines Energieeinsparkonzepts nachzuweisen. Welche Anforderungen für die Ausarbeitung eines solchen Konzeptes gelten sollen, ist derzeit noch offen. Für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gilt ein Sockelbetrag von € 10.000,00.
Förderhöhe
Nach dem Referentenentwurf soll die Investitionsprämie 15 % von den förderfähigen Aufwendungen nach dem Gesetz betragen. Es sind Höchstbeträge für jedes Unternehmen geplant.
Einkunftsarten
Investitionsprämien werden nur an Steuerpflichtige gezahlt, die Gewinneinkünfte erzielen, also solche aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit.
Stand: 29. August 2023
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Wann Steuerzahler in die eigene Tasche wirtschaften
Abgabenbelastungen der Steuerzahler so hoch wie nie
Einkommensbesteuerung
Der Bund der Steuerzahler ermittelt alljährlich den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. Der Gedenktag zeigt auf, ab wann Bürgerinnen und Bürger wieder für ihr eigenes Portemonnaie arbeiten. Für 2023 fällt der Gedenktag auf den 12. Juli. Nach Berechnungen des Steuerzahlerbundes gehen von einem verdienten Euro 52,7 Cent an Steuern (21 Cent) und Sozialabgaben (31,7 Cent) an Staat und Sozialversicherungsträger. Den Steuerbürgern bleiben im Ergebnis von einem Euro nur noch 47,3 Cent.
Vergleich zu 2022
Im Vergleich zum Vorjahr 2022 liegt der Gedenktag einen Tag früher und damit die Belastungsquote um 0,3 Prozentpunkte niedriger. Dies ist unter anderem auf die reduzierte Mehrwertsteuer auf Erdgas und Fernwärme sowie auf die rückläufigen Immobiliensätze mit in Folge sinkender Grunderwerbsteuern sowie auf die Abschaffung der EEG-Umlage zurückzuführen.
Höhere Belastungsquote
Die Belastungsquote 2023 liegt dennoch höher. Denn die hohen Inflationsraten führen zu steigenden Verbraucherpreisen und damit zu einer höheren Mehrwertsteuer. Der Steuerzahlerbund kritisiert vor allem auch den ungenügenden Abbau der kalten Progression.
Höhere Belastungen für Singles
Für allein lebende Arbeitnehmer schätzt der Steuerzahlerbund die Belastungsquote auf 53,7 Prozent. Ihr Steuerzahlergedenktag fällt erst auf Samstag, den 15. Juli. Aber egal ob Single oder Mehrpersonenhaushalt: Allen Erwerbstätigen bleibt weniger als die Hälfte ihres Einkommens zur freien Verfügung.
Stand: 29. August 2023
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BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
Finanzverwaltung ergänzt Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 11.7.2023 (Az. IV C 1 - S 2252/19/10003 :013) Einzelfragen rund um die Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte (vgl. BMF-Schreiben vom 19.05.2022 – (IV C 1 - S 2252/19/10003 :009 BStBl 2022 I S. 742) geändert bzw. ergänzt. Die Neufassung enthält zahlreiche Beispielrechnungen, insbesondere zur institutsübergreifenden Verlustverrechnung. Für Kapitalanleger enthalten diese Ergänzungen informative Berechnungsgrundlagen.
Streit mit Depotbank
Begrüßenswert für Anleger ist die Klarstellung, dass von einem Kreditinstitut im Vergleichsweg anlässlich eines Rechtsstreits übernommene Verfahrenskosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten) keine steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen sind (Rdn 83a).
Barausgleich und Bonusaktien
Ausführlich nimmt die Finanzverwaltung Stellung zum Bar-ausgleich beim Anteilstausch und zu Bonusaktien (Rdn. 100a, 111). Klargestellt wird, dass ein für Altaktien (vor dem 1.1.2009 erworben) gezahlter Barausgleich nicht steuerpflichtig ist. Für Bonusaktien, die von einer ausländischen Kapitalgesellschaft ausgegeben werden, sind im Regelfall Anschaffungskosten von Null anzusetzen. Kurszuwächse sind dann im Veräußerungsfall voll steuerpflichtig. Das BMF-Schreiben enthält allerdings eine Aufzählung von Ausnahmen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Aktienverluste
Unverändert hält die Finanzverwaltung an der beschränkten Verlustverrechnung von Aktienverlusten mit Aktiengewinnen fest (Rdn 118). Eingefügt wird erstmals eine verbindliche Reihenfolge für die Verlustverrechnung in den Verlustverrechnungskreisen der Aktienveräußerungsverluste, Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Verluste.
