Steuer-News
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Steuernews Juli 2022
Mindestlohnerhöhungen 2022
Der Mindestlohn steigt zweistufig im zweiten Halbjahr 2022.
Mindestlohn
Zum 1.7.2022 steigen die gesetzlichen Mindestlöhne bereits zum zweiten Mal von € 9,82 auf € 10,45. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Damit wird bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit ab Juli 2022 ein Brutto-Monatslohn von mindestens (€ 10,45 x 174 Arbeitsstunden) = € 1.818,30 erreicht. Zum 1.10.2022 steigt der Mindestlohn voraussichtlich erneut auf € 12,00 (vgl. Mindestlohnerhöhungsgesetz, Entwurf BT-Drucks. 20/1408). Der monatliche Mindestlohn beträgt damit ab Oktober € 2.088,00.
Verdienstgrenzen für Minijobber
Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber beträgt derzeit noch € 450,00. Die Ampel-Koalition will aber die Minijob-Grenze auf € 520,00 anheben (vgl. Mindestlohnerhöhungsgesetz, Entwurf). Die neue 520-€-Grenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen für Minijobber sind die Arbeitszeiten jeweils mit den Erhöhungen anzupassen. Möglich sind ab 1.7.2022 (€ 450,00 dividiert durch € 10,45) = 43,06 Stunden und ab 1.10.2022 (€ 520,00 dividiert durch € 12,00) = 43,33 Stunden im Monat.
Dokumentation
Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung der neuen Mindestlohnbeträge und bei 4,33 Wochen pro Monat regelmäßig zur Überschreitung der Geringverdiener-Verdienstgrenzen führt.
Stand: 28. Juni 2022
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Neun-Euro-Ticket
Was hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse steuerlich zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben.
Zuschüsse des Arbeitgebers
Gemäß § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Steuerfreiheit ist allerdings auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen beschränkt.
Sonderregelung für das Neun-Euro-Ticket
Bezüglich der Beschränkung der Steuerfreiheit auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) im Schreiben vom 30.5.2022 (Az. IV C 5, S 2351/19/10002 :007) auf die Jahresbetrachtung ab. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel für die Monate Juni, Juli und August 2022 übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen. Soweit bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt werden, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Stand: 28. Juni 2022
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Besteuerung der Kapitaleinkünfte
Das BMF hat in einem neuen Schreiben die Rahmenbedingungen für Depotübertragungen aus dem Ausland verschärft.
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium/BMF hat ein neues Schreiben zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer herausgegeben (vom 19.5.2022 V C 1, S 2252/19/10003 :009). Dieses neue Schreiben löst das BMF-Schreiben vom 18.1.2016 ab. Ausweislich der Anwendungsregelungen (Rz 324 BMF-Schreiben) wurden Änderungen gegenüber dem Anwendungsschreiben 2016 vor allem für die Randnummern (Rn.) 63, 111, 166, 280, 193 und 131 vorgenommen.
Gratisaktien
Weitgehend unverändert aus dem BMF-Schreiben aus 2016 übernommen wurden die Besteuerungsregelungen für Kapitalerhöhungen aller Art. Maßgeblicher Anschaffungszeitpunkt bei Gratisaktien ist unverändert der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien. Während bei inländischen Kapitalgesellschaften die Ausgabe von Gratisaktien durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital nach § 207 ff Aktiengesetz nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften zählt (§ 1 Kapitalerhaltungssteuergesetz), ist bei in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, bei denen die Kapitalerhöhung nicht dem deutschen Aktiengesetz (§ 207 ff AktG) entspricht oder nicht nachweisbar ist, die Zuteilung der Teilrechte oder der Gratisaktien als steuerpflichtiger Kapitalertrag zu versteuern (Besteuerung als Dividenden § 20 Abs 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG), vgl. Rn. 91 BMF-Schreiben).
Depotübertrag aus dem Ausland
Viele Kapitalanleger lösen im Zuge des automatischen Informationsaustausches ausländische Vermögensanlagen auf und lassen die Wertpapiere auf inländische Depots übertragen. Das BMF verlangt hier künftig in Rn 193, dass die Anschaffungsdaten von einem ausländischen Institut nur dann von der neuen Inlandsbank übernommen werden dürfen, wenn das ausländische Institut versichert, „dass in den letzten 10 Jahren vor dem Depotübertrag ins Inland weder ein Erbfall noch ein sonstiger unentgeltlicher Erwerb mit Übernahme der Anschaffungsdaten stattgefunden hat“. Die Neuregelung gilt ausweislich der Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelung (Rn. 324 ff) hinsichtlich der Versicherung des ausländischen Instituts ab dem 1.1.2023. Anschaffungskosten können generell nur von denjenigen Auslandsbanken übernommen werden, die in den in Rn 193 genannten Staaten ihren Sitz haben. In allen übrigen Fällen muss im Veräußerungsfall der eingelieferten Papiere die Ersatzbemessungsgrundlage angewendet werden. Dies führt im Regelfall zu einer hohen fiktiven Ertragsbesteuerung im Veräußerungsfall.
Stand: 28. Juni 2022
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Unterhaltsaufwendungen für ausländische Personen
Es gibt neue Voraussetzungen für den Steuerabzug von Unterhaltsleistungen an ausländische Empfänger.
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktualisiertes Schreiben zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung veröffentlicht (Schreiben vom 6.4.2022 - IV C 8 - S 2285/19/10002 :001). Unverändert setzt die Finanzverwaltung eine Unterhaltsberechtigung des im Ausland wohnhaften Unterhaltsempfängers voraus (Randnummer (Rn.) 1 BMF-Schreiben, § 33a Abs. 1 Satz 1 und 6 Einkommensteuergesetz/EStG).
Nicht zu berücksichtigende Unterhaltsempfänger
Nach Rn. 2 des BMF-Schreibens können Unterhaltszahlungen an ein Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht, nicht berücksichtigt werden. Kein Steuerabzug kommt ebenfalls in Betracht für Geldleistungen an nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten des Steuerpflichtigen, an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder an nicht nach deutschem Recht unterhaltsberechtigte Personen.
Beweislasten
Die Beweislast für die Abzugsberechtigung von Leistungen an ausländische Empfänger trägt nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) der Unterhaltsleistende, welcher die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen möchte. Einzelheiten zu den Nachweismöglichkeiten enthält das Schreiben in den Rn 13 ff.
Stand: 28. Juni 2022
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Förderung von E-Autos
Die staatlichen Förderprogramme für E-Autos werden neu aufgelegt.
Höhere Zuschüsse
Die staatlichen Förderprogramme für E-Autos werden neu aufgelegt. Für reine E-Fahrzeuge mit einem Kaufpreis von maximal € 40.000,00 soll es nach den Plänen der Bundesregierung statt bisher € 6.000,00 nunmehr € 10.800,00 an Zuschuss geben. Addiert man den Zuschuss der Hersteller in Höhe von € 3.000,00 dazu (die Hersteller sollen den Bonus weiter bis 2027 gewähren), können Käufer von E-Autos mit € 13.800,00 an Prämien rechnen. Bei teureren Fahrzeugen mit einem Listenpreis bis € 60.000,00 soll es noch eine Prämie von € 8.400,00 statt der bislang zugesagten € 5.000,00 geben.
Abwrackprämie
Darüber hinaus ist eine Abwrackprämie geplant. So müssen Käufer ab dem zweiten Halbjahr 2023 ein mindestens elf Jahre altes Verbrennerauto verschrotten, um noch die volle Förderung zu erhalten. Der Wert der Abwrackprämie könnte bei etwa € 1.500,00 liegen.
Plug-in-Hybride
Eine weitere Förderung von Plug-in Hybriden ist derzeit offen. Fest steht, dass die Förderung, sollte sie weiter gewährt werden, halbiert werden dürfte auf € 2.250,00 beziehungsweise € 1.875,00, abhängig vom Listenpreis.
Stand: 28. Juni 2022
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Steuer-Billion im Visier
Der Bundesfinanzminister rechnet mit steigenden Steuereinnahmen.
Schätzungen zum Steueraufkommen
Nach einer Vorlage des Bundesfinanzministeriums für den Arbeitskreis Steuerschätzung rechnet die Bundesregierung mit Mehreinnahmen für Bund, Länder und Kommunen von € 232 Mrd. in den nächsten Jahren. Und in 2025 rechnet die Bundesregierung sogar mit einer Überschreitung der Billionengrenze. Schätzungsweise € 1.035 Mrd. sollen Bund, Länder und Kommunen im Jahr 2026 einnehmen, so das Bundesfinanzministerium. Grund für die Mehreinnahmen sind u. a. hohe Unternehmensgewinne und steigende Löhne. Die jüngst beschlossenen Entlastungsmaßnahmen für die steigenden Energiepreise und die steigende Inflation sind allerdings noch nicht berücksichtigt.
EU-Kritik
Die EU-Kommission übte in ihrem aktuellen Länderbericht Kritik an Deutschlands Steuerpolitik. Angesichts der zu erwartenden Steuer-Billion ist es nur sachgerecht, wenn die EU-Kommission die Steuer- und Abgabenlast als zu hoch kritisiert. Deutschlands Steuerlast ist nach wie vor „mit am höchsten unter allen EU-Staaten“ (Handelsblatt vom 24.5.2022 Seite 6).
Steuerzahler-Gedenktag
Der Bund der Steuerzahler (www.steuerzahler.de) ermittelt jährlich den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. In 2021 fiel dieser auf den 13. Juli. Von einem Euro verblieben den Steuerpflichtigen nur 47,1 Cent, also weniger als die Hälfte. Im aktuellen Jahr 2022 dürfte sich der Gedenktag noch weiter nach hinten verschieben.
Stand: 28. Juni 2022
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AfA-Befugnis auch ohne Eigentum
Steuerpflichtige haben unter bestimmten Voraussetzung eine Abschreibungsberechtigung auch für fremde Wirtschaftsgüter.
AfA-Berechtigung
Grundsätzlich kann ausschließlich derjenige Steuerpflichtige Abschreibungen (AfA) auf Wirtschaftsgüter vornehmen, der auch der bürgerlich-rechtliche Eigentümer ist. Eine AfA-Berechtigung steht daneben auch dem „wirtschaftlichen Eigentümer“ zu. Der wirtschaftliche Eigentümer ist derjenige, der die „tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise“ ausübt, dass er den „Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann“ (§ 39 Abs 2 Nr. 1 Satz 1 Abgabenordnung/AO).
AfA-Befugnis ohne Eigentum
Tätigt ein Selbstständiger Aufwendungen für ein fremdes Wirtschaftsgut im eigenbetrieblichen Interesse, steht diesem unter bestimmten Voraussetzungen eine AfA-Befugnis zu, auch wenn er weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer ist. Klassisches Beispiel ist die Errichtung eines Betriebsgebäudes auf fremdem Grund und Boden. Letzteres kommt vielfach unter Ehegatten vor. So errichtet nicht selten der eine Ehegatte auf dem Grundstück des anderen Ehegatten ein Betriebsgebäude. AfA-berechtigt ist in diesem Fall nicht der Grundstückseigentümer-Ehegatte, sondern der Unternehmer-Ehegatte, der auch die Errichtungskosten (Eigenaufwendungen) getragen hat.
Aktivierung
In seiner Buchführung aktiviert der Unternehmer-Ehegatte die Eigenaufwendungen für das Betriebsgebäude als Aufwandsverteilungsposten wie ein unbewegliches materielles Wirtschaftsgut. Die AfA erfolgt nach der gewöhnlichen Gebäude-Nutzungsdauer. Bei dem Aufwandsverteilungsposten handelt es sich um ein rechtstechnisches Instrument zur Umsetzung des Nettoprinzips. Der Aufwandsverteilungsposten enthält keine stillen Reserven. Daher kann der Nichteigentümer-Ehegatte auch nicht die erhöhte Abschreibung für Betriebsgebäude (3 Prozent nach § 7 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) vornehmen.
Stand: 28. Juni 2022
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Grundsteuerstatistik 2020
Steigende Grundsteuereinnahmen dank steigender Hebesätze.
Grundsteuereinnahmen
Das statistische Bundesamt hat vor Kurzem die Grundsteuereinnahmen der Städte und Gemeinden für 2020 veröffentlicht. Insbesondere die Einnahmen aus der Grundsteuer B stiegen in 2020 auf € 14,27 Mrd. Das ist der höchste Stand überhaupt. Zum Vergleich: In 2007 betrugen die Grundsteuer-B-Einnahmen noch 10,36 Milliarden Euro (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/830404/umfrage/einnahmen-aus-der-grundsteuer/).
Höhere Hebesätze
Mitunter ein Grund für den starken Anstieg der Grundsteuer sind die zahlreichen Erhöhungen der Hebesätze durch die Gemeinden vor der Grundsteuerreform. Mit der ab 2025 zu erhebenden neuen Grundsteuer dürften sich die Steuereinnahmen weiter erhöhen.
Stand: 28. Juni 2022
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Grundsteuerreform 2022
Ab dem 1.7.2022 müssen Grundbesitzer, Erbbauberechtigte und Land- und Forstwirte Feststellungserklärungen für die Berechnung der neuen Grundsteuerwerte zum 1.1.2022 abgeben.
Erklärungspflicht
Eigentümer unbebauter und bebauter Grundstücke, Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, Erbbauberechtigte sowie Eigentümer von Grund und Boden, auf dem ein fremdes Gebäude steht, müssen zur Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte im Rahmen der Grundsteuerreform 2022 eine Feststellungserklärung abgeben. Maßgeblich sind die Wertverhältnisse zum Stichtag 1.1.2022. Die Erklärungen müssen über die Onlinesoftware der Finanzverwaltung „Elster“ nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelt werden. Die Abgabefrist beginnt am 1.7.2022 und endet am 31.10.2022.
Öffentliche Bekanntmachung
Erklärungspflichtige, für deren Grundbesitz das Bundesmodell Anwendung findet, wurden zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts durch Eintragung im Bundessteuerblatt öffentlich aufgefordert (BStBl 2022 I S. 205). Die öffentliche Bekanntmachung gilt für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Individuelle Benachrichtigungen
Die Bundesländer mit abweichenden Ländermodellen fordern ihre Erklärungspflichtigen zum Teil durch Informationsschreiben und zum Teil durch gesonderte öffentliche Bekanntmachung auf. Bayern hat bereits ab dem 31.3.2022 damit begonnen, allen Grundstückseigentümern ein Informationsschreiben zur neuen Grundsteuer mit entsprechender Aufforderung zuzusenden (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Pressemitteilung Nr. 082 vom 30.3.2022). Analog verfährt das Landesamt für Steuern in Niedersachsen. Erklärungspflichtige erhalten dort spätestens im Juni 2022 ein Informationsschreiben mit entsprechender Abgabeaufforderung. Das Finanzministerium Baden-Württemberg forderte hingegen durch öffentliche Bekanntmachung auf (GABl vom 30.3.2022 Seite 103). In Hessen und Hamburg erfolgten öffentliche Bekanntmachungen.
Stand: 25. Mai 2022
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Transparenzregister
Für GmbHs endet die Übergangsfrist für die Bekanntgabe der Anteilseigner (wirtschaftlich Berechtigten) Ende Juni.
Transparenzregister
Beim Transparenzregister handelt es sich um ein vom Bundesanzeiger-Verlag geführtes Zentralregister zur Sammlung und zum Abruf der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen (www.transparenzregister.de). Als wirtschaftlich Berechtigte gelten nach der Definition des Geldwäschegesetzes (§ 3 GwG) natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder Vermögensmasse steht oder auf deren Veranlassungen Handlungen jeglicher Art durchgeführt werden oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Bei juristischen Personen zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile der juristischen Person halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise, etwa durch Absprachen, Kontrolle ausüben.
Meldefrist bis zum 30.6.2022
Für Kapitalgesellschaften wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften endet die Übergangsfrist für die Meldung ihrer Anteilseigner bzw. der wirtschaftlich Berechtigten nach obiger Definition am 30.6.2022. Nur in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) endet die Übergangsfrist bis spätestens zum 31.12.2022.
Stand: 25. Mai 2022
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Steuererklärungsfristen 2020-2022
Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält in seiner Entwurfsfassung für durch Steuerberater angefertigte Jahressteuererklärungen 2020 eine weitere Fristverlängerung.
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz (vom 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2035) verlängerte der Gesetzgeber bereits die Abgabefristen für Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen 2020 um drei Monate. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz enthält in seiner Entwurfsfassung (Stand 1. Lesung Bundestag 8.4.2022) für durch Steuerberater angefertigte Jahressteuererklärungen 2020 eine weitere Fristverlängerung. Degressiv verlängert werden auch die Abgabefristen betreffend die Jahre 2021 und 2022.
Jahressteuererklärungen 2020
Jahressteuererklärungen für 2020, die durch Berater erstellt und abgegeben werden, müssen erst bis zum 31.8.2022 abgegeben werden.
Jahressteuererklärungen für 2021 und 2022
Für Angehörige der steuerberatenden Berufe gilt nach der Entwurfsfassung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes der 31.8.2023 (statt bisher 28.2.2023) als letzter Abgabetermin für Steuererklärungen betreffend 2021. Die Jahressteuererklärungen für 2022 müssen von den beratenden Berufen am 31.7.2024 abgegeben werden. Für Jahressteuererklärungen, die durch Steuerpflichtige selbst erstellt und abgegeben werden (sogenannte nicht beratene Fälle), sieht das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz in der Entwurfsfassung als Abgabetermin für die 2021er-Erklärungen den 30.9.2022 (statt den 31.7.2022) sowie für die 2022er-Erklärungen den 30.8.2023 vor.
Stand: 25. Mai 2022
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KfW-Förderungen im Überblick
Übersicht über die Fördermöglichkeiten für Privatpersonen und Unternehmen durch die staatseigene KfW-Förderbank.
KfW-Förderbank
Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) ist eine 1948 gegründete Förderbank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Die KfW ist zu 80 % im Besitz des Bundes und zu 20 % im Besitz der Bundesländer. Sie führt eine „staatliche Steuerungsfunktion“ aus. Handlungsgrundlage ist das KfW-Gesetz.
Förderungen für Privatpersonen
Ob Neubau oder Sanierung bestehender Immobilien, Existenzgründung oder Studieren: Die KfW fördert mit Krediten zu Sonderkonditionen. Wohngebäudekredite gibt es für den Bau oder Kauf eines neuen Energieeffizienzhauses oder für die Sanierung eines Altgebäudes zum Effizienzhaus. Förderanträge für das Effizienzhaus 40 konnten am 20.4.2022 nur für wenige Stunden gestellt werden. Die Fördermittel waren nach kurzer Zeit ausgeschöpft. Für den Immobilienbereich stehen derzeit jedoch Fördermittel zur Verfügung für die Umwidmung von Nichtwohnflächen in Wohnflächen sowie für den altersgerechten Umbau und den Abbau von Barrieren. Letzteres gilt auch für den Kauf von umgebauten Wohnräumen. Weitere Förderkredite für Privatpersonen gibt es für Studium und Weiterbildung, wobei aktuell Förderanträge für BafoeG-Bankdarlehen und Studienbeitragsdarlehen nicht gestellt werden können.
Unternehmensgründung
Private Unternehmensgründer unterstützt die KfW mit ERP-Gründerkrediten (Startgelder bis zu € 125.000,00), mit ERP-Kapitalkrediten zur Stärkung des Eigenkapitals bis zu € 500.000,00 oder mit ERP-Förderkrediten (KMU). Letztere gibt es für kleine und mittlere Unternehmen, für Freiberufler sowie in Form von KfW-Förderkrediten für den „großen Mittelstand“. Gewährt werden bis zu € 25 Mio. Kredit.
Förderung für Unternehmen
Unternehmen können von der KfW Förderungen für energieeffiziente Maßnahmen im Unternehmen erhalten. Produktfinder auf der Homepage der KfW (www.kfw.de) führen Interessenten zur passenden Förderung. Förderangebote gibt es auch für die Bereiche „Innovation und Digitalisierung“ oder für Existenzgründungen und Unternehmensübernahmen und -beteiligungen sowie für „Investitionen und Wachstum“.
Stand: 25. Mai 2022
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Richtsatzsammlung: Zahlen im Rahmen?
Mit Schreiben vom 20.12.2021 (IV A 8-S1544/19/10001:003) veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) die Richtsatzsammlung 2020.
Richtsatzsammlung 2020
Mit Schreiben vom 20.12.2021 (IV A 8-S1544/19/10001:003) veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) die Richtsatzsammlung 2020. Die jeweils zum Jahresende ausgewerteten Richtsatzsammlungen für das Vorjahr basieren auf den Datensammlungen der Betriebsprüfer aus dem betreffenden Jahr. Die Richtwerte für 2021 erscheinen voraussichtlich im Dezember 2022. Die Richtsätze sind für die Finanzverwaltung ein Hilfsmittel zur Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Gewerbetreibenden. Richtsätze werden auch für Gewinnschätzungen verwendet.
Werte nach Gewerbeklassen
Die Richtsätze werden in Prozentsätzen des wirtschaftlichen Umsatzes für den Rohgewinn, für den Halbreingewinn und den Reingewinn ermittelt. Die Richtsätze sind nach Gewerbeklassen geschlüsselt. Sie geben Verhältnismäßigkeiten an, wie sich der Wareneinsatz in der betreffenden Branche zum Umsatz verhält. Gleiches gilt für den Personalaufwand und andere Kosten. Die Richtsätze sollten mit den Zahlen aus dem eigenen Gewerbebetrieb verglichen werden. Letzteres empfiehlt sich zur Kontrolle bzw. zur Vorbereitung auf die nächste Betriebsprüfung.
Starke Abweichung
Ergeben sich starke Abweichungen zwischen den tatsächlichen Zahlen und den Richtsätzen, kann das zu einer Betriebsprüfung führen. Die Betriebsprüfer vergleichen regelmäßig die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Umsätze und Gewinne mit den Richtsätzen. Auffälligkeiten ergeben sich immer bei im Verhältnis zum Umsatz übermäßig hohem Wareneinsatz oder übermäßig hohen Personalkosten. Im Extremfall können hohe Abweichungen von den Richtsätzen auch dazu führen, dass die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß verworfen wird und der Gewinn auf Basis der Richtsätze geschätzt wird.
Stand: 25. Mai 2022
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Kaufkraftzuschläge 2022
Neues BMF-Schreiben zum steuerfreien Kaufkraftzuschlag
Entsenden deutsche Unternehmer Mitarbeiter für eine bestimmte Zeit ins Ausland, sind diese häufig höheren Lebenshaltungskosten ausgesetzt als es in Deutschland der Fall ist. Ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt, verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehendem Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland.
Kaufkraftausgleich
Arbeitgeber können in solchen Fällen höhere Kosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz zulässigen Beträge nicht übersteigen.
Neues BMF-Schreiben
Das Auswärtige Amt hat im Schreiben vom 13.4.2022, IV C 5 - S 2341/22/10001 :001 die Kaufkraftzuschläge für 2022 neu festgesetzt. Anpassungen wurden für 2022 vorgenommen, u. a. für Bahrain, Bangladesch, Belgien, Benin, Brasilien, Burkina Faso, Indien, Island, Israel, Jamaika, Japan, Kambodscha, Kap Verde, Mexiko, Norwegen, Uganda und Großbritannien. Alle neuen ab dem 1.4.2022 geltenden steuerfreien Zuschlagsbeträge in Prozent können auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums als Excel-Datei heruntergeladen werden.
Stand: 25. Mai 2022
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Stundenzettel bei Minijobbern
Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen für jeden Minijobber innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der Arbeit erfassen.
Besondere Aufzeichnungspflichten für Minijobber
Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen für jeden Minijobber innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der Arbeit erfassen. Aufzeichnungspflichtig sind auch Krankheits- und Urlaubstage. Die Arbeitszeiterfassung ist nicht an eine besondere Form gebunden und muss auch nicht elektronisch erfolgen (BT-Drucks. 19/6686).
Rechtsgrundlage
Die Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus dem Mindestlohngesetz (§ 17 MiLoG). Sie gelten für alle Arbeitgeber und nicht nur für Angehörige der besonderen Branchen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bei Familienangehörigen entfallen die Aufzeichnungspflichten im Regelfall. Bei einer GmbH kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis bzw. auf die Beziehung des Geschäftsführers an. Für die steuerliche Anerkennung eines Minijob-Verhältnisses sind Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z. B. Stundenzettel, nicht zwingend erforderlich (BFH Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18 BStBl 2021 II S. 450).
Stand: 25. Mai 2022
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Abgeltungsteuer auf dem Prüfstand
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden mit einer 25%igen Kapitalertragsteuer zzgl. Solizuschlag und ggf. Kirchensteuern besteuert (sogenannte Abgeltungsteuer).
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden mit einer 25%igen Kapitalertragsteuer zzgl. Solizuschlag und ggf. Kirchensteuern besteuert (sogenannte Abgeltungsteuer). Der Steuersatz gilt hierbei unabhängig von der Höhe der Kapitaleinkünfte. Alle übrigen Einkünfte werden hingegen zum jeweiligen progressiven Steuersatz besteuert. Dieser ist abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens.
Vorlagebeschluss an das BVerfG
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts/FG hält die Abgeltungsbesteuerung der Kapitaleinkünfte in der gegenwärtigen Form für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Der Senat hat daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Vorlagebeschluss FG Niedersachsen vom 18.3.2022, 7 K 120/21).
Stand: 25. Mai 2022
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Steuerentlastungsgesetz 2022
Maßnahmen gegen Preissteigerungen
Gesetzentwurf
Die Bundesregierung will Bürgerinnen und Bürger angesichts steigender Energie- und Nahrungsmittelpreise steuerlich entlasten. Hierzu beschloss die Bundesregierung am 16.3.2022 ein „Steuerentlastungsgesetz 2022“. Folgende Regelungen sollen danach rückwirkend zum 1.1.2022 in Kraft treten:
Pendlerpauschale
Die eigentlich für den 1.1.2024 geplante Erhöhung der Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent soll auf den 1. Januar 2022 vorgezogen werden.
Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungkosten soll um € 200,00 auf € 1.200,00 erhöht werden. Der erhöhte Freibetrag soll ebenfalls rückwirkend ab dem 1.1.2022 gelten. Bereits in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzüge sind von den Arbeitgebern zu korrigieren. Hinsichtlich der Art und Weise der Korrektur können die Arbeitgeber eine Neuberechnung für die zurückliegenden Lohnzahlungszeiträume durchführen. Alternativ kann eine Rückerstattung erfolgen. Keine Neuberechnung ist erforderlich, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag wurde bereits zum 1.1.2022 von € 9.744,00 auf € 9.984,00 angehoben. Zum Ausgleich der hohen Inflation soll dieser nun ein weiteres Mal um € 363,00 auf € 10.347,00 angehoben werden. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1.1.2022. Für die Anhebung um € 363,00 wurde eine Inflationsrate von 3 % unterstellt.
EEG-Umlage
Die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz/EEG soll zum 1.7.2022 entfallen. Die Maßnahmen geschehen in der Erwartung, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen verpflichtet werden, die EEG-Umlage angesichts veränderter Rahmenbedingungen unterjährig neu zu berechnen. Des Weiteren sollen die Ausnahmen, die an die EEG-Umlage gekoppelt sind, ebenso wie die Ausnahmen von den Energiesteuern sowie Kompensationsregeln mit Wirkung zum 1.1.2023 überprüft und angepasst werden.
Stand: 28. April 2022
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Energiepreispauschale und Senkung der Energiesteuer
Entlastung aufgrund hoher Energiekosten
Energiepreispauschale
Zusätzlich zur Abschaffung der EEG-Umlage sollen alle Bürgerinnen und Bürger eine Energiepreispauschale von einmalig € 300,00 erhalten. Dies wurde neben weiteren Maßnahmen vom Koalitionsausschuss am 23.3.2022 beschlossen. Lohnsteuerpflichtige Erwerbstätige in den Steuerklassen 1 bis 5 sollen die Pauschale als Zuschuss zum Gehalt über ihre Lohnabrechnung erhalten. Die Pauschale unterliegt allerdings der Einkommensteuer. Selbstständigen soll die Pauschale als Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlungen zufließen.
Absenkung der Energiesteuer
Darüber hinaus will die Bundesregierung die Energiesteuern auf Kraftstoffe für drei Monate herabsenken. Gesenkt werden soll auf das europäische Mindestmaß. Die Bundesregierung will auch sicherstellen, dass die Absenkung die Verbraucher tatsächlich erreicht.
Transferzahlungen
Empfänger von Sozialleistungen erhalten neben der bereits beschlossenen Einmalzahlung von € 100,00 pro Person weitere € 100,00 dazu. Familien erhalten für jedes Kind einen Einmalbonus von € 100,00, der auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird.
Verbilligtes Nahverkehrsticket
Der Koalitionsausschuss hat sich außerdem darüber geeinigt, dass jeder für 90 Tage ein Ticket für € 9,00 zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs erhalten kann.
Stand: 28. April 2022
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Senkung der Steuerzinsen
BVerfG hält 6 % für zu hoch
BVerfG-Entscheidung (BVerfG hält 6 % für zu hoch)
Das Bundesverfassungsgericht
BVerfG hat mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) den bei einer Vollverzinsung angewandten Zinssatz von sechs Prozent als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Grund hierfür sind die anhaltenden Niedrigzinsen. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis 31.7.2022 eine Neuregelung zu schaffen, welche rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 anzuwenden ist.
Gesetzentwurf
Das „Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ sieht eine Absenkung des Zinssatzes für die Vollverzinsung auf 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr vor. Der Zinssatz gilt für Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen gleichermaßen. Nach dem Referentenentwurf wurde der neue Zinssatz aus der Mitte zwischen den Habenzinsen (0 %/Jahr) und dem Mittelwert der besicherten und unbesicherten Konsumentenkredite (3,8 %/Jahr) bemessen. Der Gesetzentwurf hält an einem festen Zinssatz fest. Nach den Vorgaben des BVerfG hätte aber ausdrücklich eine Evaluationsklausel getroffen werden müssen. Eine Anpassung des Zinssatzes an das allgemeine Marktniveau müsste daher fallweise getroffen werden.
Anwendung
Unter der Voraussetzung, dass das Gesetzespaket bis 31.7.2022 beschlossen wird, dürfte mit einer zeitnahen Neuberechnung und Nachveranlagung der seit 2019 ausgesetzten Zinsfestsetzungen zu rechnen sein.
Hinterziehungszinsen
Die Senkung betrifft ausschließlich Zinssätze der Vollverzinsung. Für Hinterziehungszinsen gelten unverändert 0,5 % pro Monat bzw. 6 % im Jahr.
Stand: 28. April 2022
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Steuerliche Sondermaßnahmen für Ukraine-Hilfen
Sonderregelungen beim Sonderausgabenabzug für Spenden
Neues BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung unterstützt Hilfeleistungen an Ukraine-Flüchtlinge auch steuerlich. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 17.3.2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :013) gelten bis 31.12.2022 folgende Regelungen und Vereinfachungen:
Spenden
Für den Sonderausgabenabzug von Spenden auf für Ukraine-Hilfen gesondert eingerichtete Sonderkonten qualifizierter Spendensammler gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung. Es genügt in diesem Fall der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des betreffenden Kreditinstituts. Ausreichend ist auch ein eigener Ausdruck eines Onlinebanking-Überweisungsbelegs.
Betriebsausgabenabzug
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen können in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die für Geschenke an Nichtarbeitnehmer geltende Betragsgrenze von € 35,00 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) findet in solchen Fällen keine Anwendung. Steuerwirksam zugewendet werden können u. a. Wirtschaftsgüter, sonstige betriebliche Nutzungen oder Geld. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer durch seine Hilfeleistungen wirtschaftliche Vorteile erstrebt, z. B. indem er öffentlich auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Umsatzsteuer
Sachspenden in Form der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen oder der Bereitstellung von Personal besteuert die Finanzverwaltung im Billigkeitswege nicht als unentgeltliche Wertabgabe. Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen an Einrichtungen geleistet werden, die einen unverzichtbaren Einsatz in der Ukraine-Krise leisten. Der Vorsteuerabzug für die gewährten Leistungen kann in Anspruch genommen werden.
Arbeitslohnspenden
Verzichten einzelne Arbeitnehmer auf einen Teil des Lohnes und beteiligen sich diese so an den Hilfsmaßnahmen des Arbeitgebers, bleiben diese Lohnteile beim steuerpflichtigen Arbeitslohn außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber bestimmte Verwendungsauflagen erfüllt. Die sozialversicherungsrechtlichen Abgabepflichten bleiben allerdings für Lohnspenden bestehen. Außerdem dürfen die steuerfreien Lohnteile bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mehr als Spende berücksichtigt werden.
Stand: 28. April 2022
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Privatnutzung von Fahrzeugen
Umsatzsteuer auf privaten Nutzungsanteil
Wird der private Nutzungsanteil von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen nicht durch ein Fahrtenbuch, sondern mittels der Ein-Prozent-Methode ermittelt, ermäßigt sich der Anteil bei Hybrid-autos und teuren Elektrofahrzeugen auf die Hälfte; bei Elektrofahrzeugen bis € 60.000,00 brutto sogar auf ein Viertel. Für die Umsatzsteuer gilt diese Sonderregelung allerdings nicht. Beträgt der Listenpreis für ein Elektrofahrzeug € 50.000,00, ist die private Nutzung mit einem Viertel von einem Prozent = € 125,00 zu versteuern. Es muss aber trotzdem Umsatzsteuer in Höhe von 19 % aus einem Prozent = € 95,00 für die private Überlassung abgeführt werden.
Änderung des Anwendungserlasses
Mit Schreiben vom 7.2.2022 (III C 2-S 7300/19/1004:001) ergänzt und ändert das Bundesfinanzministerium/BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Ersetzt wird u. a. der Begriff „Kraftfahrzeuge“ durch „Fahrzeuge“ (Abschnitt 15.23 Abs 5 Satz 4 Nr. 1). Danach wird zum Ausdruck gebracht, dass in die umsatzsteuerlichen Regelungen nicht nur PKWs, sondern auch Elektrofahrräder einbezogen werden, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- und Führerscheinpflicht unterliegen. Darüber hinaus stellt die Finanzverwaltung u. a. in Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 klar, dass für umsatzsteuerliche Zwecke „die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge“…„nicht anzuwenden“ sind.
Billigkeitsregelung für Firmenfahrräder
Einzelheiten zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung von Firmenfahrrädern werden in einem neuen Abschnitt 15.24. geregelt. Steuerpflichtige finden darin erstmalig eine Billigkeitsregelung, wonach für Fahrräder, die nicht mehr als € 500,00 brutto gekostet haben, von einer umsatzsteuerpflichtigen entgeltlichen Überlassung abgesehen werden kann. Diese Betragsgrenze sollte beachtet werden. Denn auch bei nur geringer Überschreitung ist für Dienstfahrräder Umsatzsteuer für eine entgeltliche Nutzungsüberlassung abzuführen.
Stand: 28. April 2022
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Mindestbesteuerung ab 2023
Mindeststeuer für Steueroasen-Betriebe
Hochsteuerländern sind international tätige Konzerne, die durch Gewinnverlagerungen in Steueroasen-Staaten keine oder eine nur geringe Körperschaftsteuer zahlen, schon seit langem ein Dorn im Auge. Die Organisation für Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung skizzierte bereits 2019 ein Modell für eine Mindeststeuer. Dieses von der OwECD entwickelte Modell wurde beim Treffen der G-20-Staats- und Regierungschefs Ende Oktober 2021 in Rom gebilligt. Der in der sogenannten „Säule 2“ vorgeschlagene Mindeststeuersatz von 15 Prozent soll nun ab 2023 umgesetzt werden.
Umsatzschwelle
Details hierzu wurden vor Kurzem veröffentlicht. Die Mindestbesteuerung soll grundsätzlich für alle multinationalen Konzerne mit einem Jahresumsatz von mindestens € 750 Mio. gelten. Staaten könnten aber auch individuell entscheiden, die Mindestbesteuerung unterhalb des Schwellenwertes von € 750 Mio. anzuwenden. Darüber hinaus gebe es eine Ausnahme für Einkünfte aus der internationalen Seeschifffahrt.
Musterregelungen
Für die Umsetzung beider Säulen der OECD-Steuerreformpläne werden derzeit Musterregelungen erarbeitet. Es liegt im Interesse aller Staaten, das Inkrafttreten ab 1.1.2023 sicherzustellen.
Stand: 28. April 2022
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Hinweisgeberportal
Finanzverwaltung Baden-Württemberg zieht erste Bilanz
Hohe Anzahl anonymer Hinweise
Die Finanzverwaltung Baden-Württembergs hat als erste Finanzbehörde vor rund einem Jahr ein anonymes Hinweisgeberportal für Anzeigen wegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug eingerichtet. In einer Pressemitteilung vom 18.3.2022 gibt das Finanzministerium Baden-Württemberg nun erste Details bekannt.