Anhängiges BVerfG Verfahren
Die Finanzverwaltung erwähnt in dem BMF-Schreiben nicht das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvL 3/21. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (vgl. Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) verstößt die Verlustverrechnungsbeschränkung in Bezug auf Aktienveräußerungsverluste gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz/GG).
Stand: 29. August 2023
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Bundesfinanzhof stärkt Rechte der Mieter
Bundesfinanzhof bestätigt Recht auf Steuerermäßigungen auch für Mieter
Steuerermäßigungen
Für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können Steuerpflichtige Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 (bei haushaltsnahen Dienstleistungen) bzw. € 1.200,00 (bei Handwerkerleistungen). Voraussetzung ist u. a. eine unbare Zahlung.
BFH schafft Klarheit
Strittig war bisher, ob auch Mieter die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen können, obwohl diese regelmäßig nicht im Besitz der Rechnungen für die Dienstleistungen sind. Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 20.4.2023 (Az. VI R 24/20) jetzt für Klarheit gesorgt und bestätigte die vielfach bestehende Verwaltungspraxis, nach der (bisher) Wohnungseigentümer und jetzt auch Mieter die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen können. Dies, obwohl diese Personenkreise nicht die Auftraggeber für die Dienstleistungen sind. Vielmehr erfolgt eine Beauftragung regelmäßig durch die Hausverwaltung. Diese ist auch der Empfänger der Rechnung.
Rechnung nicht entscheidend
Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 8.5.2019, 4 K 120/18) hat der BFH in dem Urteil klargestellt, dass es für die Steuerermäßigung weder darauf ankommt, dass der Steuerpflichtige die Verträge mit den Dienstleistern abgeschlossen hat, noch im Besitz der Rechnungen ist. Als Nachweis reicht eine Wohnnebenkostenabrechnung bzw. eine entsprechende Bescheinigung der Hausverwaltung nach anerkanntem Muster sowie der Nachweis einer unbaren Zahlung.
Stand: 29. August 2023
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Kontodaten-Übermittlung 2023
2023 melden 108 Staaten Kapitalerträge von Kontoinhabern mit Wohnsitz im Ausland
Automatischer Informationsaustausch
Erstmalig zum 30.9.2017 begann der sogenannte automatische Informationsaustausch über Finanzkonten. Damals waren es 50 Staaten, die Informationen nach Deutschland übermittelten. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Informationsübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern ist die Zinsinformationsverordnung/ZIV.
108 Staaten melden
Mittlerweile sind es 108 Staaten, die Kontodaten nach Deutschland schicken. Gegenüber 2022 neu hinzugekommen ist der Inselstaat Jamaica (Staat 45, vgl. BMF-Schreiben vom 20.7.2023, IV B 6 - S 1315/19/10030 :057). Alle Staaten übermitteln Kontodaten aus dem Jahr 2022 zum 30.9.2023 an das Bundeszentralamt für Steuern.
Anschreiben vom Finanzamt
Steuerpflichtige, die für das betreffende Meldejahr keine ausländischen Kapitalerträge erklärt haben, erhalten regelmäßig von ihrem Wohnsitzfinanzamt „Anschreiben zur Sachverhaltsaufklärung“. Die Adressaten werden aufgefordert, sämtliche Erträgnis-Aufstellungen zu den ausländischen Kapitaleinkünften einzureichen. Da es sich hier regelmäßig um ausländische Sachverhalte handelt, trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs 2 Abgabenordnung/AO). Dies bedeutet, dass die erforderlichen Beweismittel vom Steuerpflichtigen selbst zu beschaffen sind (z. B. die erforderlichen Kontounterlagen).
Stand: 29. August 2023
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Steuerpflicht privater Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen
Finanzämter werten erste Sammelauskunftsersuchen aus
Steuerpflichtige Transaktion
Der Bundesfinanzhof/BFH zählt Kryptos als virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern. Damit sind Kryptowährungen ein Gegenstand, deren Erwerb und Veräußerung zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führt, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr Zeitspanne liegt (Urteil vom 14.2.2023 (Az. IX R 3/22).
Erste Sammelauskunftsersuchen
Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen hat bereits erste Sammelauskunftsersuchen an Betreiber von Krypto-Börsen gesendet und Informationen über Kryptotransaktionen eingeholt. Spekulanten mit Kryptowährungen kaufen und verkaufen nicht anonym. Die sogenannten Private Keys, welche erforderlich sind, um Transaktionen zu initiieren, verraten jede dahinter stehende natürliche Person einer Transaktion. Mit Hilfe der Public Keys lässt sich auch die Transaktionshistorie und die Anzahl der gehaltenen Krypto-Token einsehen (vergleichbar wie ein Kontoauszug). Die personelle Zuordnung von Public Keys lässt sich über die Private Keys nachweisen.