Anzahl der Anzeigen
Die Zahl der Anzeigen im Hinweisgeberportal ist gestiegen. Zwischen August 2021 und Februar 2022 sind 2.608 Anzeigen eingegangen. Es wurden daraufhin 23 Strafverfahren eingeleitet, wobei in zwölf Fällen die Steuerfahndung tätig wurde. Damit wurden im Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 bei circa einem Prozent der Hinweise Strafverfahren eingeleitet.
Qualität der Hinweise
Das Finanzministerium hält die Qualität der Hinweise, die über das digitale Portal eingehen, „ähnlich wie bei den analogen Hinweisen“. Für den Finanzminister Baden-Württembergs ist die „Qualität der Hinweise noch nicht so hoch wie erhofft“. Dennoch dürfte Baden-Württemberg an dem Onlineportal festhalten. Denn über das Portal können auch brauchbare Hinweise für rein steuerliche Ermittlungen gewonnen werden.
Stand: 28. April 2022
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Restaurantschecks
Erhöhung der Sachbezugswerte
Höherer Scheckwert
Mit Erhöhung der Sachbezugswerte können in 2022 an die Mitarbeiter Restaurantschecks über maximal € 6,67 je Kalendertag ausgegeben werden. Denn wie bisher kann der Sachbezugswert um € 3,10 überschritten werden. Der Mitarbeiter muss nur € 3,57 versteuern bzw. diese Zuwendung kann vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Dadurch tritt auch Sozialversicherungsfreiheit ein.
Keine Scheckhortung
Unverändert gilt, dass die Mitarbeiter die Schecks nicht horten dürfen. Die Steuervergünstigungen gelten also nur, wenn der Mitarbeiter täglich einen Scheck einlöst. Auch Mitarbeiter im Homeoffice dürfen Restaurantschecks erhalten.
Stand: 28. April 2022
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Viertes Corona Steuerhilfegesetz
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die mittlerweile zwei Jahre andauernde Coronapandemie hat in der Wirtschaft tiefe Spuren hinterlassen. Die Bundesregierung will mit Steuererleichterungen die ökonomischen Auswirkungen abmildern und hat hierzu ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz ausgearbeitet. Der Entwurf wurde vom Bundeskabinett am 16.2.2022 beschlossen. Die zuletzt beschlossenen Maßnahmen sind u. a.:
Kurzarbeitergeld
Die Steuerfreiheit für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert.
Homeofficepauschale
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Homeofficepauschale in Höhe von € 5,00 pro Arbeitstag im Homeoffice, maximal € 600,00 im Jahr, noch bis Ende 2022 nutzen.
Degressive Abschreibung
Zur Abmilderung der Coronafolgen für die Wirtschaft wurde die degressive Abschreibung zeitlich befristet für die Steuerjahre 2020 und 2021 beschlossen. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wird die degressive Abschreibung weiterhin für in 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zugelassen. Abgeschrieben werden können bis zum 2,5fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Erweiterte Verlustverrechnung
Auch in 2022 und 2023 können Verluste bis zu einem Höchstbetrag von € 10 Mio. (bzw. € 20 Mio. bei Zusammenveranlagung) zurückgetragen werden. Ab 2022 ist ein Verlustrücktrag für die beiden vorangegangenen Kalenderjahre möglich. Die Ausweitung des Rücktragszeitraumes auf zwei Jahre soll dauerhaft erfolgen.
Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Die Reinvestitionsfristen für Rücklagen nach § § 6b und 7g Einkommensteuergesetz/EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Dies betrifft in erster Linie die in den Jahren 2017 bis 2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG.
Stand: 30. März 2022
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Überbrückungshilfe IV
Hilfen für das erste Quartal 2022
Unternehmen, die im ersten Quartal 2022 von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen betroffen waren, können über die Plattform „www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de“ Anträge auf Überbrückungshilfe IV stellen.
Freiwillige Schließungen
Anträge können auch Unternehmen stellen, die ihren Betrieb wegen Unwirtschaftlichkeit durch die Coronazutrittsbeschränkungen freiwillig geschlossen haben. Die Unwirtschaftlichkeit muss glaubhaft gemacht werden können.
Unveränderte Förderbedingungen
Die Förderbedingungen für die Überbrückungshilfe IV gleichen weitgehend den vorherigen Anforderungen. Für die Überbrückungshilfe IV ist ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent Voraussetzung. Die Antragstellung erfolgt ebenfalls über Steuerberaterinnen und -berater. Wie bisher erhalten Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu € 100.000,00 pro Fördermonat.
Zutrittsbeschränkungen
Kosten für die Kontrolle von Zutrittsbeschränkungen werden durch die Überbrückungshilfe IV gefördert. Soweit ausschließlich interne Kosten angefallen sind, können diese durch einen Pauschbetrag von € 20,00 pro Öffnungstag geltend gemacht werden. Schausteller auf Advents- und Weihnachtsmärkten können Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend geltend machen.
Stand: 30. März 2022
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Aktienverluste
Während Verluste aus Investmentfonds, Zertifikaten, Anleihen usw. mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften aller Art verrechenbar sind, dürfen Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
Anhängiges Verfahren BVerfG
Der Bundesfinanzhof/BFH hat zu dieser Vorschrift Bedenken geäußert und mit Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, inwieweit eine Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Verfahren wird beim BVerfG unter dem Az 1 BvL 3/21 geführt.
Vorläufige Steuerfestsetzung
Mit Schreiben vom 31.1.2022 IV A 3. S 0338/19/10006 :001 informiert das Bundesfinanzministerium (BMF) darüber, dass Einkommensteuerfestsetzungen für Aktienveräußerungsverluste ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung nur noch vorläufig durchzuführen sind. Die Liste des Vorläufigkeitskatalogs ergänzt sich dadurch um einen weiteren Punkt. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen auch beim Solidaritätszuschlag, bei der Besteuerung von Leibrenten oder bezüglich der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen. Einsprüche zu den im Vorläufigkeitskatalog aufgeführten Sachverhalte sind nicht notwendig.
Stand: 30. März 2022
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Grundsteuer: Länderspezifische Bewertungsmodelle
Abweichende Ländermodelle
Abweichende Ländermodelle
Die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 11/14) angestoßene Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts wird nicht in allen Bundesländern einheitlich durchgeführt. Während Sachsen und das Saarland lediglich unterschiedliche Steuermesszahlen anwenden, haben Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Niedersachsen eigene Modelle entwickelt.
Flächenmodell Bayern, Hessen, Niedersachsen
Bayern berechnet den Grundsteuerwert nach einem eigenen Flächenmodell, welches auch Hessen und Niedersachsen mit Abweichungen anwenden. In Bayern müssen für die Berechnung die Flächen des Grundstücks und des Gebäudes ermittelt werden sowie die Art der Nutzung der Immobilie (Wohnnutzung, Denkmal, Nichtwohngebäude). Die Flächenangaben werden mit einer entsprechenden Äquivalenzzahl für das Grundstück (€ 0,04/qm bzw. für das Gebäude = € 0,50/qm) multipliziert und anschließend nochmals mit der maßgeblichen Grundsteuermesszahl multipliziert. Die Grundsteuermesszahl beträgt für Wohngebäude 0,7, für alle sonstigen Gebäude 1,0. Der sich so errechnete Grundsteuermessbetrag wird zur Grundsteuerbetragsermittlung mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die Flächenmodelle in Hessen und Niedersachsen enthalten zusätzlich einen Lage-Faktor, der sich aus dem Bodenrichtwert, dividiert durch den Boden-Durchschnittswert der Gemeinde, errechnet.
Bodenwertmodell in Baden-Württemberg
Baden-Württemberg hat als einziges Bundesland ein eigenes Bodenwertmodell entwickelt. Der Grundsteuerwert errechnet sich allein durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. Das Ergebnis wird mit einer bestimmten Messzahl multipliziert. Die Messzahl beträgt generell 1,3 Promille. Für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke gibt es einen Abschlag bei der Messzahl um 30 Prozent. Weitere Abschläge gibt es für Denkmalgebäude usw.
Flächen-Wohnlage-Modell in Hamburg
Auch Hamburg hat im Wesentlichen das Bayern-Modell übernommen. Das Hamburg-Modell sieht lediglich einen zusätzlichen Faktor vor, der von der Wohnqualität abhängt. In die Berechnung fließen hier u. a. Angaben aus dem Hamburger Wohnlageverzeichnis ein (Erreichbarkeit ÖPNV oder Grünflächenanteil usw.).
Individuelle Erklärungsvordrucke
Während die Erklärungsvordrucke für die Anwendung des Bundesmodells bereits im Bundessteuerblatt (2021 I S. 2391) veröffentlicht sind, arbeiten die betreffenden Länder noch an den entsprechenden Erklärungsvordrucken.
Stand: 30. März 2022
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Wann das Finanzamt Bewirtungsrechnungen anerkennt
BMF-Schreiben vom 30.6.2021
Bewirtungsrechnungen
Einen regelmäßigen Streitpunkt in Betriebsprüfungen stellen Bewirtungsrechnungen dar. Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem neuen Schreiben die Pflichtinhalte von Bewirtungsrechnungen neu definiert (BMF vom 30.6.2021, IV C 6 - S 2145/19/10003 :003 BStBl 2021 I S. 90).
Kleinbetragsrechnungen
Unverändert bleibt es bei Kleinbetragsrechnungen, das sind Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu € 250,00 (inkl. Umsatzsteuer), bei den bisher geltenden vier Pflichtangaben. Bewirtungsbelege bis zu diesem Betrag müssen nur den Namen und die Anschrift des Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Angaben über die bezogenen Lieferungen und Leistungen sowie das Entgelt mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag enthalten (§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV).
Rechnungen über € 250,00
Höhere Bewirtungsrechnungen werden ab 2023 hingegen nur noch anerkannt, wenn die verpflichtenden Angaben nach § 6 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) eingehalten werden. Dazu gehören neben den allgemeinen Rechnungsangaben wie der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers auch eine Transaktionsnummer sowie die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls (§ 6 Nr. 4, 6, KassenSichV).
Handschriftliche Belege
Grundsätzlich erkennt die Finanzverwaltung nur noch maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnungen an (vgl. BMF-Schreiben Ziffer 10 ff.). Handschriftliche Rechnungen oder „nur“ maschinell erstellte ohne die neuen Standards nach der KassenSichV erkennt die Finanzverwaltung nicht mehr an. Ausnahmen gelten nur für Auslandsrechnungen, sofern der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass in dem ausländischen Staat keine maschinellen Belege erstellt werden müssen.
Stand: 30. März 2022
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Ausländische Betriebsstätte kein Arbeitgeber
Lohneinkünfte ausländischer Betriebsstätten
Art 15 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) regelt das Besteuerungsrecht von Einkünften aus unselbstständiger Arbeit bei Arbeitnehmern, die in ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten tätig sind. Einen wesentlichen Streitpunkt mit der Finanzverwaltung bilden in diesem Zusammenhang beruflich bedingte vorübergehende Aufenthalte ausländischer Mitarbeiter im Inland. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat jetzt in mehreren Urteilen entschieden, dass eine ausländische Betriebsstätte grundsätzlich nicht als Arbeitgeber angesehen werden kann. Demzufolge steht das Besteuerungsrecht für Lohnzahlungen während eines Inlandsaufenthalts von ausländischen Arbeitnehmern dem deutschen Fiskus zu (Niedersächsisches FG, Urteile vom 16.12.2021, 11 K 14196/20, 11 K 14197/20 und 11 K 14198/20). Im Streitfall nahm das Finanzamt Lohnsteuerabzüge auf Arbeitslöhne ausländischer Mitarbeiter während einer Inlandsdienstreise vor.
Revision zugelassen
Das FG hat die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Ein Aktenzeichen ist bislang nicht bekannt.
Stand: 30. März 2022
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Umzugskosten
Neue Pauschsätze ab 1.4.2022
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 21.7.2021, (IV C 5 - S 2353/20/10004 :002) für beruflich bedingte Umzüge die Pauschsätze erhöht. Sonstige Umzugsauslagen können ab dem 1.4.2022 bis zu € 886,00 (bisher € 870,00) geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede andere Person, die auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft mit dem Umziehenden lebt, um € 590,00 (bisher € 580,00). Die Sätze gelten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundesumzugskostengesetzes /BUKG.
Umzug aus Wohnungsgemeinschaft oder Elternhaus
Für Umziehende, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG ab 1.4.2022 € 177,00 (bisher € 174,00).
Unterrichtskosten
Zusätzliche Unterrichtskosten bedingt durch einen beruflich veranlassten Umzug können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Ab 1.4.2022 gilt hierfür ein Höchstsatz von € 1.181,00 (bisher € 1.160,00). Die Sätze ergeben sich nach § 9 Abs. 2 BUKG.
Höhere Umzugskosten
Gegen Nachweis können im Einzelfall auch höhere Umzugskosten geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung prüft in diesem Fall allerdings, ob es sich ggf. teilweise um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung handelt.
Stand: 30. März 2022
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GmbH Gründung auch online
Der Gesetzgeber hat in 2021 die EU-Digitalisierungsrichtline in nationales Recht implementiert. Darin enthalten ist u. a. die Möglichkeit der GmbH-Online-Gründung.
GmbH-Onlinegründung
Mit dem neuen Gesetz wurde zwar keine GmbH-Gründung per Mausklick möglich. Es kann jedoch die Option genutzt werden, den Beurkundungstermin per Videokonferenz wahrzunehmen. Hierzu genügen jedoch herkömmliche System wie Skype, Microsoft Teams usw. nicht. Das System muss geeignet sein, die körperliche Präsenz der am Beurkundungsprozess teilnehmenden Personen vor dem Notar vollständig zu ersetzen. Die Bundesnotarkammer stellt hierzu ein geeignetes Konferenzsystem zur Verfügung.
Stand: 30. März 2022
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Mehrwertsteuer-Digitalpaket
Umsetzung der zweiten Stufe zum 1.7.2021
Versandhandel wird Fernverkauf
Zum 1.7.2021 trat die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes in Kraft. Die wesentlichen Änderungen aus dem Digitalpaket sind u. a. der Ersatz der bisherigen „Versandhandelslieferungen“ durch einen „innergemeinschaftlichen Fernverkauf“. Als innergemeinschaftlicher Fernverkauf wird die Lieferung eines Gegenstands an (private) Abnehmer in anderen EU-Ländern bezeichnet. Der für die Besteuerung maßgebliche Ort der Lieferung bleibt unverändert.
Lieferschwelle
Mit Inkrafttreten der zweiten Reformstufe entfällt die Lieferschwelle im bisherigen Sinne. Es gilt lediglich die für alle EU-Mitgliedstaaten maßgebliche Bagatellgrenze in Höhe von € 10.000,00. Die Bagatellgrenze gilt nicht pro EU-Land, sondern für alle Fernverkäufe sowie für alle auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (vgl. im Einzelnen § 3a Abs. 5 Umsatzsteuergesetz/UStG).
Erleichterung bei der Steuerregistrierung
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe durchführen, müssen sich im jeweiligen Bestimmungsland des Leistungsempfängers nicht mehr registrieren. Sie können ihren Steuerpflichten auch über ein nationales elektronisches Portal nachkommen.
Stand: 30. März 2022
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Grundsteuerreform 2022
Überblick über die Neuerungen
Grundsteuerreform-Gesetzespaket
Anlass für die Grundsteuerreform war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 (1 BvL 11/14) zu den bisherigen Vorschriften der Einheitsbewertung. Die obersten Verfassungsrichter qualifizierten die bisherigen Vorschriften als mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz GG) unvereinbar. Mit dem Grundsteuerreform-Gesetz (GrStRefG vom 26.11.2019 BGBl 2019 I S. 1875) und weiteren Gesetzespaketen will der Gesetzgeber nun die Voraussetzungen für eine mit dem Grundgesetz vereinbare Besteuerung des Grundbesitzes schaffen.
Hauptfeststellung 1.1.2022
Das Grundsteuerreform-Paket beinhaltet in erster Linie einen neuen siebten Abschnitt im Bewertungsgesetz. Dieser beinhaltet ausschließlich die Grundbesitzbewertung für die Grundsteuer. Details zur Bewertung des Grundbesitzes enthalten die koordinierten Ländererlasse vom 9.11.2021 (S 3017 BStBl 2021 I S. 2369). Das bisherige System der Feststellungsarten mit Hauptfeststellung, Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung wird im neuen Grundsteuerrecht beibehalten. Das heißt es werden die neuen Grundsteuerwerte mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert, auf die dann die jeweilige Kommune ihren Hebesatz anwendet.
Abweichendes Landesrecht
Parallel zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes wurde das Grundgesetz dergestalt geändert, dass verschiedene Bundesländer ab dem 1.1.2025 die Grundsteuer auf Basis eines vom Bund abweichenden Grundsteuerrechts erheben können (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 15. 11.2019 (BGBl 2019 I S. 1546). Ein eigenes Grundsteuermodell wenden die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen an. Die übrigen Bundesländer wenden das Bundesmodell an bzw. weichen lediglich bezüglich der Höhe der Steuermesszahl ab (Saarland, Sachsen).
Infos im Internet
Ab Februar 2022 soll eine länderübergreifende Internetseite „www.grundsteuerreform.de“ angeboten werden. Darin sind die einzelnen Internetseiten der Länder aufgelistet mit entsprechenden Links und allgemeine Informationen zur Reform.
Stand: 24. Februar 2022
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Grundsteuerreform 2022 (Teil II)
Erklärungs- und Anzeigepflichten
Abgabe der Feststellungserklärungen ab Juli 2022
Immobilieneigentümer müssen zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben (§ 228 BewG). Die Erklärungspflicht trifft neben den Grundstückseigentümern auch Erbbauberechtigte. Die Erklärungspflicht besteht ab 1.7.2022. Je nach Grundstücksart (Wohngrundstücke, Nichtwohngrundstücke) sind unterschiedliche Angaben in den Feststellungserklärungen erforderlich. Die Aufforderung zur Abgabe soll durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Viele Bundesländer benachrichtigen die Erklärungspflichtigen zusätzlich schriftlich. Die Abgabefrist endet voraussichtlich am 31.10.2022. Für beratene und unberatene Erklärungspflichtige gelten dieselben Abgabefristen.
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
Kommt es nach der letzten Feststellungserklärung zu einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf den Grundsteuerwert, die Vermögens- oder Grundstücksart auswirken, obliegt dem Grundstückseigentümer eine Anzeigepflicht. Die Anzeige ist binnen eines Monats nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres abzugeben, indem die Änderungen eingetreten sind.
Stand: 24. Februar 2022
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Auskunftspflichten der Banken
Vorlageersuchen der Finanzbehörden
Auskunftspflichten
Führt eine vom Steuerpflichtigen angebotene Sachverhaltsaufklärung nach Meinung der Finanzverwaltung nicht zum Ziel, können Kreditinstitute als „andere Personen“ zur Auskunft und zur Vorlage von Urkunden angehalten werden. Darüber hinaus kann die Finanzbehörde nach § 92 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung/AO nach pflichtgemäßem Ermessen „Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen“. Welche Konten bzw. Wertpapierdepots steuerpflichtige Kapitalanleger bei welchen Banken unterhalten, erkunden die Finanzbehörden mittels des automatisierten Kontenabrufs. Durch den Kontenabruf erlangen die Ermittlungsmöglichkeiten bei Banken ihre absolute Effizienz.
Der Fall
Im Streitfall wurde ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Außenprüfung aufgefordert, diverse Kontoauszüge vorzulegen. Der Anleger weigerte sich unter Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b DSGVO). Nach Auffassung des Steuerpflichtigen liegt in dem Verlangen des Finanzamtes an die betreffende Bank, Kontoauszüge einzureichen, keine rechtmäßige Verarbeitung der ihn betreffenden persönlichen Daten vor. Der Anleger machte insoweit geltend, er sei in seinem Recht aus Artikel 1 Abs. 2 DSGVO auf Schutz seiner persönlichen Daten verletzt.
FG Urteil
Leider hatte die Klage des Steuerpflichtigen in erster Instanz keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Schleswig-Holsteinische FG wies die Klage ab (Urteil vom 23.8.2021, 5 K 42/21). Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt die streitgegenständlichen Daten (Kontoinformationen) „rechtmäßig erhoben und verarbeitet“. Die Anforderung der Kontoauszüge und deren Auswertung sei rechtmäßig, „wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“ so das FG.
Revision
Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) stützen (Az. II R 33/21). Möglicherweise müssen die Finanzämter künftig ihre Auskunftsersuchen an Banken doch etwas einschränken. Ein generelles Verbot für Auskunftsersuchen an Banken wird der BFH nicht aussprechen.
Stand: 24. Februar 2022
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Briefkastenfirmen
Neue Transparenzstandards
EU-Kommission
Ende letzten Jahres präsentierte die EU-Kommission ein neues Konzept zur Eindämmung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke. Im Wesentlichen enthält das Paket altbekannte Maßnahmen, welche in einer neuen Auflage effizienter wirken sollen.
Transparenzstandards
Unter anderem sollen neue Transparenzstandards für die Nutzung von Briefkastenfirmen festgelegt werden. Diese sollen den Finanzbehörden die Aufdeckung missbräuchlicher Nutzungen erleichtern. Der Focus der Standards liegt dabei bei den Einkünften, dem Personal und den Räumlichkeiten.
Gateways
Vorgesehen ist ein Filtersystem für diverse verdächtige Unternehmen. Darin wird eine Reihe von Indikatoren angewendet. Fällt ein Unternehmen in den Filter, muss es mit der jährlichen Steuererklärung zusätzliche Informationen übermitteln. Auf erster Ebene werden die Tätigkeiten auf Grundlage des Einkommens betrachtet. Das zweite Gateway untersucht die grenzüberschreitenden Aktivitäten des Unternehmens. Schließlich wird beim dritten Gateway geprüft, ob die Unternehmensführung von intern oder extern erfolgt.
Stand: 24. Februar 2022
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Coronabedingte Mietkürzungen
Aktuelles BGH-Urteil
Störung der Geschäftsgrundlage
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Mietern von gewerblich genutzten Räumen in Fällen einer auf behördlicher Anordnung erzwungenen Geschäftsschließung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) ein Recht auf Anpassung der Miete zusteht (Urteil vom 12.1.2022 XII ZR 8/21). Im Streitfall klagte ein Vermieter von Gewerberäumen auf Zahlung der Monatsmiete für April 2020. In diesem Monat mussten die Geschäfte nach einer Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums geschlossen bleiben.
Kein Grundsatzurteil
Das vom Einzelhandel erhoffte Grundsatzurteil des BGH blieb allerdings aus. Der BGH hat sich gegen eine pauschale Betrachtungsweise ausgesprochen und zugleich betont, dass die konkrete Höhe der Mietminderung im Einzelfall individuell festzulegen ist. Nach Auffassung des BGH sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Insbesondere müssen auch die finanziellen Vorteile berücksichtigt werden, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat, so der BGH.
Stand: 24. Februar 2022
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Neue Grundsteuer C
Bekämpfung von Grundstücksspekulationen
Baulandsteuer
Mit der Grundsteuerreform wurde die sogenannte „Baulandsteuer“ wieder eingeführt (§ 25 Abs. 4 und 5 Grundsteuergesetz/GrStG). Mit dieser neuen Steuer soll den Grundstücksspekulationen entgegengewirkt werden und es sollen baureife Grundstücke für die Bebauung gewonnen werden. Das Vorhalten von Bauland unter der Erwartung von Gewinnsteigerungen soll unattraktiver und der Wohnungsbau gefördert werden. Der Gesetzgeber verabschiedete hierzu das „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung" (vom 30.11.2019 BGBl 2019 I S. 1875).
Besonderer Hebesatz
Wesentlicher Inhalt der Grundsteuer C ist die Ermächtigung der Städte und Gemeinden, baureife Grundstücke mit einem besonderen Hebesatz besteuern zu können. Städtebauliche Gründe, die Städte/Gemeinden zur Erhebung einer Grundsteuer C berechtigen, sind u. a. der Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten, an Krankenhäusern, Schulen etc. oder der Grad der Nachverdichtung bestehender Siedlungen usw.
Höhe der Grundsteuer C
Das neue Grundsteuergesetz enthält keine expliziten Prozentsätze. Der Umfang der steuerlichen Mehrbelastung und auch die Höhe des besonderen Hebesatzes für baureife Grundstücke richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen der jeweiligen Kommune. Ob und in welcher Höhe baureife Grundstücke mit der besonderen Steuer belastet werden, hängt also von der jeweiligen Stadt/Gemeinde ab.
Stand: 24. Februar 2022
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Tipps für die Feststellungserklärung
Erklärungspflichten der Grundstückseigentümer
Feststellungserklärung
Eigentümer von im Inland gelegenen Grundstücken, darunter fallen u.a. Wohnungseigentum, Ein-, Zweifamilienhäuser oder Teileigentum, werden spätestens im März/April 2022 zur Abgabe einer Feststellungserklärung für die Ermittlung der neuen Grundstückswerte aufgefordert. Abgabepflichtig sind auch Erbbauberechtigte.
Erforderliche Angaben
Eine relativ einfache Bewertung gilt dabei für Wohngrundstücke. Hier müssen Grundbesitzer im Wesentlichen folgende Angaben erklären: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Angaben zur Gebäudeart, die Wohnfläche sowie das Baujahr des Gebäudes. Für im Sachwertverfahren zu bewertende Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke muss u.a. die Brutto-Grundfläche ermittelt werden. Die Brutto-Grundfläche ist definiert als Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Bekleidungen, Putz, Außenschalen usw. sind hinzuzurechnen. Nicht dazu zählen hingegen nicht nutzbare Dachflächen, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege. Näheres zum Begriff der Brutto-Grundfläche ist in Anlage 24 zum Bewertungsgesetz (BewG) erläutert.
Abfrage des Bodenrichtwertes
Die maßgeblichen Bodenrichtwerte zum 1.1.2022 werden voraussichtlich erst Anfang des zweiten Quartals 2022 zur Verfügung stehen. Sie können bei den Gutachterausschüssen der Städten/Gemeinde abgefragt werden oder online über das Bodenrichtwertinformationssystem der Länder BORIS.
Online-Übermittlung
Die Feststellungserklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln und können ab dem 1.7.2022 über die Onlineplattform der Finanzverwaltung (ELSTER, www.elster.de) erstellt und übermittelt werden.
Stand: 24. Februar 2022
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Kurzarbeitergeld erneut verlängert
Antragsfrist für erleichtertes Kurzarbeitergeld
Verlängerung bis Ende Juni
Nach den jüngsten Plänen des Bundesarbeitsministeriums sollen Betriebe noch bis Ende Juni unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld beantragen können. Die pandemiebedingten Sonderregelungen sollen damit um drei Monate bis zum 30. Juni verlängert werden. Ursprünglich hätte die Sonderreglung am 31.3.2022 enden sollen.
Maximale Bezugsdauer
Mit der geplanten Verlängerung erstreckt sich die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von 24 auf bis zu 28 Monate. Voraussetzung ist, dass mindestens zehn Prozent der Beschäftigten des Unternehmens von Arbeitsausfall betroffen sind. Mit der Verlängerung soll verstärkten Entlassungen ab März 2022 bei den bereits länger kurzarbeitenden Betrieben entgegen gewirkt werden.
Stand: 24. Februar 2022
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Koalitionsvertrag 2021-2025
Überblick über steuerliche Änderungsvorhaben ab 2022
Koalitionsvertrag
Die neue Bundesregierung hat Ende letzten Jahres ihren Koalitionsvertrag 2021-2025 vorgestellt. Dieser beinhaltet weitreichende steuerliche und wirtschaftliche Änderungen. Diese betreffen insbesondere den Klimaschutz.
Superabschreibung
Es soll eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter eingeführt werden. Unternehmer sollen in diesem und im nächsten Jahr für in besondere Weise diesen Zwecken dienende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen möglichst hohen Anteil sofort abschreiben können.
Erweiterte Verlustverrechnung
Die bestehenden Sonderregelungen sollen bis Ende 2023 fortgeführt werden und der Verlustvortrag soll auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume erweitert werden.
EU-weites Coworking
Die Bundesregierung will EU-weites Coworking ermöglichen und so das mobile Arbeiten in ländlichen Regionen neben den bereits bestehenden Sonderregelungen für das Homeoffice fördern.
Höhere Freibeträge
Geplant ist außerdem, den Ausbildungsfreibetrag von € 924,00 auf € 1.200,00 zu erhöhen. Außerdem soll der Sparer-Pauschbetrag zum 1.1.2023 von € 801,00 auf € 1.000,00 erhöht werden.
Schärfere Vorgaben für Plug-in Hybridfahrzeuge
Die bestehenden Steuerbegünstigungen bei der Dienstwagenbesteuerung (Berechnung des privaten Nutzungsanteils mit einem Prozent aus den hälftigen Anschaffungskosten) sollen künftig nur noch dann gelten, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % mit rein elektrischem Fahrantrieb genutzt werden kann.
Doppelbesteuerung der Renten
Der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge bei den Sonderausgaben soll bereits ab 2023 möglich sein. Außerdem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Damit wird eine Vollbesteuerung der Renten erst ab 2060 erreicht.
Stand: 26. Januar 2022
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Coronabedingte Steuererleichterungen verlängert
Finanzverwaltung verlängert Sonderregelungen bis Ende 2022
Reinvestition für Ersatzbeschaffung
Unternehmer können zur Vermeidung einer Versteuerung stiller Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden den gesamten Veräußerungsgewinn in eine Rücklage steuerneutral übertragen, müssen dann aber binnen vier dem Veräußerungsjahr folgenden Wirtschaftsjahren (bei neu hergestellten Gebäuden gilt eine Frist von sechs Jahren) ein entsprechendes Ersatzwirtschaftsgut anschaffen. Mit Schreiben vom 15.12.2021 (IV C 6 - S 2138/19/10002 :003) verlängerte die Finanzverwaltung die Reinvestitionsfristen jetzt nochmals um ein weiteres Jahr. Rücklagen, die im vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr hätten aufgelöst werden müssen, können bis Ende 2022 vorgetragen werden bzw. mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten der in 2022 angeschafften Reinvestitionsgütern verrechnet werden.
Verlängerung umsatzsteuerlicher Billigkeitsregelungen
Mit BMF-Schreiben vom 14.12.2021 (Z III C 2 - S 7030/20/10004 :004) setzt die Finanzverwaltung diverse befristete Billigkeitsregelungen bis 31.12.2022 fort. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Steuerbefreiung unentgeltlicher Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal, der Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen, von Arbeitnehmern sowie um den Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung.
Stand: 26. Januar 2022
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Die Selbstanzeige – Strafbefreiung mit Tücken
Grundsätze bei der Nacherklärung hinterzogener steuerpflichtiger Einkünfte
Selbstanzeige
Durch eine wirksame Selbstanzeige kann ein Steuerpflichtiger bei einer Steuerhinterziehung straffrei ausgehen. Dann müssen nur Steuern und steuerliche Nebenleistungen nachträglich entrichtet werden. Eine wirksame Selbstanzeige schützt trotz Straffreiheit jedoch nicht vor berufs- oder disziplinarrechtlichen Sanktionen.
Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige
Die Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) müssen hinsichtlich jeder einzelnen Steuerart vollständig vorliegen. Andernfalls ist die Selbstanzeige unwirksam. Grundvoraussetzung ist die vollständige Berichtigung unrichtiger, die Ergänzung unvollständiger bzw. die Nachholung unterlassener Angaben. Mehrere Steuerarten sollten in einer Selbstanzeige zusammen erklärt werden. Der sachliche und zeitliche Umfang der Berichtigung erstreckt sich auf sämtliche noch nicht verjährte Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre unabhängig von einer Verjährung.
Ausschluss der Selbstanzeige
Sofern ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt, ist keine Selbstanzeige mehr möglich. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tat schon entdeckt wurde oder wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, beschränkt auf die betroffene Steuerart und den Zeitraum. Ein Ausschluss liegt auch vor, wenn die verkürzte Steuer den Betrag von € 25.000,00 je Tat übersteigt, jedoch mit der Möglichkeit der Zahlung eines Strafzuschlages nach § 398a AO, um Straffreiheit zu erlangen.
Die Selbstanzeige in der Praxis
Der steuerliche Sachverhalt muss umfassend aufbereitet und rechtlich eingeordnet werden. Zur Beweissicherung ist die schriftliche Übersendung an das Finanzamt Pflicht. Die Selbstanzeige muss in vollem Umfang vollständig und zutreffend sein. Es empfiehlt sich daher in einem ersten Schritt die zusätzlich erklärten Einkünfte zu Gunsten der Finanzverwaltung mit einem Sicherheitszuschlag zu schätzen, damit in der Schätzung alle Einkünfte auch bei Unsicherheit erfasst sind. In einem zweiten Schritt werden die genauen Einkünfte konkretisiert. Nach dem Eingang der Selbstanzeige wird regelmäßig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und bei Wirksamkeit der Selbstanzeige wieder eingestellt.
Stand: 26. Januar 2022
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Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger
Neue Aufteilungsprozentsätze ab 2022
Globalbeiträge
In Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer zahlen in vielen EU-Ländern, in denen sie beschäftigt sind, sogenannte einheitliche Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge). Diese umfassen sowohl die Krankenversicherungsbeiträge, als auch die Rentenversicherungsbeiträge und sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Neue Aufteilungssätze
Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte mit dem Schreiben vom 19.11.2021 (Az. IV C 3 - S 2221/20/10002 :003) die ab 2022 geltenden Aufteilungsprozentsätze für die Länder Malta, Zypern, Norwegen, Portugal, Spanien, Belgien, Irland und Lettland. Darin enthalten sind auch die jeweiligen Prozentsätze für die Höchstbetragsberechnung des Arbeitgeberanteils.
Beispiel Belgien
Steuerpflichtige, die in Belgien der Sozialversicherungspflicht unterliegen, können aus dem Globalbeitrag einen Anteil von 52,25 % als Altersvorsorgeaufwendungen, einen Anteil von 39,33 % als Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung sowie 8,43 % für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen (Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.). Für die Höchstbetragsberechnung ist ein Arbeitgeberanteil von 99,62 % anzusetzen.
Stand: 26. Januar 2022
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Betriebliche Altersversorgung
Zuschusspflichten des Arbeitgebers ab 2022
Sozialabgaben
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Teile seines Bruttogehalts für Zwecke der Beitragszahlung zur betrieblichen Altersversorgung (bAV), spart sich auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Diese Ersparnis können Arbeitgeber ab 2022 nicht mehr für sich verbuchen.
Allgemeine Zuschusspflicht
Ab 2022 müssen Arbeitgeber für alle bestehenden bAV-Verträge einen Zuschuss von 15 % zahlen. Ausgenommen sind nur Unterstützungskassen und Direktzusagen, etwa eine Pensionszusage direkt von der eigenen GmbH. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers kann zur Reduzierung der Gehaltsumwandlung beim Arbeitnehmer unter der Annahme gleichbleibender Beträge genutzt werden.
Ausnahmen
Die Zuschusspflicht gilt für Arbeitgeber nur insoweit, als auch tatsächliche Sozialabgaben gespart werden. Hat ein Mitarbeiter mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze einen bAV Vertrag laufen, spart der Arbeitgeber im Regelfall gar keine Sozialabgaben, da sich der Beitrag durch den Gehaltsverzicht im Regelfall nicht vermindert. Dann muss auch kein Zuschuss geleistet werden.
Stand: 26. Januar 2022
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Stärkung der Verbraucherrechte ab 2022
Neue umfassendere Gewährleistungsrechte für den Verbrauchsgüterkauf
Online-Shopping
Zum Jahreswechsel traten für Verbraucher und Online-Shopper neue umfassendere Gewährleistungsrechte für den Verbrauchsgüterkauf in Kraft. Private Käufer profitieren für ab Januar geschlossene Kaufverträge von einer von sechs Monate auf ein Jahr verlängerten Beweislastumkehr. Damit muss der Händler ein Jahr lang beweisen, dass der Mangel vom Käufer verursacht wurde. Kann er das nicht, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Käufer von Apps, E-Books, Software oder anderen digitalen Produkten können ab Januar einen Mangel zwei Jahre lang reklamieren. Bisher waren solche Gewährleistungsrechte nur bei analogen Verträgen vorgesehen.
Kündigungsbutton
Für Verträge, die im Internet abgeschlossen werden, soll ab Jahresmitte ein besonderer Kündigungsbutton zur Pflicht werden. Geschlossene Verträge können so leichter widerrufen werden.
Kündigung von Laufzeitverträgen
Schließlich treten kürzere Kündigungsfristen für Laufzeitverträge in Kraft, die ab dem 1. März abgeschlossen werden. Statt drei Monate im Voraus können solche Verträge künftig bereits einen Monat im Voraus gekündigt werden. Die monatliche Kündigungsfrist gilt auch nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit. Vertragsklauseln, die Laufzeitverträge automatisch um ein Jahr verlängern, wenn nicht drei Monate vorher die Kündigung eingereicht wurde, sind damit künftig unwirksam.