Selbstanzeige
Die Finanzverwaltung NRW wertet derzeit die Datensätze aus. Auch andere Bundesländer haben inzwischen Einsicht in die Datensätze. Wurden in den vergangenen Jahren Gewinne aus Krypto-Transaktionen erzielt und nicht versteuert, sollte eine Selbstanzeige ins Auge gefasst werden.
Stand: 29. August 2023
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Erbschaftsteuerstatistik
Im Jahr 2022 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von mehr als € 100 Milliarden veranlagt
Erbschaft-/Schenkungsteuer
Freigebige Zuwendungen und Erwerbe von Todes wegen unterliegen der Schenkungs- bzw. der Erbschaftsteuer (§§ 7, 3 Erbschaftsteuergesetz ErbStG). Die Höhe der Steuer richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Erben/Beschenkten zum Erblasser/Schenker (Verwandtschaftsgrad) sowie nach der Höhe des Erwerbs.
Mehr als 100 Milliarden übertragen
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes haben Finanzämter im vergangenen Jahr 2022 Vermögen in Höhe von € 101,4 Mrd. veranlagt, was dem Staat stattliche Steuereinnahmen bescherte. So wurde die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2022 auf € 11,4 Mrd. festgesetzt, davon € 8,1 Mrd. an Erbschaftsteuern. Die vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker abhängigen persönlichen Freibeträge betrugen bei den Erbschaften € 16,4 Mrd. und bei den Schenkungen € 12,7 Mrd.
Stand: 29. August 2023
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Corona-Schlussabrechnungen
Finanzverwaltung verlängert Abgabefrist für Corona-Schlussabrechnungen bis Ende Oktober 2023
Schlussabrechnungen
Unternehmer, die bestimmte Corona-Hilfen (siehe nebenstehend Pakete I und II) in Anspruch genommen haben, müssen eine sogenannte Schlussabrechnung einreichen. In dieser Schlussabrechnung ist die tatsächlich zutreffende Geschäftsentwicklung während des Förderzeitraumes darzulegen. Der in der Schlussabrechnung dokumentierte tatsächliche Umsatzrückgang wird im Rahmen der Bearbeitung mit den prognostizierten Angaben verglichen. Abhängig vom Ergebnis des Abgleichs können sich für die Unternehmer Rückzahlungsverpflichtungen ergeben oder sie erhalten eine Nachzahlung. Schlussabrechnungen müssen durch „prüfende Dritte“ eingereicht werden.
Abgabefrist
Bisher galt für Schlussabrechnungen eine Abgabefrist bis 30.6.2023. Laut einer Mitteilung auf der Homepage www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen wurde die Abgabefrist jetzt bis 31.10.2023 verlängert.
Fristverlängerungen
Bis 31.10.2023 kann eine Fristverlängerung bis zum 31.3.2024 beantragt werden. Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antragssystem durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31.12.2023) werden automatisch bis zum 31.3.2024 verlängert.
Pakete I und II
Je nach Art der in Anspruch genommenen Corona-Hilfen ist das Paket I oder II der Schlussabrechnung einzureichen. Paket I ist maßgeblich für die Überbrückungshilfen I bis III sowie der November- und Dezemberhilfe. Paket II ist einzureichen für Überbrückungshilfen III Plus und IV.
FAQ
Für die häufigsten Fragen zur Schlussabrechnung, zu den Corona-Hilfen, zu den Neustarthilfen und Endabrechnungen sowie zu den Beihilferegelungen haben die Ministerien auf der genannten Homepage FAQ veröffentlicht. Auch eine Videoanleitung zur Einreichung der Schlussabrechnungen steht zur Ansicht bereit.
Stand: 21. August 2023
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Homepage
Maßgebliche Abschreibungsdauer beträgt drei Jahre
Computerhardware und Software
Die Finanzverwaltung hat mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2022 (Aktenzeichen IV C 3 - S 2190/21/10002 :025,BStBl 2022 I S. 187) Steuerpflichtigen die Möglichkeit geschaffen, Computerhardware und Software innerhalb eines Jahres bzw. im Anschaffungsjahr abzuschreiben. Diese Regelung gilt abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle, in der für Computerhardware und Software unverändert eine Nutzungsdauer von drei Jahren festgeschrieben ist.