Stand: 26. Januar 2022
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Mieterabfindungen steuerlich abschreiben
Steuerliche Geltendmachung von Mieterabfindungen im Rahmen von Renovierungsarbeiten
Mieterabfindungen
Vermieter, die ihren Mietern Abfindungszahlungen für einen vorzeitigen Auszug zwecks besserer Umsetzung von Renovierungsmaßnahmen zahlen, können diese Aufwendungen zu den anschaffungsnahen Herstellungsaufwendungen hinzurechnen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden (Urteil vom 12.11.2021, 4 K 1941/20 F). Das Gericht schloss sich dabei der Auffassung der Finanzverwaltung an und entschied entgegen dem Klagebegehren einer Vermietungs-GbR. Diese wollte die Aufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend machen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind gem. § 6 Abs. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) jene Aufwendungen, die für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines Gebäudes anfallen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und (ohne die Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen Aufwendungen für übliche Erhaltungsarbeiten. Das FG rechnete die Mieterabfindungen u. a. aus folgenden Gründen den anschaffungsnahen Herstellungskosten hinzu: Die Vorschrift würde nicht nur Baukosten umfassen, sondern alle in einem unmittelbaren Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang stehende Aufwendungen. Außerdem sind Abstandszahlungen an Mieter für eine vorzeitige Räumung der Wohnung stets unmittelbar durch die Renovierungsarbeiten veranlasst, da diese durch den Auszug schneller und einfacher durchzuführen sind.
Revision anhängig
Gegen die Entscheidung des FG Münster ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IX R 29/21). Vermieter können sich auf dieses Revisionsverfahren beim Einspruch berufen.
Stand: 26. Januar 2022
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Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert
Arbeitgeberpflichten Rund um das Homeoffice ihrer Mitarbeiter
Infektionsschutzgesetz
Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, auch 2022 ein Homeoffice anbieten. Nach § 28 b Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes gilt dies mindestens bis zum 31.3.2022, wobei aktuell eine Verlängerung um drei Monate bis 30.6.2022 diskutiert wird. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist jedenfalls vorhanden (§ 28 b Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes).
Homeoffice-Pauschale
Der neue Koalitionsvertrag 2021-2025 der Ampelregierung enthält einen deutlichen Hinweis auf eine Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis zum Ende 2022. Gemäß dieser Regelung können Arbeitnehmer auch in 2022 die Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 5,00 für jeden Homeoffice-Tag, maximal für 120 Tage bzw. bis zu € 600,00 im Jahr, geltend machen. Die maximal € 600,00 gibt es nicht zusätzlich zu dem Werbungskosten-Pauschbetrag von € 1.000,00, sondern sind in diesem enthalten.
Stand: 26. Januar 2022
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Sachbezüge für Mitarbeiter 2022
Neuerungen bei Sachbezügen, Gutschein- und Geldkarten
Höhere Freigrenze für Sachbezüge
Ab Januar 2022 können Arbeitnehmern Sachbezüge im Wert von € 50,00 pro Kalendermonat, jährlich insgesamt € 600,00, steuer- und sozialversicherungsfrei zugewendet werden. Bislang waren es maximal € 44,00 im Monat bzw. € 528,00 im Jahr. Unverändert handelt es sich bei der Betragsgrenze um eine Freigrenze. Die Überschreitung der Freigrenze ist für jeden Kalendermonat gesondert zu prüfen. Ein Betragsausgleich unter mehreren Kalendermonaten oder auf das Jahr gerechnet ist nicht möglich. Wird die Freigrenze in einem Monat überschritten, unterliegt der gesamte Sachbezug der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht.
Ende der Übergangsfrist für Gutscheine und Geldkarten
Im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung hatte es die Finanzverwaltung bis Ende vergangenen Jahres zugelassen, dass Geldkarten mit Zahlfunktion im Rahmen des Höchstbetrages von € 44,00 als steuerfreie Lohnersatzleistung ausgegeben werden konnten. Ab 2022 zählen Warengutscheine bzw. Gutscheine aller Art oder Geldkarten nur dann nicht als steuerpflichtiger Lohnbestandteil, wenn die Kriterien nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllt werden.
Neuregelungen im Einzelnen
Gutscheine oder Geldkarten dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen. Der Warengutschein darf außerdem nur in einem begrenzten regionalen Gebiet einlösbar sein. Außerdem darf der Warengutschein nur zum Bezug eines begrenzten Dienstleistungs- oder Warenspektrums berechtigen. Steuerschädlich ist, wenn der Gutschein/die Geldkarte zum Marketplace/Onlinebezug für eine beliebige Anzahl von Waren berechtigt. Geldkarten dürfen ab 2022 nicht über eine Barauszahlungsfunktion verfügen bzw. Merkmale eines generellen Zahlungsinstruments besitzen.
Stand: 31. Dezember 2021
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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2022
Neue Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen
Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2022
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr festgelegt. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) sinkt von € 7.100,00/Monat auf € 7.050,00/Monat bzw. € 84.600,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von € 6.700,00/Monat auf € 6.750,00/Monat bzw. € 81.000,00/Jahr angehoben. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2022 € 58.050,00 bzw. € 4.837,50 monatlich. Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2022 wurde auf € 64.350,00 festgelegt. Die Bezugsgröße West beträgt 2022 € 3.290,00/Monat, die Bezugsgröße Ost monatlich € 3.150,00.
Umlage U3 sinkt zum 1.1.2022
Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurde die Insolvenzgeldumlage U3 zuletzt von 0,06 % auf 0,12 % erhöht. Zum 1.1.2022 sinkt der Umlagesatz auf 0,09 %.
Stand: 31. Dezember 2021
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Aufgabe der Steuerfahndung und der Bußgeld- und Strafsachenstelle
Bekämpfung von Steuerhinterziehung
Meldungen nach dem AIA
Die zunehmenden Auswertungen der Meldungen im Rahmen des Automatischen Informationsaustausches (AIA) rücken die Tätigkeiten der Steuerfahndung sowie der Bußgeld- und Strafsachenstelle in den Vordergrund. Während die Steuerfahndung (Steufa) die „Polizei“ der Finanzbehörde ist, stellt die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra oder StraBu) die „Staatsanwaltschaft“ der Finanzbehörde dar. Nach dem Gesetz (§ 208 Abgabenordnung-AO) hat die Steuerfahndung die Aufgabe, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen und deren Besteuerungsgrundlage zu ermitteln sowie unbekannte Steuerfälle aufzudecken. Dagegen ist die Bußgeld- und Strafsachenstelle für die Ermittlung des strafrechtlichen Sachverhalts zuständig, wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vorliegt.
Die Steuerfahndung
Die Steuerfahndung ist janusköpfig, das bedeutet doppelfunktional mit unterschiedlichen Aufgaben. Zum einen ist sie mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen als Teil der Steueraufsicht betraut. Zum anderen gehören zum Aufgabengebiet die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Die Steufa hat für die Durchführung ihrer Aufgaben dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung.
Die BuStra
Die BuStra ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens, soweit die Staatsanwaltschaft nicht zuständig ist. Sie entscheidet selbstständig über die Einleitung und die Einstellung des Verfahrens. Sie kann einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid beantragen oder die Strafsache an die Staatsanwaltschaft abgeben. Im Regelfall erhält der Beschuldigte von der BuStra bei Verdacht einer Steuerstraftat eine Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens per Postzustellungsurkunde.
Kollision zwischen Besteuerungsverfahren und Strafverfahren
Besteuerungs- und Strafverfahren laufen im Regelfall parallel. § 393 AO schafft einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Schweigen im Strafrecht (Belehrungspflicht) und der Mitwirkungspflicht im Steuerrecht (Offenbarungspflicht). Bei fehlender Mitwirkung im Besteuerungsverfahren hat das Finanzamt das Recht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, und zudem die Möglichkeit, Auskünfte durch sog. Drittauskunftsersuchen, z. B. bei Kunden oder Lieferanten, zu erlangen.
Stand: 31. Dezember 2021
Bild: ©Finanzfoto/stock.adobe.com
Meldepflicht von Auslandszahlungen
Meldepflichten an die Deutsche Bundesbank
Außenwirtschaftsverordnung
Gemäß § 11 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit § 67 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) müssen Inländer der Deutschen Bundesbank folgende grenzüberschreitenden Zahlungen/Überweisungen melden: Zahlungen, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen), oder Zahlungen, die sie an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen). Davon ausgenommen sind Zahlungen bis zu einem Betrag von € 12.500,00 sowie Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren und außerdem Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.
Meldefristen
Die Meldungen sind bis zum siebenten Kalendertag des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen oder der Einfuhr oder Verbringung der Transithandelsware folgenden Monats zu erstatten (§ 71 Abs. 7 AWV). Die Meldungen müssen elektronisch über das Formular Z 4 übermittelt werden (§ 72 AWV). Die Meldeformulare stehen auf der Homepage der Deutschen Bundesbank zum Download bereit.
Stand: 31. Dezember 2021
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Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert
Verlängerung bis 31.3.2022
Neue Verordnung
Mit einer Verordnung des geschäftsführenden Bundesarbeitsministers Hubertus Heil, welche das Bundeskabinett am 24.11.2021 passierte, wurde die maximale Bezugsdauer für das pandemiebedingt höhere Kurzarbeitergeld von 24 Monaten für weitere drei Monate bis zum 31.3.2022 verlängert. Das erhöhte Kurzarbeitergeld beträgt 70/77 % der Bemessungsgrundlage und ab dem siebten Monat 80/87 %.
Zugangserleichterungen
Mit der Verordnung wurden auch die in der Coronakrise eingeführten Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld verlängert. So können Betriebe bis 31.3.2022 Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben. Mit der zweiten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (vom 12.10.2020, BGBl. I S. 2165) wurde die Bezugsdauer für das krisenbedingte Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitgeber wurde auf die Hälfte verringert.
Stand: 04. Januar 2022
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Mindestlohn 2022 und Änderungen bei Minijobs
Erhöhung des Mindestlohnes ab 2022 und Auswirkungen auf Minijob-Arbeitsverhältnisse
Mindestlohn
Die Mindestlohnkommission hat den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2022 auf € 9,82 angehoben. Der Betrag gilt pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ein Brutto-Monatslohn von mindestens (€ 9,82 x 174 Arbeitsstunden =) € 1.708,68 erreicht.
Besonderheiten bei Minijobbern
Für die Einhaltung der 450-€-Grenze für Minijobber muss ab 2022 die Arbeitszeit angepasst werden. Möglich sind ab 2022 (€ 450,00 dividiert durch € 9,82 =) 45,82 Stunden im Monat. Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns und bei 4,33 Wochen pro Monat zur Überschreitung der 450-€-Grenze führt.
Übermittlung der Steuer-ID von Minijobbern
Arbeitgeber müssen seit Jahresanfang die Steueridentifikationsnummern ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. Zudem muss in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angegeben werden. Im Haushaltsscheck-Verfahren erfragt die Minijob-Zentrale die Steuer-ID nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird.
Stand: 31. Dezember 2021
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Steuerklassenwahl 2022
Welche Lohnsteuerklassenkombination die richtige?
Mögliche Lohnsteuerklassenkombination
Ehegatten oder Lebenspartner, die beide erwerbstätig sind, können hinsichtlich der Lohnsteuerklassen wählen, ob beide der Steuerklasse IV zugeordnet werden oder der höherverdienende Ehegatte nach Steuerklasse III und der andere Ehegatte nach der Steuerklasse V besteuert wird. Letzteres ist darauf abgestimmt, dass der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner in etwa 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte in etwa 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. In der Kombination III/V muss von beiden Ehegatten immer eine Steuererklärung abgegeben werden.
Kombination IV/IV und Faktorverfahren
Bei der Kombination IV/IV wird ein höherer Steuerabzug bei dem geringer verdienenden Ehegatten in Steuerklasse V vermieden. Im Zusammenhang mit der Kombination IV/IV empfiehlt sich die Wahl eines Faktors. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten oder Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Die Finanzämter errechnen den Faktor aus der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren, dividiert durch die Summe der Lohnsteuer für die Ehegatten oder Lebenspartner gemäß Steuerklasse IV („X“). Der so errechnete Faktor ist für zwei Jahre gültig, so dass Anträge auf Steuerklassenwechsel im Regelfall nur alle zwei Jahre gestellt werden müssen.
Vorteil der Kombination IV/IV
Der Vorteil der Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor ist, dass die Jahressteuerschuld sehr genau berechnet werden kann. Steuernachzahlungen und ggf. auch Einkommensteuervorauszahlungen werden dadurch weitgehend vermieden.
Stand: 31. Dezember 2021
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Höherer Beitragszuschlag für Kinderlose
Kinderlose Pflichtversicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen einen Beitragszuschlag
Reform der Pflegeversicherung
Kinderlose Pflichtversicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen einen Beitragszuschlag. Der Beitragszuschlag ist aufgrund der Pflegereform zum 1.1.2022 von 0,25 % des Bruttogehalts auf 0,35 % angehoben worden. Damit ergibt sich für Beitragszahler ohne Kinder ab 2022 ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 3,4 %. Der Beitragszuschlag gilt für Versicherte ab einem Lebensalter von 23 Jahren. Für Beitragszahler ohne Beitragszuschlag liegt der Beitrag ab dem 1.1.2022 weiterhin bei 3,05 %.
Arbeitgeberanteil
Bei Arbeitnehmern zahlt die Hälfte des Beitrags der Arbeitgeber, aber ohne den Kinderlosenzuschlag. Der Arbeitgeberanteil für Versicherungspflichtige beträgt daher unverändert 1,525 %, die Hälfte aus 3,05 %.
Stand: 31. Dezember 2021
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Weihnachtsfeier: Tatsächliche Teilnehmerzahl maßgeblich
BFH-Urteil zur Berechnung der 110-Euro-Freigrenze
Freibetrag
Die Teilnahme der Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier bleibt lohnsteuerfrei, soweit die Aufwendungen pro Arbeitnehmer nicht mehr als € 110,00 betragen (Freibetrag nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz- EStG). Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den überschießenden Betrag pauschal zu versteuern. Der Lohnsteuersatz beträgt in diesem Fall 25 % (§ 40 Abs 2 Nr. 2 EStG). Im Fall der Pauschalversteuerung besteht keine Sozialversicherungspflicht für diese Sachleistung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV).
Tatsächliche Teilnehmerzahl
Strittig war bislang, auf wie viele Arbeitnehmer die Gesamtkosten einer Betriebsfeier zur Berechnung des 110-Euro-Freibetrags aufzuteilen sind. Regelmäßig differiert die Anzahl der eingeladenen Arbeitnehmer von der Anzahl jener Mitarbeiter, die tatsächlich an der Weihnachtsfeier teilnehmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass die Kosten einer Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf die angemeldeten bzw. geladenen Teilnehmer aufzuteilen sind. Der BFH begründet diese Ansicht u. a. damit, dass nur „insoweit …bewertender Arbeitslohn zugeflossen und nach den steuerlichen Vorschriften anzusetzen“ ist, als Arbeitnehmer/Begleitpersonen tatsächlich teilgenommen haben (Urt. v. 29.4.21 VI R 31/18).
Aufzuteilende Aufwendungen
Aufzuteilen sind nach der BFH-Rechtsprechung alle mit der Weihnachtsfeier in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des BFH besteht keine Rechtsgrundlage, „bestimmte einzelne Aufwendungen des Arbeitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden“. Unerheblich ist, ob Aufwendungen beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen oder nicht.
Stand: 27. Oktober 2021
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Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Bauantrag noch bis 31.12.2021 stellen
Sonder-AfA
Investitionen in den Mietwohnungsneubau sind steuerlich von einer besonders hohen Sonderabschreibung begünstigt. Während für gewöhnliche Mietimmobilien im Regelfall 2 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden können, können für neue Wohnungen im Jahr der Anschaffung/Herstellung und den folgenden drei Jahren bis zu 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten zusätzlich zur normalen Abschreibung, also insgesamt 7 %, in Anspruch genommen werden.
Stichtag 31.12.2021
Voraussetzung ist u. a., dass der Bauantrag vor dem 1.1.2022 gestellt wird bzw. noch bis 31.12.2021 mit den Baumaßnahmen begonnen worden ist. Immobilieninvestoren sollten daher noch bis Monatsende ihre Bauanträge einreichen.
Stand: 27. Oktober 2021
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Unterlagen, die am 31.12.2021 vernichtet werden können
Sechs- und zehnjährige Aufbewahrungsfristen
Aufbewahrungsfristen
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder - bei Bilanzen- mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2021
Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2011 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2011 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2015 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2015 und früher können ebenfalls vernichtet werden.
Ausnahme
Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht, unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.
Stand: 27. Oktober 2021
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Betriebliche Altersversorgung (BAV)
Rechtsgrundlage, Durchführungswege, Besteuerung
Zweite Säule
Die betriebliche Altersversorgung (BAV) stellt die zweite Säule der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Die BAV basiert auf dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (Betriebsrentengesetz BetrAVG). Die Begründung eines betrieblichen Altersversorgungsanspruchs ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Eine Verpflichtung kann sich allerdings aus einem Tarifvertrag ergeben (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a Betr- AVG). Außerdem hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, sofern dieser die Beitragszahlungen aus eigenen Mitteln (aus Entgeltumwandlung) finanziert.
Versorgungszusage
Eine Versorgungszusage des Arbeitgebers begründet sich im Regelfall aus dem Arbeitsvertrag (Einzelzusage) oder kollektiv über Betriebsvereinbarungen oder einem Tarifvertrag.
Durchführungswege der BAV
Insgesamt gibt es fünf Arten zum Aufbau bzw. zur Finanzierung einer Anwartschaft zur BAV: zwei interne Durchführungswege wie die unmittelbare Versorgungszusage durch den Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse sowie drei externe Durchführungswege wie Direktversicherung oder Pensionskasse bzw. der Pensionsfonds.
Nachgelagerte Besteuerung
Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber stellen zwar grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Zahlungen sind allerdings steuerfrei, soweit die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden und 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung (2022: 8 % aus € 7.050,00 = € 564,00) nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz-EStG). Im Fall der Finanzierung der BAV-Beiträge durch Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer eine steuerliche Förderung durch Sonderausgabenabzug erreichen (§ 10a EStG, § 1a Abs. 3 BetrAVG). Leistungen aus der BAV unterliegen im Zeitpunkt der Auszahlung in vollem Umfang der Einkommensteuer, sofern die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei waren bzw. ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht worden ist (sogenannte nachgelagerte Besteuerung).
Sozialversicherung
Beitragszahlungen des Arbeitgebers zur BAV sind sozialversicherungsfrei in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Dies gilt auch für aus Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV).
Stand: 27. Oktober 2021
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Globale Mindeststeuer kommt
OECD Steuerreform nimmt Gestalt an
Mindeststeuersatz 15 %
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat im Oktober eine umfassende Reform des internationalen Steuersystems zum Abschluss gebracht. Dieses sieht vor, dass multinationale Unternehmen ab 2023 einen Mindeststeuersatz von 15 % auf ihren steuerpflichtigen Gewinn zahlen müssen. Damit dürfte die Zeit des Steuerdumpings für große Konzerne enden oder zumindest stark eingeschränkt werden. Reform ist es vor allem, die Verlagerung von Unternehmensgewinnen in Steueroasen zu verhindern. Der neue Mindeststeuersatz soll für große Unternehmen mit Umsätzen über € 750 Mio. gelten. Die Mindeststeuer fällt unabhängig vom Sitz des Unternehmens an. Das heißt, zahlt ein Unternehmen mit einer Tochterfirma im Ausland weniger Steuern, kann der Heimatstaat die Differenz einfordern.
G20 Finanzministertreffen
Die Steuerreform wurde zuletzt beim G20 Finanzministertreffen am 13.10.2021 diskutiert und - nachdem sich letztlich auch Estland, Irland und Ungarn angeschlossen haben - von allen Mitgliedern der OECD und G20 getragen. Die OECD rechnet nach einem Pressebericht vom Oktober 2021 damit, dass die Länder jährlich rund 150 Mrd. US-Dollar an Steuermehreinnahmen erzielen werden.
Steueroase Zypern bleibt
Insgesamt haben 136 von 140 Staaten die Steuerreform gebilligt. Außen vor blieben bislang Nigeria, Kenia, Pakistan und Sri Lanka sowie Zypern. Der EU-Inselstaat ist nicht Mitglied der 140 Länder umfassenden Arbeitsgruppe der OECD.
Stand: 27. Oktober 2021
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Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.
Forderungen aus 2018 sichern
Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2018. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2021 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Kann der Schuldner vor Jahresende wenigstens zur Zahlung einer Rate bewegt werden, hat dies den Vorteil, dass die Verjährungsfrist unterbrochen wird und ab dem Tag der Zahlung erneut drei Jahre läuft (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).
Stand: 06. Dezember 2021
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Bilanz 2021: Cashflow für 2021 noch verbessern
Der Cashflow ist eine in der betrieblichen Finanzplanung wichtige Kennziffer über den Mittelzufluss aus dem Umsatzprozess.
Cashflow
Der Cashflow ist eine in der betrieblichen Finanzplanung wichtige Kennziffer über den Mittelzufluss aus dem Umsatzprozess. Der Cashflow errechnet sich im Grunde aus der Differenz aus baren Erträgen und baren Aufwendungen. Banker und andere Geldgeber verwenden den Cashflow zur Analyse der Liquiditätslage und der finanziellen Entwicklung in einem Unternehmen. Für Unternehmen mit Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr ergeben sich zum Jahresende folgende Möglichkeiten, den Cashflow ihres Unternehmens zu erhöhen bzw. zumindest nicht zu schmälern.
Kauf von Anlagevermögen unbar
Ein Kauf von Anlagegütern kurz vor Geschäftsjahresende sollte, sofern möglich, nicht mehr erfolgen, zumal eine gewinnmindernde Abschreibung im Regelfall nur noch zu einem Zwölftel vorgenommen werden kann. Sollte ein Kauf unbedingt notwendig sein, sollte dieser zu Gunsten des Cashflows auszahlungsunwirksam erfolgen, z. B. durch Kauf auf Darlehen oder Leasing.
Forderungen eintreiben
Positiv für den Cashflow wirkt sich aus, wenn vor (Geschäfts-) Jahresende offene Forderungen eingetrieben werden können und die Zahlungen noch bis 31.12. auf dem Geschäftskonto verbucht werden können.
Verbindlichkeiten in 2022 begleichen
Analog steigert die Verschiebung auszahlungswirksamer Zahlungen in das neue (Geschäfts-) Jahr den Cashflow. Ggf. lohnt es sich hier sogar auf ein Skonto zu verzichten und Mahnungen zu riskieren
Stand: 06. Dezember 2021
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Versteuerung von Geschäftsführer-Tantiemen
Versteuerung von Geschäftsführertantiemen nach der BFH-Rechtsprechung
Zuflusszeitpunkt
GmbH-Geschäftsführer können Steuerzahlungen für vereinbarte Gewinntantiemen unter Umständen in das Folgejahr hinausschieben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Entscheidung vom 28.4.2020 (VI R 44/17) eine fiktive Vorverlegung des Zuflusszeitpunktes von Tantiemenzahlungen auf den Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss hätte festgestellt werden müssen, verneint.
Hintergrund
Geschäftsführer einer GmbH vereinbaren regelmäßig zum Grundgehalt eine Gewinntantieme. Die Tantiemen werden im Regelfall nach Vereinbarung einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Eine GmbH muss ihren Jahresabschluss regelmäßig zum 30. Juni des Folgejahres aufstellen und bis zum Ablauf der ersten acht Monate bzw. kleine Gesellschaften bis spätestens 11 Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres feststellen (§§ 264 Handelsgesetzbuch HGB, 42a GmbH-Gesetz). Im Streitfall stellte eine kleine GmbH ihren Jahresabschluss verspätet zum 31.12. fest. Die Tantiemen wurden tatsächlich nicht ausgezahlt, sondern auf das Konto sonstige Verbindlichkeiten umgebucht. Das Finanzamt sowie die Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz 6 K 1418/14) waren der Auffassung, die Tantiemen seien noch im Jahr der Jahresabschlussfeststellung zugeflossen und der Steuer zu unterwerfen. Der BFH hat diese Verwaltungspraxis jetzt gekippt.
Fazit
Die verspätete Feststellung des Jahresabschlusses führt nicht zu einem Zufluss von Tantiemen im Jahr der Feststellung. Eine Fiktion des Zuflusses von Tantiemen auf den Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses kommt nach der BFH-Rechtsprechung nicht in Betracht. GmbH-Geschäftsführer, die ihre Tantiemen auf Grund eines zum 31.12.2021 festgestellten Jahresabschlusses in 2022 erhalten, müssen diese erst in 2022 versteuern.
Stand: 27. Oktober 2021
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BVerfG-Zinsbeschluss: Finanzverwaltung setzt Zinsfestsetzung ab 2019 aus
BMF-Schreiben zur Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen
BVerfG-Zinsbeschluss
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zwar die derzeitigen Zinsfestsetzungen der Finanzämter im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dem Grunde nach bestätigt. Die Verfassungsrichter haben allerdings den Zinssatz von 0,5 % pro Monat, das entspricht einem Zinssatz von 6 % pro Jahr, angesichts des seit Jahren vorherrschenden Nullzinsniveaus beanstandet. Das BVerfG hat den Gesetzgeber aufgefordert bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu schaffen.
BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 17.9.2021 (Az. IV A 3 - S 0338/19/10004 :005) die Art und Weise der praktischen Umsetzung dieses Zinsbeschlusses bekannt gegeben. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums gilt für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 eine Anwendungssperre. Das heißt, dass die Finanzämter keine Nachzahlungszinsen auf Steuerforderungen verrechnen. Im Gegenzug werden auch keine Erstattungszinsen auf Steuerguthaben gezahlt.
Keine Aussetzung von Hinterziehungszinsen
Die Anwendungssperre gilt nur für Vollverzinsungsfälle, nicht auch für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen. Als Begründung führt das BMF an, dass es sich bei diesen Zinsen zulasten der Steuerpflichtigen um andere Verzinsungstatbestände handelt. Diese sind auf einen Antrag der Steuerpflichtigen zurückzuführen bzw. werden bezogen auf Hinterziehungszinsen von den Steuerpflichtigen bewusst in Kauf genommen.
Ausgesetzte Verzinsung wird nachgeholt
Für Steuerpflichtige bedeutet die Anwendungssperre allerdings nicht, dass Verzinsungszeiträume ab 2019 zur Gänze zinsfrei bleiben. Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung geschaffen hat, ist mit einer Nachforderung der ausgesetzten Zinsen nach Maßgabe der rückwirkend getroffenen Gesetzesänderung zu rechnen.
Stand: 28. Oktober 2021
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Doppelbesteuerung von Renten
Keine Einsprüche notwendig
Einkommensteuerpflichtige Rentner
Der durchschnittliche Besteuerungsanteil der Rentenleistungen betrug in 2020 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 64 %. Die steuerpflichtigen Einkünfte beliefen sich auf € 217 Mrd. Der durchschnittliche Besteuerungsanteil stieg seit 2015 um mehr als 8 Prozentpunkte. In 2017 mussten 32 % oder 6,8 Mio. von insgesamt 21,4. Mio. Rentenempfänger Einkommensteuern auf ihre Renteneinkünfte zahlen (Pressemitteilung Nr. 380 vom 12.8.2021).
Vorläufigkeitsvermerk
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Urteil vom 19.5.2021 (X R 33/19) die gegenwärtige Rentenbesteuerungspraxis zwar als verfassungskonform bestätigt. Gegen dieses Urteil wurde allerdings Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht/BVerfG eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21). Um der erwarteten Flut an Einsprüchen entgegenzuwirken, hat die Finanzverwaltung jetzt entschieden, auf jedem Einkommensteuerbescheid für Veranlagungszeiträume ab 2005 einen Vorläufigkeitsvermerk anzubringen. Steuern auf Renteneinkünfte werden daher vorläufig festgesetzt, und zwar so lange bis die Verfassungsmäßigkeit der Steuerberechnungen abschließend geklärt worden ist (BMF-Schreiben vom 30.8.2021, IV A 3 - S 0338/19/10006 :001).
Stand: 28. Oktober 2021
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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse
Neues BMF-Schreiben
Steuererstattung
Der Steuergesetzgeber gewährt für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Form einer echten Steuererstattung. Voraussetzung ist u. a., dass die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Einkommensteuergesetz/EStG). Die Steuererstattung wird nur auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist u. a., dass die Aufwendungen unbar per Überweisung an den Leistungserbringer gezahlt werden.
Umfang der haushaltsnahen Dienstleistungen
Der Katalog der berücksichtigungsfähigen Dienstleistungen wurde durch die Rechtsprechung ständig erweitert, zuletzt durch die Begünstigung der Aufwendungen für einen Klavierstimmer, einen Hausnotruf, für die Tierpflege oder für einen Hunde-Gassi-Service usw.
Neues BMF-Schreiben
Mit Schreiben vom 1.9.2021, (IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001) schränkt die Finanzverwaltung jetzt allerdings den Steuerabzug für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand ein. Aufwendungen für Maßnahmen der öffentlichen Hand, „die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen“, werden von der Finanzverwaltung nicht mehr anerkannt. Hierzu gehören u. a. der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße. Als Begründung führt die Finanzverwaltung an, dass es „insoweit an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers“ fehlt.
Maßnahmen auf Fahrbahn/Gehweg
Nicht begünstigt sind nach dem neuen BMF-Schreiben haushaltsnahe Dienstleistungen, die die Fahrbahn vor dem Grundstück eines Steuerpflichtigen betreffen. Begünstigt bleiben allerdings Maßnahmen wie Straßenreinigung oder Winterdienst für die Gehwege (vgl. aktualisierte Fassung Anlage 1 „Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“, BMF-Schreiben vom 1.9.2021).
Stand: 28. Oktober 2021
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Grenzüberschreitende Überlassung eines Dienstwagens
Umsatzsteuerliche Behandlung nach EuGH-Rechtsprechung
Umsatzsteuer auf die private Kfz-Überlassung
Die unentgeltliche Überlassung eines Firmenwagens kostet neben der Lohnsteuer auch Umsatzsteuer. So steckt in dem Ein-Prozent-Wert vom Bruttolistenpreis, den der Arbeitnehmer für die private Nutzung versteuern muss, auch Umsatzsteuer, die der Arbeitgeber an das Finanzamt abführen muss.
EuGH-Urteil
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung vom 21.1.2021 (RS C 288/19) geurteilt, dass der für die Umsatzsteuer maßgebliche Ort der Leistung bei einer unentgeltlichen Kfz-Überlassung an einen Mitarbeiter am Sitz des Unternehmens (Ort des Arbeitgebers) liegt. Diese Entscheidung ist für deutsche Unternehmen, die an Grenzpendler ein betriebliches Kfz zur privaten Nutzung überlassen, zu beachten. Denn liegt der Ort der Leistung im Inland, entfällt eine Registrierung im Wohnsitzstaat des Grenzpendlers.
Firmenwagenüberlassung nicht entgeltlich
Die deutsche Finanzverwaltung war bislang der Auffassung, dass eine Firmenwagenüberlassung entgeltlich ist, da der Arbeitnehmer für das Unternehmen arbeitet. Nach Ansicht des EuGH liegt eine entgeltliche Überlassung aber nur dann vor, wenn der Mitarbeiter tatsächlich etwas für das Auto bezahlt (z. B. Gehaltsverzicht oder Zuzahlung).
Stand: 28. Oktober 2021
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Einspruchsstatistik 2020
Bundesfinanzministerium hat Statistik veröffentlicht
Über 3,3 Mio. Einsprüche
Das Bundesfinanzministerium hat im zweiten Halbjahr 2021 die Statistik über die Einspruchsbearbeitungen in den Finanzämtern im Jahr 2020 veröffentlicht. Insgesamt haben 3.336.237 Steuerzahler Einsprüche gegen Verwaltungsakte eingelegt.
66 Prozent durch Abhilfe erledigt
Von den über 3 Mio. Einsprüchen wurden mehr als 2 Mio. (entspricht 66 %) durch Abhilfe erledigt. Das heißt, dass knapp zwei Drittel der Einsprüche auf Fehlern der Finanzverwaltung basierten und deshalb begründet waren. Knapp 20 % der Einsprüche (genau 628.524 Fälle) wurden zurückgenommen. Nur 13 % aller Fälle (genau 409.261 Fälle) gingen an die Rechtsbehelfsstelle und endeten mit einer Entscheidung oder Teilentscheidung.
Über 2,7 Mio. Einsprüche sind unerledigt oder ruhen
Zum Jahresende 2020 belief sich die Zahl der unerledigten und ruhenden Einsprüche auf über 2,7 Mio. Fälle. Die Anzahl der Steuerzahler, die nach einem abgelehnten Einspruch Klage erhoben, belief sich lediglich auf 59.774 Fälle oder auf 1,9 % der insgesamt erledigten Einsprüche.
Stand: 28. Oktober 2021
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Kurzarbeitergeldregelung bis Jahresende verlängert
Erleichterter Zugang noch bis 31.12.21
Kurzarbeitergeldverordnung
Die Bundesregierung hat vor Kurzem die „Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ verabschiedet. Darin wurde festgelegt, dass die bisher geltenden Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld noch bis zum 31.12.2021 fortgelten. Darüber hinaus verzichten die Arbeitsagenturen bis Jahresende auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Den erleichterten Zugang können alle Betriebe in Anspruch nehmen, unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit. Das heißt, auch Betriebe, die nach dem 30.9.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, können diese Sonderregelung in Anspruch nehmen.
Sozialversicherungsbeiträge
Ebenfalls verlängert wurden die Regelungen zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021. Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30.9.2021 begonnen worden ist.
Stand: 28. Oktober 2021
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Kein grenzenloser Datenzugriff
Bundesfinanzhof entscheidet in einem aktuellen Urteil
Datenzugriff der Betriebsprüfer
Betriebsprüfer können zwar grundsätzlich die für eine Prüfung erforderlichen Daten auf Datenträgern verlangen. Das aber nicht grenzenlos. So hat der Bundesfinanzhof/BFH in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Betriebsprüfer von einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, keinen Datenträger nach den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) verlangen kann (Urteil vom 7.6.2021, VIII R 24/18).
Begründung
Der BFH hielt die Aufforderung für unverhältnismäßig und rechtswidrig, da die pauschale Aufforderung, einen „Datenträger nach GDPdU“ zu überlassen, im Sinne eines unbegrenzten Zugriffs auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen der Steuerpflichtigen zu verstehen ist. Außerdem enthielt die Aufforderung keine Beschränkung, dass der überlassene Datenträger vom Prüfer nur in den Geschäftsräumen der Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen des Finanzamtes ausgewertet werden darf.
Mitnahme von Datenträgern
Hinsichtlich der Auswertung mitgenommener Daten betonte der BFH schließlich, dass die Mitnahme eines Datenträgers aus der Sphäre eines Steuerpflichtigen im Regelfall nur in Abstimmung mit dem Steuerpflichtigen erfolgen sollte.
Stand: 28. Oktober 2021
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Aufladen eines E-Autos beim Arbeitgeber
Das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs ist grundsätzlich steuerfrei
Aufladen eines privaten E-Autos in der Firma
Das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist grundsätzlich steuerfrei, soweit der Arbeitgeber diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellt und das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers bzw. eines verbundenen Unternehmens erfolgt. Steuerfrei ist auch eine zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz/EStG).
Aufladen eines E-Firmenwagens
Ebenfalls steuerfrei, allerdings nach § 3 Nr. 50 EStG ist ein Aufladen eines E-Firmenwagens, den der Arbeitnehmer betrieblich nutzt. Denn hier handelt es sich um einen steuerfreien Auslagenersatz.
Aufladen eines E-Autos in der Garage des Arbeitnehmers
Lädt der Arbeitnehmer ein betrieblich genutztes E-Auto bei sich zu Hause auf, ist das ebenfalls steuerfrei, und zwar in unbegrenztem Umfang, wenn der Ladestrom mit einem Zähler protokolliert wird. Zur Vereinfachung können für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 auch Pauschbeträge steuerfrei verwendet werden (BMF-Schreiben vom 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004 BStBl 2020 I S. 972 Rd Nr. 23). Diese Pauschalbeträge belaufen sich auf monatlich € 30,00 für Elektrofahrzeuge und monatlich € 15,00 für Hybridelektrofahrzeuge, wenn der Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit zur Verfügung stellt, oder monatlich € 70,00 für Elektrofahrzeuge und monatlich € 35,00 für Hybridelektrofahrzeuge, wenn sich keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber befindet.
Stand: 28. Oktober 2021
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Steuerzinssatz von 0,5 % pro Monat verfassungswidrig
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021
Verzinsung von Steuernachforderungen und Erstattungen
Aktuell erhebt der Fiskus einen Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr auf Steuernachforderungen (§ 238 Abgabenordnung/AO). Diesen Zinssatz zahlt der Fiskus auch auf Steuererstattungen. Die Zinsen werden stets nach Ablauf der zinsfreien Karenzzeit fällig. Diese beträgt grundsätzlich 15 Monate und beginnt mit der Steuerentstehung bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Zinssatz ab 2014 verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die aktuellen Verzinsungsregelungen für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG begründet dies u. a. mit der Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Außerdem liege nach Auffassung des BVerfG eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, zumal der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wurde. Dass das BVerfG diese Ungleichbehandlung erst für Verzinsungszeiträume ab 2014 feststellt, liegt daran, dass bis in dieses Jahr hinein regelmäßig noch Habenzinsen erzielt werden konnten.