Homepage
Aufwendungen für eine Homepage fallen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens für Computerhardware und Software. Es gilt daher die für die technische Nutzungsdauer von Software allgemeine Frist von drei Jahren als maßgebliche Abschreibungsfrist (OFD Frankfurt/M. vom 22.03.2023 - S 2190 A - 031 - St 214). Bei der üblichen Beauftragung eines fremden Dritten mit der Erstellung der Homepage erfolgt eine Aktivierung der Anschaffungskosten und eine Abschreibung über drei Jahre. Ausnahmen gelten, wenn die Anschaffungskosten (netto) € 800,00 nicht übersteigen. Dann gelten die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Bei einer Homepage handelt es sich insofern um ein immaterielles Wirtschaftsgut.
Stand: 26. Juli 2023
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Entgeltfortzahlung an Feiertagen
Beschäftigungsort des Arbeitnehmers maßgeblich für Lohnfortzahlung
Bundeseinheitliche Feiertage
Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz/EFZG verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wenn infolge eines gesetzlichen Feiertages die Arbeit ausfällt. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht nach § 2 Abs. 1 EFZG, da der Arbeitnehmer ohnehin nicht gearbeitet hätte. Die Lohnfortzahlungspflicht umfasst gesetzliche Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind und für diese im Grundsatz ein Arbeitsverbot besteht.
Nicht bundeseinheitliche Feiertage
Mariä Himmelfahrt (15. August) ist nur in Bayern und im Saarland ein gesetzlicher Feiertag. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber, die ihren Firmensitz außerhalb dieser Bundesländer haben, zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind. Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht dann, wenn der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in dem jeweiligen Bundesland liegt, in dem Mariä Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag ist. Maßgeblich ist somit weder der Firmenstandort des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist vielmehr der Beschäftigungsort. Der Arbeitnehmer muss in dem Bundesland tätig sein, in dem ein gesetzlicher Feiertag besteht.
Stand: 26. Juli 2023
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Beschäftigung von Schülern und Studenten während der Ferienzeit
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei zeitlich befristeten Beschäftigungen während der Ferienzeit
Geringfügige Beschäftigung
Ferienjobs erfüllen im Regelfall die Voraussetzung für eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung. Denn Ferienjobs sind im Regelfall auf wenige Wochen befristet und überschreiten im Allgemeinen drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nicht. Die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Abweichende Zeitgrenzen in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage gibt es im Unterschied zu früheren Jahren nicht mehr (vgl. Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen vom 16.8.2022).
Mehrere Beschäftigungen
Zur Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Daher müssen alle seit Jahresbeginn zurückgelegten Schülerjobs in Form von kurzfristigen Beschäftigungen in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einbezogen werden. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet regelmäßig aus. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Für Schüler besteht jedoch Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat der Arbeitgeber aufzubringen.
Studenten
Studenten sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, wenn der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird und der Beschäftigte an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert ist. In der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt ein Student immer der Versicherungspflicht. Studenten sind wie Aushilfen zu behandeln und deren Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.
Mindestlohn, Lohnsteuer
Für minderjährige Schüler gilt der Mindestlohn nicht. Eine Lohnsteuer müssen Ferienjobber im Regelfall nicht entrichten. Der Ferienjobber überschreitet die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge in der Steuerklasse I im Regelfall nicht.
Schulentlassene
Abweichende Regelungen gelten hingegen für Schulentlassene. Jobbt ein Schulentlassener beispielsweise zwischen Abitur und Studium, ist stets eine berufsmäßige Beschäftigung anzunehmen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, „wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist“ (vgl. Ziffer 2.3.3. Geringfügigkeitsrichtlinien). Bei Schulentlassenen finden daher im Regelfall die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen in der gesetzlichen Sozialversicherung Anwendung.
Stand: 26. Juli 2023
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Deutschlandticket
Arbeitgeberzuschüsse für Deutschlandticket als Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei
Deutschlandticket
Seit dem 1.5.2023 gilt das Deutschlandticket. Nutzer dieses Tickets können damit für € 49,00 pro Monat in Regionalzügen (öffentlicher Personennahverkehr) durch ganz Deutschland fahren (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/deutschlandticket-2134074). Nutzen Arbeitnehmer das Ticket auch für Fahrten zur Arbeitsstelle und zahlt der Arbeitgeber dafür einen Zuschuss bzw. übernimmt er die Kosten, sind die Zuwendungen im Rahmen des § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz/EStG lohnsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die Steuerbefreiung bleibt außerdem auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.