Zinssätze bis 2018 anwendbar
Für die Jahre ab 2014 bis 2018 stuft das BVerfG die Regelungen zwar für verfassungswidrig ein, Steuerpflichtige können aber dennoch keine Rückzahlung vom Fiskus verlangen. Die verfassungswidrigen Verzinsungsregelungen dürfen zu Gunsten der Finanzkassen für alle bis einschließlich in das Jahr 2018 Verzinsungszeiträume weiter angewendet werden.
Neuregelung ab 2019
Erst ab Verzinsungszeiträumen, die in das Jahr 2019 fallen, versagt das BVerfG die Anwendung der bisherigen Regelungen mit der Folge, dass Steuerpflichtige eine Rückzahlung erwarten können bzw. das Finanzamt Erstattungszinsen zurückfordern kann. Der Gesetzgeber ist außerdem verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Stand: 05. Oktober 2021
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Homeoffice-Pauschale
Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen
Homeoffice-Pauschale
Arbeitnehmer können für corona- bedingtes Arbeiten von zu Hause aus noch bis Jahresende eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 5,00 pro Arbeitstag, höchstens € 600,00 als Werbungskosten absetzen. Die Pauschale gilt als Teil der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer in Höhe von € 1.000,00.
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) widmet sich im Schreiben vom 9.7.2021 (IV C 6 - S 2145/19/10006 :013) diversen Zweifelsfragen zum Werbungskostenabzug in Zusammenhang mit einem Homeoffice. Für Arbeitnehmer vorteilhaft ist dabei, dass die Finanzverwaltung hinsichtlich des Nachweises über die Nutzung von Privaträumen als Homeoffice vergleichsweise niedrige Hürden setzt. Nach dem BMF-Schreiben sind in der Regel schon „schlüssige Angaben des Arbeitnehmers“ ausreichend. Die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers müssen für die Homeoffice-Pauschale nicht vorliegen.
Sonstige Nebenkosten
Gemäß BMF-Schreiben sind weitere Kosten für Arbeitsmittel (z. B. Schreibtisch) sowie Telefon- und Internetkosten nicht durch die Homeoffice-Pauschale abgegolten. Sie können also gesondert geltend gemacht werden.
Monats- und Jahrestickets
Viele Arbeitnehmer kauften im Voraus Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, konnten diese dann wegen der angeordneten Lockdowns aber nicht nutzen. Die Finanzverwaltung lässt hier einen Werbungskostenabzug neben der Homeoffice-Pauschale zu. Dabei ist keine Aufteilung der Fahrtkosten auf die einzelnen Arbeitstage im Homeoffice und im Betrieb vorzunehmen.
Stand: 29. September 2021
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Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht
BMF-Schreiben zur neuen Berechnungsmethode
Buchführungspflichten
Grundsätzlich besteht für Gewerbetreibende eine steuerrechtliche Buchführungspflicht immer dann, wenn sich eine solche auch nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ergibt (§ 140 Abgabenordnung/AO). Darüber hinaus müssen gewerbliche Unternehmer auch dann eine Steuerbilanz erstellen, wenn sie nach handelsrechtlichen Vorschriften zwar nicht dazu verpflichtet wären, jedoch die Umsatzgrenze von € 600.000,00 überschreiten oder der Gewinn mehr als € 60.000,00 beträgt (§ 141 AO).
Neudefinition der Umsatzgrenze
Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (BGBl 2021 I S. 1259) wurde die Berechnungsweise für die Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an die für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer maßgeblichen Berechnung (§ 20 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG) angepasst. Bislang waren die Umsatzgrenzen zwar betragsmäßig gleich (in beiden Fällen gilt eine Betragsgrenze von € 600.000,00). Die Grenzen wurden aber unterschiedlich berechnet, sodass sie im Ergebnis nicht deckungsgleich waren.
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung der neuen Umsatzberechnung ein aktuelles Schreiben (vom 5.7.2021 IV A 4) herausgegeben. Danach ist die Neuregelung erstmalig auf Umsätze im Kalenderjahr 2021 bzw. auf Umsätze der Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, anzuwenden. Die Finanzverwaltung stellt den Eintritt der Buchführungspflicht im Rahmen eines Verwaltungsaktes fest und teilt dies dem Steuerpflichtigen mit.
Fazit
Die neue maßgebliche Berechnungsmethode für die Umsatzgrenze zur Ist-Besteuerung nimmt mehr steuerfreie Umsätze aus. Die neue Berechnungsmethode steht damit effektiv einer Erhöhung der Grenze für die Buchführungspflicht gleich. Gewerbliche Unternehmer, die bislang ausschließlich wegen Überschreiten der Umsatzgrenze buchführungspflichtig waren, sollten ihre Buchführungspflichten unter Verwendung der neuen Berechnungsmethode prüfen. Die Rechtsänderung führt allgemein zu einem Rückgang der Anzahl der zur Buchführung Verpflichteten. Für den Fall, dass die Umsatzgrenze nach neuer Berechnung einmalig überschritten wird, gewährt die Finanzverwaltung auf Antrag eine Befreiung (AEAO zu § 141 Ziff. 4 Satz 5 AO).
Stand: 29. September 2021
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Wegzug und Abschnittsbesteuerung
Besteuerungsrechte Deutschlands im Wegzugsjahr
Einkommensteuer als Jahressteuer
Im Einkommensteuerrecht besteht das Prinzip der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 Einkommensteuergesetz/EStG). Das bedeutet, dass die Grundlagen der Einkommensteuer als Jahressteuer für das jeweilige Kalenderjahr ermittelt werden. Wechselt ein Steuerpflichtiger während eines Kalenderjahres seinen Wohnsitz ins Ausland, unterliegt dieser in Deutschland bis zu seinem Wegzug der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Nach dem Wegzug besteht weiterhin beschränkte Steuerpflicht, sofern inländische Einkünfte bezogen werden. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte grundsätzlich in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für das Wegzugsjahr einzubeziehen.
Progressionsvorbehalt bei Wegzug
In den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger im laufenden Jahr seinen Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung - AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland begründet oder aufgibt, fließen die nicht steuerbaren ausländischen Einkünfte, die der Steuerpflichtige nach dem Wegzug noch im Wegzugsjahr erzielt, in die Berechnung des inländischen Einkommensteuertarifs ein (sogenannter „Progressionsvorbehalt“, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – EStG).
Ausnahmeregelung für EU-Einkünfte
Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 wird der Progressionsvorbehalt durch § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG für die dort genannten Einkünfte aus EU-Staaten sowie aus Island und Norwegen ausgeschlossen. Unter anderem handelt es sich hier um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung.
Stand: 29. September 2021
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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit
Bei der Berechnung lässt die Finanzverwaltung stets nur die kürzeste Strecke zu.
Pauschalmethode
Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist die Ermittlung des zu versteuernden Sachbezugs für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitsstätte) zurückgelegten Kilometer vorzunehmen.
Kürzeste Strecke zählt
Für die Berechnung der Vorteilspauschale lässt die Finanzverwaltung stets nur die kürzeste Strecke zu. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer täglich eine längere, weil schnellere, Strecke zurücklegt. Gemäß Ziffer 2.3 des BMF-Schreibens vom 4.4.2018 (IV C 5 - S 2334/18/10001 BStBl 2018 I S. 592) ist der pauschale Nutzungswert auch dann nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt.
Stand: 29. September 2021
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Steuererklärungsfrist für 2020
Allgemeine Abgabefrist endet am 31.10.2021
Verlängerung der Abgabefristen
Mit dem „ATAD-Umsetzungsgesetz“ (Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie, BGBl I S. 2035) verlängerte der Steuergesetzgeber die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung 2020 und die zinsfreien Karenzzeiten um drei Monate. Für nicht beratene Steuerpflichtige endet die Abgabefrist am 31.10.2021 bzw. unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertagsregelungen am 1.11.2021 bzw. am 2.11.2021.
Zinsfreie Karenzzeit
Die reguläre 15-monatige zinsfreie Karenzzeit für die Einkommensteuererklärung 2020 endet am 1.7.2022.
Stand: 29. September 2021
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Versteuerung der Gewinne bei GmbH-Verkauf
Rein rechtlich gehen „alte“ Gewinne auf die Käufer über
Gewinnausschüttungen nach Verkauf
Veräußern Gesellschafter ihre GmbH, gehen die bisher angefallenen und nicht bereits vor der Veräußerung ausgeschütteten Gewinne auf den Käufer über. Wollen die Altgesellschafter, dass die angefallenen Gewinne noch an sie ausgeschüttet werden, ergibt sich regelmäßig das Problem, dass ein wirksamer Gewinnverteilungsbeschluss erst dann gefasst werden kann, wenn der Jahresabschluss aufgestellt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist die GmbH aber oftmals bereits verkauft. Es stellt sich dann die Frage, ob die Käufer oder die Verkäufer den Gewinn versteuern müssen. Grundsätzlich versteuert derjenige den Ausschüttungsgewinn, der im Zeitpunkt der Ausschüttung Gesellschafter ist. Wann die Gewinne erwirtschaftet wurden, ist unerheblich.
Einstimmiger Gewinnverteilungsbeschluss
Rein rechtlich gehen „alte“ Gewinne auf die Käufer über. Eine Ausschüttung der Gewinne auf die Altgesellschafter lässt sich im Regelfall nur mit einem von allen beteiligten Gesellschaftern einstimmig gefassten vorweggenommenen Gewinnverteilungsbeschluss erreichen. In diesem Fall ist der vorbehaltene Gewinnausschüttungsanspruch bei den Veräußerern zu aktivieren und diese müssen den Gewinn auch versteuern (BFH vom 2.10.2018 IV R 24/15).
Vorherige Ausschüttungen
Wollen die Veräußerer die angefallenen Altgewinne vereinnahmen bzw. will der Käufer diese nicht versteuern, empfiehlt sich eine Ausschüttung aller Gewinne vor dem Übergang der GmbH auf die Käufer.
Stand: 29. September 2021
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Corona-Hilfen richtig bilanzieren
Unterstützungsmaßnahmen sind erst bilanziell zu erfassen, wenn sie ausreichend konkretisiert sind
Corona-Hilfen
Unternehmer, die in 2020 und 2021 Corona-Beihilfen erhalten haben, müssen diese als steuerpflichtige Betriebseinnahmen versteuern. Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW Life 2020, S. 316) sind staatliche Unterstützungsmaßnahmen erst dann bilanziell zu erfassen, wenn sie ausreichend konkretisiert sind. Letzteres ist zu dem Zeitpunkt der Fall, zu dem eine als verbindlich zu wertende Zusage vorliegt.
Verbindlich zu wertende Zusage
Es gibt keine Definition dafür, wann eine Zusage als verbindlich zu werten ist. Im Grunde kann jede positive Äußerung der Bewilligungsbehörde als solche angesehen werden, also etwa auch Zusagen vor Erlass des Bewilligungsbescheides.
Beispiel
Ein Unternehmer stellt in 2020 einen Antrag auf Corona-Hilfen. Der Bewilligungsbescheid wurde noch 2020 erlassen. Der Unternehmer muss die Corona-Hilfen in der Bilanz 2020 aktivieren. Erhält der Unternehmer den Bescheid oder eine in anderer Weise verbindliche Zusage hingegen erst 2021, sind die Leistungen in 2021 zu berücksichtigen.
Erhalt von Teilabschlagszahlungen
Liegt bis zur Bilanzabschlusserstellung noch keine verbindlich zu wertende Zusage vor, wurden jedoch im laufenden Bilanzierungsjahr Teilvorauszahlungen geleistet, gilt grundsätzlich das „Realisationsprinzip“ (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Handelsgesetzbuch/HGB).
November- und Dezemberhilfen
Gemäß der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF, Fragen und Antworten zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe, Abschnitt 4.7) können Unternehmer diese Hilfen bilanzrechtlich dem Jahr 2020 zuordnen. Nach Auffassung des BMF reicht es für die Bilanzierung 2020 aus, dass der Steuerpflichtige bei der Beantragung mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann.
Stand: 29. September 2021
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Steuerfreie Veräußerung des häuslichen Arbeitszimmers
BFH entscheidet gegen die Finanzverwaltung
Arbeitszimmer in der Privatwohnung
Die Veräußerung einer selbst genutzten Immobilie löst kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft aus, wenn die Immobilie entweder ausschließlich selbst genutzt oder bei Vermietung vor der Eigennutzung zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Befand sich in der Privatwohnung ein Arbeitszimmer, für das Werbungskosten geltend gemacht wurden, hat die Finanzverwaltung bei der Veräußerung bislang den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil des Veräußerungsgewinns als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterworfen.
Keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns
In der Entscheidung vom 1.3.2021 (IX R 27/19, veröffentlicht am 22.7.2021) spricht sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun gegen die Auffassung der Finanzverwaltung aus (BMF-Schreiben v. 5.10.2000 - IV C 3 –S 2256 - 263/00, Rz. 21). Der BFH folgte der Auffassung der Vorinstanz (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 23.7.2019 5 K 338/19) und sieht in der Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist ebenfalls kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Anteils. Der BFH begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ auch hinsichtlich eines in der ansonsten selbst bewohnten Eigentumswohnung befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vorliegt. Weder der Gesetzeswortlaut oder der Gesetzeszweck, noch die Gesetzesbegründung würden laut dem BFH einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen könnte.
Nur Überschusseinkünfte begünstigt
Das Urteil ist nicht auf Steuersachverhalte mit für betriebliche Zwecke (Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) genutzte Arbeitszimmer übertragbar. Hier gilt unverändert, dass ein Entnahme- bzw. Veräußerungsgewinn zu versteuern ist (vgl. auch BFH v. 23.9.2009 IV R 21/08).
Stand: 30. August 2021
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Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienverluste
Vorlagebeschluss des BFH an das BVerfG
Aktuelle Rechtslage
Verluste aus Kapitalanlagen dürfen nach der aktuellen Rechtslage nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Zusätzlich dürfen Verluste aus Aktienanlagen nur mit Gewinnen aus Aktienanlagen verrechnet werden, nicht aber mit Dividendeneinkünften oder sonstigen positiven Kapital-erträgen (§ 20 Abs. 6 Satz 4, vormals Satz 5 Einkommensteuergesetz - EStG).
Beschluss des Bundesfinanzhofes
Der Bundesfinanzhof (BFH) wendet sich nun mit dem Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der BFH sieht in der Verlustverrechnungsbeschränkung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grund-gesetz (GG). Gegenwärtig werden Kapitalanleger nach Auffassung des BFH „je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen“ erlitten haben, unterschiedlich behandelt. Nach Auffassung des BFH fehlt es für diese Ungleichbehandlung „an einem hinreichenden rechtfertigenden Grund“.
Rechtsmittel
Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können betroffene Kapitalanleger unter Berufung auf den Beschluss des BFH Einspruch gegen den jeweiligen Einkommensteuerbescheid einlegen.
Stand: 30. August 2021
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Option zur Körperschaftsteuer
Versteuerung der stillen Reserven beim Sonderbetriebsvermögen vermeiden
Sonderbetriebsvermögen
Bei Sonderbetriebsvermögen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, „die im zivilrechtlichen Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft stehen und die entweder unmittelbar der Personenhandelsgesellschaft zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung überlassen sind oder die der Beteiligung an der Personenhandelsgesellschaft dienen“ (vgl. R 4.2 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuer-Richtlinien – EStR). Sonderbetriebsvermögen gibt es folglich nur bei Personengesellschaften. Macht die Personengesellschaft von der mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (v. 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2050) neu eingeführten Option zur Besteuerung wie eine Körperschaft Gebrauch, wird dieser Vorgang wie eine formwechselnde Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (§ 25 Umwandlungsteuergesetz – UmwStG) behandelt. Als Folge der fiktiven steuerlichen Umwandlung (zivilrechtlich bleibt die Personengesellschaft als solche erhalten) muss das Sonderbetriebsvermögen an die – nunmehr wie eine Kapitalgesellschaft besteuerte – Personengesellschaft übertragen werden. Dies gilt insbesondere insoweit, als es sich bei dem Vermögen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt.
Zwingende Überführung des Sonderbetriebsvermögens
Eine als Folge der Optierung zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft drohende Besteuerung der stillen Reserven auf dem Sonderbetriebsvermögen lässt sich abwenden, indem es vor Ausübung der Option zivilrechtlich an die Personengesellschaft übertragen wird. Eine Übertragung des funktional wesentlichen (Sonder-)Betriebsvermögens verlangt jedenfalls auch ein steuerneutraler Formwechsel i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 25 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).
Fazit
All jene Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft halten, sollten sich daher vor einer Optierung zur Körperschaftsbesteuerung die Frage stellen, ob sie die Übertragung des Vermögens an die Gesellschaft tatsächlich wollen. Handelt es sich bei dem Sonderbetriebsvermögen um nicht wesentliche Betriebsgrundlagen, kann der Versteuerung der stillen Reserven durch eine Ausgliederung entgegengewirkt werden.
Stand: 30. August 2021
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Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten
104 Staaten melden Kontodaten zum 30.9.2021
Automatischer Informationsaustausch
Seit 2017 melden Staaten, die dem Abkommen zum automatischen Informationsaustausch (AIA) beigetreten sind, Daten ausländischer Kontoinhaber an die jeweiligen Wohnsitzstaaten. In 2021 werden die Meldungen wieder turnusgemäß zum 30.9.2021 an die jeweiligen Staaten übermittelt.
Staatenliste wächst kontinuierlich
Mit Schreiben vom 16.6.2021 (IV B 6 –S 1315/19/10030) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die für 2021 geltende Staatenliste bekannt gegeben. Neu hinzugekommen sind Albanien, Neukaledonien, der Oman und Peru. Erstmals zum 30.9.2021 steht Deutschland mit Costa Rica, Curacao und Grenada in einem gegenseitigen Austauschverhältnis, sodass auch von diesen Staaten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Die aktuelle Zahl der Meldestaaten beläuft sich laut BMF-Schreiben mittlerweile auf 104.
Meldedaten
Gemäß § 8 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) werden im Rahmen des AIA folgende Daten übermittelt:
- Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummern,
- Geburtsdatum und Geburtsort des/der Kontoinhaber(s) eines jeden meldepflichtigen Bankkontos/Depots,
- die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist (z. B. bei fondsgebundener Lebensversicherung die Policennummer) sowie
- der Kontosaldo bzw. der Barwert bei Lebensversicherungen.