Keine Vereinfachungsregelung
Eine dem 9-€-Ticket aus 2022 entsprechende Vereinfachungsregelung, nach dieser Zuschüsse der Arbeitgeber steuerfrei bleiben, wenn diese höher sind als die tatsächlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer, in der Jahresbetrachtung jedoch die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen (BMF-Schreiben vom 30.5. 2022 BStBl 2022 I S 922), ist für das Deutschlandticket nicht vorgesehen. Arbeitgeber sollten daher Zuschüsse an den Ticketpreis anpassen. Überschießende Beträge stellen einen lohnsteuerpflichtigen Bezug dar.
Minijobber
Bei Minijobbern ist das Deutschlandticket bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes nicht zu berücksichtigen. Das heißt, der Minijobber kann zu den € 520,00 im Monat das Deutschlandticket erhalten. An dem Minijob-Status ändert sich dadurch nichts. Das Ticket ist auch nicht bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, der Umlage U1, U2 oder der Insolvenzgeldumlage zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleibt das Deutschlandticket auch bei Jahres- oder Abmeldungen.
Stand: 26. Juli 2023
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Geldtransfers ins Ausland
Überweisungen von Geldbeträgen ins Ausland unterliegen bestimmten Meldepflichten
Meldepflichten an die Deutsche Bundesbank
Wird ein Konto/Depot im Ausland unterhalten oder besteht an einer ausländischen Betriebsstätte oder an einem Unternehmen eine wesentliche Beteiligung oder wird eine Ferienwohnung im Ausland unterhalten, müssen die Meldepflichten für Geldtransfers an die Deutsche Bundesbank beachtet werden.
Geldtransfers
Inländer müssen grundsätzlich alle Zahlungen melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (§ 67 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung/AWV). Ausgenommen sind Zahlungen bis zu € 12.500,00 oder Zahlungen, die in Verbindung mit einer Warenein- und -ausfuhr geleistet werden oder Zahlungen in Verbindung mit kurzfristigen Krediten mit Laufzeiten von nicht mehr als zwölf Monaten.
Transfers auf eigene Auslandskonten
Keine Meldepflicht besteht allerdings für Überweisungen von einem eigenen Inlandskonto auf ein eigenes Auslandskonto. Das heißt, wenn ein Konto in Österreich oder der Schweiz oder einem anderen Drittland eröffnet und dieses von Deutschland aus mit Guthaben befüllt wird, müssen keine Meldungen erfolgen. Denn wirtschaftlich betrachtet fließt mit Transaktionen zwischen eigenen Konten kein Geld ins Ausland. Eine Meldepflicht besteht allerdings dann, wenn vom Auslandskonto weitere Überweisungen auf Drittkonten im Ausland getätigt werden.
Selbstständige Meldepflicht
Werden meldepflichtige Sachverhalte erfüllt, muss die Meldung selbstständig getätigt werden. Eine Aufforderung durch die Deutsche Bundesbank oder die überweisenden Inlands-/Auslandsbank erfolgt nicht. Zahlungen müssen bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats gemeldet werden. Verstöße gegen die Meldepflichten können mit Bußgeld geahndet werden.
Stand: 26. Juli 2023
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Vergleichswertverfahren
Vergleichspreise und Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse auf dem Prüfstand
Vergleichswertverfahren
Finanzbehörden nutzen für die Ermittlung der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Grundbesitzwerte vorrangig das sogenannte Vergleichswertverfahren. Zugrunde gelegt werden hier Vergleichspreise bzw. Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse.
Anhängiges Revisionsverfahren
Ob letztlich die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind, wird der Bundesfinanzhof in einem anhängigen Revisionsverfahren entscheiden (Aktenzeichen BFH II R 6/23, Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 1.12.2022, 1 K 90/19). Betroffene Steuerpflichtige sollten gegen Feststellungsbescheide, bei denen Grundbesitzwerte mittels Vergleichspreisen/Vergleichsfaktoren festgestellt worden sind, unter Bezug auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen.
Stand: 26. Juli 2023
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Inflationsausgleichsprämie
BMF veröffentlicht FAQ zur Inflationsausgleichsprämie
Inflationsausgleichsprämie
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz/EStG zahlen. Steuerfrei zugewendet werden können bis zu € 3.000,00. Die Zuwendungen können noch bis 31.12.2024 gezahlt werden.
Überstundenvergütung
Das Bundesfinanzministerium/BMF hat unter dem Link https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html) Antworten zu den häufigsten Fragen rund um die Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Unter Punkt 15 stellt das BMF klar, dass in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht und lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs besteht, eine Prämienzahlung steuerfrei möglich ist.
Stand: 26. Juli 2023
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