Bei Verwahr- und Einlagekonten werden außerdem die Kapitalerträge sowie die Veräußerungserlöse gemeldet.
Stand: 30. August 2021
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Vorsteuer-Rückvergütung
Frist bis 30.9.2021
Frist bis 30.9.2021
Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer können sich die für betriebliche Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuerbeträge von dem betreffenden EU-Mitgliedstaat rückerstatten lassen. Vergütungsanträge hierfür müssen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 30.9.2021 gestellt werden. Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrages beim BZSt.
Antragsvoraussetzungen
Die Erstattungsanträge können ausschließlich elektronisch gestellt werden. Dem Antrag sind im Regelfall Belege (Rechnungen mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis) beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens € 1.000,00 bzw. bei Benzinrechnungen mindestens € 250,00 beträgt. Die beantragte Vergütung muss mindestens € 400,00 betragen.
Stand: 30. August 2021
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Mobiltelefon-Verkauf an den Arbeitgeber
Kein Gestaltungsmissbrauch
Steuerfreie Nutzung
Die private Nutzung des betrieblichen Mobiltelefons ist für Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz – EStG). Diesen Steuervorteil machte sich ein Arbeitnehmer zunutze, indem er sein Mobiltelefon um einen Euro an seinen Arbeitgeber veräußerte. Der Arbeitgeber stellte dem Mitarbeiter dieses Mobiltelefon sodann wieder zur Nutzung zur Verfügung und zahlte die Kosten des Telefonvertrages. Das Finanzamt lehnte eine Steuerfreiheit ab und begründete das damit, dass es sich dabei um eine unangemessene rechtliche Gestaltung handeln würde (§ 42 Abgabenordnung – AO).
Urteil des Finanzgerichts
Das Finanzgericht (FG) München sah im Vorgehen des Arbeitnehmers hingegen keinen Gestaltungsmissbrauch (20.11.2020, 8 K 2656/19). Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision beantragt (BFH Az. VI R 51/20).
Stand: 30. August 2021
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Sozialversicherungspflicht bei einer Drei-Personen-GmbH
Bundessozialgericht (BSG): Streitfall Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherung
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen nur dann keiner Sozialversicherungspflicht, wenn sie mindestens 50 % der GmbH-Anteile besitzen oder ihnen ein satzungsmäßiges Vetorecht zusteht.
Drei oder mehr Geschäftsführer
Oftmals besteht die GmbH-Geschäftsführung aus drei oder mehr Gesellschafter-Geschäftsführern. So war es auch im Streitfall, den das Bundessozialgericht (BSG) zu entscheiden hatte. Klägerin war eine Autohaus-GmbH, die von den beiden Ehegatten und vom Bruder eines Ehegatten geleitet wurde. Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte Beitragszahlungen in Höhe von über € 115.000,00 nach. Zur Begründung einer Sozialversicherungspflicht wird bei drei oder mehr Geschäftsführern regelmäßig argumentiert, dass sich zwei zusammenschließen und per Gesellschafterbeschluss den Dritten in seiner Entscheidungsfreiheit eingrenzen können. Einen Vertrauensschutz für die Vergangenheit gibt es nicht, auch wenn ursprünglich einmal alle Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen worden sind (BSG Urt. v. 19.09.2019, B 12 R 25/18 R).
Satzungsänderung
Der neuen BSG-Rechtsprechung kann u. a. dadurch entgegengewirkt werden, dass per Gesellschaftssatzung sämtliche Beschlüsse nur noch mit einer Dreiviertelmehrheit rechtsverbindlich gefasst werden können. In diesem Fall kann jeder der drei Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse durch ein Vetorecht verhindern. Keiner der Gesellschafter-Geschäftsführer kann so in Abhängigkeit der anderen Gesellschafter-Geschäftsführer geraten. Folglich ist jeder als sozialversicherungsfreier Unternehmer zu beurteilen.
Stand: 30. August 2021
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Mangelhaftes Fahrtenbuch: Einzelfahrtbewertung trotzdem möglich
Fahrtenbücher müssen zeitnah und in gebundener Form geführt werden.
Fahrtenbuch
Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in gebundener Form geführt werden und für jede einzelne Fahrt mindestens Angaben über Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit, Reiseziel und bei Umwegen auch Reiseroute sowie den Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner enthalten (R 8.1. Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 Lohnsteuerricht-linien – LStR). Wurde ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, wird der Betriebsprüfer bzw. das Finanzamt die private Nutzung des Firmenwagens mittels der 1 %-Pauschalmethode ermitteln.
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode müssen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Monat für jeden Entfernungskilometer pauschal versteuert werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Alternativ kann eine Einzelfahrtbewertung von 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorgenommen werden. Letzteres ist vorteilhaft, wenn die Tätigkeitsstätte wegen einer Tätigkeit im Homeoffice nur an wenigen Tagen im Monat aufgesucht wird.
Urteil des Finanzgerichts
Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Nürnberg können Steuerpflichtige auch bei einem mangelhaften Fahrtenbuch für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von der Einzelfahrtbewertung Gebrauch machen (rkr. Urt. v. 23.1.2020 4 K 1789/18, Aser 2020 S. 905). Voraussetzung ist, dass die einzelnen Tage, an denen die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, glaubhaft gemacht werden können.
Stand: 30. August 2021
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Der gelbe Brief vom Finanzamt: Was ist zu tun?
Handlungsbedarf in Steuerstrafangelegenheiten
Was bedeutet der gelbe Brief?
Der Brief im gelben Umschlag ist ein Schreiben des Finanzamtes – Abteilung Bußgeld- und Strafsachenstelle. Durch die förmliche Postzustellungsurkunde kann das Finanzamt beweisen, dass dem Empfänger exakt dieses Schriftstück zu dem bestimmten Zeitpunkt zugestellt wurde. Inhalt des Briefes ist die Mitteilung, dass gegen den Empfänger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt wird. Der Postbote dokumentiert auf dem Brief handschriftlich den genauen Zustellungszeitpunkt für das Finanzamt.
Der Verdächtigte ist nun Beschuldigter
Hat das Finanzamt den Verdacht, dass ein Steuerpflichtiger eine Straftat begangen haben könnte, wird ein Verfahren zuerst intern im Finanzamt eingeleitet. Der Verdacht kann sich durch eine (anonyme) Anzeige oder eine interne Finanzamtsmitteilung, z. B. nach einer Betriebsprüfung oder nach der Abgabe einer Steuererklärung oder Selbstanzeige, ergeben. Eine unverzügliche Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens ist nicht vorgeschrieben. Erst durch den Brief erfährt der Empfänger, dass er nun Beschuldigter einer Straftat ist. Das Ziel der Ermittlungen des Finanzamtes gegen den Beschuldigten ist es, Beweise zu erheben und aufzuklären, ob eine Steuerstraftat vorliegt oder nicht. Durch die Mitteilung wird der Beschuldigte davor geschützt, dass er in unzulässiger Weise ausgeforscht wird und sich selbst belastet. Spätestens, wenn das Finanzamt den Beschuldigten auffordert, in diesem Zusammenhang Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, muss ihm die Einleitung des Strafverfahrens mit Nennung der Steuerarten und -zeiträume mitgeteilt werden.
Was muss in so einem Fall getan werden?
Landet ein solches Schreiben im Briefkasten, muss schnellstmöglich gehandelt werden. Gegenüber dem Finanzamt darf sich neben einem Rechtsanwalt auch ein Steuerberater als Verteidiger des Beschuldigten bestellen. Der Verteidiger zeigt die Vertretung an und stellt einen Antrag auf Akteneinsicht, um dadurch Waffengleichheit mit dem Finanzamt herzustellen. Die steuerstrafrechtliche Korrespondenz des Finanzamts läuft nun über den Berater, welcher die nächsten Schritte strategisch plant. Somit werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen und keine Fristen versäumt. Der Beschuldigte hat in diesen Fällen das Recht, die Aussage zu verweigern und sollte davon auch Gebrauch machen. Erst nach Durchsicht der vollständigen Akteneinsicht macht eine Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt Sinn.
Stand: 27. Juli 2021
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Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verabschiedet
Vom Auffangregister zum Vollregister
Vom Auffangregister zum Vollregister
Bislang war das Transparenzregister als bloßes „Auffangregister“ ausgestaltet, weshalb auf eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten verzichtet werden konnte, sofern alle erforderlichen Angaben bereits in bestimmten anderen öffentlich einsehbaren Registern (z. B. Handels- oder Partnerschaftsregister) erfasst waren. In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung sieht das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ (TraFinG) nun aber eine Umstellung des innerstaatlichen Transparenzregisters von einem Auffangregister in ein Vollregister vor. Meldepflichtige Rechtsträger, also insbesondere juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten künftig also ermitteln und aktiv an das Transparenzregister melden.
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
Als wirtschaftlich Berechtigter gilt im Allgemeinen eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein meldepflichtiger Rechtsträger (juristische Personen, sonstige Gesellschaften, rechtsfähige Stiftungen und Trusts) letztlich steht. Ob diese Kontrolle unmittelbar oder mittelbar (d.h. über eine mehrstöckige Beteiligungsstruktur) ausgeübt wird, ist dabei unerheblich.
Was ist zu tun?
Aufgrund der Neuregelung müssen nunmehr alle meldepflichtigen Rechtsträger ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv an das Transparenzregister melden, und zwar unabhängig davon, ob Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten auch in bestimmten anderen öffentlich einsehbaren Registern aufscheinen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Meldepflicht kann ein Bußgeld verhängt werden.
Übergangsfristen für bisher nicht meldepflichtige Rechtsträger
Für Rechtsträger, die bislang nicht zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet waren, sind abhängig von der jeweiligen Rechtsform bestimmte Übergangsfristen vorgesehen:
- Aktiengesellschaften (AG), Europäische Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31.3.2022 melden.
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften, die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 30.6.2022 melden.
- Rechtsträger aller anderen Rechtsformen, die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31.12.2022 melden.
Gemeinnützige Vereine sind hingegen nicht betroffen.
Stand: 27. Juli 2021
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Reform der Körperschaftsteuer
Neue Besteuerungsoption für Personengesellschaften
Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz
Das neue vom Bunderat am 25.6.2021 verabschiedete „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ (BGBl 2021 I v. 30.6.2021, S. 2050) soll u. a. eine Beseitigung ungleicher Steuerbelastungen durch Angleichung der Besteuerungsverfahren für Personen- und Kapitalgesellschaften erwirken.
Körperschaftsteuer für Personengesellschaften
Eine Angleichung der Besteuerungsverfahren soll durch die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erreicht werden. Gemäß dem neuen § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) können sich Personengesellschaften auf unwiderruflichen Antrag für Besteuerungszwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandeln lassen. Die Personengesellschafter werden in diesem Fall wie nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt. Für die Gesellschafter bedeutet die Option u. a., dass Ausschüttungen aus der Personengesellschaft als Dividenden zu versteuern sind.
Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts
Außerdem wurde das Umwandlungssteuerrecht weiter globalisiert. Neben Verschmelzungen sollen nun auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich sein. Begünstigt werden dadurch Unternehmen mit Tochtergesellschaften außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums. Nach der Gesetzesbegründung sollen „Ab- oder Aufspaltungen von Drittstaatengesellschaften sowie Verschmelzungen auch über Staatsgrenzen hinweg“ steuerneutral möglich sein.
Einlagelösung bei Organschaften
Im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein einfacheres System, der sog. Einlagelösung, ersetzt. Mehrabführungen sollen als Rückzahlungen aus dem Einlagekonto (Einlagenrückgewähr) und Minderabführungen als Einlagen behandelt werden (§ 14 Abs. 4 KStG). Zudem können Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen künftig als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt zum 1.1.2022 in Kraft. Einige Teile traten bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (ab dem 1.7.2021) in Kraft.
Stand: 27. Juli 2021
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Änderungen beim Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige
Kapitalertragsteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
Steuerabzug
Nicht in Deutschland ansässige Steuerpflichtige, die im Inland mit bestimmten Aktivitäten Einkünfte erzielen, unterliegen einer beschränkten Steuerpflicht. Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer in vielen Fällen im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs an der Quelle erhoben.
Verbesserungen beim Steuerabzug
Am 8.6.2021 wurde das „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) im Bundesgesetzblatt (Ausgabe I S. 1259) verkündet. Ziel dieses Gesetzes ist,
- den bürokratischen Aufwand beim Kapitalertragsteuerabzug durch eine fortschreitende Digitalisierung und
- die Risiken durch eine stärkere Haftung der Aussteller von Steuerbescheinigungen sowie durch neue Missbrauchsbekämpfungsvorschriften (insbesondere betreffend des Treaty Shoppings) zu verringern. So stellen z. B. inländische Kreditinstitute beschränkt steuerpflichtigen Kontoinhabern künftig keine papiergebundenen Steuerbescheinigungen mehr aus (§ 45a Abs. 2a Einkommensteuergesetz - EStG).
Treaty Shopping
Zur Verhindung der Inanspruchnahme unberechtigter Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthält der neue § 50d Abs. 3 EStG eine allgemeine Missbrauchsvermutung, welche bei Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft, Personenvereinigung oder dergleichen greift und nur durch Gegenbeweis oder bei Vorliegen einer persönlichen oder sachlichen Entlastungsberechtigung entkräftet werden kann.
Stand: 27. Juli 2021
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Effiziente Lohnsteuer-Nachschau
Lohnsteuer-Nachschau
Lohnsteuer-Nachschau
Das Kontrollinstrument der Lohnsteuer-Nachschau gibt es seit 2013 (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz 2013). Sie ist deshalb besonders effizient, weil die Prüfer unangemeldet erscheinen können, und zwar während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Die Betriebsprüfer sind ermächtigt, „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben“, zu betreten (§ 42g Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).
Mehrergebnisse 2020
Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (vom 6.4.2021) wurde im vergangenen Jahr durch Lohnsteuerprüfungen und der Lohnsteuer-Nachschau ein Steuermehrergebnis von € 663,2 Mio. erzielt. Insgesamt 1.889 Prüfer waren in 2020 tätig. Es wurden 73.106 der insgesamt 2.573.238 Arbeitgeber abschließend geprüft.
Stand: 27. Juli 2021
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Einkommensteuererklärung 2019
Verlängerte Abgabefrist endet am 31.8.2021
Fristverlängerung
Als Folge der Coronapandemie beschloss der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“ (BGBl 2021 I S 237) eine verlängerte Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019. Die Fristverlängerung gilt für durch Steuerberater angefertigte Steuererklärungen („beratene Fälle“) und endet am 31.8.2021.
Keine Verzugszinsen
Bei fristgerechter Abgabe werden keine Verzugszinsen fällig. Die regulär fünfzehnmonatige zinsfreie Karenzzeit wurde für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert und endet am 30.9.2021. Steuernachforderungen für 2019 sind somit erst ab dem 1.10.2021 zu verzinsen.
Stand: 27. Juli 2021
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Doppelbesteuerung von Zinserträgen
Erbschaftsteuer und Einkommensteuer
Erbschaftsteuer und Einkommensteuer
Im Streitfall fielen Anteile an einem thesaurierenden Investmentfonds in den Nachlass. Der Erbe zahlte darauf Erbschaftsteuer. Maßgeblich für den steuerpflichtigen Erwerb war der Kurswert inklusive Stückzinsen. Wenig später veräußerte der Erbe die Anteile. Das Finanzamt unterwarf die bereits mit Erbschaftsteuer belasteten Stückzinsen zusätzlich der Einkommensteuer (Abgeltungsteuer). Insgesamt zahlte der Erbe 55 % Erbschaft- und Einkommensteuern auf die Kapitaleinkünfte.
Keine Steuerermäßigung bei Kapitaleinkünften
Das Finanzgericht (FG) Münster sah im betreffenden Fall einer Doppelbesteuerung von Zinserträgen mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer keine Überbesteuerung (Urteil vom 17.2.2021 7 K 3409/20 AO). Zwar sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) in § 35b eine gewisse Abmilderung in den Fällen einer Doppelbelastung von Erträgen mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer vor. Diese Regelung erfasst allerdings nur Einkünfte, die der tariflichen Einkommensbesteuerung unterliegen. Kapitalerträge unterliegen hingegen der Abgeltungsteuer. Da Kapitaleinkünfte nur mit 25 % Kapitalertragsteuer belastet sind, fällt nach Auffassung des FG die Doppelbelastung weniger stark ins Gewicht, als bei anderen Einkünften.
Nachlassverbindlichkeit
Das FG verneinte auch den steuermindernden Abzug der aus der späteren Veräußerung resultierenden Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer. Gegen dieses Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Stand: 27. Juli 2021
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Geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 1.904,00 sofort abschreiben
Investitionsabzugsbetrag
Investitionsabzugsbetrag
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die Regelungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) grundlegend reformiert. Unter anderem wurde eine einheitliche Gewinngrenze von € 200.000,00 für alle Einkunftsarten eingeführt, und zwar unabhängig von der Gewinnermittlungsart.
Auswirkungen auf Anschaffungskosten
Betriebe, deren maximaler Gewinn die oben genannte Gewinngrenze nicht überschreitet, können seit 2020 für bewegliche Investitionsgüter 50 % der Anschaffungskosten als Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Der Abzugsbetrag wird dann bei Anschaffung des Wirtschaftsguts sofort von den Anschaffungskosten abgezogen. Bei Bildung einer Rücklage in Höhe von 50 % verringern sich die Anschaffungskosten also um die Hälfte (z. B. von € 1.600,00 auf € 800,00). Damit wird ein bewegliches selbständiges nutzbares Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von € 1.600,00 zu einem geringwertigen Wirtschaftsgut (GwG), welches sofort abgeschrieben werden kann. Berücksichtigt man die Mehrwertsteuer, können bewegliche selbstständig nutzbare Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis zu € 1.904,00 bei Bildung eines IAB sofort abgeschrieben werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sofort-AfA bei EDV-Geräten
Mit BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von genau bestimmter Computerhardware und Software revidiert und für die Steuerbilanz von drei bzw. fünf Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Es besteht ein Wahlrecht, die bisherige Nutzungsdauer von drei bzw. fünf Jahren anzusetzen oder die neue verkürzte Nutzungsdauer. Für die Handelsbilanz bleibt es bei der bisherigen Nutzungsdauer von drei bzw. fünf Jahren. Die Nutzungsdauer von einem Jahr gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem entsprechenden Objekt um ein selbstständig nutzbares geringwertiges Wirtschaftsgut handelt oder nicht (z. B. Drucker, Monitor). Sofort abgeschriebene Computerhardware und Software wird nicht wie ein GwG in einem Anlageverzeichnis erfasst, sondern sofort als Aufwand verbucht.
Stand: 27. Juli 2021
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